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Autor Thema: BVerwG-Urteil v. 20.3.2018 - Rundfunkbeitragspflicht einer Rechtsanwalts-GbR  (Gelesen 3335 mal)

c
  • Beiträge: 873
Urteil vom 20.03.2018 - BVerwG 6 C 1.17
http://bverwg.de/de/200318U6C1.17.0
Rundfunkbeitragspflicht einer in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Rechtsanwaltssozietät
Zitat
Leitsätze:

1. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die am Rechtsverkehr teilnehmen und eine Betriebsstätte führen, sind juristische Personen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV und als solche Inhaber der Betriebsstätte.

2. Die Rundfunkbeitragspflicht der Betriebsstätteninhaber greift nicht in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit ein. Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist auch dann nicht gegeben, wenn der Inhaber zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen einen internetfähigen Personalcomputer vorhalten muss.

Das BVerwG verstrickt sich immer mehr in die absurde Zirkelschluss-Argumentation, wonach zwar ein individueller Vorteil nötig sei, dieser aber statistisch bei fast allen vorliegt:

Zitat
21 c) Die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 5 und 6 RBStV setzt auch voraus, dass der Rundfunkbeitrag als Vorzugslast ausgestaltet sein muss, d.h. die Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt. Dieser abzugeltende Vorteil muss dem Beitragsschuldner individuell zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 27). Er besteht darin, dass der Betriebsstätteninhaber den Rundfunk nutzen kann, indem er entweder Informationen aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot für den Betrieb beschafft bzw. betrieblich genutzte Gegenstände mit Empfangsgeräten für seine Beschäftigten oder Kunden ausstattet oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Unterhaltung oder Information seiner Beschäftigten bzw. Kunden einsetzt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 27 ff.). Da die Beitragspflicht als Vorzugslast ausgestaltet ist, ist der vom Berufungsgericht herangezogene strukturelle Vorteil, den jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ziehe, zu ihrer Rechtfertigung nicht geeignet. Insoweit fehlt es an der individuellen Zurechenbarkeit des Vorteils der Rundfunkempfangsmöglichkeit.

22 Der individuell zurechenbare Vorteil wird durch das Innehaben einer Betriebsstätte erfasst, weil die Betriebsstätten nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Es liegen hinreichende Erkenntnisse vor, die die tatsächliche Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten in Betriebsstätten stützen. (...) Aufgrund dessen kann unwiderleglich vermutet werden, dass sich in Betriebsstätten ein Gerät für den Empfang von Rundfunkprogrammen befindet und ein Betriebsstätteninhaber den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Mai 2018, 22:49 von Bürger«

d

denyit

Eigentlich sollten die O/VG die Berufung/Revision gar nicht mehr zulassen. -- Das BVerwG ignoriert ja sowieso die Argumentation der Kläger (siehe bspw. die Beschwerde von RA Bölck nach ergangenen Urteil).  -- Dann kann der Kläger direkt Verfassungsbeschwerde einlegen.


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c
  • Beiträge: 873
Nach einer Nichtzulassungs-Beschwerde?

EIGENTLICH sollten sämtliche VG die Verfahren aussetzen und die sofortige Vollziehbarkeit vorläufig aufheben.

EIGENTLICH sollten die LRAs wie ordentliche Behörden die Festsetzungsbescheide unter dem Vorbehalt des BVerfG-Urteils ausstellen und von sich aus bis zum Urteil auf die Vollstreckung verzichten.

Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen hat das Ganze nichts mehr zu tun.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Mai 2018, 13:36 von DumbTV«

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Mir unbegreiflich, wieso 1x mehr Art. 10 EMRK missachtet wird, das ist immerhin Bundesrecht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Mai 2018, 22:51 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ein fiktiver Besucher kann sich erinnern, vor einiger Zeit ein Urteil gelesen zu haben, wo es einem Anwalt mit seiner Kanzlei gelungen war - aber wo, ist die Frage. Hoffentlich kennen auch die Betroffenen dieses Urteil und lassen sich nichts gefallen.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
Der individuell zurechenbare Vorteil wird durch das Innehaben einer Betriebsstätte erfasst, weil die Betriebsstätten nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Es liegen hinreichende Erkenntnisse vor, die die tatsächliche Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten in Betriebsstätten stützen. (...) Aufgrund dessen kann unwiderleglich vermutet werden, dass sich in Betriebsstätten ein Gerät für den Empfang von Rundfunkprogrammen befindet und ein Betriebsstätteninhaber den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen kann.

Für diese Behauptung führt das BVerwG lediglich ein anderes Urteil des BverwG an. Einen Beleg dafür, dass in Betriebsstätten, darunter werden auch Kuhställe verstanden, nachezu flächendeckend Empfangsgeräte verfügbar sind, habe ich noch nicht gesehen. Im Gegenteil ist in den Büros, die ich bisher aus beruflichen Gründen gesehen habe, die Nutzung von Radios und TV-Geräte weder üblich noch erlaubt. Bei Bedarf führe ich die Richter gern einmal durch die Realität der bundesdeutschen Arbeitswelt. Es mag sein, dass die Geschäftsführung von Unternehmen aus Rundfunkangeboten gelegentlich einen Nutzen ziehen, - mir fällt keine Sendung ein, bei der das der Fall sein kann, - die Unternehmensführung wird diesen aber nicht aus dem Konsum von Rundfunksendungen während der Geschäftszeit ziehen.  Welchen Nutzen sollen Unternehmen aus Sendungen am Tag ziehen mit Titeln wie

- In aller Freundschaft - Die jungen Ärzte
- Elefant, Tiger & Co
- In aller Freundschaft
- Hochzeit in Rom
- Sturm der Liebe
- Panoramabilder
- Länder-Menschen-Abenteuer
- Dings vom Dach
- Kunst und Krempel
- Notruf Hafenkante
- Bares für Rares
etc.

Man fragt sich, wie kann man Richter am BVerwG werden? Mit der frühzeitigen Entscheidung zur Lobotomie oder dem vollständigen Ersatz des Hirns durch ein halbes, trockenes Brötchen?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

f

faust

... es geht hier weder um Vernunft noch um Recht - es geht um Macht und die damit verbundene Arroganz&Dummheit.

Das Argument, dass es in mehr als einer deutschen Firma gar nicht erlaubt ist, sich berieseln zu lassen, haben stolze sächsische VGs schon im Jahre 2015 ignoriert.


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N
  • Beiträge: 520
@drboe

Ich vermute Unternehmen könnten vom ÖR profitieren, indem Sie z.B. Staumeldungen und Nachrichten konsumieren. So könnten z.B. Börsennachrichten darüber entscheiden ob eine Investition gemacht wird oder nicht. Selbst die banale Berieselung von Radio für Mitarbeiter (in Pausen), was zur Mitarbeiterzufriedenheit führen soll, könnte als Argument hervor gebracht werden.

Das ist freilich alles sehr hypothetisch, denn ein faktischer Nachweis einer Notwendigkeit solcher Informationen ist im privaten, wie im gewerblichen Sektor nicht gegeben. Und irgendwie fanden das 2013 auch alle, die für den neuen Rundfunkstaatsvertrag gestimmt hatten, vollends ok. O_o In anderen Ländern wäre das womöglich kriminell gewesen.


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  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Rn 22:
Zitat
"...nahezu lückenlos.....(vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358  Rn.
 31 ff.)"
http://bverwg.de/de/200318U6C1.17.0

Es stellt sich die Frage, wo beginnt "nahezu lückenlos" und wo hört es auf?

Verfolgt man diese Argumentation weiter:

allerdings nicht Rn 31 (wie fälschlicherweise angegeben), sondern Rn 34 aus 6 C 49.15:

Zitat
" ...Nach den Angaben im Statistischen Jahrbuch 2015 des Statistischen Bundesamts hat der Anteil der Unternehmen mit internetfähigen PC durchschnittlich im Jahr 2013 87 v.H. und im Jahr 2014 89 v.H. betragen...

Sind 87% oder 89% nahezu lückenlos oder andersherum, sind 11% oder 13% keine zu beachtende Lücke?

Um im Sprachgebrauch des BVerwG zu bleiben, wir haben hier weder ein kleines Übel, noch eine kleine Lücke.

Das BVerfG beschäftigt sich aber nicht mit den Jahren 2013 oder 2014, sondern mit dem ausschlaggebenden Jahr 2011.

Im Jahre 2011 hatten 82% der Unternehmen Internetzugang, somit wären wir schon bei einer Lücke von 18%.
S. 519 , statistisches Jahrbuch Deutschland und  Internationales 2015
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/StatistischesJahrbuch/StatistischesJahrbuch2015.pdf?__blob=publicationFile


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Mai 2018, 22:53 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
... Unternehmen könnten vom ÖR profitieren, indem Sie z.B. Staumeldungen und Nachrichten konsumieren. So könnten z.B. Börsennachrichten darüber entscheiden ob eine Investition gemacht wird oder nicht. Selbst die banale Berieselung von Radio für Mitarbeiter (in Pausen), was zur Mitarbeiterzufriedenheit führen soll, könnte als Argument hervor gebracht werden.

Navigationssysteme mit eingebautem Staumelder gibt es schon lange. Für das Kfz, in dem diese Meldungen per ÖRR gerade noch einen Sinn ergeben, muss eh extra gelöhnt werden. Wer Börsennachrichten für sein Unternehmen benötigt, der wird bei Anbietern von Tickerservices wie dpa, Reuters und Co. fündig. Bespaßung im Pausenraum? Der eine will Oldies, der nächste die aktuellen Charts und ein Dritter steht auf Klassik, ein vierter auch, aber nur wenn es von Wagner ist. Ein Teil will sich unterhalten und fühlt sich durch Musik belästigt, und der Rest will einfach nur seine Ruhe. Radio oder Fernseher im Pausenraum wäre dann wie eine Aufforderung zum wechselseitigen Totschlag!  8) Soweit ich es beobachte, haben die, die Musik hören wollen, "Knöpfe" im Ohr und die Mucke kommt vom Smartphone, entweder als MP3 oder per Streaming. Wer's braucht, von mir aus.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Mai 2018, 22:54 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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