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Autor Thema: Ablehnungsgesuche gegen Vizepräsident Kirchhof zurückgewiesen  (Gelesen 5940 mal)

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Bundesverfassungsgericht, 03.05.2018

Ablehnungsgesuche gegen Vizepräsident Kirchhof zurückgewiesen

Pressemitteilung des BVerfG

Zitat
Beschluss vom 24. April 2018
1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat entschieden, dass Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof nicht von der Ausübung seines Richteramtes in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden zur Erhebung des Rundfunkbeitrages ausgeschlossen ist und zudem die Ablehnungsgesuche zweier Beschwerdeführer als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass ein durch den Bruder des Vizepräsidenten erstattetes Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages nicht zu einer engen, konkreten Beziehung des Bruders zum Gegenstand des Verfahrens führt, die den Ausschluss begründen könnte und dessen Gutachtertätigkeit auch keinen Anlass dafür bietet, an der Unvoreingenommenheit von Vizepräsident Kirchhof zu zweifeln.

Sachverhalt

Der Einführung des Rundfunkbeitrags gingen mehrjährige Reformüberlegungen voraus. Hierbei  wurden mehrere Modelle zur Reform der früheren Rundfunkgebühr erörtert. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit eines dieser Modelle erstattete unter anderem der Finanzverfassungsrechtler und ehemalige Richter im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhof 2010 im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein Gutachten. In dem Gutachten wird die Verfassungsmäßigkeit einer geräteunabhängigen Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe bejaht. In der Gesetzesbegründung zu den Umsetzungsgesetzen des Rundfunkbeitragstaatsvertrags verwiesen die Gesetzgeber unter anderem auch auf dieses Gutachten. Beim Ersten Senat sind derzeit mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags anhängig, eine mündliche Verhandlung ist auf den 16. und 17. Mai 2018 anberaumt. Zwei der Beschwerdeführer haben angeregt, den Vizepräsidenten Ferdinand Kirchhof wegen Verwandtschaft mit einem an der Sache Beteiligten von der Ausübung des Richteramts auszuschließen und ersatzweise beantragt, ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. Vizepräsident Kirchhof ist nicht von der Ausübung des Richteramts nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG ausgeschlossen. Zwar ist Paul Kirchhof mit dem Vizepräsidenten Ferdinand Kirchhof als dessen Bruder in der Seitenlinie im zweiten Grade verwandt. Er ist jedoch kein Beteiligter des Verfahrens im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG, da es an der vom Bundesverfassungsgerichtsgesetz für den Ausschluss vorausgesetzten engen, konkreten Beziehung Paul Kirchhofs zum Gegenstand des Verfahrens fehlt. Eine solche folgt nicht aus dem Umstand, dass Paul Kirchhof in einem Rechtsgutachten einen wohnungs- und betriebsstättenbezogenen Rundfunkbeitrag verfassungsrechtlich befürwortet und damit einen Anstoß für die Einführung der gegenwärtigen Regelung geschaffen hat. Es sind keinerlei relevante unmittelbare Vorteile oder Nachteile erkennbar, die Paul Kirchhof aus einer Entscheidung des Senats erwachsen könnten.

2. Die Ablehnungsgesuche sind unbegründet. Die Ablehnung eines Richters nach § 19 BVerfGG setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich „parteilich“ oder „befangen“ ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Allerdings kann eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG nicht aus den allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung des § 18 Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts nicht rechtfertigen. Es wäre ein Wertungswider-spruch, könnte gerade wegen dieser Gründe dennoch ein Richter über eine Befangenheitsablehnung von der Mitwirkung ausgeschlossen werden. Daher muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, damit eine Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann.

Solche zusätzlichen Umstände liegen in der Person des Vizepräsidenten Ferdinand Kirchhof nicht vor. Darauf, ob Paul Kirchhof nach den Ausführungen der Antragsteller über die Erstattung des Gutachtens hinaus in besonderem Maße mit den Regelungen des Rundfunkbeitragstaatsvertrags in Verbindung gebracht werden kann, als deren „Urheber“ anzusehen ist und eine besondere Gewähr für die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung übernommen hat, kommt es für sich genommen nicht an. Denn im Rahmen des § 19 BVerfGG müssen die zusätzlichen Umstände, die geeignet sein sollen, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen, in der Person des abgelehnten Richters vorliegen. Allein Verwandtschaft begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Etwaige Umstände, die eine besondere Verbindung Paul Kirchhofs zur streitgegenständlichen Regelung belegen sollen, könnten die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG daher nur dann begründen, wenn dadurch auch die Unparteilichkeit des Vizepräsidenten Ferdinand Kirchhof berührt wäre. Wenn die Antragsteller insoweit darauf abheben, Vizepräsident Kirchhof könne der streitbefangenen Rechtsfrage nicht mehr mit der Unbefangenheit gegenübertreten, wie wenn sein Bruder Paul Kirchhof ohne Gutachtenauftrag lediglich seine wissenschaftliche Meinung geäußert hätte, stellt dies – unabhängig von der Überzeugungskraft dieser Differenzierung – keinen besonderen Umstand dar, der die Unparteilichkeit von Vizepräsident Kirchhof in Zweifel ziehen könnte.

Weiterlesen auf:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-030.html

Siehe auch/Diskussion unter:
Gegner der Rundfunkgebühr lehnen Verfassungsrichter wegen Befangenheit ab
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27133.0.html

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Tagesspiegel, 03.05.2018

Verfassungsrichter nicht befangen

Bundesverfassungsgericht: Vizepräsident Kirchhof darf über Rundfunkbeitrag urteilen

Von Joachim Huber

Zitat
Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Ferdinand Kirchhof, ist im Rechtsstreit um die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nicht befangen. Auch wenn dessen Bruder, der Finanzverfassungsrechtler und ehemalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof, 2010 ein Gutachten für ARD und ZDF zum Rundfunkbeitrag erstellt hat, führe dies nicht zur Unvoreingenommenheit von Vizepräsident Kirchhof, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 1 BvR 745/17 und 1 BvR 981/17) […]

Verwandtschaft begründet keine Befangenheit
[…]

Weiterlesen auf:
https://www.tagesspiegel.de/medien/rundfunkbeitrag-verfassungsrichter-nicht-befangen/21239076.html

Siehe auch/Diskussion unter:
Gegner der Rundfunkgebühr lehnen Verfassungsrichter wegen Befangenheit ab
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27133.0.html

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Legal Tribune, 03.05.2018

Fer­di­nand Kirchhof ent­scheidet in Sachen Rund­funk­bei­trag mit

Weil sein Bruder ein Gutachten hinsichtlich dessen Verfassungsmäßigkeit erstattet hatte, sollte der BVerfG-Vizepräsident nicht zum Rundfunkbeitrag mitentscheiden dürfen. Aber das BVerfG erklärt Paul Kirchhof für nicht beteiligt und Ferdinand für nicht befangen.

Zitat
Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, ist in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde zur Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen. Das hat der Erste Senat des höchsten deutschen Gerichts beschlossen. Auch zwei Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit hat er als unbegründet zurückgewiesen (Beschl. v. 24.04.2018, Az. 1 BvR 981/17).

Hintergrund der Entscheidung ist ein Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit eines Modells zur Reform der ehemaligen Rundfunkgebühr. Dieses hatte Ferdinand Kirchhofs Bruder, der renommierte Staats- und Steuerrechtler Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhof, im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio erstellt. Darin bejaht Paul Kirchhof die Verfassungsmäßigkeit einer geräteunabhängigen Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, in deren Form auch der aktuelle Rundfunkbeitrag ausgestaltet ist.  […]

Weiterlesen auf:
https://www.lto.de/recht/justiz/j/bverfg-1bvr74517-1bvr98117-beschluss-rundfunkbeitrag-ferdinand-kirchhof-vizepraesident-nicht-befangen/

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