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Autor Thema: Rundfunkbeitrag / Wahlrecht - Staatliche Lenkung der Mittel?  (Gelesen 4561 mal)

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hallo in die Runde

Im Moment mache ich mir Gedanken über den Rundfunkbeitrag im Vergleich mit dem Wahlrecht. Und in diesem Zusammenhang der staatlichen Lenkung der Mittel oder Werte.
Bei einer Wahl hat jeder Wahlberechtigte die freie Verfügungsgewalt über seine Werte. Eine staatliche Einflußnahme ist nicht zulässig.
Ein Wahlberechtigter kann seinen Wert, also seine Stimme, frei und unbeeinflußt einer Partei seiner Wahl geben. Eine staatlich gesteuerte Stimmabgabe wäre unvereinbar mit den Prinzipien einer Demokratie.

Und eine Stimme stellt zweifelsohne einen Wert dar für die Partei, die sie bekommt. Ohne diese Werte, oder nur sehr wenigen, wäre diese Partei ziemlich schnell weg vom Fenster.

Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert den Bürgern ebenfalls dieses freie Wahlrecht. In diesem Zusammenhang ist es fraglich, ob eine staatliche Lenkung der Werte bzw. Mittel zugunsten einer bestimmten Partei, hier der öffentlich-rechtliche Rundfunk, wirklich zulässig ist. Mir geht es hier nicht vorrangig um die Höhe oder eine Behinderung, sondern um die zwangsweise staatliche Lenkung der Mittel eines jeden Bürgers.
Ist das wirklich mit dem Kern des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar?
Nach hiesiger Meinung ist das genauso unvereinbar mit einer Demokratie, wie eine staatlich gelenkte Stimmabgabe bei einer Wahl, denn es würde der Intention des Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 zuwiderlaufen.


Anmerkung: Falls das bereits einmal Thema im Forum war, bitte wieder löschen. Die Suchfunktion hatte diesbezüglich nichts Konkretes ergeben.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

v
  • Beiträge: 1.194
siehe dazu

Dr. Sprißler: Der aktuelle Rundfunkbeitrag – Kollision mit GG und Europarecht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26322.msg165776.html#msg165776

2. Zitat

...kann man nicht besser formulieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2018, 11:53 von DumbTV«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

c

cleverle2009

...
Eine staatlich gesteuerte Stimmabgabe wäre unvereinbar mit den Prinzipien einer Demokratie.
...


ist wie bei Radio Eriwan.

Im Prinzip ist das richtig.
Jedoch hat der Staat die Aufgabe, alles in die rechten Bahnen zu lenken, so bestimmten das die Politiker nach 1949.
Deshalb hat der Staat die https://de.wikipedia.org/wiki/Listenwahll hinzugefügt.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 38,1 bestimmt:
Zitat
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Jeder möge sich darüber selbst Gedanken machen.


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In dem Artikel von Dr. Sprißler wird primär der Aspekt der Behinderung herausgestellt. Mir geht es hierbei aber um die gezielte Lenkung der Mittel eines jeden Bürgers durch den Staat, zugunsten einer bestimmten Partei. Bei Wahlen wäre das nicht zulässig. Der Staat kann nicht einfach zum Bürger sagen: "Hör mal Bürger, du gibst jetzt eine deiner Stimmen der Partei X. Mit deiner zweiten Stimme darfst du dann machen was du willst."
Eine solche Wahl wäre dadurch von vornherein völlig sinnlos, da Partei X immer die meisten Stimmen erhalten wird.
Und genau das Gleiche geschieht mit dem Runfunkbeitrag. Die Höhe der Mittel oder der Grad der Behinderung sind dabei nebensächlich. Partei X wird immer die meisten Stimmen erhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine eventuelle Behinderung mit den lapidarischen Worten: "... so ist dies hinzunehmen" abgetan.
Aber Partei X wird quasi ein höherer Stellenwert als dem Grundgesetz eingeräumt.

Darf ein demokratischer Staat von seinen Bürgern die Wahl einer bestimmten Partei erzwingen?


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c
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Das mit dem "hinzunehmen" ist wirklich absurd. Das entspricht nicht im Entferntesten einer Grundrechtsprüfung, wie sie vom BVerfG seit Jahr und Tag verlangt wird. Ein Jura-Student, der soetwas in einer Anfänger-Klausur schreiben würde, fiele durch.

Das BVerwG überhöht das Recht des ÖRR aus Art. 5 GG zu einem absoluten Recht, das jegliche Grundrechte der Bürger ohne Wenn und Aber einschränkt. Dabei ist Art. 5 GG ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat. Art. 5 GG gegen den Bürger zu verwenden, dreht seinen Sinn um. Das ist pervers.

Das Argument der Gerichte ist:
- Trotz Zahlung wird ja keiner gezwungen zu konsumieren
- Es bleibt genug Geld für andere Informationsquellen übrig

Mich erinnert das immer an eine Szene aus "Clockwork Orange", wo den Delinquenten die Augen per Klammern offengehalten werden, damit sie sich Filme ansehen müssen, um am Ende geleuterte gute Bürger zu werden. Das ist wohl die Vorstellung des BVerwG von der Grenze, ab wann die negative Informationsfreiheit tangiert wird.

Es ist offensichtlich nicht erst dann die negative Informationsfreiheit berührt, wenn der Bürger mit vorgehaltener Waffe gezwungen wird, die Tagesschau zu gucken. Wenn er gezwungen wird, ein Medium zu bezahlen, das eine ihm nicht entsprechende Meinung vertritt, und damit diese Meinung zu fördern, ist dies eine Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit.





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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Einmal andersherum gedacht. Es wird immer wieder betont, der öffentlich-rechtliche Rundfunk müsse unabhängig von Staat und wirtschaftlichen Interessen sein.
Aber in noch größerem Maße gilt das für die Bürger.
Sie müssen frei jeglicher staatlicher Einflußnahme sein. Ist das nicht mehr gewährleistet,
dann verliert der Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG seine Bedeutung.

Besonders kommt das zum Ausdruck in dem von @pinguin schon öfter zitierten Artikel 10 EMRK, und hier umso deutlicher in der englischen Fassung:
Zitat
ARTICLE 10

Freedom of expression

1. Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers. This Article shall not prevent States from requiring the licensing of broadcasting, television or cinema enterprises.

Und noch deutlicher käme es zum Ausdruck wenn es heißen würde:

"...without interference by any public authority"

Und um es einmal mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts zu sagen:

Eine staatliche Lenkung der Mittel des Bürgers ist nicht hinzunehmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2018, 11:36 von Spark«
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Interessant in diesem Zusammenhang ist hier auch die ursprüngliche Fassung des Artikel 5 GG, damals noch Artikel 6, in dem die drei Grundrechte: Meinungsfreiheit, Rezipientenfreiheit und Pressefreiheit noch in getrennten Absätzen aufgeführt wurden.

In Artikel 6 Abs. 2 hieß es:
Zitat
(2) Die Unterrichtung und die Meinungsbildung aus allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere der Rundfunkempfang und der Bezug von Druckerzeugnissen dürfen nicht beschränkt werden.

In der endgültigen Fassung des Artikel 5 GG wurden diese drei Grundrechte zwar zusammengefaßt in einem Absatz, das bedeutet aber nicht, dass man die Rezipientenfreiheit damit unter den Tisch fallen lassen könnte. Im Gegenteil, gerade die Formulierung "und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten", stellt dieses Grundrecht eindeutig und unmissverständlich dar.

Wie schon die ursprüngliche Fassung zeigt, ist eine staatliche Lenkung der Mittel absolut unzulässig, denn das würde auch eine Verletzung des Artikel 19 Abs. 2 GG nach sich ziehen.

Siehe dazu auch auf der Seite - Wir in Flensburg - welche dieses Thema aufgegriffen hat und anhand der Protokolle des Parlamentarischen Rats von 1948-1949 sehr gut dargestellt hat.

http://www.wir-in-flensburg.de/unsere-themen/stadtfinanzen/rundfunkbeitraege/parlamentarischer-rat


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In den Beratungen wurde auch das Thema der Grundrechtseinschränkungen diskutiert. Hier war (nach den Protokollen des parlamentarischen Rates) die klare Sichtweise, dass die Meinungsäußerung und Informationsverbreitung, also das "Versenden" von Informationen und Meinungen dort ihre Grenze finden, wo diese die Grundrechte anderer Personen verletzen würden. Der Informationsempfang wurde eindeutig als nicht einschränkbar angesehen: 

Zitat
Die Meinungsbildung muss absolut frei sein, sie findet keine Grenze.

Da zitiere ich gerne nochmal den schönen Satz unserer Bundesverwaltungsrichter:
Zitat
„Soweit sie [die Rundfunkbeitragspflicht] sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.“
;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2018, 09:02 von brverweigerer«

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Leider hat es der Parlamentarische Rat damals versäumt, den zwangsläufig entstehenden Widerspruch aufzulösen. Allerdings wäre das nach meiner Meinung gar nicht so schwer gewesen. Es hätte nur explizit festgestellt und formuliert werden müssen, dass sich aus der Rezipientenfreiheit kein Anspruch auf kostenlose Informationen ableiten läßt.

Wenn man den Absatz 2 des Artikel 5 wörtlich nimmt, dann bezieht sich "Diese Rechte..." auf alle drei Grundrechte.

Dabei zu bedenken ist allerdings die Zeit, in der Artikel 5 in seiner heutigen Fassung formuliert wurde. Die Verfasser des Grundgesetzes dachten damals noch in Gebühren, und zwar richtigen Gebühren. Soll heißen, jemand schaffte sich aus freiem Willen ein Rundfunkgerät an um Rundfunk zu empfangen. Und dafür müssen natürlich auch Gebühren für die angebotene Leistung entrichtet werden.

An ein Zwangssystem wie das heutige, welches nicht mehr auf Freiwilligkeit beruht, haben die Gründungsväter des Grundgesetzes bestimmt nicht im Traum gedacht.
Ich denke nicht, dass man den Aspekt der Freiwilligkeit so einfach mit Artikel 5 Abs. 2 GG hinwegwischen kann.
Leider sind bisher alle Gerichte aber gegenteiliger Meinung. Eine Klärung durch das Bundesverfassungsgericht wäre wirklich dringend von Nöten.


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Eine Klärung durch das Bundesverfassungsgericht wäre wirklich dringend von Nöten.
Wozu? Es würde nur einmal mehr seine bisherige, aber relativ neuerliche Rechtsprechung bestätigen.

->
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

-> ->

Das nationale Recht ist in Übereinstimmung zur EMRK anzuwenden!

Art. 10 EMRK zur Informations- und Meinungsfreiheit

"Without interference by public authority"
"Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität"

Punkt.

Ich hätte nie gedacht, daß sich der Staat des schnöden Mammons wegen selbst über sein eigenes Recht hinwegsetzt. -> Die benannte EMRK, zum tausendsten Male wiederholt, ist seit Ratifizierung durch Herrn Adenauer mindestens Bundesrecht, welches kraft Art. 31 GG in Übereinstimmung zu BVerfG 2 BvN 1/95 jegliches Landesrecht bricht.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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Ich hätte nie gedacht, daß sich der Staat des schnöden Mammons wegen selbst über sein eigenes Recht hinwegsetzt. -> 
An sich nichts Außergewöhnliches, zumindest für mich.
Was ist Grundanliegen der meisten Auseinandersetzungen?
Es geht vorwiegend um Güter (Rohstoffe) und Geld. Dazu noch strategisch wichtige Standorte.
___ Also um Macht schlechthin.
Wer ist der sog. Staat?  Wer gibt die Richtwerte vor? Im Grunde immer die, die daran ordentlich verdienen.
Einer sagte mal sinngemäß: ab 300% ist man zu jeder Schandtat bereit ...


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Was ist Grundanliegen der meisten Auseinandersetzungen?
Hoffentlich doch die langfristige, nachhaltige Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage und nicht kurzfristiger Maximalgewinn?

Gier und Maßlosigkeit jeder Art sind untauglich, wenn es u. a. um natürliche Rohstoffe geht, bzw. die natürliche Reproduktionsfähigkeit, (von was auch immer), sträflich mißachtet wird; sieht man bspw. an der Überfischung der Meere. Was da einmal weg ist, ist weg und steht für weitere Nutzung nicht mehr zur Verfügung, nicht einmal mehr für maßvolle Nutzung.


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Ich möchte an dieser Stelle nochmals zurückkommen auf
Artikel 5 Abs.1 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Zitat
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
und zwar i.V.m.
Artikel 19 Abs. 2 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html
Zitat
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Für Artikel 5 Abs.1 Satz1 GG ist eine wichtige Grundvoraussetzung essentiell:
Jeder Einzelne hat und muß das Recht haben, selbst zu bestimmen, für welche Informationsquellen er seine finanziellen Mittel aufwendet und für welche er dieses nicht tut.

Wenn beispielsweise vom Staat oder einem Landesgesetz bestimmt wird, für welche Informationsquellen der einzelne Bürger seine finanziellen Mittel aufzuwenden hat, dann liegt hier eine Fremdbestimmung vor.

Aber gerade vor so einer Fremdbestimmung soll Artikel 5 Abs.1 GG den Bürger schützen. In dem dieser Schutz aber durch den sogn. Rundfunkbeitrag - welcher unbestreitbar eine Zwangsabgabe ist, da der Aspekt der Freiwilligkeit komplett fehlt - quasi ausgehebelt wurde, wird der Wesensgehalt des Artikel 5 Abs.1 GG verfälscht.
Dieses berührt auch die freie Meinungsbildung, (Und das in nicht wenigen Fällen!) welche aber absolut frei sein muß.

Zentrale Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist es, mit seinen Angeboten zur freien Meinungsbildung beizutragen, nicht mehr und nicht weniger.
Aus Artikel 5 Abs.1 Satz 2 GG kann keinesfalls daraus eine Zwangsfinanzierung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk abgeleitet werden. (Daran ändert auch kein Framing Manual etwas.)
Die einzige grundrechtskonforme Finanzierung von Seiten der Bürger kann nur eine Gebühr sein.

Der Text in Artikel 19 Abs.2 GG ist unmissverständlich: In keinem Falle...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2020, 20:00 von Bürger«
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@Spark

Die Finanzierung des ÖRR darf schon durch einen "Beitrag" erfolgen, wenn die vom BVerfG für die Abgabeart "Beitrag" aufgestellten Kriterien ganz konsequent eingehalten werden.

->
BGH KZR 31/14->BVerfG 2 BvE 2/11 - Nur Rundfunknutzer sind beitragspflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33108.msg202528.html#msg202528

->
BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32879.msg202855.html#msg202855

Weiterführend darf darauf hingewiesen werden, daß die Landesgesetzgeber die "Schickschuld" definiert haben,

Zitat
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung


[...]
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten.
[....]

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

die wiederum wegen der jeweiligen europäischen Grundrechte aus Art. 10 EMRK und Art. 11 Charta zur Informations- und Meinungsfreiheit wegen "without interference by public authority" nur der Nutzer/die Nutzerin der staatlichen Dienstleistung haben kann.

Eine "staatliche Lenkung der Mittel" findet nur dort statt, wo sich der Staat entgegen

BVerfG 1 BvR 699/06 - Absolute Bindung des Staates an sein eigenes Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31023.msg193064.html#msg193064

nicht seinem eigenen Recht unterordnet und insofern selbst als jemand auftritt, den man als Verfassungsfeind bezeichnen könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2020, 22:51 von pinguin«
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