Der Gang zur Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher in Baden-Württemberg kann relativ kurz gehalten werden, wenn man weder zahlen noch die Vermögensauskunft abgeben möchte. Man kann den GV darauf hinweisen, dass man rechtliche Mittel einlegen möchte. Der GV wird dies alles protokollieren und die Akte an das zuständige Amtsgericht zurücksenden. Bevor man das Protokoll unterschreibt, vorher durchlesen, weil manchmal gewisse Vordrucke verwendet werden, deren Inhalt an dem ein oder anderen Punkt nicht ganz zutreffend ist, diese Punkte sollten vom GV durchgestrichen werden.
In einem fiktiven Fall könnten folgende rechtliche Schritte durchgeführt werden:
1. Erinnerung beim AG gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers, § 766 Abs. 1 ZPO
2. Antrag beim AG auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO
3. Widerspruch beim AG gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragsanordnung nach § 882c ZPO
4. Antrag beim AG auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragsanordnung nach § 882c ZPO
5. Einreichen Vollstreckungsabwehrklage beim AG gemäß § 767 ZPO
6. Antrag vorläufiger Rechtschutz nach § 123 VwGO beim VG,
7. Klage einreichen beim VG