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Autor Thema: Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?  (Gelesen 19612 mal)

b
  • Beiträge: 764
In diesem Zusammenhang ein Paar Anmerkungen:

- LRAs sammeln das Geld, aber nur Teil geht an sie, ein anderer Teil wandert auf Sperrkonten.
--> Falls LRAs den Auftrag zum Beitragseinzug haben, dann gilt der auch auf das Sammeln auf Sperrkonten.

- Landesspezifik wurde durch Transferzahlungen ausgeschaltet. Man finanziert nicht eigene LRA, sondern das Gesamtsystem.

Verwendung der 17,50 Euro Rundfunkbeitrag. Wofür verwenden wir Ihr Geld?
Achtung Link zu ARD: http://www.ard.de/home/die-ard/fakten/Verwendung_der_17_50_Euro_Rundfunkbeitrag/309602/index.html
Zitat
Welche "Transferzahlungen" werden geleistet?

Zu den Transferzahlungen gehören der ARD-interne Finanzausgleich sowie die Strukturhilfen. Hierdurch werden im Rahmen der solidarischen Finanzierung des Gesamtsystems die kleineren Landesrundfunkanstalten, wie Radio Bremen und der Saarländische Rundfunk, unterstützt.

Man achte auf "solidarische Finanzierung". Man verpflichtet zuerst Nutzer und Nicht-Nutzer solidarisch innerhalb eines Bundeslandes. Dann kommt eine solidarische Verpflichtung für LRAs innerhalb von ARD und diese solidarische Verpflichtung der LRAs müssen dann wiederum Nutzer und Nicht-Nutzer solidarisch innerhalb eines Bundeslandes trägen. Der Kreis hat sich geschlossen.

Obwohl Landesrecht, existiert ein Bundes-Gesamtsystem. Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug innerhalb des Bundes-Gesamtsystems? System ist ja da und die Verpflichtung diese solidarisch zu tragen auch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2018, 12:41 von boykott2015«

g
  • Beiträge: 860
@gerechte Lösung: man hat bis 2012 tatsächlich den Besitz von Empfangsgeräten angezeigt. Und dabei wurde durchaus nach Gerätetyp unterschieden.

Von 2012 zu 2013 und der Änderung von Gerät zu Wohnung hat sich, anders als du schreibst, sehr viel verändert.
...verfassungswidrig ist, während dies über die vorherige m. W. nie behauptet wurde.
...Diese Änderung seit 2013 liegt vor allem darin, dass der früher verwendete Anknüpfungspunkt "Gerät", sachlich in Verbindung mit der Möglichkeit stand Rundfunk zu nutzen. Einer Wohnung fehlt dieser Bezug wie peinem Paar Socken oder einer Stehleiter.
Radio und TV sind vom Produktions-Aufwand her gesehen so weit auseinander, dass man diese getrennt behandeln muss. Auch das ist derzeit nicht ok .
Es gibt nur eine Lösung und das ist Pay-TV.

Heute ist die Voraussetzung immer noch das Innehaben eines Empfangsgerätes.
Dieser sog. Anknüpfungspunkt Wohnung wurde frei erfunden.
Es wird nämlich unterstellt, dass 100% der Wohnungen ein solches haben. Dem Obdachlosen wird unterstellt, dass er keines hat, obwohl er eines hat. Warum? Ganz einfach, weil bei dem nichts zu holen ist.

Es hat sich nichts geändert in der Rechtsbeziehung der Anstalt zu ihrem Nutzer, die besagt: Programmangebot (Dienstleistung) gegen Geld. (Heimkino)
Der Nutzer hat bis 2012 seine Nutzung angezeigt, die ja zwangsläufig ein Empfangsgerät erforderlich macht, was einen Vertrag darstellt.
Ohne Empfangsgerät keine Nutzung. Oder?
Das Empfangsgerät ist ein notwendiges Hilfsmittel zur Nutzung.
Anders: Wer kein Empfangsgerät hatte, war immer noch Nichtnutzer und hatte auch keinen Vertrag.


Natürlich hat sich etwas geändert. Nämlich die Zwangsanmeldung durch den BS.
Der BS meldet dich an, ohne zu wissen, ob du ein Empfangsgerät besitzt, das unterstellt er dir aber.
Der BS schließt damit einen Vertrag mit sich selbst, da er das ja tätigt und deine Zustimmung nicht vorliegt. Er täusch aber vor, dass du dich angemeldet hättest, da ja dein Name erscheint.
Das ist Vortäuschung falscher Tatsachen und gehört zur Anzeige gebracht zu werden.
(Anders verhält es sich, wenn er dich beim Schwarzsehen erwischt und dich zwingt, dich selbst anzumelden.)

Hier nochmal die Seite:
https://skfm.de/images/pdf/downloads/Buergerinnen_und_Buerger_Kontoaenderung_0104.pdf

Zu sehen  ist:
Zitat
  Postanschrift
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
www.rundfunkbeitrag.de/service
Fax 018 59995 0105
(6,5 Cent/Min. aus dem dt. Festnetz, 

Der BS täuscht damit vor, dass er der Gläubiger ist und dass er rechtsfähig ist und er das Geld zu bekommen hat.
Nein, immer noch die LRA.
Eine Änderung habe ich meinem Vertragspartner mitzuteilen.
Wir sprechen hier von Landesrecht und hoheitlichen Grenzen, nämlich die des Landes. Alles, was darüber hinaus geht, ist nicht mehr Landesrecht. Meine Daten haben die Ländergrenzen nicht zu überschreiten.
Ich betone nochmal: Länderrecht. Die Rechtsbeziehung, der Nutzungs-Vertrag zwischen mir und der Anstalt innerhalb meines Landes.
Niemand kann den Bürger zwingen mit einem Unternehmen außerhalb seines Landes in Sachen Rundfunk einen Vertrag zu schließen.
Bei 2, 3 oder 4 Länderanstalten ist das aber der Fall. Damit hat das nichts mehr mit Landesrecht zu tun. Das wurde einfach mal so über den Haufen geworfen.


Zitat
Obwohl Landesrecht, existiert ein Bundes-Gesamtsystem. 

Sehr gut.
Der Rundfunk innerhalb eines Landes ist Landesrecht. D.H., mein Land veranstaltet im Land mittels einer Anstalt Rundfunk, für das ich als Nutzer eine Abgabe leiste.

Es werden jedoch bundesweite Verträge geschlossen ??? 16 Ministerpräsidenten schließen einen länderübergreifenden Vertrag??

Zitat
  Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug innerhalb des Bundes-Gesamtsystems? 

Sehr gut. Das ist eben die große Frage. Dann wäre es Bundessache.
Gemacht wird es ja durch die GEZ.
Früher durch die Bundespost.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2018, 13:17 von gerechte Lösung«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@gerechte Lösung: Um das von meiner Seite abzuschliessen: der BS schließt keinen Vertraag, weder mit dir oder mit sich selbst. Er unterstellt auch nicht, dass du ein Gerät besitzt, weil es nach dem derzeitigen Recht darauf gar nicht ankommt. Er stellt lediglich deine Zahlungspflicht fest, weil Wohnungsinhaber, und registriert dich als den, der für eine Wohnung zahlen soll. Man wird nicht für die Nutzung des ÖRR zur Kasse gebeten. Das zeigt sich schon daran, dass auch Bürger ohne Empfangsgerät Wohnungsinhaber sein können und dennoch zur Kasse gebeten werden. Es gibt demnach auch kein Nutzungsverhältnis und gab es nie. Es wird auch keineswegs unterstellt, dass in 100% der Wohnungen und Firmen Empfangsgeräte stehen. Destatis sagt nämlich etwas anderes. Vielmehr hat man den sachgerechten Anknüpfungspunkt "Empfangsgerät" bewusst verlassen. Die fadenscheinigen Gründe dafür kannst du z. B. dem Gutachten von Kirchhof entnehmen..
Du kannst natürlich gern etwas anderes glauben. Deine Hartnäckigkeit, mit der du an deinen Vorstellungen hängst und dich an einem nicht existierenden Vertrag klammerst ist durchaus bewundernswert, führt aber in der Sache nicht weiter.
Tipp: wenn es sich um einen Vertrag handelt, dann kündige den doch einmal. Ach, das geht gar nicht? Das erstaunt mich nicht wirklich, sollte es dich aber.  :)

Der BS, seinerzeit unter dem Kürzel GEZ bekannt, hat schon früher Zwangsanmeldungen durchgeführt. Und zwar wenn einer ihrer Wohnungsschnüffler dem BS meldete, in einer Wohnung stünden Empfangsgeräte. Um seine Provision zu erhöhen hat er dann noch ein möglichst weit zurückliegendes Datum erfunden, ab dem die Geräte angeblich vorgehalten wurden. Das kenne ich aus meiner Studentenzeit, in der ich kein TV-Gerät besaß.

Die Trennung in eine Gebühr für Hörfunk- und TV-Geräte ist ja historisch durchaus begründbar. Weil Multimedial, Trimedial und anderer Schnickschnack natürlich auch Richter beeindruckt, tendieren die heute dazu einen Einheitsbetrag als zulässig zu betrachten. Man könnte ja auch gegen die 100 ccm Stufen bei der Kfz-Steuer einwenden, dass man doch den fälligen Betrag auf den Kubikzentimeter genau ermitteln könne. Nützen würde auch das nicht, weil Pauschalierungen grundsätzlich zulässig sind und die Ausgestaltung einer Steuer nun einmal der Gesetzgeber vornimmt.

Das man technisch ein Gerät zum Empfang besitzen muss, musst du nicht mir sondern den Gerichten erklären. Je nachdem, ob du als Wohnungsinhaber oder Hotelier klagst wird dir das BVerwG erklären, dass es für die Zahlungspflicht auf den Gerätebesitz nicht/natürlich ankommt. Warum diese Haarspalterei Recht sein soll, musst du die Richter in Leipzig fragen. Und natürlich hat man den Anknüpfunkspunkt 'Wohnung" erfunden. Der Grund: man wollte die Einnahmen steigern. Alles andere ist gelogen.

Und ja, Pay-TV bzw. Hörfunk wäre eine Lösung. Für die ÖR-Anstalten aber nicht, weil deren Einnahmen mit Sicherheit zusammenbrechen würden. Schon weil die Höhe der Forderungen nicht wettbewerbsfähig ist.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

g
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Unser Grundanliegen ist doch, dass von uns der 15. RBStV als solches nicht anerkannt wird, da er gravierende Mängel aufweist und eben nicht rechtskonform ist.
Die Regelungen da drin darf man nicht als Argument verwenden.
Rechtswidrig, grundgesetzwidrig.

Zitat
  Tipp: wenn es sich um einen Vertrag handelt, dann kündige den doch einmal. Ach, das geht gar nicht? Das erstaunt mich nicht wirklich, sollte es dich aber. 

Genau das wird von mir und tausenden anderen beanstandet. Bei der GEZ konnte ich meinen Vertrag beenden.
Das ist grob rechtswidrig seit 2013.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2018, 13:48 von gerechte Lösung«

  • Beiträge: 577
Das habe ich verpaßt. Quelle?
Die Quellen finden sich in den jeweiligen LVwVfG der Länder. In BW bspw. im § 2 (1):
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.
Mir ist bisher kein LVwVfG bekannt, wo die jeweilige LRA nicht ausgenommen ist.

Achtung: Bitte nicht LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) und LVwVG (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz) verwechseln!

(...um gegenteilige Information wäre ich - via PM - allerdings dankbar!)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2018, 13:34 von drone«

  • Beiträge: 7.255
Das habe ich verpaßt. Quelle?

Du brauchst 2.

1.)
Zitat
§ 35
Anzuwendendes Recht

Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
http://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

2.)
Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016

http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=819AFAED9B734569066478DB2577B4AB.jp18?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP1


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
  • Beiträge: 508
@pinguin
Könnten wir mal die Quellen haben für
1.
Das Land Brandenburg wiederum ist an die Entscheidung des BFH gebunden, wonach eine Behörde ohne hoheitliche Befugnis ist, wenn sie absichtlich oder auch rein zufällig Wettbewerber hat.
2.
Zitat
inhaltlich gleichlautenden EuGH-Entscheidung, wonach eine Behörde als  Marktteilnehmer keine hoheitlichen Befugnisse hat. 
3.
Zitat
In der EU hat es die Bestimmung, daß hoheitliche und nicht-hoheitliche Strukturen getrennt sein müssen; im Bund darf ein Betrieb hoheitlicher Art nicht auch ein Betrieb wirtschaftlicher Art sein.
Danke sehr!


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g
  • Beiträge: 860
Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug? ist das Thema.

Wenn, dann aber nur immer im eigenen Land. Darüber hinaus bestimmt nicht. Das Recht eines Landes gilt in den Grenzen des Landes. Das Land darf die LRA innerhalb dazu beauftragen. Ob das so geschehen ist, weiß ich nicht.

Da gibt es ja diese Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.
Das regelt zwar nicht den Auftrag der LRAs und ist dennoch interessant.
siehe :
https://fragdenstaat.de/files/foi/49305/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug.pdf

In dieser Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug wird der nicht rechtsfähige BS dazu angestiftet, in krimineller Form dem Bürger gegenüber zu handeln, wozu er aber gesetzlich nicht befugt ist.

Es ist so gut wie alles darin zu beanstanden, was zum Außenverhältnis zählt. Der BS darf nach außen in keinster Weise wirksam werden und sichtbar auftreten. Der BS hat in Deckung zu bleiben.
(Der GV und die Bank schreibt: Gläubiger: BS , weil die vollen Daten des BS im Briefkopf stehen. )

Zitat
Durch den Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio erheben die Rundfunkanstalten ...
Wenn Teil der LRA, dann bedarf es nicht: durch. Rechtlich erhebt die LRA selbst in ihrem Namen. Das durch deutet auf Fremdfirma hin.

Zitat
  Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio"...
Hier ist die Frage, ob die überhaupt berechtigt sind, eine länderübergreifende Einrichtung zu betreiben?
Z.B., darf die Anstalt eines Landes das im Land tun, keine Frage. Die Anstalt hat das Selbstverwaltungsrecht und das aber immer hoheitlich.

Es wird immer nur ganz allgemein von den Anstalten gesprochen. Es ist niemals eine genaue Bezeichnung der einzelnen Anstalten angegeben.

Zitat
  a: Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren [Kundenbetreuung,
Marktbearbeitung, Beschwerdemanagement

@drboe: "Kundenbetreuung" , Wenn dort steht: Kundenbetreuung und das in einem Schreiben der LRAs, dann würde ich mal mehr noch als vermuten, dass der Nutzer der Kunde ist. Als Kunde im Laden habe ich aber garantiert einen Kaufvertrag.
(Und das schöne ist, dass auch du dort als Kunde geführt wirst. Nur du bist dir dieser Ehre nicht bewusst.)

"Beschwerdemanagement" ist definitiv etwas, was mit Recht zu tun hat.

Zitat
  b] Entgegennahme und Bearbeitung von An-, Um-, Änderungs- und Abmeldungen
der Beitragsschuldner
C] Verwaltung und Pflege des Bestandes der Beitragskonten
d) Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annahme
des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung
von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen {Inkasso
und Vollstreckung
], soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den
Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister
durchgeführt werden 

Es werden Rechtssachen nach außen gegeben, die bei der LRA zu bleiben haben, zumindest innerhalb des Landes.
All das ist rechtswidrig.

usw. usf.

Wenn ich richtig gezählt habe, dann sehe ich 11 Unterschriften.

Wie gesagt, ich frage mich besorgt, ob die Intendanten dieser Anstalten befugt sind, länderübergreifende Maßnahmen, die in das Privatrecht des Bürgers des eigenen Landes eingreifen mit anderen Intendanten zu vereinbaren?  und man greift auch in das Privatrecht von Bürgern anderer Ländern ein.
Bei NDR sehe ich : Lutz M. . Ein Mann unterschreibt für 4 Länder. Dazu dürfte der nicht befugt sein. Dazu wären nur die jeweiligen Länder befugt.
Das alleinige Recht in Sachen Rundfunk haben die Länder selbst.

Es gilt der Grundsatz: Jede Anstalt nur in ihrem Land selbst mit einer Fassung, wo konkret der Bürger angesprochen wird und wo die Anstalt konkret benannt wird. Die Anstalt hat den hoheitlichen Auftrag, der den Bereich genau festlegt und da ist an der Grenze nunmal Schluss.
Alles andere, und oben geht es um das gesamte Bundesgebiet, ist nämlich Bundesrecht.
Es ist damit eine bundesweite Sache und keine landesweite.

Hiermit erkläre ich diese sog. Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug für rechtswidrig und verfassungswidrig, da dies dem Landesrecht nicht entspricht und noch dazu den BS zu rechtswidrigen Handlungen anstiftet.


Hier die Frage:
Steht in einem der Verträge konkret, dass der MDR die LRA des thüringer Bürgers sein soll? Ich hab da noch nichts gesehen. Es steht in dem, was ich gesehen habe immer nur : die zuständige LRA.
Vermutlich wird es nicht gemacht, weil. m.E. der MDR gar nicht die LRA des thüringer Bürgers sein kann, da sich der Sitz in Sachsen befindet?

Nachtrag:
Mir kam da vorhin noch ein Gedanke hinsichtlich der GEZ.
Es wurde in Karlsruhe auch bereits in gewisser Form angerissen.
Wenn das greifen sollten, dann hat die GEZ schlechte Karten und das Kartenhaus war einmal.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. März 2018, 19:34 von gerechte Lösung«

  • Beiträge: 7.255
Könnten wir mal die Quellen haben für
Steht das noch nicht hier geschrieben? ->

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.0.html

Zitat
1.
Das Land Brandenburg wiederum ist an die Entscheidung des BFH gebunden, wonach eine Behörde ohne hoheitliche Befugnis ist, wenn sie absichtlich oder auch rein zufällig Wettbewerber hat.
BFH V R 32/97, Rn. 12 & FGO §110 & FVG §17; bei BFH V R 32/97 ist ein FA des Landes Brandenburg Klagebeteiligter, deswegen gemäß FGO $110 bindend für das Land, weil die für das FA zugehörige Körperschaft das Land ist, da gemäß §17 FVG FA Landesbehörden sind.

FA = Finanzamt;
FGO = Finanzgerichtsordnung; Bundesrecht;
FVG = Finanzverwaltungsgesetz; Bundesrecht;

Zitat
2.
Zitat
inhaltlich gleichlautenden EuGH-Entscheidung, wonach eine Behörde als  Marktteilnehmer keine hoheitlichen Befugnisse hat. 
EuG T-461/13 - Eine Behörde hat keine hoheitl. Befugnis, wenn... -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26548.0

Zitat
3.
Zitat
In der EU hat es die Bestimmung, daß hoheitliche und nicht-hoheitliche Strukturen getrennt sein müssen; im Bund darf ein Betrieb hoheitlicher Art nicht auch ein Betrieb wirtschaftlicher Art sein.
Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.0.html

&

Zitat
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
[...]
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Mai 2021, 22:10 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@gerechte Lösung:

Zitat
In dieser Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug wird der nicht rechtsfähige BS dazu angestiftet, in krimineller Form dem Bürger gegenüber zu handeln, wozu er aber gesetzlich nicht befugt ist.

Ich habe selten einen größeren Stuss hier gelesen. Du hast keine Ahnung, was dieses von dir mantrahaft wiederholte "nicht rechtsfähig" bedeutet und wie sich das auswirkt. Du schreibst von "Anstiftung" und "kriminellen" Handlungen ohne Beleg und nachprüfbaren Hinweis auf eindeutige Gesetzesverstöße. Du würdest in einem Verfahren wegen übler Nachrede, wollte das einer der Diskreditierten starten, sicher den Kürzeren ziehen. Du faselst vom angeblichen Erfordernis, dass der BS nach außen hin nicht in Erscheinung tritt, was bar jeder Realität ist. Wenn es nach dir ginge dürfte die Buchhaltung eines Unternehmens weder Rechnungen noch Mahnungen versenden oder Zahlungen veranlassen bzw. entgegen nehmen. Der Leiter eines "Unternehmens" darf bei dir nur in einem Bundesland tätig werden. Die Rechtsgrundlage für diese abenteuerliche Aussage bleibst du schuldig. Bei dir gibt es keine Zusammenarbeit der Länder, obwohl es die gewiss nicht nur beim Rundfunk gibt, und die Länder dürfen angeblich keine Verträge schließen, auch wenn das im GG geregelt ist. Und was "Beschwerdemanagement" mit "Recht" zu tun hat, bzw. welches Recht betroffen oder verletzt wäre, bleibt ebenfalls der Phantasie des Lesers solcher Aussagen überlassen. Aber du bist "besorgt".

M. Boettcher


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  • Beiträge: 688
So, Leute! Kommen wir einmal wieder zurück zum Kernpunkt der Debatte: "Haben die Landesrundfunkanstalten den Auftrag zum Beitragseinzug?"

Ich entdeckte heute folgendes im RBStV:

Zitat
§ 11 Abs. 4

(4) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung. Voraussetzung für die Erhebung der Daten nach Satz 1 ist, dass

1. eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist,
2. die Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, insbesondere
    durch Abgleich mit dem Bestand der bei den Landesrundfunkanstalten gemeldeten
    Beitragsschuldner, und
3. sich die Daten auf Angaben beschränken, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen und kein
    erkennbarer Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges
    Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat.

Aus der Formulierung des Gesetzes geht implizit hervor, dass die LRA die Beitragserhebung sowie die Feststellung der Beitragspflicht durchführt.

Die Frage ist nun, ob dies allein ausreichen könnte, um einen gesetzlichen Auftrag für die Feststellung der Beitragspflichtigen und des Beitragseinzugs herzuleiten.

Was meint Ihr dazu?


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  • Beiträge: 7.255
Was meint Ihr dazu?
Daß es sehr stark bezweifelt wird, daß, je nach sonstigem EU-, Bundes- & Landesrecht, die EMA, bspw. diesen nachkommen müssen, bzw. überhaupt dürfen.

Es darf daran erinnert werden, daß insbesondere Melderecht, mit dem ja das EMA zu tun hat, alleiniges Bundesrecht ist; und personenbezogene EMA-Daten nur nach §44 BMG behandelt werden dürfen, wenn jene Stelle, die die Daten benötigt, bspw., ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen darstellt.

Es darf ferner erinnert werden, daß eine Zweckbindung der erhobenen Daten besteht und die Medien diese nur zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verwenden dürfen.

Im Land Brandenburg haben öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen grundsätzlich keine Behördeneigenschaft.

Wurde alles im Forum schon diskutiert.

Der Inhalt der zitierten Stelle ist geeignet, nicht nur mit anderen landesrechtlichen Bestimmungen zu kollidieren, sondern eben auch mit Bundesrecht, weil öffentlich-rechtliche Wettbewerber aus Gründen der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer so zu behandeln sind, als wären sie nicht-öffentliche Stellen.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Mork vom Ork: kann ein Finanzamt aus der Abgabenordnung der Bundesrepublik Deutschland den gesetzlichen Auftrag für die Feststellung der Steuerpflichtigen und die Forderung von Steuerzahlungen herleiten? Kurz was erwartest du, wenn ein Gesetz die Finanzierung von was auch immer regelt? Dass der Begünstigte/die Begünstigten das Geld, welches ihnen das Gesetz zubilligt, nicht fordern darf/dürfen? Warum regelt denn der §10 die Vollstreckung, wenn die jeweils zuständige Anstalt den sogn. Rundfunkbeitrag nicht fordern darf?

M. Boettcher


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g
  • Beiträge: 860
Warum regelt denn der §10 die Vollstreckung, wenn die jeweils zuständige Anstalt den sogn. Rundfunkbeitrag nicht fordern darf?
Weil das grob rechtswidrig ist.

Das steht im RBStV zwar drin, aber was ist das? Ein Vertrag. Der RBStV ist nicht auf Landesrecht zugeschnitten worden und damit besitzt dieser keine Gültigkeit.
Zumindest für mich nicht.
Ich erkenne etwas, was von 16 Mann unterschrieben worden ist, nicht an , da die anderen 15 Mann mit mir rein rechtlich nichts zu tun haben
Dieser RBStV wurde mir am Dienstag, also vorgestern beim EWA in die Hand gedrückt und soll die Grundlage sein, dass die Daten an den BS gehen.

Ich habe beim EWA mündlich der Datenweitergabe widersprochen. Die Dame sagte, es wäre angewiesen.
Ich fragte : Von wem konkret.
Antwort. : Das System wird automatisch aktualisiert.
Ich habe schriftlich beim EWA widersprochen.
Es geht dann noch an den Bürgermeister und an das Landratsamt.

Im Verwaltungsverfahrensgesetz steht groß und deutlich, sinngemäß:
Gilt nicht für Kirche und Rundfunk.

Also : kein Verwaltungsrecht. Nur Selbstverwaltung.


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  • Beiträge: 688
@drboe:
Kurz was erwartest du, wenn ein Gesetz die Finanzierung von was auch immer regelt? Dass der Begünstigte/die Begünstigten das Geld, welches ihnen das Gesetz zubilligt, nicht fordern darf/dürfen? Warum regelt denn der §10 die Vollstreckung, wenn die jeweils zuständige Anstalt den sogn. Rundfunkbeitrag nicht fordern darf?

In RBStV § 10 Abs. 2 steht "Schickschuld" - also jeder Beitragsschuldner schickt selbst das Geld an die LRA.
In RBStV § 10 Abs. 5 steht, dass die LRA rückständige Rundfunkbeiträge per Festsetzungsbescheid festsetzen und diese gemäß Abs. 6 im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken darf.

Die LRAs haben nirgendwo explizit das Recht zugewiesen bekommen, die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Meiner Meinung nach haben sie lediglich das Recht, jedem Beitragsschuldner anzubieten, nach dessen Zustimmung den Lastschrifteinzug vorzunehmen (als reine Serviceleistung). Vollstrecken lassen dürfen sie erst rückständige Rundfunkbeiträge. Sie dürfen ja nicht einmal ein Leistungsgebot in die Festsetzungsbescheide schreiben! Die Vollstreckung führt dann auch eine richtige Behörde aus.


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