@ BR_Nichtnutzer
Lieber BR, es tut mir leid, dass war mein Fehler!
Habe in Antwort #4 diese Zeile übersehen und bin bei deiner Frage #15 davon ausgegangen wir reden immer noch über Bro.
noch einer ohne "Bescheid"?
Ich entschuldige mich.

In deinem beschriebenen Sachverhalt sind einige Umstände, leider für mich im Moment nicht nachvollziehbar.
Wenn jemand aber in einer Vollstreckung ist, dann wird sich normalerweise nur noch in der Frage der Bezahlung auseinandergesetzt.
Wenn wie in deinem Fall
kein Bescheid zugestellt wurde, dann sollte es ausreichen dieses mitzuteilen. Über die eigentliche Frage, ob der Beitrag berechtigt ist, wird sich dann nicht ausgetauscht. Man klärt viel mehr die Frage, wie du zu deinem Recht kommst?
D.h. man teilt zuerst mal
der Vollstreckungsbehörde mit, dass kein Bescheid zugestellt wurde. Wenn dieser Umstand nicht ausgeräumt wird, geht man zum
zuständigen Gericht. Im Fall der ö.r. Forderung,
also das Verwaltungsgericht. Bei dem Urkundenbeamten an der Rechtsantragsstelle erklärt man,
dass kein Bescheid zugestellt wurde. I.d.R. wird dann reagiert. Sollte das Problem des
nicht zugestellten Bescheid aber immer noch bestehen, dann ist die Erinnerung §766 ZPO kurz vor der Vermögensauskunft (also kurz vor der Zwangsvollstreckung) dass mir bekannte letzte Mittel, auf den noch immer nicht zugestellten Bescheid hinzuweisen.
Das zuständige Gericht für die Erinnerung §766 ZPO ist das Amtsgericht. I.d.R. hat das AG mit der eigentlichen materiell-rechtlichen Fragen der Forderung nichts zu tun, es überprüft aber die Art und Weise der Vollstreckung.
D.h. ob man dem betroffenen die Möglichkeit gegeben hat den Rechtsweg zu bestreiten.Lev