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Autor Thema: Vollstreckung Stadtkasse Erfurt Thüringen Anwaltsempfehlung  (Gelesen 13870 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnten folgende mögliche Schritte eingeleitet werden:

1. Erinnerung beim AG gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers, § 766 Abs. 1 ZPO

2. Antrag beim AG auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO

3. Widerspruch beim AG gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO

4. Antrag beim AG auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO

5. Einreichen Vollstreckungsabwehrklage beim AG gemäß § 767 ZPO

6. Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim VG

7. Einreichen Anfechtungsklage gegen die zuständige Rundfunkanstalt beim VG

Hierzu auch:
SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448

Für weitere Informationen zum Thema Zwangsvollstreckung oder Vollstreckung die Suche-Funktion nutzen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Wenn Person A mit Person B verheiratet ist, Person A aber über kein Konto verfügt jedoch zur Vermögensauskunft geht, muss Person A das Konto vom Person B angeben?
Ist kein Gemeinschaftskonto. Das Konto läuft nur über Person B

Greift da nicht der Datenschutz oder kann der Gerichtsvolzieher Person A zwingen das Konto vom Person B anzugeben? Person A hat ein minigehalt das auf Person B Konto überwiesen wird.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Im fiktiven Fall einer möglichen Vermögensauskunft wird der Schuldner formal zu nichts gezwungen. Man wird zur Vermögensauskunft eingeladen und lediglich aufgefordert Angaben zu machen, wenn man möchte.

Der Gerichtsvollzieher hat leider entsprechende Möglichkeiten (z.B. Drittauskünfte), um bei Bedarf mögliche Bankkonten ausfindig zu machen.


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P
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Zitat
Der Gerichtsvollzieher hat leider entsprechende Möglichkeiten (z.B. Drittauskünfte), um bei Bedarf mögliche Bankkonten ausfindig zu machen.

Aber erst wenn dazu im Vollstreckungsauftrag eine Aufforderung steht.
Diese Abfrage liefert zudem nur Konten, wo Inhaber oder Verfügungsberechtigung vorhanden ist.

Diese Abfrage kann nicht das Konto liefern einer Person B, wenn Person A keine Verfügungsberechtigung hat , das Konto auch kein Gemeinschaftskonto ist.

In einem Fall wurde bekannt, dass Konten des Arbeitgebers bekannt wurden, wo der Betroffene die Möglichkeit hatte mittels Karte zu verfügen. Dieses Konto war aber einer Pfändung nicht zugänglich, wenn diese nicht an den Inhaber gerichtet ist. Jeder Betroffene kann diese Sachen bei der Bank oder bei einer beliebigen Bank nachfragen, also durch welche genaue Möglichkeit einer Pfändung das Konto betroffen werden kann.

Z.B. Kontopfändung gegen den Inhaber, da müsste es möglich sein.
Z.B. Kontopfändung gegen Person N, aber nicht Inhaber, dass müsste die Bank ablehnen.

Das bedeutet jedoch nicht dass es völlig unmöglich ist, notwendig würde dann aber eine Pfändung bei Dritten, aber an dieser Stelle kann der Dritte wieder ein Wort mitreden.

Dritte müssen aber erstmal ermittelt werden. Dritte können sein Arbeitgeber oder beliebige Personen, wo der Betroffene Außenstände hat.


Das wird auch ein Punkt bei einer Vermögensauskunft sein, also die Frage nach Vermögen, welches sich nicht auf dem eigenen Konto befindet. Ganz so wie die Frage nach einem Auto und weiteren Wertgegenständen.

Sollte ein GV, z.B. in einer Wohnung tatsächlich pfändbare Sachen finden, wo er aber nicht erkennen kann ob die dem Betroffenen gehören oder nicht und keiner da ist, welcher sofort Einspruch erhebt, kann es passieren, dass diese gepfändet würden. Der betroffene Dritte hat dann die Rennerei, weil er dagegen dann Einspruch erheben muss.

Aber zuvor sollen Betroffene prüfen ob die Sachen, welche in der Wohnung stehen überhaupt Pfändbar sind. Es gibt dazu ja Regeln, ein Überpfändungsverbot usw.... Auch diverse Autos dürften nur im Rahmen einer Austauschpfändung gepfändet werden, im Zweifel ist ein Gutachten über den tatsächlich Wert erforderlich um nachzuweisen, dass die Schätzung des GV falsch war. Zudem muss der gepfändete Gegenstand den Wert der Pfändung und die Kosten erlösen, dabei gilt das Gebot das es keine Kahlpfändung gibt, also nicht plötzlich die Wohnung leer ist. Viele Gebrauchsgegenstände sind bereits deshalb nicht pfändbar, weil Wert zu gering.

Und wichtig immer schön höfflich mit dem GV umgehen, denn er ist nicht das Problem.
Das Problem ist meistens, dass eine zeitnahe Reaktion auf bestimmte Post, sofern erhalten, nicht erfolgte.


 


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M
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Die schriftliche Bestätigung der Tatsache, dass auch in Thüringen ein  elektronisches Massenverfahren angewendet wird, dürfte ganz besonders  EINEN unter den hier ganz gewiss Mitlesenden ganz besonders erfreuen - nicht wahr  >:D >:D >:D ???

Ist das ein Angriffspunkt?

Habe wieder News muss aber erst die Papiere Anonymisieren


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In einem fiktiven Fall könnte bereits ein Antrag auf Akteneinsicht bei der Stadtkasse der erste Schritt sein, um den Sachverhalt einer unrechtmäßigen Vollstreckung zu klären. Bei der Akteneinsicht könnte auf mögliche Fehler des Vollstreckungsersuchen hingewiesen werden.


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n
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Person X hatte auch vor "seiner Pfändung" einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt, das wurde aber augenscheinlich ignoriert.


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Eine Pfändung erscheint wohl im Moment als der Abschluss einer Vollstreckung. Es könnte von Vorteil sein, wenn man schon zu Beginn einer Zwangsvollstreckung seine rechtlichen Mittel einsetzt. Geschieht dies zu spät, dann liest man in Gerichtsbeschlüssen oftmals:
Zitat
"Dem Antrag fehlt somit das Rechtsschutzbedürfnis."

Möglicherweise kann es auch von Vorteil sein, den Behördenleiter der Stadtkasse ( Oberbürgermeister) auf die rechtswidrige Zwangsvollstreckung und ihre angedrohten Maßnahmen hinzuweisen. Im Falle ihrer Durchführung wären sie eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Schuldners. Der Schuldner kann nicht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, weil keine erlassende Behörde und kein Leistungsbescheid angegeben sind....u.v.m.

In einem fiktiven Fall könnte man möglicherweise, um etwas Schwung in die Sache hineinzubekommen und den Sachverhalt gerichtlich prüfen zu lassen, noch einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim VG gegen die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde stellen. Auch im Laufe des Rechtschutzverfahrens sollte man die Akteneinsicht möglicherweise nicht aus dem Auge verlieren.

Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Rechtschutz könnte im fiktiven Fall auch gleich eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den Verwaltungsakt der Stadtkasse in der Hauptsache eingereicht werden...und hierbei ist die Möglichkeit einer Schadensersatzklage noch gar nicht berücksichtigt.  8)

Bedenkt man die geringe Aufwandsentschädigung für die Stadtkasse und mit welchem Aufwand die rechtswidrige Zwangsvollstreckung durchgeführt werden muss, stellt sich bereits in einigen Städten die Frage, ob weiterhin eine Zwangsvollstreckung  zum verfassungswidrigen Rundfunkzwangsbeitrag durchgeführt werden kann, bzw soll, da der Stadtkasse ein Minusgeschäft und evtl. nervige Bürgeranfragen an den Oberbürgermeister zur Anzahl durchgeführter Zwangsvollstreckungen drohen, wenn die Bürger plötzlich auf die Idee kommen ihre Rechte einzusetzen.

Irgendwie Schade, dass es in BaWü keine Stadtkassen gibt, nicht einmal fiktive.  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2018, 22:16 von Markus KA«
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L
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Akteneinsicht scheint erstmal der erste Schritt zu sein, um seine rechtlichen Interessen geltend zu machen - vielleicht am besten mit einem Anwalt.

Man kann sich für die Akteneinsicht auf § 29, Absatz 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) berufen:

Zitat
§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
Quelle: http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGTH2014pP29


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2018, 22:42 von Bürger«

 
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