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Autor Thema: Urteil OVG RLP: "Rundfunkbeitrag unionsrechtlich nicht zu beanstanden"  (Gelesen 5432 mal)

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Kostenlose Urteile, 07.03.2018

Rundfunkbeitrag unionsrechtlich nicht zu beanstanden

Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich bedurfte keiner Zustimmung der Kommission der Europäischen Union


Zitat
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018
- 7 A 11938/17.OVG -

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich der Kläger, ein Privatmann aus Trier, gegen die Erhebung von rückständigen Rundfunkbeiträgen durch den beklagten Südwestrundfunk (SWR). Er machte insbesondere geltend, dass die Rundfunkbeitragserhebung verfassungswidrig und mit Unionsrecht unvereinbar sei. […]

Weiterlesen auf:
http://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Rheinland-Pfalz_7-A-1193817OVG_Rundfunkbeitrag-unionsrechtlich-nicht-zu-beanstanden.news25621.htm


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Weder das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz noch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sind berechtigt, EU-Recht zu prüfen.

Dazu wäre es von beiden Gerichten notwendig gewesen, dies dem EuGH zu Prüfung vorzulegen. Klarer Rechtsbruch.
Herr Dr. Sprißler LG-Tübingen hat ja auch kein EU-Recht geprüft und ausgelegt - nein, er hat es, wie es vorgesehen ist, dem EuGH vorgelegt.

Zitat
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.
Ja klar dem Kläger muss jeder Weg zur Aufdeckung des Rechtsbruch verwehrt werden. Damit es nicht aufgedeckt wird.

@ Pinguin jetzt sind sie gefragt:
Wie kann der Kläger jetzt weitermachen, denn laut dem Urteil des OVG RLP ist jetzt Ende im Gelände für den Kläger.
Was nützen jetzt die ganzen EU-Richtlinien und deren Auslegung hier im Forum?
Augenwischerei - die sind doch nix Wert und soweit vom Bürger und den betroffenen Menschen entfernt, wie wenn ich nochmal zum Mond fliegen würde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2018, 01:47 von Bürger«

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Zitat
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Noch ein paar mehr solcher Knaller (man lese die Begründung, die diverse Grundsätze des EU-Rechts schlicht ignoriert), und ich zieh' endgültig auf die Straße. ;)

(Ah, jetzt, ja... das Urteil stammt ja aus RP, na dann... oder gibt sich Herr Eicher da nur neuerliche, weitere Blößen?)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2018, 01:45 von Bürger«

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5. Vorlagepflicht

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 267 III AEUV ist sogar eine Pflicht zu Vorlage zum EuGH gegeben: Wird eine zur Vorabentscheidung durch den EuGH berechtigte Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem nationalen Gericht gestellt, dessen Entscheidung innerstaatlich nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so ist dieses Gericht zur Anrufung des EuGH verpflichtet. Daher bleiben außerordentliche Rechtsbehelfe, z.B. die Verfassungsbeschwerde, außer Betracht. Ob ein konkretes Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist für jeden Einzelfall zu beurteilen. Es kommt also nicht darauf an, dass es abstrakt ein „höheres“ Gericht gibt.
Aufgrund des Verwerfungsmonopols des EuGH sind nationale Gerichte zur Vorlage verpflichtet, wenn sie einen Rechtsakt der Union für ungültig halten und ihn daher nicht anwenden wollen. Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Vorlagepflicht kann entfallen, wenn die Frage bereits vom EuGH entschieden wurde (acte éclaire) oder wenn die Frage eindeutig zu beantworten ist und somit keine Auslegung erforderlich ist (acte claire) oder es sich um ein nationales Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt.


Verstehe es nicht:
Gerichte sagen, dass das Unionsrecht nicht betroffen ist, obwohl der EuGH sich mit dem Rundfunkbeitrag noch befasst?
Wissen die deutschen Richter schon, dass dieser rechtens ist?
Was passiert, wenn der EuGH sagt, dass der Beitrag nicht EU-konform ist?
Können die Kläger die Richter verklagen? Wer haftet für diesen Justizskandal?
Wenn ich mich auf das EU-Recht berufe und der Richter sagt "alles im grünen Bereich" und später stellt sich heraus, dass dies nicht der Fall ist, wer bezahlt dem geschädigtem Kläger dann diese Schandurteile?


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Man müsste hier den Langtext der Entscheidung kennen, ohne diesem keine seriöse Aussage getätigt werden kann.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Man müsste hier den Langtext der Entscheidung kennen, ohne diesem keine seriöse Aussage getätigt werden kann.

Zitat
Selbst dafür gibt es eine Lösung - Zahlen -
Entscheidungsversand des OVG RLP
https://ovg.justiz.rlp.de/de/service-informationen/entscheidungsversand/

https://ovg.justiz.rlp.de/de/service-informationen/datenbank-esovgrp/

In den Entscheidungssammlungen finden sich nur Urteile bis Ende 2017. Ich gehe davon aus diese werden als Beispiele angeboten.

Schon traurig, wenn Gerichte manche Urteile gezielt über die Presse der Öffentlichkeit präsentiert werden und andere Urteile weniger oder nicht.
Hier finden sich die Pressemitteilungen - https://ovg.justiz.rlp.de/de/presse-aktuelles/pressemitteilungen/
Das hat doch Methode. Und warum muss ich hier einen Zugang für 1 Jahr abschließen und bezahlen und kann nicht ein bestimmtes Urteil kaufen?

Hier ein Link zur Huldigung des Gerichts - damit wird Ihr dasein gerechtfertigt. Deutsche Hierarchiestufe eben - Kostet mehr.
https://ovg.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Oberverwaltungsgericht/Dokumente/Jahrespressegespraech_2018.pdf
Ich sag mal so, dieses OV-Gericht ist so unnütz und so bestechlich, wie alle anderen Verwaltungsgerichte. Zumal sie nicht mal über Wissen der Europäischen Gerichtsbarkeit verfügen und sich dieser nicht unterwerfen wollen, was sie entscheiden dürfen und was nicht.


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OVG Koblenz: Rundfunkbeitrag mit EU-Recht vereinbar
zu OVG Koblenz , Beschluss vom 01.03.2018 - 7 A 11938/17

Das OVG Koblenz sieht (B. v. 1.3.2018 – 7 A 11938/17; MMR wird die Entscheidung demnächst veröffentlichen) in der Erhebung des Rundfunkbeitrags keinen Verstoß gegen das EU-Recht. Das europarechtlich anerkannte duale Rundfunksystem sei zwangsläufig mit unterschiedlichen Finanzierungsmodellen verbunden und erfordere Abgabeneinnahmen des öffenlich-rechtlichen Rundfunks.

Der Kl. wandte sich gegen die Erhebung von rückständigen Rundfunkbeiträgen durch den beklagten Südwestrundfunk (SWR). Er machte insbesondere geltend, dass die Rundfunkbeitragserhebung verfassungswidrig und mit Unionsrecht unvereinbar sei. Das VG wies die Klage ab. Das OVG lehnte den Antrag ab und bestätigte, dass die Rundfunkbeitragserhebung nach der Rspr. des VerfGH Rheinland-Pfalz und des BVerwG verfassungsgemäß und auch mit Unionsrecht vereinbar sei. Das BVerwG habe bereits entschieden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich – im Zuge der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung ab dem 1.1.2013 – nicht der Zustimmung der EU-Kommission bedurft habe.

Weiterführende Links

Vgl. auch zum VerfGH Rheinland-Pfalz MMR-Aktuell 2014, 358160; BVerwG MMR-Aktuell 2016, 376767; VGH Mannheim MMR-Aktuell 2016, 376624; OVG Münster MMR-Aktuell 2015, 367284; Sprißler, MMR 2018, 72 und zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk Langbauer/Ripel, MMR 2015, 572.

(MMR-Aktuell 2018, 402979, beck-online)

Original-Text so nicht auffindbar - alternativ nachzulesen u.a. unter
https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/ovg-koblenz-rundfunkbeitrag-mit-eu-recht-vereinbar


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Zitat von: 5. Vorlagepflicht
Aufgrund des Verwerfungsmonopols des EuGH sind nationale Gerichte zur Vorlage verpflichtet, wenn sie einen Rechtsakt der Union für ungültig halten und ihn daher nicht anwenden wollen. Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Also muss man wohl den Beweisantrag stellen, dass das Gericht einen Rechtsakt der Union für ungültig hält und ihn nicht anwenden will. Oder gibt es andere Möglichkeiten, einen Rechtsakt vor Gericht auf Anwendbarkeit prüfen zu lassen?


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Zitat
Das BVerwG habe bereits entschieden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich – im Zuge der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung ab dem 1.1.2013 – nicht der Zustimmung der EU-Kommission bedurft habe.

Bedarf der Zustimmung oder bedarf keiner Zustimmung entscheidet die dafür in Deutschland zuständige Stelle. Diese Stelle ist Auswärtiges Amt.

Die Prozedur sieht folgendermaßen aus: man möchte ab 1.1.2013 die Rundfunkfinanzierung ändern. Dazu befasst sich Auswärtiges Amt und gibt als Entscheidung ein offizielles Dokument raus. In diesem Dokument stehen dann Gründe und Entscheidung: ja, es bedarf einer Zustimmung der EU-Kommission oder nein, es bedarf keiner Zustimmung der EU-Kommission. Danach übermittelt Auswärtiges Amt diesen Dokument der EU-Kommission und die EU-Kommission ist dann am Zug.

Die Prozedur wurde nicht gemacht. BVerwG hat dazu Auswärtiges Amt nicht befragt, usw. D.h. es fehlt ein wichtiger Dokument des Auswärtiges Amtes über die Entscheidung.

Noch ein Hinweis: nicht BVerwG ist gegenüber der EU-Kommission in der Pflicht, Änderungen der Rundfunkfinanzierung mitzuteilen, sondern Auswärtiges Amt. Außerdem: welche Dokumente wurden als Grundlage für diese Entscheidung des BVerwG genommen? Nicht etwa Werbeblätter des Beitragsservices? Beitragsservice ist aber auch keine zuständige Stelle gegenüber der EU-Kommission. Aus welchem Grund wurden dann Werbeblätter der nicht-zuständigen Stelle benutzt?


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Die Weigerung der Verwaltungsgerichte, die Sache dem EuGH vorzulegen, spricht Bände. Auch das BVerfG will über die Anhörungsrüge nicht beschließen. Warum?

Das Urteil des EuGH wäre klar. Notifizierungspflicht bei einer Änderung: immer. Ob Neu- oder Altbeihilfe ist egal.

Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in Sachen Calster (Rs. C-261/01 u. C-262/01) ist auch klar, dass Abgaben, für die ein Durchführungsverbot besteht und die ein Verwendungszusammenhang mit der finanzierten Beihilfe haben, von den Abgabenschuldnern zurückverlangt werden können.

EuGH, Rs. C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249 - van Calster
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48339&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Lies insb. Rn. 44-54.

Es gibt also eine EU-rechtlichen Anspruch auf Rückzahlung, der nicht von den Verjährungsregeln des RfBStV abhängt. Bis heute stehen etwa 40 Mrd. Euro im Raum, die die Bürger vom Staat zurückverlangen könnten.

Zu klären wäre nur noch: Zivilrechtsweg oder Verwaltungsrechtsweg?  :)


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Die Weigerung der Verwaltungsgerichte, die Sache dem EuGH vorzulegen, spricht Bände. Auch das BVerfG will über die Anhörungsrüge nicht beschließen. Warum?
Also ich habe von Person Y gehört, daß man bereits im ersten Verfahren/Klage einen entsprechenden Antrag zur Vorlage an den EuGH stellen sollte, da VGs/OVGs/... nicht befugt sind über EU-Recht zu entscheiden, soll angeblich so in https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html stehen.


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Art. 267 AEUV: Die Gerichte können die Frage dem EuGH vorlegen. Die letzte Instanz muss. Da sich das BVerwG geweigert hat, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (der gesetzliche Richter, der über das EU-Recht entscheiden darf, ist der EuGH).

Die Frage ist, wie man "kann" interpretiert. Das klingt nach Beliebigkeit, meint aber Ermessen (BVerwG, NVwZ 1993, 770). Das Ermessen kann auf Null reduziert sein (also Muss), wenn das Gericht Zweifel am EU-Recht hat, weil das Verwerfungsmonopol dem EuGH zusteht. Das ist hier nicht relevant, weil die Gültigkeit des EU-Rechts ja außer Frage steht.

Auch bei Grundrechtsverstößen aufgrund der Umsetzung des EU-Rechts in nationales Recht ist der EuGH zu befragen (BVerfG JZ 2012, 510, 513).

Man darf mal fragen, wieviele gegenteilige Urteile des EuGH existieren müssen, damit die Verwaltungsgrichte nicht mehr von einem "Acte Claire" der falschen Rechtsansicht ausgehen...


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Also Person Y die mir das erzählt hatte bezog sich anscheinend eher auf das:
Zitat
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.


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Hallo  8)

@ cook

Ich seh´s genauso und stimme Dir zu!

Hoffentlich legt´s nun wenigstens das BVerfG dem EuGH vor oder wartet wenigstens die Antwort zur Anfrage des LG Tübingen ab.

… für uns kann´s also noch dauern …

Miki  :)


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Wieso rennen immer noch Leute mit ihrem Kopf voll gegen eine (Verwaltungsgerichtsbarkeits-)Wand, wenn ganz klar zu sehen ist, dass diese Wand KEINE TÜRE hat! Nie eine hatte, und auch nie eine werden wird, weil Staat, ÖRR und Verwaltungsgerichtsbarkeit miteinander eng umschlungen im Bette liegen!

Kann mir bitte mal jemand das erklären, ich versteht es nicht!

LG Peli


Edit "Bürger" - Anmerkung:
...weil dies (leider) der einzig eröffnete direkte Rechtsweg ist. Und weil unser Rechtssystem dazu gezwungen werden muss, dass es nicht mehr eine "Wand ohne Tür" ist.
Da dies aber nicht Gegenstand dieses Threads ist, dies hier bitte nicht weiter vertiefen, sondern bitte ausschließlich, eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads diskutieren, welches da lautet
Urteil OVG RLP: "Rundfunkbeitrag unionsrechtlich nicht zu beanstanden"
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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