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  • GERICHTSTERMIN - Verhandlung VG Kassel, Do. 22.03.2018, 11.30h: 22. März 2018

Autor Thema: GERICHTSTERMIN - Verhandlung VG Kassel, Do. 22.03.2018, 11.30h  (Gelesen 8497 mal)

  • Beiträge: 226
Am Donnerstag, dem 22.03.2018 wird um 11:30 Uhr am
Verwaltungsgericht Kassel
Tischbeinstraße 32
34121 Kassel

ein "Standard" GEZ-Fall verhandelt:

Az 1K 4769/17KF

Zuschauer und Experten sind herzlich eingeladen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2018, 23:35 von Bürger«

  • Beiträge: 226
Nochmal als Hinweis für alle Leute aus Kassel und Umgebung: Morgen, am 22.03.18, 11:30 Uhr findet am VG Kassel, Tischbeinstraße 32, 34121 Kassel eine mündliche Verhandlung statt, Zuhörer/Unterstützer sind gerne willkommen!


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s
  • Beiträge: 236
Und - wie war's?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2018, 23:35 von Bürger«
Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

  • Beiträge: 226
Sachverhalt

Kläger zahlt seit ca. Anfang 2014 nicht mehr, wohnt anfangs in Dreier-WG, später in eigener Wohnung. In der WG wurde er willkürlich als Beitragsschuldner ausgewählt. Streitwert ca. 160 €

Beklagter hat keine inhaltliche Klageerwiderung geschickt, außer dem Antrag die Klage abzuweisen.

Klagepunkte: alle wesentlichen aus den Verfassungsbeschwerden inkl. EU-Recht.

Verhältnismäßigkeit, Gehälter und Pensionen, Gegenleistung, keine Rechtsetzungsbefugnis des Funks ggü. der Allgemeinheit per Satzung, keine demokratische Legitimation, HR-Rundfunkrat 16 von 32 Mitgliedern aus CDU, SPD und Grünen.

Gleichheitsgrundsatz/Willkür wg. WG-Thema, und geringem Einkommen. Schwerpunkt: Verletzung der Informationsfreiheit Art 5 GG. Beitragsservice wird ausdrücklich als nicht streitgegenständlich erklärt.

Bezüge u. a. auf das BVerwG Urteil, welches mehrfach mündlich und schriftlich zitiert und wiederlegt wird, z. B. zum Punkt „Gegenleistung“ vs. BVerfG-Urteil, und „Feststellung der Nutzung/Gerätebesitz ist technisch und praktisch möglich“, vgl. BVerwG „Hostel“ Urteil

Umfang der Klagebegründung ca. 23 gut formulierte Seiten

Anträge: Aussetzung bis zur Entscheidung des BVerfG & EuGH, hilfsweise Aufhebung der Bescheide

Verfahren: 4 Verfahren im Stunden- bis Halbstundentakt nacheinander. Nebenan in mehreren Sälen Asylverfahren, laut Sicherheitsmann am Eingang seien das zur Zeit „ca. 80 %“.


Ablauf
  • Anwesende: Richter (R), Kläger (K), Klägervertreter (kein Anwalt, Familienmitglied von (K)), Beklagter (B) nicht anwesend.
  • Kommentar (R): Anwesenheit von (B) sei weder üblich noch notwendig, er stehe „in regelmäßigem Kontakt“ mit dem Justiziariat von (B), es sei alles geklärt, sinngemäß „er wisse was (B) wolle“.
  • (K) tragen die wesentlichen Punkte aus der Klagebegründung mündlich mit versch. Schwerpunkten vor, Richter hört zu.
  • (R) verweist auf ein dem (K) bis dato unbekanntes Urteil 10A 3025/16Z des HessVGH, dort sei das alles geklärt worden.
  • (K) kennt dieses Urteil nicht, bezweifelt aber das die eben vorgetragenen verfassungsrechtlichen Fragen durch den HessVGH beantwortet wurden, weist darauf hin, das der BS und dessen Eigenschaften vorliegend keine Rolle spielen.
  • (R) antwortet, er halte die vorgetragenen Argumente für nicht stichhaltig, und werde die Klage in jedem Fall abweisen.  So sei das nun mal.
  • (K) weist ausdrücklich darauf hin, dass er als Nichtnutzer nicht der Satzungsgewalt des (B) unterliegen könne, fehlende demokratische Legitimation.
  • (R) antwortet darauf nicht
  • (R): das spielt alles keine Rolle, (wiederholt) er werde die Klage in jedem Fall abweisen. (R) geht in keinem Punkt inhaltlich auf die Begründungen von (K) ein.
  • (R) äußert, es seien nun alle Argumente ausgetauscht worden, und fragt nach Anträgen
  • (K) antwortet, von einem Austausch von Argumenten könne keine Rede sein, da (B) sich weder vor Ort mündlich, noch schriftlich geäußert habe, und auch (R) keine inhaltlichen Argumente entgegengebracht habe.
  • (K) stellt Anträge, das Verfahren auszusetzen, und hilfsweise die Bescheide für „Beitrag“ und Säumniszuschlag aufzuheben
  • (R): Aussetzung kommt nicht in Betracht, da er den RBStV für verfassungsmäßig halte, und das BVerfG "sicher" auch so urteilen werde.
  • (K) will drei Beweisanträge stellen, diese lehnt (R) ab mit der Begründung, sie seien nicht fristgerecht eingegangen. Tatsächlich findet sich in der Ladung ein abgelaufenes Datum, bis zu dem die Klagebegründung und Beweise einzureichen seien.
  • Ende der Sitzung, das Urteil wird zugestellt. Gesamtdauer ca. 45 Minuten

Folgeverhandlung
  • alleine auftretender Kläger, der religiöse/Gewissensgründe geltend macht, sich gegen „Kriegshetze“ im Fernsehen wendet, und das nicht finanzieren wolle.
  • Vortrag des Klägers ca. 3 Minuten, es stehe auch alles in der Klagebegründung
  • (R): er habe das gesehen, und könne da auch nichts zu sagen.
  • (K) stellt Antrag, ihn aus Gewissensgründen befreien zu lassen
  • (R) werde sich das überlegen, das Urteil wird zugestellt
  • Gesamtdauer der Verhandlung: ca. 10 Minuten


Fazit
Echter Klassiker. Es handelt sich um einen aus formalen Gründen durchgeführten Schauprozess, um anschließend sagen zu können der Kläger sei rechtlich angehört worden. (K) hätte genau so gut  anstelle des Vortags auf seiner Quitschente eine Lied spielen können, was er sich für den nächsten Prozess ersatzweise vorgenommen hat.

Es spielt am VG Kassel keine Rolle, was/wie gut vorgetragen wird, oder wie stichhaltig die Argumente sind. Der Staatsfunk ist heilig, und staatlichen Heiligen ist durch die Untertanen zu huldigen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2018, 23:35 von Bürger«

v
  • Beiträge: 1.194
(K) will drei Beweisanträge stellen, diese lehnt (R) ab mit der Begründung, sie seien nicht fristgerecht eingegangen. Tatsächlich findet sich in der Ladung ein abgelaufenes Datum, bis zu dem die Klagebegründung und Beweise einzureichen seien.

Seit wann gibt es Fristen für Beweisanträge und Klagebegründungen?
Welchen Sinn haben mdl. Verhandlungen dann noch?

Wer hat Justitia gekidnapped?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2018, 23:36 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

  • Beiträge: 890
Das ist wohl der absolute Witz. Und hier geht die Willkür schon wieder weiter. Ich war inkl. meiner eigenen bei drei Verhandlungen involviert, wo gerade in der Verhandlung die Beweisanträge abgegeben wurden, und auch vom Richter protokolliert. Und da spricht Herr Eicher von Willkür. >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2018, 23:35 von Bürger«

  • Beiträge: 890
Da ist das Kasseler VG mit dem Freiburger in bester Gesellschaft, die Show muss weiter gehen.

Es wir Dir gezeigt das du Leibeigener bist, und nur wenn du bezahlst, bist du in einer Scheinfreiheit.


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d

denyit

Das o.g. Urteil ist online verfügbar
Verwaltungsgerichtshof Hessen Beschl. v. 02.01.2018, Az.: 10 A 3025/16.Z
https://dejure.org/ext/56690a574a679896decf3c6e572a1646


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d

denyit

Anscheinend hat der Kläger nicht die Argumentation von RA Bölck übernommen, sondern lediglich darauf verwiesen:
Zitat
Allein der Hinweis, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 sei konkrete Kritik geäußert worden, die gerade noch nicht höchstrichterlich erörtert und entschieden worden sei, reicht hierfür nicht aus.

Ansonsten verweist der VGH lediglich auf die letzten Urteile des BVerwG und erklärt, dass dort alles geklärt sei.

Streitwert wurde auf das Dreifache erhöht. Diese Erhöhung ist dann also offensichtlich nicht nur ein Problem am VG Minden und NRW OVG:
Zitat
Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG den sich aus Satz 1 ergebenden Wert (ohne Nachkommastellen) verdreifacht und den Streitwert auf 1.263,00 € festgesetzt.

Ich setze hier mal eine Referenz auf
Wochenend-Lektüre mit klitzekleinem Klage-Erfolg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15877.msg168681.html#msg168681


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2018, 23:36 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hinweis zu Ausschluss-Fristen für Beweisanträge und Sachvortrag:

Man beachte bitte die Hinweise auf der Einladung zur mündlichen Verhandlung und hierzu
§ 87b Abs. 2 und 3 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__87b.html
Zitat
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.


Auch in Karlsruhe heißt es seit einem Monat:
Zitat
"Für die Angaben von Beweismitteln und Tatsachen (evtl. auch Beweisanträgen) wird eine Frist von zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung gesetzt."

GERICHTSTERMINE Verhandlungen VG Karlsruhe, 22.03.18, ab 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26290.msg166003.html#msg166003


Hinweis zu fiktiven Ausführungen eines fiktiven Richters wie z.B.:
- er stehe „in regelmäßigem Kontakt“ mit dem Justiziariat (ehrenamtliche Tätigkeit beim ÖRR?  ;) )
- werde die Klage "in jedem Fall abweisen"
könnten eindeutige Faktoren für einen Befangenheitsantrag sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2018, 23:42 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 226


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  • IP logged

K
  • Beiträge: 810
Die Richterin (Dr. Melanie Haubrich) in meinem Verfahren ist Vorsitzende der SPD-Fraktion im Kreistag Gießen.

28.01.2018
Melanie Haubrich neue Fraktionsvorsitzende
Zitat
[...] Die SPD-Kreistagsfraktion hat eine neue Vorsitzende: Dr. Melanie Haubrich. Sie wurde am Samstag einstimmig von rund 20 Anwesenden gewählt. Die 34-Jährige war vom Vorstand vorgeschlagen worden. Einen Gegenkandidaten gab es nicht. [...]
http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/kreis-giessen/landkreis/melanie-haubrich-neue-fraktionsvorsitzende_18484895.htm

Sie hat ganz offensichtlich Ambitionen, noch weiter Karriere in der Politik zu machen.

04.09.2016
MdB-Veit-Kandidaten Körner und Dr. Haubrich stellten sich in in Gießen-Allendorf vor
http://www.spd-allendorf-lahn.de/aktuell/mdb-veit-kandidaten-k%C3%B6rner-und-dr-haubrich-stellten-sich-gie%C3%9Fen-allendorf-vor

Da kann man sich ja denken, dass die Parteiansicht der SPD ins Urteil fließen wird, sonst ist es mit der Politkarriere nicht mehr weit hin.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen Vollzitate verwenden.

Verlinkung angepasst.
Bitte immer die Forum-Regeln zur Verlinkung beachten und die erforderlichen Inhalts und Datumsangaben mit angeben.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2018, 19:48 von DumbTV«

  • Beiträge: 226
Heute, 8 Tage (!) vor der BVerfG-Urteilsverkündung wurde ein Urteil Im Namen des Volkes! (Ausrufezeichen und Hervorhebung im Original) des SPD-Fraktionsvorsitzenden* zugestellt.

Es verzichtet weitestgehend darauf, sich mit den vorgetragenen und ausführlich begründeten Rechtsverstößen auseinanderzusetzen und verwendet stattdessen lieber die üblichen Copy&Paste-Floskeln. Eine Aussetzung des Verfahrens käme ebenfalls nicht in Betracht.
Zitat
Das HVwVfG ist anwendbar, weil die Ausschlussregelung in § 2 nur für die journalistische Tätigkeit gilt.
Zitat
Auf die Parteizugehörigkeit der Mitglieder des Rundfunkrats [Anm.: beim HR genau 50 %] kommt es nicht an, weil diese keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags hat.
Dr. Schnell* beleidigt den Kläger als "Rundfunkteilnehmer", obwohl mehrfach ausdrücklich vorgetragen wurde, dass dies nicht der Fall ist und auch nirgends steht, dass er "per Gesetz" ein solcher wäre:
Zitat
Der Kläger ist als Rundfunkteilnehmer auch der Satzungsbefugnis des Beklagten unterworfen.
Der zugehörige Beweisantrag zur Klärung, ob ein Anstaltsnutzungsverhältnis vorliegt, sei unzulässig, weil es sich dabei um einen Rechtsbegriff handele, dessen Auslegung Sache des Gerichtes sei.

Der Beweisantrag zur Klärung, ob es auch nicht-beitragspflichtige Bürger gebe, sei abzulehnen, weil es darauf nicht ankäme. Auch wenn dies so wäre, ändere dies nichts an der Charakterisierung als "Beitrag".

Mann darf gespannt sein, wie es weitergeht.


*Edit "Bürger":
Derartige, nicht allgemein als bekannt vorauszusetzende Informationen bitte immer auch mit Nachweisen/ Quellen belegen - in diesem Falle z.B. mit dieser ;)
Günther Schnell führt SPD-Fraktion
http://www.spd-fraktion-kassel.de/2015/04/29/guenther-schnell-fuehrt-spd-fraktion/
"[...] Die SPD-Fraktion wählte in ihrer Sitzung am Montag den bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden, Dr. Günther Schnell, mit überragender Mehrheit zum neuen Fraktionsvorsitzendenden der SPD im Kasseler Rathaus. Der 53-jährige Richter am Verwaltungsgericht Kassel aus dem Stadtteil Jungfernkopf folgt auf Christian Geselle, der ab dem 01.05.2015 in den Magistrat der Stadt Kassel wechselt. [...]"
Das Thema der Vereinbarkeit von Parteimitgliedschaft und sogar aktiver Parteifunktionen mit der Funktion als "unabhängiger" Richter jedoch bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread diskutieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Juli 2018, 23:27 von Bürger«

V
  • Moderator
  • Beiträge: 5.038
Heute, 8 Tage (!) vor der BVerfG-Urteilsverkündung wurde ein Urteil Im Namen des Volkes!
...
Der Beweisantrag zur Klärung, ob es auch nicht beitragspflichtige Bürger gebe, sei abzulehnen, weil es darauf nicht ankäme. Auch wenn dies so wäre, ändere dies nichts an der Charakterisierung als "Beitrag".

Nicht zu fassen!
Dieses VG Richterlein widersetzt sich dem geltenden Recht, welches das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat. Dieses lautet:


Die finanzielle Gleichbehandlung der Nichtnutzer sowie der aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer und der Nutzer des ö.-r. Rundfunks verstößt gegen den Artikel 3 Abs.1 GG. Ungleiche Sachverhalte müssen ungleich behandelt werden.

Dazu das Bundesverfassungsgericht:
Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Quelle: 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10, Beschluss vom 25. Juni 2014 , RZ 51

- Wie hat hier der Gesetzgeber differenziert?
Er hat er gar nicht differenziert. Seit dem 1.1.2013 wird die Allgemeinheit bebeitragt.

- Wo sind die nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils?
Die gibt es nicht.

- Wo ist der besondere Vorteil für die Nichtnutzer des Rundfunks?
Den gibt es nicht, es gibt höchstes nur die finanzielle Nötigung und Belästigung.

Person X könnte sich zu diesem Zeitpunkt eine Gehörsrüge am Vortag der Beschlussverkündung durch das  Bundesverfassungsgericht durchaus vorstellen.


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  • Beiträge: 226
Dieses VG Richterlein widersetzt sich dem geltenden Recht, welches das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat.

Ja, so ist das, es nimmt die Argumente der Klageschrift einfach nicht zu Kenntnis, so wie das der Rundfunk in seinen Bescheiden auch macht. So wurde z. B. ausführlich mit entsprechenden Verweisen vorgetragen, dass das BVerfG schon geurteilt hat, dass selbst die damalige Gebühr keine "Gegenleistung" war, und sogar Kirchhof dies in seinem Gutachten aufgegriffen hat.

Dr. Schnell dazu ohne irgendeine auch nur ansatzweise Begründung:
Zitat
...der Rundfunkbeitrag wird als Gegenleistung für das Programmangebot erhoben.

Da ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden kann, ist aber eine Gehörsrüge nicht einzeln möglich?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2018, 00:32 von Bürger«

 
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