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Autor Thema: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr  (Gelesen 4639 mal)

w
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Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Autor: 07. März 2018, 11:59
Liebes Forum,

ganz kurz:
nach über einem Jahr erhält Person A einen Widerspruchsbescheid. Ein betreffender Widerspruch ist schon fast 3 Jahre nicht beantwortet! Der Bescheid ist natürlich ablehnender Natur. Was sollte Person A jetzt tun:
"normale " Klage oder
Untätigkeitsklage ? oder ist dies nicht möglich, da ja alle Widersprüche zusammen "beschieden" wurden.

Person A wird jetzt erstmal "formlos"  Klage einreichen, zur Fristwahrung. Dann bin ist Sie doch schonmal auf der sicheren Seite, oder?
Alle weiteren Infos bekomme sie dann vom Gericht, oder gibt es eine Frist für die Klagebegründung?

Andere Frage:
Die Argumente in den Widersprüchen wurden von der LRA u.s als "Antrag auf Befreiung" gewertet. Hierzu ist auch ein separater Brief eingegangen (natürlich mit Ablehnung)
Person A würde gerne die Klage mit neuen/anderen Argumenten füttern, die nicht in den Widersprüchen erwähnt wurden. Die Zeit und die Auseinandersetzung mit der Materie hat andere Argumente entstehen lassen...
ist dies grundsätzlich möglich???

besten Dank


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2018, 14:26 von Markus KA«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Erfolgt 3 Monate nach dem Widerspruch  kein Widerspruchsbescheid, kann trotzdem Klage eingereicht werden.

Die Frist zur Abgabe der Klagebegründung bestimmt das Gericht.
Man kann aber jederzeit eine Fristverlängerung beantragen.

Eine Klage zum Thema Befreiung ist gerichtskostenfrei.

Man kann immer neue Klagebegründungen bis zur mündlichen Verhandlung ergänzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2018, 14:38 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

w
  • Beiträge: 118
Wäre es auch eine Option, Verfassungsbeschwerde einzureichen?
Wie umfangreich muss diese sein, oder geht das auch mit einem lapidaren Satz:
Den zu beschreitenden Rechtsweg kann ich mir aufgrund meiner finanziellen Situation nicht leisten. ??

das an sich ist ja schon ein dickes Brett... da muss man doch keine 50 Seiten schreiben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2018, 22:12 von werner12«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Einreichen darf man alles, allerdings sollte man sich zuerst mit seiner Klage ausführlich beschäftigen, bevor man sich an eine Verfassungsbeschwerde herantraut.

Wenn eine Verfassungsbeschwerde entsprechenden Vorgaben nicht entsprich, wird sie abgewiesen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

w
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Das einzige was ich mit einer Klage beim Verwaltungsgericht erreiche ist doch ein zeitlicher Aufschub, oder?
Gewinnen werde ich da nicht.
Ich bin juristischer Laie, und ohne Anwalt hat man doch keine Chance? Man bekommt die Gelegenheit die Instanzen zu durchlaufen, aber dafür fehlen mir die Mittel....


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Lev

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Hallo werner12,
ich finde das ist eine gute Frage!
Zitat
Das einzige was ich mit einer Klage beim Verwaltungsgericht erreiche ist doch ein zeitlicher Aufschub, oder?
Gewinnen werde ich da nicht.
Ich bin juristischer Laie, und ohne Anwalt hat man doch keine Chance?

In dem Widerspruch hat W ja Gründe aufgeführt. L geht davon aus, dass der BS versucht hat diese Gründe auszuräumen, zumindest war es seine Aufgabe. Die Klage wäre eine Anfechtung dieser Begründung.
L kann sich gut vorstellen, ganz vielen Leuten geht genau die gleiche Frage durch den Kopf. Wie fände es W, wenn wir dieser Frage auf den Grund gehen?

Mal unabhängig davon ob W nun Klagen möchte, greif doch mal zu ersten Thema, wo W glaubt die besten Chancen zu haben. Mal schauen, wohin uns dieser Austausch bringt?   ???

Lev

Das Bundesland wäre hilfreich



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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Gewinnen werde ich da nicht. Ich bin juristischer Laie, und ohne Anwalt hat man doch keine Chance?

Es geht nicht unbedingt um das Gewinnen einer Klage, es geht in erster Linie darum seine Möglichkeiten des Widerspruchs und Rechtsschutzes zu nutzen, rechts- und verfassungswidrige Forderungen zu blockieren und seine Meinung kund zu tun.

Gerade zum Thema Befreiung könnte/müsste der Sachverhalt vor Gericht geprüft werden. Ein Anwalt ist nicht unbedingt erforderlich, die Chancen stehen mit oder ohne Anwalt relativ gleich.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

w
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Kurz noch W's Bundesland: NRW

@lev: welches "erste Thema" meinst du?

W wird auf jeden Fall erstmal formlose Klage einreichen. Gibt es irgendwo "Muster" für eine Klage. Ich meine jetzt nicht den Inhalt, sondern mehr die Form.

W möchte seine Klagebegründung auf folgende Punkte aufbauen:
-versteckte Steuer
-informelle Selbstbestimmung
-Internetangebot nur mit entsprechend guten Geräten/bzw. schnellem Internet voll nutzbar
-Datenschutz: wie ist der BS an W's Adresse gelangt
 und: grundsätzlich ist nicht auszuschliessen, dass in W's Wohnung Personen leben die schon Beitrag zahlen. Dies zu klären ist nicht W's Aufgabe, sondern Aufgabe des BS. Dies jedoch, würde gegen Datenschutz verstossen, oder?
- W's ist prekär beschäftigt:  Er ist kein Härtefall, deswegen würde eine Klage mit Hauptargument Befreiung nichts bringen. W' hat schon einen Bescheid vom Rundfunk erhalten, ohne einen konkreten Antrag diesbezüglich zu stellen....
-der Rechtsweg bleibt W aus finanziellen Gründen verwährt (Instanzen...)
 Frage: wäre es sinnvoll beim Verwaltungsgericht schon vorzutragen, dass W gerne Verfassungsbeschwerde einreichen will?

W's Plan wäre nach dem Urteil des VG, Verfassungsbeschwerde einzulegen, das ist möglich, oder?




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Lev

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@werner12
Brrrrrrrrr ........Nun mal langsam mit den alten Pferden.  :)

Zitat
@lev: welches "erste Thema" meinst du?
Die Punkte die W aufgeführt hat. Ich hätte mir allerdings gewünscht sie der reihe nach anzugehen und nicht alle gleichzeitig. Also ...

L fängt mal an mit.   -Versteckte Steuer      "Was für ein Zufall. L wollte schon seit über einen Monat hierzu einen Beitrag schreiben."
Die Rundfunkanstalten erläutern dazu, dass es sich nicht um eine Steuer handelt. Erklärt wird das es sich um eine Vorzugslast handelt!
Die allgemeine Rechtssprechung folgt der Erläuterung. Anscheinend bist du ja anderer Meinung, wie würdest du diesen Punkt den Anfechten?

Lev


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w
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@lev: tja, da wüsste ich jetzt nicht zu argumentieren.
ausser vielleicht, Stichwort: Gleichbehandlung , aber puh. ehrlich gesagt weiss ich darauf nichts...


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hi :)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ist ein "Beitrag" ein Ausgleich für einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen, welcher einer bestimmten Gruppe der Bevölkerung durch eine öffentliche Leistung zugute kommt.
Ausserdem muß ein entsprechendes Gesetz, welches diesen "Beitrag" regelt, diese öffentliche Leistung, aus der ein  besonderer wirtschaftlicher Nutzen erwachsen soll, benennen.

Diese Voraussetzungen werden aber nicht erfüllt. Das Gesetz benennt nicht für was überhaupt gezahlt werden soll. Man soll praktisch für das Innehaben einer Wohnung zahlen. Das ist aber nicht die öffentliche Leistung.
Ferner findet eine "Bebeitragung" der Allgemeinheit statt, was laut Bundesverfassungsgericht nicht zulässig ist. Damit kann der Rundfunkbeitrag nicht mehr zu den Vorzugslasten gezählt werden.
Und er läßt sich auch nicht deutlich von einer Steuer abgrenzen, deshalb kann er auch nicht den Sonderabgaben zugerechnet werden.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

Lev

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@lev: tja, da wüsste ich jetzt nicht zu argumentieren.
ausser vielleicht, Stichwort: Gleichbehandlung , aber puh. ehrlich gesagt weiss ich darauf nichts...
Nach weniger als einer Stunde, würde mich das auch wundern.   ;)

@ Spark
Sehr schnell und sehr gut!   Chapeau!

Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2018, 13:22 von Lev«

Lev

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@Spark
Das war gut!

Hi :)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ist ein "Beitrag" ein Ausgleich für einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen, welcher einer bestimmten Gruppe der Bevölkerung durch eine öffentliche Leistung zugute kommt.
Ergo eine Vorzugslast! Und somit dass gegenteil einer Steuer!
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2422_14_Urteil_20150312.html


Der WDR trägt vor ... [Zitat:]
"Er hat vorgetragen, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungsgemäß. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Es handele sich bei ihm um eine Vorzugslast für einen individual- bzw. gruppennützigen Sondervorteil. Die individuell zurechenbare Leistung stelle die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk dar, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung/Betriebsstätte vermutet werde. Auch sei der Rundfunkbeitrag konkret dazu bestimmt, den öffentlichen Rundfunk zu finanzieren."

Kann S seinen Bezug nennen (Urteil), damit wir den Rest von dem was S geschrieben hat auch noch nachgehen können. L geht im Moment noch davon aus, dass es eine Vorzugslast ist. 
weiteres Urteil:
https://www.bverwg.de/180316U6C7.15.0
Ab - RN 27

Lev


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Es geht um folgendes Urteil:

BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56 - Badische Weinabgabe

Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007244.html

Rn. 24:
Zitat
Zwecksteuern stehen zwar im Gegensatz zu den allgemeinen Steuern zu bestimmten Leistungen und Verwaltungszwecken des Abgabeberechtigten in Beziehung; die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, hat aber nicht den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zugunsten des Abgabepflichtigen; der Kreis der Abgabepflichtigen ist darum bei den Zwecksteuern auch nicht auf solche Personen begrenzt, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem öffentlichen Vorhaben ziehen. Gerade der besondere wirtschaftliche BVerfGE 7, 244 (254) BVerfGE 7, 244 (255)Vorteil, den bestimmte Personenkreise von einem öffentlichen Unternehmen haben, ist aber die Voraussetzung dafür, daß sie zu einem "Beitrag" zu den Kosten dieses Unternehmens herangezogen werden.

Rn. 26:
Zitat
Für die rechtliche Einordnung der badischen Weinabgabe ist die Ergänzung der von den Erzeugern erhobenen Abgabe durch die von den Einführern erhobene Abgabe bedeutsam. Ein Beitrag kann nur nach einheitlichen Merkmalen von allen denen erhoben werden, denen aus der Veranstaltung der öffentlichen BVerfGE 7, 244 (255) BVerfGE 7, 244 (256) Hand ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwächst.

Im Falle des "Rundfunkbeitrags" wäre das aber die gesamte Bevölkerung, also die Allgemeinheit.
Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2014 darf aber die Allgemeinheit nicht bebeitragt werden.
Das entsprechende Urteil dazu habe ich allerdings noch nicht gefunden. Es wurde aber von RA Bölck in Karlsruhe und auch in Berlin erwähnt.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
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(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

Lev

  • Beiträge: 331
@ Spark
Zitat
Das entsprechende Urteil dazu habe ich allerdings noch nicht gefunden. Es wurde aber von RA Bölck in Karlsruhe und auch in Berlin erwähnt.
Vielleicht das hier ?
https://online-boykott.de/ablage/20170930-es-ist-angerichtet/MMV17-103.pdf



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