Sehe ich nicht so; der BS ist a la ARD, (siehe: BGH KZR 31/14), eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftseinrichtung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit
und kann weder klagen, noch verklagt werden.
Danke.
Das Thema ist dermaßen komplex, das lässt sich nicht in drei Sätze fassen.
Ich lege hier meine Gedanken dar, meine Auffassung, mehr nicht.
Wichtig: Landesrecht und das rechtliche Verhältnis des Nutzers zur LRA.
Diese
Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ist in meinen Augen einmal weder rechtskonform noch inhaltlich rechtlich sauber und damit der allerletzte Schrott, den ich je in meinem Leben gesehen habe.
Für meine Begriffe hat jede einzelne LRA und das müssten m.E. eben 16 sein, da 16 Länder, das Recht, eine Vereinbarung zu treffen, da wir uns im Landesrecht befinden.
LANDES-Rundfunkanstalt, heißt für mich, ich verstehe es jedenfalls so, tut mir leid, als die :
Anstalt eines LANDES.
Wieso? , weil der Gesetzgeber geregelt hat, für das jeweilige Land eine LRA zu haben. Länderübergreifend kann m.E. keine LRA errichtet werden, sonst hieße es ja Länder-Rundfunkanstalt und nicht LANDES-Rundfunkanstalt.
Der Gesetzgeber des Landes Hessen hat in Hessen eine LRA ins Leben gerufen, den HR, was absolut ok ist.
Definition: Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist eine produzierende Einheit, die keine von ihrem Eigentümer
(privater Haushalt, Staat oder Gebietsansässiger eines anderen Landes)
getrennte juristische Person ist.
Die in Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingesetzten Vermögenswerte sind nicht Eigentum der Unternehmen, sondern von deren Eigentümern, und die Unternehmen als solche
können weder Transaktionen mit anderen wirtschaftlichen Einheiten durchführen noch vertragliche Beziehungen zu anderen Einheiten oder Verbindlichkeiten in eigenem Namen eingehen.
Ferner haften die Eigentümer dieser Unternehmen persönlich unbeschränkt für sämtliche im Verlauf der Produktion eingegangenen Verbindlichkeiten.
quelle:
https://www.zolltarifnummern.de/info/abkuerzungen/16998Ich weiß jetzt nicht, ob man das so auf den BS anwenden kann? Wohl aber sinngemäß?
Wer ist der oder sind die Eigentümer des BS? Ich nehme an, die 16 Länder und nicht die 9 LRAs, ZDF und DR?
Woraus geht hervor, wer Eigentümer ist? Wo steht konkret, wer das sein soll?
Ich kenne nur: Teil der LRA. Welcher LRA?
Rechts oben im Schreiben des BS ist zu sehen: ARD-1, ZDF, DR, darunter Strich, darunter BS.
Für mich würde das bedeuten, dass das Geld des Nutzers all diesen o.g. Institutionen zustehen würde. Das ist, denke ich mal nicht richtig?
Wer ist der echte Gläubiger. Einmal heißt es die LRA und andermal. LRA + ZDF + DR.
Es ist einfach nicht so recht ersichtlich für mich.
Wem gegenüber ist der hessische Nutzer verpflichtet?
Wenn, dann würde ich vermuten, es steht dem HR, dem ZDF und dem DR zu? Die anderen Anstalten gehen dem hessischen Nutzer nichts an.
Mit denen hat er keinerlei vertragliche Verbindung.
Die LRAs sind dem jeweiligen Landesrecht zugeordnet. Wie sieht es mit dem ZDF und dem DR aus?
Welchem Recht unterliegen diese?
Landesrecht? oder Bundesrecht?
Der HR unterliegt hessischem Recht. Welchem Recht unterliegt der MDR?
Die LRA des hessischen Nutzers ist eindeutig der HR.
Wer konkret ist die
LRA des Thüringer Bürgers?
M.E. kann es der MDR nicht sein, da der MDR in Sachsen seinen Sitz hat?
Für meine Begriffe dürfte der MDR eine Rundfunkproduktionsgesellschaft und Sendegesellschaft sein, die von drei Ländern betrieben wird, wogegen es nichts einzuwenden gibt.
Müsste aber m.E. wie die ARD gehandhabt werden?
Ich würde jetzt ganz stark vermuten, dass der MDR ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein müsste, weil hierbei dreierlei Landesrecht aufeinander trifft.
M.E. darf der MDR produzieren und senden, aber keine LRA sein, da mehr als ein Land beteiligt ist und der Gesetzgeber immer nur für ein Land zuständig ist?
Der größte Teil der Bundesbürger ist der Auffassung, dass immer nur Bundesrecht gilt. Von Landesrecht haben die noch nie etwas gehört.