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Autor Thema: An Wohnung anknüpfender RB - Vereinbarkeit mit Unionsrecht (BVerwG 01/2018)  (Gelesen 2498 mal)

C
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Rechtslupe.de, 20.02.2018

Der an die Wohnung anknüpfende Rundfunkbeitrag – und seine Vereinbarkeit mit Unionsrecht

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der an die Wohnung anknüpfende Rundfunkbeitrag im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV unionsrechtskonform ist.

Zitat
Insbesondere bedurfte die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag nicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV der vorherigen Zustimmung der Kommission, weil diese Änderung die maßgebenden Faktoren der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht verändert hat.
Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. […]

Weiterlesen auf:
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/der-wohnung-rundfunkbeitrag-3129365


Die besprochene Entscheidung im Volltext
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 6 B 38.18
http://www.bverwg.de/250118B6B38.18.0



Edit "Bürger":
Die Artikelüberschrift ist unvollständig und damit irreführend, denn sie suggeriert beim ersten Lesen implizit, dass das in Unionsrecht zuständige Gericht, d.h. der EuGH hier seinen Persilschein ausgestellt hätte - es handelt sich jedoch lediglich um die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts.
Daher wurde vorsorglich auch der ursprüngliche Betreff
"Der an die Wohnung anknüpfende RB – und seine Vereinbarkeit mit Unionsrecht"
angepasst. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2018, 00:13 von Bürger«
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Grüazi!

Das Lesen nicht wert -- kein Wort darüber, daß das BVerwG "höchstrichterlich" über Fragen zur Konformität mit Grundgesetz und EU-Recht entscheidet. Ein Lobby-Artikel, ohne Angabe des Autors.

Mit solchen Linsen in der Lupe fängt man eher an zu schielen, als irgendwas klarer zu sehen.

PS: was auch in NRW gerne angeführt wird, VerfGH RP und Bay hätten bereits ebenso wie das BVerwG alles für konform befunden -- nur, die dürfen möglicherweise über Landesverfassungs-Fragen abschließend entscheiden, aber eben nicht über GG oder EU-Recht. Mal abgesehen, was gilt ein "konform zur BayVerf, bzw RP-Verf" in NRW -- NRW hat eine Landesverf. und ist also nicht an Bay oder RP angeschloßen.

Hop Schwyz!
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2018, 00:10 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

  • Beiträge: 883
Stimme meinem Vorredner zu.
Der Satz
Zitat
Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss. Ein personenbezogener Maßstab (“Pro-Kopf-Beitrag”) erforderte demgegenüber einen größeren Ermittlungsaufwand, ohne zu mehr als nur geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen zu führen
Ist ein ganz heißer Kandidat für den größten Stuss den je ein deutsches Gericht offiziell aufgeschrieben hat. Den Inhaber einer Wohnung zu ermitteln dürfte ungefähr 1000 mal schwieriger und sensibler sein als eine Schleife über die Steuer-IDs laufen zu lassen und die individuellen Verschiebungen von Zweitwohnungspendlern mit Gartenlaube und räumlich getrenntem Keller der zum wohnen geeignet ist,  betragen sowas wie geringe 400%.
Davon dass das ganze verfassungswidrig ist (gültige Rechtsprechung des BVerfG zur Typisierung!) - kein Wort.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2018, 00:10 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Beiträge: 577
Kann jemand 'mal die olle Schellackplatte beim BVerwG austauschen? Die alte hängt dank "Riesenkratzer" immer an der gleichen Stelle. Ist ja schon so schlimm wie beim örTV - da laufen auch nur noch Wiederholungen...


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K
  • Beiträge: 810
Zitat
Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss.

Aus der Perspektive der geldeintreibenden Verwaltung mag das stimmen. Das Motto lautet: "Ist uns doch egal, von wem wir die Kohle kriegen. Pecunia non olet." Damit verlässt die Verwaltung jedoch den Boden des geltenden Verwaltungsrechts: Der zur Zahlung herangezogene Bewohner einer Wohngemeinschaft (also eines Haushalts mit mehr als einem Bewohner) hat ein Interesse daran, von seinen Mitbewohnern anteilig Ausgleich verlangen zu können. Dafür ist die Feststellung der Gesamtschuldnerschaft erforderlich. Die Feststellung der Gesamtschuldnerschaft ist eine behördliche Feststellung, die zwingend zu erfolgen hat. An dieser Stelle gilt der das gesamte Verwaltungsrecht beherrschende Untersuchungsgrundsatz ("Amtsermittlungsgrundsatz"), d.h. die Verwaltung ermittelt den abgabenrelevanten Sachverhalt von Amts wegen. Hat die Verwaltung Kenntnis darüber, dass ein Haushalt von einer Wohngemeinschaft bewohnt wird, ist die Abgabenfestsetzung lediglich gegenüber einem der Mitbewohner meiner Ansicht nach rechtswidrig, weil die Verwaltung den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.

Dass die Verwaltung im Rahmen des Erhebungsverfahrens über einen Ermessensspielraum verfügt, welchen der Gesamtschuldner sie im Rahmen dieses Ermessens zur Zahlung heranzieht, bedeutet nicht, dass die Gesamtschuldnerschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gar nicht erst ermittelt werden muss. Letzteres ist allerdings bekanntlich gängige Verwaltungspraxis, die mit dem "Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung" gerechtfertigt wird, dem Totschlagargument, wenn man von Seiten der Verwaltung sachlich keine weiteren Argumente hat. Oder hat schon mal jemand einen Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid gesehen, der gegenüber einer Gesamtschuldnerschaft festgesetzt wurde? Wenn ja, bitte berichten!

Zitat
Ein personenbezogener Maßstab (“Pro-Kopf-Beitrag”) erforderte demgegenüber einen größeren Ermittlungsaufwand, ohne zu mehr als nur geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen zu führen

Da haben wir es wieder, das Totschlagargument der Verwaltungsvereinfachung.

Meine Frage in die Runde: Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens treffen den Abgabenpflichtigen bekanntlich Auskunftspflichten gegenüber der Verwaltung. Meine Vermutung ist folgende: Die Frage, wer mit wem wo in welchem Zeitraum in einem Haushalt zusammenlebt, ist in Bezug auf den Rundfunkbeitrag eine abgabenrelevante Auskunft, weil (meiner Ansicht nach) ermittelt werden muss, ob eine Gesamtschuldnerschaft vorliegt oder nicht. Diese Frage wird jedoch nicht gestellt, und so werden im Ergebnis sämtliche Beiträge lediglich gegenüber einem Einzelschuldner festgesetzt. Warum wird diese Frage, wer mit wem wo in welchem Zeitraum in einem Haushalt zusammenwohnt, nicht gestellt? Meiner Ansicht nach wird sie absichtlich nicht von der Verwaltung gestellt. Warum? Sie greift viel zu stark in die Privatsphäre des Bürgers ein, und dies wäre manchen Bürgern -zu Recht- aufgefallen. Damit aber die Geldeintreibungspraxis nicht ins Stocken gerät, setzt man ausschließlich gegenüber Einzelschuldnern fest.


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cleverle2009

"Ist uns doch egal, von wem wir die Kohle kriegen. Pecunia non olet."

Die Rundfunksteuer eine moderne Latrinensteuer.
Zitat
Die Redewendung geht zurück auf den römischen Kaiser Vespasian. Im alten Rom wurde Urin, insbesondere „gefaulter“, aus dem sich alkalisches Ammoniak bildet,
...
erhob Kaiser Vespasian auf diese öffentlichen Toiletten eine spezielle Latrinensteuer. Sueton überliefert, dass Vespasian die Steuer vor seinem Sohn Titus rechtfertigte, indem er ihm Geld aus den ersten Einnahmen unter die Nase gehalten und gefragt habe, ob der Geruch ihn störe (sciscitans num odore offenderetur). Als dieser verneinte, habe Vespasian gesagt: Atqui e lotio est („Und doch ist es vom Urin“).[1][2] Im Laufe der Zeit wurde daraus die Redewendung Pecunia non olet, „Geld stinkt nicht“.


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