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Autor Thema: NDR: Glossar zur Medienpolitik  (Gelesen 3707 mal)

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NDR: Glossar zur Medienpolitik
Autor: 28. März 2018, 18:39

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NDR / ZAPP, 28.03.2018

Glossar zur Medienpolitik


Zitat
Das duale Rundfunksystem in Deutschland besteht aus zwei unterschiedlich organisierten und finanzierten Teilen, nämlich dem öffentlich-rechtlichen und dem privat-kommerziellen Rundfunk. Nach 1949 wurden in der Bundesrepublik Deutschland zunächst nur öffentlich-rechtliche Rundfunksender zugelassen. Die Alliierten wollten zur Demokratisierung (West-)Deutschlands nach dem Nationalsozialismus eine Rundfunk-Struktur aufbauen, die von Regierung und Wirtschaft unabhängig sein sollte. Als Vorbild diente die British Broadcasting Corporation (BBC). […]

Grundversorgung
Oft benutzt, doch sehr häufig missverstanden: Die "Grundversorgung", die die öffentlich-rechtlichen Sender zu leisten haben, wurde 1986 vom Bundesverfassungsgericht festgeschrieben. Sie umfasst demnach "die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik. Darin finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart ihre Rechtfertigung".

Die Grundversorgung ist demnach keine "Mindestversorgung", die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Beispiel auf Information und Kultur beschränkt (Rundfunkfreiheit). Vielmehr soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk "die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft erfüllen" und "in allen wesentlichen Lebensbereichen" Angebote zu "Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung" zur Verfügung stellen. Über die konkrete Ausgestaltung wird natürlich dennoch immer wieder kontrovers diskutiert. So stehen zum Beispiel die häufig sehr teuren Sportrechte und -übertragungen immer wieder im Fokus der Kritik.

KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten)
[…]

Kommunkationsfreiheiten (Art. 5 GG)
[…]

Landesmedienanstalten
[…]

Leistungsschutzrecht
[…]

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
[…]

Privatsender
[…]

Programmauftrag
[…]

Rundfunk
[…]

Rundfunkbeitrag
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages. Die Höhe ist seit dem 01.04.2015 auf 17,50€ im Monat festgelegt. […]
Auf diese Weise soll eine direkte staatliche Finanzierung verhindert werden, um eine Abhängigkeit von der Regierung oder einzelnen politischen Entscheidungsträgern zu vermeiden. […]
Ein besonderer Streitpunkt ist, dass seit dem 01.01.2013 alle Haushalte in Deutschland den Rundfunkbeitrag leisten müssen - von bestimmten sozialen Härtefallregelungen abgesehen, auch wenn im Haushalt gar keine Empfangsgeräte vorhanden sind. Auch wird der Beitrag von vielen Kritikern als zu hoch, unsachgemäß oder unzeitgemäß betrachtet. Vielfach wird die Forderung erhoben, nur für das zu zahlen, was man auch nutze.

Rundfunkgremien
[…]

Rundfunkstaatsvertrag
[…]

Telemedien
[…]

Weiterlesen auf:
https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/medienpolitik/Glossar-zur-Medienpolitik,medienpolitik124.html


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Re: NDR: Glossar zur Medienpolitik
#1: 29. März 2018, 04:01
Im "Glossar zur Medienpolitik" fehlt der entscheidende Begriff
"RundfunkTEILNEHMER"...

...denn die von ARD-ZDF-GEZ ständig und immer wieder herbeigezerrte, vom BVerfG postulierte "Grundversorgung" bezieht sich nur auf den Kreis der "Empfänger", welche ihr "nutzungswilliges Interesse" durch "Bereithalten eines Empfangsgerätes" begründen und die damit konkret(!!!) gegebene "Empfangsmöglichkeit" durch "Gebühren" (die eigentlich schon damals "Beiträge" waren) entgolten haben.

Der vom BVerfG beschriebene "Grundversorgungsauftrag" ist jedenfalls NICHT misszuverstehen oder misszudeuten als ein der Presse und dem Film gegenüber privilegierter "Grundversorgungsauftrag" für ausnahmslos alle, d.h. also auch für nicht-nutzungswillige, schlichte wohnungsbewohnende Nicht-Interessenten.

Das schlichte Bewohnen einer Wohnung begründet noch kein TEILNEHMERverhältnis...
...und dieses kann auch nicht durch den Gesetzgeber "herbeikonstruiert", "herbeipauschaliert" und "herbeitypisiert" werden, denn Typisierung und Pauschalierung sind nicht anhand des AbgabenTATBESTANDes sondern allenfalls innerhalb des AbgabenMASSSTABes zulässig - siehe ausführlich dazu Prof. Degenhart u.a. unter
Typisierung 10 % - Unheilbar widersprüchlich - Verbreitungsgrad mobiler Geräte
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8870.msg62228.html#msg62228

Hier werden von ARD-ZDF-GEZ durch Unterschlagung eben solcher Feinheiten Grundvoraussetzungen herbeigeredet, die ein verzerrtes Bild erzeugen - eine Wunsch-, wahlweise auch eine WAHNvorstellung unserer "Öffis"... schlimm, schlimm... ::)


Der NDR ist in seinem "Glossar" sogar so kühn und unterschlägt innerhalb einer als "wörtlich" gekennzeichneten Zitierung eine entscheidende Passage* der betreffenden Rundfunkentscheidung des BVerfG:
NDR: Glossar zur Medienpolitik
https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/medienpolitik/Glossar-zur-Medienpolitik,medienpolitik124.html#Grundversorgung
Zitat
Grundversorgung
Oft benutzt, doch sehr häufig missverstanden: Die "Grundversorgung", die die öffentlich-rechtlichen Sender zu leisten haben, wurde 1986 vom Bundesverfassungsgericht festgeschrieben. Sie umfasst demnach "die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik. Darin finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart * ihre Rechtfertigung".
Original-Wortlaut BVerfG mit Ausweisung der ausgelassenen sowie auch "vergessenen" Stellen
BVerfGE 73, 118 - 4. Rundfunkentscheidung, 4. November 1986
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv073118.html
Zitat
"[...] die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung [...] ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik: [...] Darin [...] finden der öffentlichrechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart, namentlich die Finanzierung durch Gebühren, ihre Rechtfertigung [...]"

"trau, schau, wem!"


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g
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Re: NDR: Glossar zur Medienpolitik
#2: 29. März 2018, 09:52
Kleiner Hinweis: In der Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug steht sogar: Kunde
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf


Im "Glossar zur Medienpolitik" fehlt der entscheidende Begriff
"RundfunkTEILNEHMER"...

Hier werden von ARD-ZDF-GEZ durch Unterschlagung eben solcher Feinheiten Grundvoraussetzungen herbeigeredet, die ein verzerrtes Bild erzeugen - eine Wunsch-, wahlweise auch eine WAHNvorstellung unserer "Öffis"... schlimm, schlimm... ::)
Im Gutachten stand ca. 20 Mal der Begriff Nutzer.
Verm. haben die nachfolgenden Bearbeiter unter verm. der Leitung eines Justitiars, der maßgeblich daran beteiligt war, diesen Begriff Nutzer einfach mal so rausretuschiert.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 10:03 von gerechte Lösung«

  • Beiträge: 691
Re: NDR: Glossar zur Medienpolitik
#3: 29. März 2018, 11:18
Im "Glossar zur Medienpolitik" fehlt der entscheidende Begriff
"RundfunkTEILNEHMER"...

Es soll ja auch schon Richter gegeben haben, die anzweifelten, dass die BVerfG-Entscheidungen zu Rundfunkgebühren auf die aktuelle Rundfunkabgabe in Form des Rundfunkbeitrags anwendbar wären, und die sich lieber an die aktuellen Entscheidungen des BVerwG halten.
Dem kann entgegengehalten werden, dass die aktuelle Rechtsprechung des BVerwG auch ausdrücklich die Begriffe "Rundfunkteilnehmer" und "Rundfunkempfangsmöglichkeit" verwendet und dabei das BVerfG zitiert.

Zitat
BVerwG 6 C 16.15
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18136.msg168119.html#msg168119

RN 17
Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <201>; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>).

Dazu habe ich auch einen Beitrag in einem anderen Thread geschrieben:
Widerspruchs-/Klagebegründungen
VG: Verfahren fortführen nach Urteil vom 18.03.2016 / BVerwG 6 C 6.15
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18136.msg168119.html#msg168119


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