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  • VERHANDLUNG BVerfG: 16.05.18, 10 Uhr: 16. Mai 2018
  • Fällt aus! VERHANDLUNG BVerfG: 17.05.18, 10 Uhr: 17. Mai 2018

Autor Thema: BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17.05  (Gelesen 149346 mal)

c
  • Beiträge: 1.025
Es wurde gerade gemeldet, dass heute Mittag ein weiterer reservierter Platz vom BVerfG bestätigt wurde. Es geht also noch was...


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
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  • Beiträge: 170
  • Grossherzogtum Baden
Eintrittsbestätigung soeben erhalten  ;)
es ist angerichtet!
Zitat
[...] bei der mündlichen Verhandlung des Ersten Senats am 16. und 17.5.2018 ist je ein Platz für Sie frei.
Bitte erscheinen Sie an beiden Tagen mit Ihrem gültigen Personalausweis bereits um 9.15 Uhr zur Einlasskontrolle.

Mit freundlichen Grüßen

Stadtler
Oberamtsrat


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2018, 23:24 von Bürger«
*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*

R
  • Beiträge: 1.126
Und ich hatte schon die Befürchtung, dass die Bänke bereits mit Mitarbeitern/Innen von ARDZDFD-Radio besetzt sind...


Und was das Verbot der Verwendung von online-fähigen Geräten als eben solches betrifft:
Das sollte man nicht diskutieren.

Audio- und Videoaufnahmen sind im Gericht verboten.
Auch noch in dieser Zeit.
Daher wäre es von großem Interesse, dass sich die Anwesenden bei den mündlichen Verhandlungen genaue Notizen machen und diese so sachlich und so neutral niederschreiben und verbreiten.

Gerade in dieser Zeit ist des dringend notwendig, einmal auf dieses getwittere zu verzichten. Es reicht schon, dass die Volksvertreter des Deutschen Bundestages bzw. Mitglieder der Bundesversammlung zum Teil nicht davon lassen können und Abstimmungsergebnisse bzw. Wahlergebnisse aus dem hohen Hause in die Öffentlichkeit blasen. Alles braucht seine Zeit und gut Ding will Weile haben. Letztendlich setzt sich der Twitterer/die Twitterin ohnehin nur dem Verdacht der Selbstdarstellung aus. Also - abwarten und Tee trinken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2018, 23:24 von Bürger«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

w
  • Beiträge: 147
Auch ich werde da sein. Bestätigung erhalten.
Bis dann  :D
willnich


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Am Ende ist alles gut; wenn es nicht gut ist, ist es nicht das Ende.

G
  • Beiträge: 1.548
Gerade habe ich die Absage erhalten, bin aber auf der "Warteliste".


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M
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Zitat
bei der mündlichen Verhandlung des Ersten Senats am 16. und 17.5.2018 ist je ein Platz für Sie frei.

Ich versuche dann soviel wie möglich mitzuschreiben. Aber gibt es nicht eigentlich auch einen Gerichtsschreiber von dem man das später einfordern kann?

Hat denn einer der Anwälte einen Befangenheitsantrag gegen Kirchof gestellt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2018, 01:00 von Bürger«

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ich versuche dann soviel wie möglich mitzuschreiben. Aber gibt es nicht eigentlich auch einen Gerichtsschreiber von dem man das später einfordern kann?
Meine Erfahrung bei Gericht ist, daß nur ein Bruchteil dessen, was gesagt wird, ins Protokoll kommt. Gerade die wichtigen Argumente verschwinden manchmal. Darum ist es besser, wenn so viele Leute wie möglich Protokoll schreiben und man sich dann hinterher, z.B. über dieses Forum, austauscht.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

4
  • Beiträge: 11
soeben die Zusage erhalten, nicht wirklich mehr damit gerechnet, da Anfrage erst Samstag abend 23h war


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  • Beiträge: 173
Danke allen,
die sich bis zum BVerfG
durchgeklagt haben!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2018, 22:56 von DumbTV«
Ein Herzenswunsch: Mögen alle erkennen, was wirklich wichtig für das Leben in unserer Welt und damit auch für das eigene Leben ist! Mögen sich alle den beglückenden Erfahrungen des Miteinander zuwenden, statt das destruktive Gegeneinander fortzuführen!

Eine Überzeugung: Jeder Mensch hat das Potenzial in sich, sich jederzeit für eine neue Richtung in seinem Leben zu entscheiden.

M
  • Beiträge: 112
Wie bekommt das Gericht mit, ob man mit dem Laptop beim Tippen den Sound-Rekorder laufen hat?


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K
  • Beiträge: 2.239
Indem es - hoffentlich - erst gar nicht zulässt dass jemand mit Laptop in den Saal kommt. Wofür auch!?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2018, 01:23 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

M
  • Beiträge: 112
Zum mittippen. Kann ja nicht jeder Steno.


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G
  • Beiträge: 1.548
@McKaber

Laptop dürfen nur die Pressetypen verwenden, wenn sichergestellt ist, dass keine Datenübertragung nach Irgendwo erfolgt.

Siehe im Thread weiter oben:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg169818.html#msg169818


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2018, 22:55 von DumbTV«

A
  • Beiträge: 104
Gerade habe ich die Absage erhalten, bin aber auf der "Warteliste".
Ebenso: Absage erhalten, aber auf Warteliste (alle Plätze waren binnen 3 Tagen vergeben)


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ich versuche dann soviel wie möglich mitzuschreiben. Aber gibt es nicht eigentlich auch einen Gerichtsschreiber von dem man das später einfordern kann?
Meine Erfahrung bei Gericht ist, daß nur ein Bruchteil dessen, was gesagt wird, ins Protokoll kommt. Gerade die wichtigen Argumente verschwinden manchmal. Darum ist es besser, wenn so viele Leute wie möglich Protokoll schreiben und man sich dann hinterher, z.B. über dieses Forum, austauscht.

Zu Protokoll und Ton-Mitschnitt siehe u.a. unter
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html
II. Teil - Verfassungsgerichtliches Verfahren
Erster Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften
Zitat
§ 25a
Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

...und - wie verwiesen - hier noch die entsprechende Passage aus der
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGGO, 2015)
http://www.gesetze-im-internet.de/bverfggo_2015/BJNR028610015.html
mit einigen interessanten ergänzenden Festlegungen auch bzgl. nachträglicher Verwertung z.B. in wissenschaftlichen Publikationen ;)
Zitat
§ 24
(1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet. Er kann zu § 17a BVerfGG ergänzende Regelungen für die mündliche Verhandlung und die Urteilsverkündung erlassen.
(2) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine vom Senat gebilligte Gliederung des Verhandlungsablaufes zugrunde, die den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugeht.
(3) Die Tonaufzeichnung, in der die mündliche Verhandlung festgehalten wird (§ 25a Satz 2 BVerfGG), steht nur den Mitgliedern des Gerichts und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig.
(4) Wenn und soweit Abschriften für den Gebrauch des Gerichts angefertigt werden, können die Verfahrensbeteiligten davon Abdrucke erhalten.
(5) Zur Veröffentlichung oder Auswertung in einer wissenschaftlichen Publikation oder einer Verfahrensdokumentation können Abschriften von Äußerungen freigegeben werden, wenn dies auf Grund einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Publikation mit den Belangen der Verfahrensbeteiligten und der Erklärenden gerechtfertigt ist. Sind in den Abschriften personenbezogene Daten enthalten, finden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für die Übermittlung zu Forschungszwecken Anwendung.
(6) Ehe Einsicht in eine in der Abschrift enthaltene Äußerung gewährt wird, erhalten die Erklärenden Gelegenheit, zur Richtigkeit der Abschrift Stellung zu nehmen; sie können auch stilistische Korrekturen anregen, die den Sinn nicht verändern. Die Entscheidung trifft jeweils die oder der Vorsitzende des Senats. Einwendungen, denen nicht entsprochen wird, sind zu den Akten zu nehmen. Von der Anhörung der Erklärenden kann abgesehen werden, wenn dies unverhältnismäßig aufwändig wäre.
(7) Auf § 25a BVerfGG ist zu Beginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen.

Da aber nicht gesichert ist, genau wie ausführlich schriftlich protokolliert wird oder dümmstenfalls im Nachgang "festgestellt" werden könnte, dass der Ton-Mitschnitt "fatalerweise nicht funktioniert" hat :o ::) :angel: sollte dennoch jede/r protokollieren, so gut sie/er kann ;)


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