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Autor Thema: Widerspruch gegen die Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG  (Gelesen 1844 mal)

  • Beiträge: 890
Rundfunkbeitragsklage

25.4.2018

Der am 17.04.2018 eingelegte Widerspruch wird wie folgt begründet:
Zitat
auf unseren am 17.04.2018 erhobenen Widerspruch gegen die Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber den Parlamenten der Bundesländer zur unverzüglichen AUSSETZUNG DES RUNDFUNKBEITRAGSSTAATSVERTRAGES haben wir heute die entsprechenden Begründung nachgereicht.

Deren Wortlaut findet ihr hier:

weiterlesen unter:
https://rundfunkbeitragsklage.de/entscheidung-bundesverfassungsgericht/#widerspruch



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. April 2018, 14:34 von Frühlingserwachen«

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Hallo!

Es ist zum Weinen  :'(

In dem Beschluß des BVerfG heißt es, daß die Antragsteller keine Hauptsache führen (bzw führen können), die gegen alle Landesparlamente gerichtet wäre, und zu deren Sicherung die beantragte Anordnung zu erlassen wäre.

Soweit ich den Passus zur EA verstanden habe: Die EA muß sich auf die Hauptsache (zB einer VB) beziehen, die Einreichung der Hauptsache muß daher schon passiert oder noch möglich sein.

Frage: haben die Antragsteller eine Klage gegen alle Landesparlamente laufen?

Noch dazu: der Beschluß ist unanfechtbar, da könnt Ihr noch so energisch widersprechen.

Schade um die schöne Zeit...

MfG
Michael


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Um sich über ein Richtig oder Falsch der Vorgehensweise im vorliegenden Fall tatsächlich ein Bild machen zu können, müsste man sich den konkreten Sachverhalt selbstredend vollständig reinziehen. Kann natürlich sein, dass besagte Kammer besagten 1. Senates Recht hat. Vllt. hat sie aber auch nicht Recht.

Insofern, lieber @maikl_nait, noch ist nicht aller Tage Feierabend - das will im konkreten Zusammenhang heissen: Auf von deutschen Gerichten verkündete Sätze wie "Der Beschluss ist unanfechtbar" braucht man in unseren Tagen grundsätzlich erst dann etwas zu geben, wenn ggf. auch die höchste Gerichtsbarkeitsebene in Europa - und das ist nicht die deutsche - d'accord mit dem sein sollte, was ggf. ein BVerfG-Senat geurteilt oder beschlossen hat. Wir leben in Europa, und es gibt einen EuGh & auch einen EGMr.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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Hallo!

@Besucher
Von Feierabend kann natürlich keine Rede sein.

Allerdings: "Der Beschluß ist unanfechtbar" ist ganz klar im nationalen Recht so, wie es da steht.

Wenn man aber keine Klage / Beschwerde hat, zu der man eine EA einreicht, und die EA wird abgelehnt, auf welches Verfahren möchte Vetter den Gang zum EuGH stützen?

Weiterer Quatsch von Vetter: Antrag Volksabstimmung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24776.0.html

Ich sehe da deutlich mehr Erfolgschancen, wenn das BVerfG weit hinter der erhofften Entscheidung des EuGH bzgl C-492/17 zurückbleibt. Denn dann wird sicherlich mind. einer der Bf. am EuGH weitermachen -- zur Not gehen wir mit Hut rum und sammeln Spenden, oder wir organisieren eine Gruppenklage.

MfG
Michael


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