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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde/Normenkontrollklage gg. § 93 d BVerfGG ?  (Gelesen 3698 mal)

  • Beiträge: 984
Ich lese hier öfters, dass die Annahme von Verfassungsbeschwerden wie folgt zurückgewiesen wird:

Zitat
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ich stelle mir die Frage, ob gegen das Gesetz selbst eine Verfassungsbeschwerde möglich ist, da es zu den elementaren Bestandteilen eines Rechtsstaates gehört, dass dem Bürger Entscheidungen der Staatsgewalt transparent gemacht werden.

Außerdem sollte dieser Paragraph in Gesprächen mit den im Bundestag vertretenen Oppositionsparteien thematisiert werden, damit von dort eine Normenkontrollklage eingereicht wird:

https://de.wikipedia.org/wiki/Normenkontrolle


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2018, 12:59 von Bürger«

  • Beiträge: 118
Den meisten würde ja schon erstmal ne Begründung reichen, warum sie denn abgelehnt worden ist...
Und dann im 2. Zuge eine Möglichkeit, dagegen vorgehen zu können.

Denn warum sollte die eigene Klage abgewiesen werden, wenn andere Klagen mit gleichem oder ähnlichem Inhalt bereits angenomen worden sind? Sind deren Klagen dann mehr wert, als die eigenen???
Was ist mit Gleichbehandlung...?

Die können ja gerne sagen, der Fall wird in einem der mittlerweile 7 Leitverfahren hauptsächlich abgehandelt (oder als Kombination aus den verschiedenen Fällen), aber einfach ohne Begründung ablehnen? Gehts noch???

Was auch auffällig ist, dass deutlich mehr Klagen von Anwälten angenommen worden, als wenn der Normalbürger seine Klage einreicht.
Ist das dann quasi ein Zwang zum Anwalt, denn scheinbar kann man Leute ohne Anwalt ja einfach ignorieren?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2018, 16:30 von Bürger«
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  • Beiträge: 226
Ich denke eher nicht, dass die VB aus inhaltlichen Gründen nicht angenommen wurden, sondern nach § 93a Absatz 2 Buchstabe b) weil der Rechtsweg (jedenfalls formal) nicht erschöpft war. Inhaltliche Gründe würden jedenfalls für mich keinen Sinn machen, da ich davon ausgehe dass in jeder VB mindestens die wichtigsten Gründe der angenommenen oder sogar der Leitverfahren vorkommen. Das wäre in der Tat Willkür und kein rechtsstaatliches Verfahren mehr.

Ich gehe eher davon aus, dass das BVerfG den Aspekt "keine Erschöpfung des Rechtswegs" nutzt, um die Anzahl der Verfahren zu begrenzen, und damit nicht demnächst auf jeden zweiten Widerspruchsbescheid eine neue Verfassungsbeschwerde wegen 60,50 € eintrudelt. 

Dass das BVerfGG keine Begründungspflicht vorsieht, (zumindest eine einfache Antwort woran es gelegen hat wäre ja schon schön!), ist trotzdem für einen Rechtsstaat befremdlich, genauso wie die Regelung dass normale Bürger sich offenbar völlig sinnloser Weise durch den kompletten (und schon formal nach §40 VwGO unzuständigen) Verwaltungsrechtsweg durchkämpfen sollen, um die Chance zu haben wegen Grundrechtsverletzungen überhaupt nur angehört zu werden.

Das BVerfG könnte mit Leichtigkeit sagen, dass es z. B. die beklagten Grundrechtsverletzungen als möglicherweise zutreffend ansieht, und deswegen vorläufig nicht mehr vollstreckt werden darf, bzw. anhängige Verwaltungsverfahren auszusetzen sind bis eine Entscheidung getroffen wurde. Macht es aber nicht, weil eine solche Aussage angesichts des inzwischen miserablen Ansehens der Zwangsfunker bei erheblichen Teilen der Wohnungsinhaber eine Lawine in Rollen bringen könnte, die dann nicht mehr aufzuhalten ist. In einer kürzlich besuchten VGH-Verhandlung hat der Richter gemeint, "die 17 fuffzich sind ja nur eine sehr geringfügige Belastung, für jeden Normalverdiener ist das gar kein Problem". Ich könnte mir vorstellen, dass diese Sichtweise durchaus verbreitet unter Verwaltungs- und evtl. auch Verfassungsrichtern ist, und auch deswegen die Beschwerden nicht sonderlich ernst genommen werden. Hier sind wir wieder bei der Politik angelangt, und nicht mehr im "Rechtsstaat".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2018, 23:28 von Bürger«

  • Beiträge: 118
Vor allem sieht man ja, dass es keine Sinn hat, sich durch die Instanzen zu klagen, weil bisher alles abgeschmettert wurde...
Oder kennt wer nen Fall, der mal positiv für einen gewesen wäre?

Und das ohne Begründung ist eh ein Unding hoch 10!


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o
  • Beiträge: 1.564
Vielleicht wäre erstmal eine Liste der abgewiesenen/zurückgewiesenen whatsoever Verfassungsbeschwerden interessant?
Ich würde mir etwas davon versprechen, dass man die eingereichten Konvolute auf Gemeinsamkeiten und Lücken abklopft.
Nützlich wäre es, wenn die Beschwerdeführer kurz zusammenfassten, was ihre Argumentationslinien waren und ggf ihre Quellen.

Möglicherweise knipsen die BVerfRichter schon das Licht aus, wenn sie wie der Beitragsservice der Meinung sind, die Texte
seien "aus dem Internet" kopiert, und sie darum für wertlos halten.

Irgendetwas muss ja an den abgelehnten VB gewesen sein, dass das BVerfG die Traute hat, sie abzulehnen, obwohl meistens
eine lange Kette von Prozessen vorausgegangen ist.

Auch vor diesem Gesichtspunkt ist es befremdlich, dass keinerlei Begründung
angegeben werden muss. Mit eine Begründung macht man eine Entscheidung nicht unbedingt weniger unanfechtbar,
falls der Gesetzgeber gewünscht hat, Entscheidungen des BVerfG unanfechtbar zu machen.


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P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ich könnte mir auch vorstellen, daß es eher formale Punkte sind, die zum Nicht-Annahme-Beschluss führen. Allerdings muß ich dann sagen: Wir hier sind alle Laien und eine formale Lapalie, die dem Laien nicht auffällt, als Begründung für eine Nichtannahme zu nutzen, ist so typisch für dieses Land, in dem behauptet wird: "Ja, Du darfst doch klagen. Damit ist Deinem Grundrecht Genüge getan. Wenn Du das dann nicht so machst, wie wir das vorsehen, ist das Dein Problem."

Mögliche formale Mängel, die wir Laien gut übersehen, könnten sein:
  • daß man sich nicht explizit gegen die Landeszustimmungsgesetze seines Bundeslandes zum RBStV (15. RÄStV) gewandt hat,
  • daß man nicht im Detail auf die offenkundige Erschöpfung des Rechtswegs spätestens seit den Urteilen des BVerwG am März 2016 eingegangen und Punkt für Punkt alles dargelegt hat


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    Bayern

    Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

    BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

    BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

    l
    • Beiträge: 29
    https://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte/stoppt-den-grundrechtsboykott

    Da bin ich heute zufällig drüber gestolpert.
    Es handelt sich um eine bis zum 07.05.2019 laufende Petition, die Veränderungen beim BVerfG herbeiführen will.
    Unter anderem wird da auch die begründungslose Nichtannahme thematisiert.


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    • IP logged

    g
    • Beiträge: 60
    unter den Namen habe ich zwei Verfassungsbeschwerden gefunden, gegen den Syrien-Einsatz der Bundeswehr

    - 2 BvR 576/16 Nichtannahme ohne Begründung
    - 2 BvR 2174/16 (richtet sich auch gegen §93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG), Nichtannahme ohne Begründung

    Die Petition gibt es auch auf change.org, gestartet vor 7 Monaten und <100 Unterschriften

    §93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG war also bereits Inhalt einer VB.

    Edit "Markus KA":
    Beitrag musste leider angepasst werden.
    Bitte fragwürdige Links und Internetseiten, die nicht das Thema das Forums beinhalten, vermeiden.
    Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.





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    • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2018, 04:35 von Markus KA«

    D
    • Beiträge: 137
    • 1 BvR 2099/17
    Ich bin davon überzeugt, dass die (bis 2015 durch ein vom Bundestag (BT) verfassungswidrig aufgestelltes Gremium gewählten) Verfassungsrichter sich in den geheimen, nicht-öffentlichen Absprachen gegenüber ihrem Wahlgremium zur gezielten, selbst-rechtfertigenden und natürlich verfassungswidrigen Ausnutzung des - natürlich - verfassungswidrigen Rechts auf unbegründete Ablehnung bereit erklären mussten. Bereits die charakterliche Eigenschaft, sich der Wahl durch ein kleines Gremium zu stellen und zwar für nichts geringeres als die personelle Besetzung eines verfassungsmäßigen Organs, nämlich des BVerfG, wirft erhebliche Zweifel an der Treue zur Verfassung auf. Bei der Besetzung eines verfassungsmäßigen Organs nicht auf die parlamentarische Kontrolle durch das Plenum zu pochen, sich also vielmehr den geheimen Absprachen eines Gremiums hinzugeben, macht die vermeintlichen Verfassungsrichter befangen in jedem Belang, der die Gremienwahl oder das "Recht" auf unbegründete Ablehnung tangiert. Wer sich selbst durch ein Gremium wählen lässt und dann Hoheitsrechte ausübt wird später nicht die Meinung vertreten können, seine Wahl sei verfassungswidrig gewesen. Es ist die begründende, innewohnende Eigenschaft der Macht, sich beständig vergrößern zu wollen. Diese Gremienwahl kann man also als eine besonders perfide Methode zur Aufhebung der Gewaltenverschränkung sehen.

    "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus". So heißt es jedenfalls im GG. Da steht leider nicht, wie diejenigen bestraft werden, die das ändern. Wer im Geheimen gewählt wird, hat keinen Anspruch darauf, das Volk zu vertreten. Das kann eben nur mit unbegründeten Abweisungen kaschiert werden.

    Lange Rede kurzer Sinn:
    Auf Wikipedia gibt es eine Liste der Verfassungsrichter mitsamt Angabe, durch wen (BT oder BR, also vor 2015 BT=Gremium mit geheimen Absprachen) sie gewählt wurden:
    https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Richter_des_Bundesverfassungsgerichts
    (Achtung: nicht jeder Nachname eines Richters ist eindeutig ;) )

    Ergebnis:
    2 BvR 2174/16 Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf und König.  2xBT und 1x BR (Bundesrat)-Richter. Hier waren die BT-gewählten Richter in der Zweidrittelmehrheit.
    2 BvR 576/16 BVR Prof. Dr. Huber, Müller und Dr. Maidowski.  2xBT und 1x BR. BT in Zweidrittelmehrheit

    Die Statistik über den Anteil an BT-gewählten Verfassungsrichtern an unbegründeten Ablehnungen darf gerne fortgeführt werden.


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    • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2018, 11:30 von DumbTV«
    https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
    Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
    Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
    Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

    • Moderator
    • Beiträge: 11.367
    • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
      • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
    Zur Erweiterung des gedanklichen Horizontes siehe bitte u.a. auch unter
    Beschwerde an das BVerfG über Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
    https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26780.0.html
    Dies ist nur als Anregung/ Querverweis gedacht und soll bitte nicht hier, sondern in vorgenanntem Thread weiter diskutiert werden.
    Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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