"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Rheinland-Pfalz
Zwangsvollstreckung Südwestrundfunk Stadt Kaiserslautern
Markus KA:
Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 Rn 150 und Rn 155:
--- Zitat ---"Bis zu einer Neuregelung haben die Gesetzgeber Inhaber von mehreren Wohnungen auf Antrag von der Beitragspflicht freizustellen, wenn diese nachweisen, dass sie bereits für ihre Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1
und 3 RBStV nachkommen."
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---"Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere
Wohnungen zu befreien."
--- Ende Zitat ---
Wenn bereits vom Inhaber der Zweitwohnung in der Erstwohnung nachweislich ein Rundfunkbeitrag bezahlt wird, sollte kein Beitrag für die Zweitwohnung anfallen. Treffen die Voraussetzungen zu, sollte der Inhaber möglichst zeitnah einen formlosen Befreiungansantrag an die zuständige Rundfunkanstalt stellen.
Warum in einem fiktiven Fall die Rückzahlung bereits getätigter und somit verfassungswidriger Zahlung nicht erfolgen soll ist wohl widersprüchlich und müsste wohl in einem gerichtlichen Verfahren auf europäischer Ebene geklärt werden.
drone:
--- Zitat von: Markus KA am 25. Juli 2018, 10:28 ---Warum in einem fiktiven Fall die Rückzahlung bereits getätigter und somit verfassungswidriger Zahlung nicht erfolgen soll ist wohl widersprüchlich [...]
--- Ende Zitat ---
Das haben die Damen und Herren des BVerfG in RN 153 im aktuellen Urteil ja diesmal so begründet:
--- Zitat von: BVerfG in 1BvR 1675/16 ---[...] a) [...]
Demgegenüber wäre bei einer rückwirkenden ([...]) Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre ([...]).
--- Ende Zitat ---
Es würde der Bankrott des ÖRR drohen, und den gilt es mit allen Mitteln dieser "Rechtsprechung" zu vermeiden.
noGez99:
--- Zitat ---
--- Zitat von: Markus KA am 25. Juli 2018, 10:28 ---Warum in einem fiktiven Fall die Rückzahlung bereits getätigter und somit verfassungswidriger Zahlung nicht erfolgen soll ist wohl widersprüchlich [...]
--- Ende Zitat ---
Das haben die Damen und Herren des BVerfG in RN 153 im aktuellen Urteil ja diesmal so begründet:
--- Zitat von: BVerfG in 1BvR 1675/16 ---[...] a) [...]
Demgegenüber wäre bei einer rückwirkenden ([...]) Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre ([...]).
--- Ende Zitat ---
Es würde der Bankrott des ÖRR drohen, und den gilt es mit allen Mitteln dieser "Rechtsprechung" zu vermeiden.
--- Ende Zitat ---
Damit haben wir schwarz auf weiss, dass für das BVerfG der ÖRR über dem Grundgesetz steht!
Markus KA:
--- Zitat von: drone am 25. Juli 2018, 12:42 ---Es würde der Bankrott des ÖRR drohen, und den gilt es mit allen Mitteln dieser "Rechtsprechung" zu vermeiden.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat von: noGez99 am 25. Juli 2018, 12:56 ---Damit haben wir schwarz auf weiss, dass für das BVerfG der ÖRR über dem Grundgesetz steht!
--- Ende Zitat ---
Interessante Hinweise und Anregungen, die in keiner Klagebegründung und mündlichen Verhandlung fehlen dürfen. 8)
Das könnte übrigens auch die Stadt Kaiserslautern interessieren, wenn sie wieder mal vollstrecken möchte. ;)
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln