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Zusätzliche Klagebegründung am Verhandlungstag nachreichen?
NichtzahlerKa:
Ich würde das Thema der Ausschlussfrist gem. §87b VwGO gern etwas vertiefen
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__87b.html
--- Zitat ---Die Beteiligten werde - soweit noch nicht geschehen - gebeten, alle Tatsachen anzugeben und alle Beweismittel zu bezeichnen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein können. Hierfür wird eine Frist bis zwei Wochen vor dem obengenannten Termin zur mündlichen Verhandlung gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist vorgebrachte Erklärungen oder Beweismittel kann das Gericht zurückweisen und es kann ohne weitere Ermittlungen entscheiden (vgl. § 87b Abs. 2 und 3 VwGO), wenn
1. ihre Zulassung nach freier Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat.
--- Ende Zitat ---
Person A hat Rechtsfragen und würde gern unbedingte Beweisanträge stellen.
Ich zitiere aus
https://www.anwalt24.de/lexikon/beweisantrag
--- Zitat ---Anders als im Zivilprozess kann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO ein unbedingter Beweisantrag nur in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. [...] Nur über einen derartigen Beweisantrag ist durch Beweisbeschluss vor der Urteilsverkündung zu entscheiden, mit der Folge, dass der Beweisführer auf das Ergebnis noch reagieren kann. Über Beweisanträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen (z.B. in Schriftsätzen gestellte Beweisanträge), kann mit der endgültigen Entscheidung entschieden werden. Sie gelten als bedingte Beweisanträge.
--- Ende Zitat ---
Wie bringt man das zusammen?
Muss man die Beweisanträge ankündigen, aber nicht einreichen?
Reicht es "Themen"/"Gründe" vorab zu nennen und die Beweisanträge danach geordnet einzureichen?
Was ist da die notwendige Tiefe?
Das Ergebnis der Beweisanträge und die Antwort der Rechtsfragen macht ja ggf. auch neue Gründe ersichtlich. Man kann doch bei 20 Beweisanträgen nicht alle erdenklichen Ergebnisse vorweg durchdenken.
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