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  • VERHANDLUNG BVerfG: 16.05.18, 10 Uhr: 16. Mai 2018
  • Fällt aus! VERHANDLUNG BVerfG: 17.05.18, 10 Uhr: 17. Mai 2018

Autor Thema: BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17.05  (Gelesen 149316 mal)

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Wurde denn in der Verhandlung eine echte, alternative Finanzierung des ÖRR thematisiert mit der Absicht, einen Nachweis zu bringen, dass es auch eine verfassungskonforme (also mit unseren Grundrechten kompatible) Finanzierung der Grundversorgung für "Tatort: Fußball" geben könne? Immerhin wurde vom BVerfG schon vor Jahrzehnten geurteilt, dass die "gefundene Form" (öffentlich-rechtlich) nicht die einzig mögliche sei, sondern auch eine Aufsicht vergleichbar zur Banken- oder Versicherungsaufsicht denkbar wäre.

Mit anderen Worten: hat niemand in der Verhandlung festgestellt, dass der ÖRR vor 30 Jahren hätte eingestampft werden müssen und z.B. durch einen aus steuern finanzierter Zuschuss für Rundfunk-FIrmen, die sich freiwillig der (zu findenden) "Rundfunkaufsicht" unterwerfen, hätte ersetzt werden können? Maßgeblich ist dabei vor allen die Beweislastumkehr: wer seine "Staats-ferne" nicht nachweist, der bekommt auch keinen Zuschuss.

Einer solchen Rundfunkaufsicht würde das Geflecht des heutigen ÖRR nämlich niemals standhalten, einen entsprechenden Zuschuss würden sie niemals bekommen. Oh, das beantwortet vielleicht meine eigene Frage  >:D


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Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

M
  • Beiträge: 112
Wurde nicht thematisiert, da es nicht Gegenstand des Verfahrens war. Aber warum das nicht so gemacht werden kann, hast Du ja selber erkannt. Der aktuelle ÖRR ist nicht staatsfern.


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j
  • Beiträge: 265
Und auf eines möchte ich gerne hinweisen. Zwischen den ÖRR und Nexflix (und privaten Sendern) besteht ein Unterschied! Die ÖRR sind alles (Bundes-)Länderanstalten, die privaten Sender bundesweite Einrichtungen - abgesehen mal von den vielen regionalen Radio-Sendern, die aber wiederum nicht in einem Bundesland ihren Sender sitzen haben müssen.
Danke für die Info.
Am Ende ist es halt wie so oft: Es geht hier nicht grundlegend um das Sytem, sondern nur, ob mit dem Grundgesetz vereinbar.
Und das ist das Problem: Der ÖRR ist ein System, bei dem immer der Bürger gezahlt hat, der aber nie irgendwelche Kontrolle hatte.
Das war ok, solange so ein zentraler Sender die einzige Möglichkeit war. Nur leben wir mittlerweile im Informationszeitalter, und das was wir hier im Forum treiben, ist mediale- & journalistische Tätigkeit.

Der Umfang, den der ÖRR inzwischen hat, ist mit Grundversorgung nicht mal ansatzweise identisch - es ist eine mediale Über- & Vollversorgung, zwangsfinanziert.

Und das ist schade, dass es nicht auf den Tisch kam, dass 20+ Fernsehsender und 60 Radiosender mit zahlreichen Unterhaltungsangeboten einfach nicht mehr zwangsfinanziert werden können, sonst verlange ich demnächst, dass ein Pornosender eingeführt wird (der hätte auch enorme Nutzung).

Sorry - aber bei der Debatte wird vergessen?/übersehen? dass das BVerfG
- nicht die Finanzierung eines ÖRR in Frage stellt (auch nicht zu stellen hat(te))
- nicht über die Art und Weise einer Finanzierung zu urteilen hat
- nicht zu befinden hat ob per Kopfpauschale, Augenfarbe, Brust- oder Bauchumfang oder sonstwie finanziert wird
Es hat "nur" darüber zu urteilen ob die momentane Umsetzung der Finanzierung verfassungsgemäß ist oder nicht.
Das ist leider richtig, nur hat man beim ÖRR leider vergessen, einen Weg des Ausstiegs einzubauen.
Welche Option als die rechtliche hat denn der Bürger?
Politisch ist keine Mehrheit zu machen, alleine weil die ÖRR Medienmacht das verhindern wird, man baute sich ja schon als letzter Hort der Demokratie auf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2018, 15:26 von Bürger«

j
  • Beiträge: 265
bzgl. des PDFs der Kanzlei Koblenzer
Unter dem Thema:
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle 
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg173020/topicseen.html#msg173020
befindet sich auch das Redeskript der einführenden Stellungnahme von RA Koblenzer:
http://www.koblenzer-law.de/dateien/2018-05-16_Redeskript.pdf
und dessen Einlassungen zur Wohnung bzw. zur Person:

Es ist alles richtig, was er sagt, aber mir gefällt der Schluss nicht - denn er würde letztlich zu einer personenbezogenen Kopfsteuer für den ÖRR führen.

Und die Argumentation ist hoch logisch und schlüssig (sic!) - den Nutzen eines ÖRR hat am Ende jeder, denn der ÖRR bewahrt die Demokratie (eigene Aussage)  - davon profitiert jeder in Dtl. lebende Person. Insofern haben ALLE das zu bezahlen, weil eine Einzelaufschlüsselung eh müßig wäre. Und die Daten (Meldedaten) liegen eh vor.
Der Pferdefuß ist klar: 80% des Programms, das locker 90% der Kosten verursacht, dient der Demokratie nicht im mindersten, oder welche staatstragende Funktion hat der Bericht über diese Hochzeit jetzt gehabt? oder der Tatort? oder Olympia? oder Fußball?

Und das ist genau das Problem:
Der Umfang des ÖRR kam nicht auf den Tisch, das wäre aber zwingend nötig gewesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2018, 15:26 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Und das ist schade, dass es nicht auf den Tisch kam, dass 20+ Fernsehsender und 60 Radiosender mit zahlreichen Unterhaltungsangeboten einfach nicht mehr zwangsfinanziert werden können [...]

Siehe unter
Vortrag des Beschwerdeführers (Maxkraft24) vor dem BVerfG am 16.05.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27497.0.html
Vortrag des Beschwerdeführers (Maxkraft24) vor dem BVerfG am 16.05.2018
  - verdrängt mit ca.90 Prog. die private Meinung,
  - Euronews kommt mit nur 1 bis 2 %  der Summe aus und sendet dazu in vielen Sprachen,   


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2018, 15:27 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.255
Es hat "nur" darüber zu urteilen ob die momentane Umsetzung der Finanzierung verfassungsgemäß ist oder nicht.
Wie User P bereits ausführt, kann es durchaus Aufgabe des BVerfG sein, alles auf den Prüfstand zu stellen, denn der Übereinstimmung mit dem Grundgesetz bedarf es in jedem einzelnen Punkt, keinesfalles nur im Bereich der finanziellen Vereinbarkeit.

Diese Übereinstimmung ist bereits dann nicht gegeben, wenn die Länder von den Rahmenvorgaben des Bundes abweichen, wo sie nicht abweichen dürfen; siehe BVerfG 2 BvN 1/95 zu Art. 31 GG, wonach bereits einfaches Bundesrecht, (wie die EMRK), jede Art von Landesrecht bricht.

Sowohl seitens der Länder, als auch seitens des vom Rundfunkrahmenwerk begünstigten ÖRR wurden offenbar, zumindest punktuell, zahlreiche Vorgaben des Bundes bzw. auch des BVerfG, (bspw. zur EMRK), nicht berücksichtigt.

Das Gesamtsystem kann in der derzeitigen Umsetzung keinen Bestand haben, ohne in der Gesamtbevölkerung den Vertrauensverlust in die politischen wie rechtsstaatlichen Strukturen des Staates zu vertiefen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2018, 15:35 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Es hat "nur" darüber zu urteilen ob die momentane Umsetzung der Finanzierung verfassungsgemäß ist oder nicht.
Wie User P bereits ausführt, kann es durchaus Aufgabe des BVerfG sein, alles auf den Prüfstand zu stellen, denn der Übereinstimmung mit dem Grundgesetz bedarf es in jedem einzelnen Punkt, keinesfalles nur im Bereich der finanziellen Vereinbarkeit.
Diese Übereinstimmung ist bereits dann nicht gegeben, wenn die Länder von den Rahmenvorgaben des Bundes abweichen, wo sie nicht abweichen dürfen; siehe BVerfG 2 BvN 1/95 zu Art. 31 GG, wonach bereits einfaches Bundesrecht, (wie die EMRK), jede Art von Landesrecht bricht.
[...]
Dieses wort "nur" steht gewiss aus den falschen Gründen in Anführungszeichen, denn aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass der verfolgte Zweck grundsätzlich im Verhältnis stehen muss zu den Mitteln und ihres Einflusses auf unsere Grundrechte. Das ist quasi die Aussage von pinguin in anderen Worten.
Das bedeutet schlicht, dass das BVerfG sich grundsätzlich auch mit der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung und mit der vermeintlichen Notwendigkeit der Existenz des ÖRR auseinandersetzen müsste. Denn wenn der ÖRR kein Existenzrecht mehr hat und aber trotz eines fiktiven Existenzrechts die bestehenden Grundrechtseingriffe (hier vor allem Zwangsfinanzierung einer Körperschaft, in der man keinerlei MItbestimmungsrecht hat) unverhältnismäßig sind, dann sind dies zwei voneinander unabhängige Gründe, den RBStV für nichtig-von-Beginn-an zu erklären.

Unterlässt das BVerfG diese Prüfung (die sozusagen von Amts wegen erfolgen muss, weil es zur Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit dazu gehört), so bedeutet das in einfachen Worten "nur" eines:

"Der Zweck heiligt die Mittel."

Dieser Grundsatz ist in einem auf die Grundrechte des Individuums verpflichteten Rechtsstaat von Verfassungshochverrat nicht unterscheidbar. Maßgeblich ist dabei übrigens: "Die Würde des Menschen ist unantastbar". Das ist Singular, die Einzahl. Es dürfen nicht die Grundrechte eines einzelnen Menschen staatlich vernichtet werden, nur um zehn andere Menschen durch Zwangsvergabe von "Lustispaß-Allemüssenzahlen!" ihre Armut vergessen zu lassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2018, 15:57 von Bürger«
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

g
  • Beiträge: 60
bzgl. des PDFs der Kanzlei Koblenzer
Unter dem Thema:
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle 
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg173011.html#msg173011
befindet sich auch das Redeskript der einführenden Stellungnahme von RA Koblenzer:
http://www.koblenzer-law.de/dateien/2018-05-16_Redeskript.pdf
und dessen Einlassungen zur Aufkommensneutralität:
Zitat
Zu alldem kommt hinzu, dass die Regelungen des RBStV auch aufgrund ihrer fehlenden Aufkommensneutralität als neue Beihilfe zu qualifizieren sein könnten, die einer Zustimmung durch die Europäische Kommission bedurft hätte.
...
Für die Beitragsperiode 2017 bis 2020 wurde von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) erst kürzlich ein Überschuss von insgesamt 544,5 Mio. € festgestellt (siehe S. 16, 17 des 21. Berichts der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten - KEF).

Begriffserläuterung Aufkommen im Duden online https://www.duden.de/rechtschreibung/Aufkommen:
Zitat
Auf­kom­men, das
Bedeutungsübersicht
 1.  a. (Wirtschaft) Summe der Einnahmen (aus Steuerabgaben u.?a.) in einem bestimmten Zeitraum

Aufkommensneutralität ist nicht vergleichbar mit dem Überschuss des Finanzbedarfs aus dem KEF-Bericht!

Die Aufkommensveränderung von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag (Vergleich der Summe der Einnahmen gemäß Begriffsdefinition "Aufkommen" über einen bestimmten Zeitraum - hier: Jahr):

Im Jahres-Zeitraum vor der Beitragseinführung: „Die Rundfunkgebühren-Abrechnung weist für das Jahr 2012 Gesamterträge in Höhe von 7.492.520.505,97 € aus.“ Quelle: Geschäftsbericht GEZ 2012 S. 39.
Im ersten Jahr nach Einführung des Rundfunkbeitrags: „Die Rundfunkbeitragsabrechnung weist für das Jahr 2013 Gesamterträge in Höhe von 7.681.218.209,65 € aus. Diese liegen um 188.697.703,68 € über dem Ergebnis von 2012 ...“ Quelle: Geschäftsbericht des Beitragsservice 2013 S. 38.
Die eigentliche Steigerung wird indes erst mit den Zwangsanmeldungen im Jahr 2014 realisiert: „Die Rundfunkbeitragsabrechnung weist für das Jahr 2014 Gesamterträge in Höhe von 8.324.263.772,69 € aus. Diese liegen um 643.045.563,04 € über dem Ergebnis von 2013 ...“ Quelle: Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 S. 42. Die Begründung wird ebenfalls im  Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 auf S. 41 geliefert: „Diese Entwicklung resultiert in erster Linie aus der Durchführung der rückwirkenden Direktanmeldung für die Jahre 2013 und 2014 auf der Grundlage von Daten aus dem einmaligen Meldedatenabgleich und der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung im Jahr 2014.
Als Differenz zwischen dem Jahr 2014 (Rundfunkbeitrag mit Zwangsanmeldungen) und dem Jahr 2012 (Rundfunkgebühr) ergibt sich ein Betrag von 831 743 266,72 € oder eine Steigerung von nahezu exakt 11%. Von Aufkommensneutralität kann keine Rede sein.

„Die Rundfunkbeitragsabrechnung weist für das Jahr 2015 wertberichtigte Gesamterträge in Höhe von 8.131.285.001,97 € aus. Diese liegen um 192.978.770,72 € unter dem Ergebnis von 2014. Im Vorjahresvergleich bedeutet dies eine Verringerung der Gesamterträge um 2,32 %. Diese Entwicklung der Erträge resultiert unter anderem aus der Beitragssenkung, die zum 01.04.2015 gültig wurde.“ heißt es im Jahresbericht 2015 des Beitragsservice auf Seite 34. Worin die Wertberichtigung besteht bzw. was deren Ursache ist, geht aus dem Jahresbericht nicht hervor. Zieht man die angegebenen 329546 in 2015 neu hinzugekommenen Befreiungen ab und berücksichtigt einen Beitragssatz von 17,98 € wie in 2014, dann wäre der Gesamtertrag sogar auf 8.368.520.798,16 € erneut gestiegen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit ca. 11% Mehreinnahmen in 2014 und 2015 unter Annahme eines konstanten Gebühren-/Beitragssatzes gegenüber 2012 von Aufkommensneutralität keine Rede sein kann.

Wäre das entscheidungserheblich?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2018, 16:02 von Bürger«

  • Beiträge: 688
@No-GEZ-in-MUC:

Wie du auch schon beschrieben hast, gab es aufgrund der rückwirkenden Beitragsfestsetzung weniger Überschüsse in 2013 als in den nachfolgenden Jahren. Deshalb wäre es angebracht, für das Jahr 2013 den Mittelwert aus 2013/2014 anzuwenden.

Nach meiner Rechnung wären das ( 7.681.218.209,65 € (aus 2013) + 8.324.263.772,69 € (aus 2014) ) : 2 = 8.002.740.991,17 € .

Im Vergleich zu 2012 (7.492.520.505,97 €) ergibt das einen Anstieg von 510.220.485,20 € (+6.81%) durch die Einführung des Beitragsmodells.

Was das Jahr 2015 mit der Beitragssenkung zum 01.04.2015 angeht, so würde ich das einfach über den Faktor m in Beiträge für Grundbeitrag von 17,98 € umrechnen.
m = 12 * 17,98 € / ( 3 * 17,98 € + 9 * 17,50 € ) = 1,0204313280

Daraus ergibt sich ein korrigierter Wert für 2015 mit 8.297.417.953,20 € ohne Beitragsverringerung und somit vergleichbar mit 2013/2014.

Wenn ich mir aber den korrigierten Wert aus 2015 ansehe und mit 2013 und 2014 vergleiche, stelle ich fest, dass 2014 und 2015 erstaunlich gut zusammenpassen.
Vielleicht ist die Annahme falsch, es gäbe einen Überschuss in 2014, der noch dem Jahr 2013 zuzurechnen ist?


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  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Die Beiträge auf dem KEF-Sperrkonto müssen natürlich auch berücksichtigt werden.

Da aber immer wieder Zahlen veröffentlicht werden, die sich von den vorangegangenen Veröffentlichungen unterscheiden...
... vielleicht liegt da was bilanztechnisch im Argen???  >:D

Wurden bspw. Forderungen als Einnahmen verbucht, und jetzt müssen nicht-realisierbare Forderungen ausgebucht werden?!? Liegt es an Bilanzleichen, dass der örR so dringend nach Ausbreitung im Internet sucht, um Lücken im Schneeballsystem über "erhöhten Kostenaufwand für telemediale Angebote" zu decken?

Mal ehrlich, wenn es "liefe":
- es wäre keine Umstellung wegen der erfundenen "Gebührenflucht" nötig gewesen,
- und auch die an den Tag gelegte Härte beim Vollstrecken -- am Gesetz und am Vorverfahren vorbei -- wäre so nötig wie ein dritter Kropf.

Die einzigen Zahlen kommen aber von den RAen selber, die können aber nicht direkt überprüft werden. Es sollte damit ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer befasst werden, hypothetisch wäre also etwas Druck auf fiktive Abgeordnete nötig?

PS: Es hat zwar vom BVerfG noch eine Entscheidung von 2012 (?), wo das Fehlen des unterstellten Defizits festgestellt wurde, am "Gebührenflucht"-Märchen wird aber seit irgendwo zwischen 2003 und 2007 gearbeitet (soweit ich das im Forum verfolgen konnte), das Loch in der Bilanz müsste demnach also noch älter sein (möglicherweise von vor 2000). Man sollte also beim Untersuchen des Bilanzlochs nicht nur auf den Füllgips der letzten paar Jahre schauen, das Loch ist sehr wahrscheinlich breiter und tiefer...

MfG
Michael


Edit "Bürger":
Das Thema der "Aufkommensneutralität"/ "Überschuss" ist meines Wissens nach in der mündlichen Verhandlung nicht vertiefend behandelt worden, ebenso auch nicht die mögliche Notifizierungspflicht sowie auch nicht die EuGH-Anfrage von Richter am LG Tübingen Dr. Sprißler. Dies wurde wohl u.a. auch von RA Koblenzer bemängelt.
Diesbezügliche inhaltlich vertiefende Diskussionen daher bitte in ggf. bereits bestehenden geeigneten Threads fortsetzen (Suchfunktion) oder - falls keine geeigneten Threads vorhanden - dann bitte gut aufbereitet in neuem, eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff.
Hier bitte nur noch zum eigentlichen Thema dieses Threads, welches da lautet
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17.05
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2018, 16:12 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Rechtsanwalt Bölck hat - auch in Erwiderung auf die von der Beklagtenseite mehrfach erwähnte "Flucht aus der Rundfunkgebühr" - in seinem Vortrag auf den Beschluss des BVerfG 1 BvR 199/11 vom 22.08.2012  Absatz 21 hingewiesen:
Zitat
"Darüber hinaus ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel auch bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht erkennbar."
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 199/11 -
http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html

Rechtsanwalt Prof. Dr. Koblenzer hat "am Ende des Tages" in seiner Zusammenfassung die Aufkommensneutralität angesprochen und in Frage gestellt, ob der Beitragsüberschuss in einer Folgeperiode überhaupt genutzt werden darf.



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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

K
  • Beiträge: 2.239
OT
Rechtsanwalt Prof. Dr. Koblenzer war an diesem 16. Mai gefühlte 57 mal "am Ende des Tages"  8)
Oder doch mehr?  ;D

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

f

faust

... da mag er so unrecht gar nicht gehabt haben - es könnte immerhin das  ENDE  einer  EPOCHE  (#) >:D :police: sein !


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Siehe aktuelle Ergänzung im Einstiegsbeitrag ;)

Zu den weiteren Berichten und "Nachrichten" siehe u.a. unter

Pressemeldungen Verhandlung BVerfG 05/18
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,136.0.html

Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
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  • Beiträge: 5
H0la

Vllt. stand das hier schon irgendwo. Aber:

1. Wann ist in etwa mit einem Urteil zu rechnen?
2. Wieso gab es das nicht zuvor? Oder ists komplizierter, weils am Bundesverfassungsvericht ist?

Greetz
Ovrld


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