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  • VERHANDLUNG BVerfG: 16.05.18, 10 Uhr: 16. Mai 2018
  • Fällt aus! VERHANDLUNG BVerfG: 17.05.18, 10 Uhr: 17. Mai 2018

Autor Thema: BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17.05  (Gelesen 149284 mal)

h
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Doch der Stream lief bis gerade ist aber schon zu Ende.


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J
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Der Übersichtlichkeit zuliebe wäre es schon schön, wenn jeder ein klein wenig mitdenkt, BEVOR er hier postet.
Ich hatte oben audrücklich formuliert, daß sich mein "Feedbackwunsch" an die Anwesenden richtet. Die Antwort von "Nicht-Anwensenden" erscheint mir überflüssig und war nicht gefragt.

Ebenso dürfte jemand, der hier Fehler im Live-Stream vermutet, nicht ausreichend gelesen zu haben: Es gibt KEINE Übertragung oder Aufzeichnung der Verhandlung (außer einer interenen Tonaufnahme). Der Livestream hat sich auf die ersten Minuten beschränkt und auch dem Programm des SWR ist zu entnehmen, daß nun, während der Verhandlung, keine Übertragung stattfindet.

Alles Liebe, Julian!


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Und weiterhin bin ich mir sicher, dass sich zumindest SIXT ein negatives Urteil nicht gefallen lassen wird - die werden vor den EuGH ziehen.
Man kann nicht einfach vor den EuGH ziehen. Notwendig ist die Vorlage eines nationalen Gerichts an den EuGH. Dies ist auch im Sixt-Verfahren nicht geschehen. Letztinstanzliche nationale Gerichte sind zu so einer Vorlage unter Umständen verpflichtet. Erfolgt die Vorlage nicht, kann dies ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sein. Dies ist von Sixt gerügt worden. Das kann man in dem hier verlinkten Dokument:
Es ist angerichtet! Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24659.0.html
ab Seite 561 nachlesen. Es geht dabei um die Frage, ob die Einführung des Rundfunkbeitrags eine neue Beihilfe dargestellt hat, die der Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Union bedurft hätte. (Eine enstprechende Rüge ist auch in den anderen drei Verfassungsbeschwerdeverfahren erfolgt, kann man alles an den entsprechenden Stellen nachlesen.)

In der Sache kann das Bundesverfassungsgericht darüber nicht entscheiden, da dies Angelegenheit des EuGH ist. Es hat nur zu prüfen, ob die Vorlagepflicht und damit das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wurde und wenn ja, ob diese Verletzung entscheidungserheblich ist. Sie ist dann nicht entscheidungserheblich, wenn der Rungfunkbeitrag für verfassungswidrig erklärt wird und aus diesem Grund das jeweilige Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird.

Zumindest was den privaten Bereich angeht, wird es aufgrund der Vorlage des LG Tübingen eine Entscheidung des EuGH geben. Es gibt hierbei Überschneidungen des Prüfprogramms des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH, aber auch Unterschiede. Die Vorlagefragen können hier nachgelesen werden:
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html

Die Fragen 4, 5 und 6 stellen sich analog im Hinblick auf das Grundgesetz auch für das Bundesverfassungsgericht in den hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahren zum privaten Bereich. Bei den anderen Vorlagefragen ist das so nicht der Fall.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2018, 12:24 von DumbTV«

  • Beiträge: 677
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Es gibt nicht nur den EuGH, sondern auch noch den EGMR, der auch viele Möglichkeiten eröffnet gegen den RBStV zu klagen. Hinsichtlich des Gleichheit-Problem gibt es beispielsweise den Art. 14 EMRK. Aus meiner Sicht sind die vier verhandelten Beschwerde auch nur die Spitze des Eisberges von einer Vielzahl noch anhängiger Verfahren.

Unterschiede der Verfahren am EGMR und EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26894.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2018, 13:45 von DumbTV«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

D
  • Beiträge: 244

Man kann nicht einfach vor den EuGH ziehen.

Doch, hätte man machen können, könnte man immer noch machen. Machte aber keiner und wird auch keiner machen !
Das war doch das Kalkül, bei der Einführung des BS: jahrelange nutzlose und teure Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsinstanzen und keine Chance auf Rückerstattung des bereits gezahlten Beiträge für die Betroffenen. Es hat sich kein EINZIGER Kläger dadurch benachteiligt gefühlt, dass er in der Wahl seines Wohnortes behindert wird. Kein EINZIGES Unternehmen hat sich bei der EU-Kommission je darüber beschwert, dass die Konkurrenz im (nahen) EU-Ausland keinen BS leisten muss und deshalb Preise für Waren und/oder Dienstleistungen anders kalkulieren kann, als inländische Unternehmen
Es soll mir bloß keiner damit kommen, dass die Anwälte das nicht ganz genau wussten und sich jahrelang die Taschen voll gestopft haben, in dem sie ihren Mandanten geraten haben, vor den Verwaltungsgerichten ihre Bescheide überprüfen zu lassen l
Karlsruhe wird entscheiden, ob der BS "nachgebessert" werden muss. Es geht-gerade in Karlsruhe-gar nicht um die Abschaffung des BS. Es geht nicht einmal darum, ob Ersatz-Freiheitsstrafen für hart-gesottene Nichtzahler angemessen sind oder nicht.


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  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Die Verhandlung ist vorbei.
Morgen findet nichts mehr statt.

Alle Punkte konnten heute schon behandelt werden, mit 2 Pausen.


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

G
  • Beiträge: 47
Eines muss man den Öffentlich-Rechtlichen lassen - zumindest in eigener Sache verstehen sie es hervorragend, den Anschein der Neutralität zu wahren und Argumente für und gegen den Rundfunkbeitrag professionell-unaufgeregt moderiert abzuwägen.

Der hier verlinkte Beitrag ist dabei ein exzellentes Beispiel - ein guter Teil der Sendung wird von der Diskussion um die Einordnung der Abgabe eingenommen, obwohl das lediglich ein Aspekt von vielen anderen ist. Auch wenn hier geschickt "scheinbar solidarisch" die Wortklauberei durch die Beschwerdeführer wohlwollend verneint wird, dürfte genau dieser Eindruck bei der eher mäßig informierten Masse entstehen - demnach eine gemeinschaftliche Finanzierung doch irgendwie in Ordnung sei und ihre Richtigkeit habe - ob nun Beitrag oder Steuer genannt. Ein Teil der Adressaten dürfte hier inhaltlich ohnehin bereits ausgestiegen sein und die Erklärung durch gleich zweimal gezeigte Einspieler in bester Sendung-mit-der-Maus-Manier klaglos hingenommen haben. Abgerundet wird das Ganze dann mit der ebenfalls zunächst naheliegenden Typisierung vor dem Hintergrund vermeinlich überwältigender Mehrheiten bei der Verwendung von Fernsehern. In Anlehnung an die vorangegangene Regelung vor 2013 steht die Trennung zwischen bewusstem Rundfunkkonsum und dem reinen Einsatz als Monitor eines Fernsehers etwa im Heimkino erst gar nicht zur Debatte. Der Besitz eines Fernsehers bedingt Rundfunkempfang, so das unverrückbare Dogma.

Fast schon folgerichtig insofern ebenfalls kein Wort zur ungleichen Belastung von Einzelpersonen und Wohngemeinschaften, etwaigen Haftungsfragen, der Zulässigkeit der Direktanmeldungen oder auch zu datenschutzrechtlichen Bedenken bei der Weitergabe von Einwohnermeldedaten.

Ebenso fehlt jede Auseinandersetzung mit dem geradezu absurden Konstrukt, betrieblich genutzte Fahrzeuge, in denen möglicherweise öffentlich-rechtlicher Rundfunk konsumiert wird, abermals mit einer Abgabe zu belasten, obwohl dies höchstens durch diejenigen geschehen kann, die hierfür bereits als Privatperson zahlungspflichtig sind.

Ob der rekursiven Zwickmühle, in der sich die Öffentlich-Rechtlichen hier mit dieser Art der Berichterstattung befinden, ist realistisch betrachtet wohlmöglich kaum mehr zu erwarten und der Beitrag daher nicht allzu negativ zu sehen - denn wenn eine Krähe schon der anderen kein Auge aushackt, so prinzipbedingt ganz gewiss nicht ihr eigenes.


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  • Beiträge: 584
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

hier zur Info noch die ursprünglich geplante Verhandlungsstruktur:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-031.html

Zitat
A. Einführung und Sachbericht

B. Einführende Stellungnahmen

C. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags

D. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (Art. 3 Abs. 1 GG)

·         Relevanter Vorteil

·         Anknüpfung an den Inhaber der Wohnung

·         Beitragsbemessung Abhängigkeit von der Personenzahl

·         Zweitwohnung

E. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im „nicht-privaten“, insbesondere gewerblichen Bereich

·         Relevanter Vorteil

·         Anknüpfung an die Betriebsstätte

·         Anknüpfung an Dienstkraftfahrzeuge

·         Beitragsbemessung


http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-019.html

Zitat
Die Beschwerdeführer rügen insbesondere eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlass der Umsetzungsgesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag ihrer Ansicht nach um eine Steuer handelt. Zudem machen sie im Kern verschiedene Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz geltend. So sei das vorliegende Beitragsmodell, bei dem der Rundfunkbeitrag unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde, verfassungswidrig. Speziell hinsichtlich der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich wird zudem gerügt, die Erhebung nur eines Rundfunkbeitrags für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl der dort wohnenden Personen benachteilige Einpersonenhaushalte gegenüber Mehrpersonenhaushalten in einer Weise, die nicht mehr vor dem allgemeinen Gleichheitsrecht gerechtfertigt sei. Auch stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag erhoben werde, obwohl deren Inhaber nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk konsumieren könnten. Im Hinblick auf die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich wird sich der Senat unter anderem mit den Fragen auseinandersetzen, ob eine Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für zu nicht ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge verlangt werden kann und ob die degressiv gestaffelte Beitragserhebung nach der Anzahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte verfassungskonform ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2018, 23:50 von DumbTV«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

M
  • Beiträge: 189
Die Verhandlung ist vorbei.
Morgen findet nichts mehr statt.

Alle Punkte konnten heute schon behandelt werden, mit 2 Pausen.

Also was nun? Welchen Eindruck konntet ihr vor Ort gewinnen? Wird alles abgebügelt, oder wird es eine Änderung/Konkretisierung durch das BVerfG geben?


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Ich äussere in meinen Beiträgen grundsätzlich meine persönliche Meinung. Diese stellen keine Rechtsberatung dar.

P

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Es gibt nicht nur den EuGH, sondern auch noch den EGMR, der auch viele Möglichkeiten eröffnet gegen den RBStV zu klagen. Hinsichtlich des Gleichheit-Problem gibt es beispielsweise den Art. 14 EMRK.
Das ist richtig. Nach meiner Kenntnis kann im Falle des Unterliegens am Bundesverfassungsgericht durch die (Verfassungs-)Beschwerdeführer Beschwerde beim EGMR eingelegt werden..

Man kann nicht einfach vor den EuGH ziehen.

Doch, hätte man machen können, könnte man immer noch machen. Machte aber keiner und wird auch keiner machen !

Wenn man das machen könnte, warum sollte das keiner machen? Es macht keiner, weil es nicht geht. Wenn du Rechtsgrundlagen entdeckt haben willst, die etwas anderes aussagen, kannst du das ja darlegen unter:
Widerspruchs-/Klagebegründungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,32.0.html

Glücklicherweise gibt es ja aber bekanntermaßen die Vorlage des LG Tübingen. Insofern werden wir eine Entscheidung des EuGH bekommen.


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Es ist wirklich sehr sehr schade, dass die mündlichen Verhandlungen des Bundesverfassungsgerichts nicht gefilmt werden dürfen.


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B
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Ich war leider nicht vor Ort, aber was die FAZ über die mündliche Verhandlung schreibt, klingt nicht schlecht:

FAZ: Ringen um den Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27452.msg172532.html#msg172532



Edit DumbTV:
Auf den Artikelthread verlinkt.


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Glücklicherweise gibt es ja aber bekanntermaßen die Vorlage des LG Tübingen. Insofern werden wir eine Entscheidung des EuGH bekommen.

Die Möglichkeit beim EuGH gab es schon seit Einführung des BS wurde aber auch in diesem Forum ignoriert und gelöscht. Es war natürlich viel intelligenter die Verfahren über die Verwaltungsgerichte laufen zu lassen.  ;D

Dem EmGR sollte man aber nicht mit so einem ausgemachten Blödsinn wie Steuer vs. Abgabe kommen!


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Die Möglichkeit beim EuGH gab es schon seit Einführung des BS wurde aber auch in diesem Forum ignoriert und gelöscht.
Also, ich habe es hier noch nicht erlebt, dass sachliche Informationen gelöscht wurden (insofern sie an der richtigen Stelle gepostet wurden). Das Problem ist einfach, dass du falsch liegst.

Dem EmGR sollte man aber nicht mit so einem ausgemachten Blödsinn wie Steuer vs. Abgabe kommen!
Die Frage, ob der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist, betrifft die im Grundgesetz verankerte Finanzverfassung der BRD und wird daher abschließend vom BVerfG entschieden. Ein Bezug zur EMRK besteht nicht.

Werde dazu jetzt hier nichts mehr schreiben, da es Off-topic führt.


Edit DumbTV:
Sofern zu diesem Thema (neue) belastbare Informationen und Möglichkeiten bestehen, dies bitte in einem entsprechend aufbereiteten Thread z.B. unter:
Widerspruchs-/Klagebegründungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,32.0.html

nachvollziehbar darlegen und erläutern.

Wie bereits selbst erkannt hier nun bitte weiter mit dem Kernthema dieses Threads:
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2018, 00:23 von DumbTV«

 
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