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  • VERHANDLUNG BVerfG: 16.05.18, 10 Uhr: 16. Mai 2018
  • Fällt aus! VERHANDLUNG BVerfG: 17.05.18, 10 Uhr: 17. Mai 2018

Autor Thema: BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17.05  (Gelesen 150041 mal)

R
  • Beiträge: 1.126
Zum mittippen. Kann ja nicht jeder Steno.

Das kann nicht nur jeder nicht, das kann heute kaum noch jemand, weil es wohl kaum noch an Schulen gelehrt wird und die wenigsten den Allerwertesten von sich aus hoch bekommen, um entsprechende Kurse zu besuchen. Daher der konstruktive Vorschlag, dass diejenigen, die vor Ort sind, sich kurzschließen und über einen Stenografenverein aus der Region zwei oder drei Freaks anheuern, die das erledigen. Und dann legen wir hier alle zusammen so wie wir es schon im Vorfeld der Klagen getan haben und vergüten denen den Aufwand. Die müssen ja das Stenogramm auch hinter noch abtippen. Es ist ja nicht damit getan, dass sie einem Forumsmitglied vor Ort die Stenoblockzettel in die Hand drücken und sie damit glücklich werden lassen.

http://www.steno-ettlingen.de/impressum/

Der Verein hat sein Domizil vor den Toren der Gerichtsstadt. Kleiner Tip: wenn Ihr dort jemanden "besorgt", sollte er Kenntnisse über die Eilschrift hinaus haben. Er muss in der Redeschrift geübt sein. Und einer alleine reicht nicht.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

G
  • Beiträge: 1.548
Da die Plätze nicht übertragbar sind und alle schon vergeben, wird das leider nichts werden mit den Stenographen.


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c
  • Beiträge: 1.025
Mal etwas hoffnungstiftendes und aufmunterndes, aus dem Thread:

Gegner der Rundfunkgebühr lehnen Verfassungsrichter wegen Befangenheit ab
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27133.msg170586.html#msg170586

und dem dort genannten Artikel:

http://www.handelsblatt.com/my/unternehmen/it-medien/streit-um-finanzierung-von-ard-und-zdf-gegner-der-rundfunkgebuehr-lehnen-verfassungsrichter-wegen-befangenheit-ab/21182950.html

Zitat
Gebührengegner [Prof. Dr.] Christoph Degenhart ist in der Sache selbst trotzdem zuversichtlich. „Dass eine Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht über zwei Tage anberaumt wurde, ist sehr ungewöhnlich“, sagt der Professor. „Es deutet darauf hin, dass der Senat erheblichen Klärungsbedarf sieht. Wir stehen offenbar vor einer Grundsatzentscheidung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2018, 22:41 von DumbTV«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-
Verhandlungsgliederung in Sachen „Rundfunkbeitrag“

Pressemitteilung Nr. 31/2018 vom 4. Mai 2018

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:

Wie bereits angekündigt, verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 16. und 17. Mai 2018 jeweils um 10.00 Uhr über vier Verfassungsbeschwerden, welche die Erhebung des Rundfunkbeitrags zum Gegenstand haben (siehe Pressemitteilung Nr. 19/2018 vom 6. April 2018).

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-031.html

Zitat
Verhandlungsgliederung in Sachen „Rundfunkbeitrag“

Pressemitteilung Nr. 31/2018 vom 4. Mai 2018

Aktenzeichen: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17

Wie bereits angekündigt, verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 16. und 17. Mai 2018 jeweils um 10.00 Uhr über vier Verfassungsbeschwerden, welche die Erhebung des Rundfunkbeitrags zum Gegenstand haben (siehe Pressemitteilung Nr. 19/2018 vom 6. April 2018).

Die mündliche Verhandlung wird voraussichtlich wie folgt gegliedert sein:

A. Einführung und Sachbericht

B. Einführende Stellungnahmen

C. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags

D. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (Art. 3 Abs. 1 GG)
·         Relevanter Vorteil
·         Anknüpfung an den Inhaber der Wohnung
·         Beitragsbemessung

Abhängigkeit von der Personenzahl
·         Zweitwohnung

E. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im „nicht-privaten“, insbesondere gewerblichen Bereich
·         Relevanter Vorteil
·         Anknüpfung an die Betriebsstätte
·         Anknüpfung an Dienstkraftfahrzeuge
·         Beitragsbemessung


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2018, 14:43 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

s
  • Beiträge: 236
Zitat
C. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
D. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (Art. 3 Abs. 1 GG)
E. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im „nicht-privaten“, insbesondere gewerblichen Bereich

lässt nichts gutes erahnen ...  :-X


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2018, 11:49 von Bürger«
Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

v
  • Beiträge: 1.194
lässt nichts gutes erahnen ...  :-X

Warum nicht? Was ist an der Gliederung falsch oder was an der Gliederung lässt eine Richtung erkennen, in die geurteilt wird?

Ich frage mich seit geraumer Zeit, warum dieser Fatalismus scheinbar mit näher rückendem Verhandlungstermin um sich greift.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2018, 11:48 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
C. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
D. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (Art. 3 Abs. 1 GG)
E. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im „nicht-privaten“, insbesondere gewerblichen Bereich

Es geht doch hier nur um die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags.

Von einer angeblichen Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags hat doch bisher nie einer Kläger gesprochen. Noch nie.


Es stellt sich damit irgendwie schon die Frage, ob sie ausschließlich nur krampfhaft versuchen,
Gründe finden zu wollen, um den Rundfunkbeitrag als verfassungsgemäß darzustellen.

Ich bin wirklich kein Pessimist. Und ich hoffe sehr, dass ich mich hier irre.
Aber.
Aber die letzten Aktionen von denen empfinde ich wirklich als sehr frech.
(Naja, selbst habe ich schon immer mit 5 Instanzen (EGMR) gerechnet.)

Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2018, 11:50 von Bürger«

v
  • Beiträge: 1.194
Es stellt sich damit irgendwie schon die Frage, ob sie ausschließlich nur krampfhaft versuchen,
Gründe finden zu wollen, um den Rundfunkbeitrag als verfassungsgemäß darzustellen.

Ja, ok. Den Gedankengang kann ich nachvollziehen, halte das aber trotzdem für Kaffeesatzleserei.

Letzlich ist mir auch egal, ob sie festellen, dass es dunkel ist oder dass kein Licht da ist. Das Ergebnis zählt. Alles orakeln hilft derzeit nicht.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte auf jegliche weiteren Spekulationen verzichten. Das Forum hat keinerlei Kapazitäten dafür.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Naja, es ist schon ein Unterschied,  ob festgestellt wird, dass der RBStV verfassungskonform ist, weil örR so wichtig wäre, oder ob festgestellt wird, dass der RBStV nicht mit der Verfassung vereinbar ist, aus all den bekanten Gründen, die aber gar nicht verhandelt werden, weil es ja nicht auf dem Gliederungsplan steht.
Fiktiver Ablauf:
Anwalt: "Die Erhebung verstösst gegen..."
Richter: "Das steht jetzt nicht zur Debatte. Lieber Herr Eicheler, alter Freund, erzähle doch mal bitte, damit es endlich jeder Depp kapiert, warum jeder zahlen muss."
JustiZAR: "Danke, liebster (sabber) Freund. Also, dass örR wichtig ist, brauchen wir ja nicht beweisen, ...laber.. .laber... rumgeeier...)"
Richter: "Fragen? Keine?" Hämmert wild aufs Pult, "die Verhandlung ist geschlossen. Das Urteil geht ihnen per Post zu."


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v
  • Beiträge: 1.194
Naja, es ist schon ein Unterschied,  ob festgestellt wird, dass der RBStV verfassungskonform ist, weil örR so wichtig wäre, oder ob festgestellt wird, dass der RBStV nicht mit der Verfassung vereinbar ist, aus all den bekanten Gründen,
...

Aus meiner Sicht macht es nicht den geringsten Unterschied, ob die Verfassungswidrigkeit festgestellt wird oder dass der RBStV nicht verfassungsgemäß ist.

Das BVerfG ist kein VG und Spekulationen sollen wir doch nicht...  ::)


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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  • Beiträge: 883
C. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
D. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (Art. 3 Abs. 1 GG)
E. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im „nicht-privaten“, insbesondere gewerblichen Bereich


Kann man in England schon darauf wetten? Ich finde die Einteilung super. Ich sehe darin nämlich Folgendes:
"Formell" wird der Rundfunkbeitrag zugelassen (keine Steuer)
"Materiell" (gleichheitsgrundsatz) wird er aber beanstandet. Es muss sinnvolle Ausnahmen und Gleichheit geben.
Im nicht-privaten Bereich ist die Sache noch viel komplizierter. Vermutlich gibt es doch nur ein Vorteil für das Unternehmen, wenn es direkt Geräte für Kunden zur Verfügung stellt (z.B. Autovermietung). Auf der anderen Seite wird der Kunde belastet, der mit dem Taxiunternehmen fährt, aber bei "uber" aber nicht. Das ist vielleicht so problematisch, wettbewerbsverzerrend und vom Nutzen her schwer nachweisbar, dass man es fallen lassen könnte (aber nicht muss).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2018, 14:51 von Markus KA«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

c
  • Beiträge: 873
Formell und materiell hängen zwingend zusammen. Falls ein indivdiueller Vorteil besteht, ist es eine Vorzugslast (formell ist der Landesgesetzgeber ermächtigt). Der individuelle Vorteil kann aber nicht alle Wohnungsinhaber treffen (materielle Frage), sondern muss sich nach sachlichen Kriterien von der Allgemeinheit abheben (also muss ein Teilnehmerstatus nachgewiesen werden). Dann kommt man zum Verteilungsmaßstab (pro Kopf/Zweitwohnung/KfZ).

Es würde für das BVerfG jetzt keinen Sinn mehr machen, nur formell zu argumentieren, um dann später nach einem neuen Gesetz noch einmal über die Beitragsbemessung richten zu müssen. Es wird einmal durchgefegt (so oder so).

Erneut ist wichtig zu sehen, was fehlt: die Vorlage zum EuGH. Darauf wird es nicht mehr ankommen.


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faust

... Verschwörungstheorien sind ja eine sehr populäre Sache -  hier ist eine Variante davon:

DAS  URTEIL  STEHT  BEREITS  FEST.

Begründung:

Vor ein paar Tragen hatten wir hier ein Thema, in dem es um die (auf zwei Jahre) befristete Beschäftigung für qualifizierte Juristen beim Beitragsservice ging - und wir haben uns gefragt, was das nun wieder soll. Nun - so lange kalkuliert man wohl , bis man den Berg der "wirklich Widerspenstigen" abgearbeitet hat. Und dann ist gefälligst wieder (Friedhofs-) ruhe - in Deutschland wird nämlich nicht widersprochen  :police:.


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  • Beiträge: 141
C. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
D. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (Art. 3 Abs. 1 GG)
E. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im „nicht-privaten“, insbesondere gewerblichen Bereich

Es geht doch hier nur um die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags.

Von einer angeblichen Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags hat doch bisher nie einer Kläger gesprochen. Noch nie.


Es stellt sich damit irgendwie schon die Frage, ob sie ausschließlich nur krampfhaft versuchen,
Gründe finden zu wollen, um den Rundfunkbeitrag als verfassungsgemäß darzustellen.
Es wird geprüft, ob der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. Hierzu können die Beteiligten vortragen. Naturgemäß werden die Vertreter der Beschwerdeführer darlegen, warum der Rundfunkbeitrag aus ihrer Sicht nicht verfassungsgemäß ist. Dazu wird angesichts von zwei Verhandlungstagen ausreichend Gelegenheit bestehen.

Man sollte sich nochmal vor Augen führen, dass zwei Verhandlungstage angesetzt sind. Dementsprechend wird das keine kurze Veranstaltung werden.

Aus der Verhandlungsgliederung ist kein Schluss darauf möglich, wie es ausgehen wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2018, 17:57 von P«

P

P

  • Beiträge: 141
Erneut ist wichtig zu sehen, was fehlt: die Vorlage zum EuGH. Darauf wird es nicht mehr ankommen.
Das stimmt. Die Prüfung von Verfahrensverstößen durch das BVerwG sind insgesamt nicht in der Gliederung angeführt. Das heißt indes nicht zwingend, dass sie nicht zur Sprache kommen. Die Beschwerdeführer haben das Recht, dazu vorzutragen.

Was die durch das BVerwG nicht vorgenommene Vorlage an den EuGH angeht, kommt es darauf in der Tat nicht an, wenn das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags feststellen sollte.


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