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Autor Thema: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr  (Gelesen 4575 mal)

S
  • Beiträge: 1.121
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Yupp, an den nahegelegensten Stellen sucht man immer zuletzt ;D

- 1 BvR 668/10 - 1 BvR 2104/10 -

Quelle: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20140625_1bvr066810

Rn. 54:
Zitat
Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

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(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

S
  • Beiträge: 403
@lev: tja, da wüsste ich jetzt nicht zu argumentieren.
ausser vielleicht, Stichwort: Gleichbehandlung , aber puh. ehrlich gesagt weiss ich darauf nichts...

Das Stichwort Gleichbehandlung war in Bezug auf ...

[...]
- 1 BvR 668/10 - 1 BvR 2104/10 -

Quelle: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20140625_1bvr066810

Rn. 54:
Zitat
Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.

... die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) schon mal nicht schlecht.

Ferner stellt die Gleichbehandlung von Mehrpersonenhaushalten gegenüber von Einzelpersonenhaushalten einen Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) dar, was sogar vom BVerwG festgestellt wurde.

Urteil 6 C 6.15 - Rn. 43:

Zitat
[...]
Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen.
[...]


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

w
  • Beiträge: 118
Ist es eigentlich sinnvoll die Klage auf einem Argument aufzubauen? Müsste doch reichen, oder? Die Klage wird vor dem Verwaltungsgericht ja sowieso abgewiesen?

Komische Sache am Rande:
ich habe eigentlich nicht mehr mit dem Widerspruchsbescheid gerechnet.. dann war ich vor etwa 2 Wochen nochmal interessehalber hier im Forum unterwegs.. und prompt habe ich den Widerspruchsbescheid im Briefkasten... da kann man schon paranoid werden... von wegen Überwachung, etc... oder ?


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w
  • Beiträge: 118
Hi :)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ist ein "Beitrag" ein Ausgleich für einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen, welcher einer bestimmten Gruppe der Bevölkerung durch eine öffentliche Leistung zugute kommt.
Ausserdem muß ein entsprechendes Gesetz, welches diesen "Beitrag" regelt, diese öffentliche Leistung, aus der ein  besonderer wirtschaftlicher Nutzen erwachsen soll, benennen.

Diese Voraussetzungen werden aber nicht erfüllt. Das Gesetz benennt nicht für was überhaupt gezahlt werden soll. Man soll praktisch für das Innehaben einer Wohnung zahlen. Das ist aber nicht die öffentliche Leistung.
Ferner findet eine "Bebeitragung" der Allgemeinheit statt, was laut Bundesverfassungsgericht nicht zulässig ist. Damit kann der Rundfunkbeitrag nicht mehr zu den Vorzugslasten gezählt werden.
Und er läßt sich auch nicht deutlich von einer Steuer abgrenzen, deshalb kann er auch nicht den Sonderabgaben zugerechnet werden.

ganz ehrlich, dann verstehe ich nicht wieso der Rundfunkbeitrag noch existiert? Wenn ich das in einer Klageschrift anbringe, müsste mir der Richter doch rechtsprechen? bin leicht verwirrt :o


Edit DumbTV:
Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind ist dieser Thread nun geschlossen.

Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423


Zum Thema Klagebegründung finden sich im Board:

Widerspruchs-/Klagebegründungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,32.0.html

bereits reichlich Anregungen. Insbesondere im dortigen Thread:

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.msg128200.html#msg128200

und auch

Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2018, 23:43 von DumbTV«

 
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