Ein Herr X fragte sich, wie es mit potentiellen Schadenersatz aussieht, falls "staatliche" Stellen (hier sind auch gemeint "halbstaatliche" wie zb. "Beitragsservice", "Jobcenter" etc.) und / oder echte Behörden fahrlässig handeln. Als Beispiele (noch?) echter Behörden könnte man zB. Polizei, Finanzamt, Gewerbeamt, Straßenverkehrsamt etc. nennen.
Das Hauptproblem aber ist, bei zB. "BS" findet man keine Ansprechpartner auf den Schreiben, es wäre also nur möglich gg. die relativ "fiktive" staatliche Stelle gesamt vorzugehen. Im Falle von zB. Datenschutzverletzungen hat es sich ja leider gezeigt, dass hier sowieso keine Chance besteht. Siehe die entsprechenden Threads mit u.a auch Beiträgen des X. ABER: Es gibt ja noch viele weitere Schäden, zb. bei ungerechtfertigter Vollstreckung / falschen Forderungen / Versagung zustehender Leistungen etc.
Das wichtigste ABER: Es muss 100% Nachweis geführt werden, dass Stelle entweder grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Das wird in der Praxis so gut wie unmöglich sein. Wer hat so was schon einmal probiert?
Ein guter Link dazu (aber aus 2008):
https://www.anwalt.de/rechtstipps/amtshaftung-stress-mit-dem-sachbearbeiter_002630.htmlIch stelle hier einen Teil des obigen Links ein (bitte löschen, wenn nicht iO. wg. Copyright!):
Der Amtshaftungsanspruch ist einer von vielen Ansprüchen aus dem Bereich des Staatshaftungsrechts. Gesetzlich ist er in § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert. Er gibt den Betroffenen einen Schadensersatzanspruch, wenn ein Beamter schuldhaft die ihm obliegende Amtspflicht verletzt hat und dem Bürger dabei ein Schaden entstanden ist. Doch nicht nur Beamte fallen unter die Amtshaftung. Gemäß Artikel 34 Grundgesetz wird die Haftung auf alle Fälle hoheitlichen Handelns erweitert. Liegen die Voraussetzungen vor, muss der jeweilige hoheitliche Träger für den Schaden aufkommen. Es haftet also die staatliche Institution, die dem Amtsträger die Aufgaben übertragen hat. Normalerweise ist das die Behörde, die den Amtsträger angestellt hat, die sog. Anstellungsbehörde.
Tritt der Staat dem Bürger gegenüber, so ist er dazu verpflichtet, die Gesetze zu beachten und einzuhalten. Das bestimmt das Gebot der „Gesetzmäßigkeit der Verwaltung". Aufgrund der überlegenen Stellung staatlicher Hoheitsträger soll der Bürger, dessen Rechte durch hoheitliches Handeln verletzt werden, nicht auf die Haftung des einzelnen Beamten beschränkt werden, sondern seinen Schadensersatz vom Staat selbst fordern können. Denn ihm wird eine rechtlich sicherere Position eingeräumt, wenn der Staat Schuldner des Haftungsanspruchs ist.
Haftungsträger sind nicht nur die Beamten an sich (Sachbearbeiter, Rechtspfleger, Richter, Polizisten, Staatsanwälte, Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher etc.). Auch das Handeln von sog. Beliehenen, also Privaten, die mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind, kann zur Amtshaftung führen (TÜV, DEKRA, Abschleppunternehmen u.a.m.), oder von Verwaltungshelfern, wenn sie aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrags beim Hoheitsträger tätig sind.