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Autor Thema: Widerspruchsbescheid nach 3 Jahren - Abwägung der Optionen  (Gelesen 3078 mal)

T
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Guten Abend liebe Forenmitglieder,

ich habe eine Geschichte aufgeschnappt.

Es war einmal eine Person A. Im Jahr 2013 als der Beitragsservice als Zwangsabgabe eingeführt wurde für jeden Wohnsitz befand sich Person A im Studium und wohnte nicht zuhause. Im Laufe der Zeit erhielt Person A Post von der GEZ mit der Bitte um Zahlung.
Person A erhielt zu diesem Zeitpunkt Bafög und übersendete den Bescheid, da Person A erfuhr, dass dies von der Zahlung befreit.
Daraufhin erhielt Person A einen Antrag und die Aufforderung den Bescheid amtlich beglaubigen zu lassen - dies war A zu viel Aufwand
welche sich entschied der Forderung nicht nachzugehen.
In der weiteren Zeit erhielt A weitere nette Aufforderungen Betrag X zu zahlen. Schließlich erhielt A im Jahre 2015 einen Festsetzungsbescheid. Nach kurzem Einlesen versendete A einen Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein. Zum Hintergrund - Person A wurde inzwischen nicht mehr durch Bafög gefördert (der Grund hierfür war, dass A's Bruder B eine Lehre begonnen hatte  :o :-X ). A begründete seinen Widerspruch also wie folgt: Während er als Student, welcher finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten hat den Beitrag GEZ hätte nicht zahlen müssen, soll diesen JETZT OHNE staatliche Förderung entrichten? Woher soll der Student das Geld nehmen?
Eine Antwort erhielt A zunächst nicht, nur Monate später eine Mahnung, welche sich auf den widersprochenen Bescheid bezog - diese wurde ignoriert.
Im folgenden Jahr (2016) ging A erneut eine Mahnung zu - JEDOCH - diese bezog sich auf einen anderen/neueren Festsetzungsbescheid. Der noch studierende A schickt einen Widerspruch zu dieser Mahnung (ohne Einschreiben) mit dem Hinweis den genannten Bescheid nicht erhalten zu haben und zudem noch auf die Antwort zu seinem Widerspruch von vorigen Jahr zu warten.
Daraufhin erhielt A keine Antwort mehr vom Beitragsservice.
Zu Beginn 2017 zog A innerhalb des Bundeslandes nach Ende des Studiums übergangsweise zu seinen Eltern (diese entrichten - leider - den Zwangsbeitrag), Mitte des Jahres 2017 zieht A mit Person C zusammen (ebenso im gleichen Bundesland).

Schließlich erhielt A nun vor kurzem Post - der Widerspruchsbescheid, welcher folgend kurz zusammengefasst wird:
A kam 2013 und 2014 nicht der Forderung nach die Befreiung mühsam zu beweisen.
Der Widerspruch durch A von 2015 wird teilweise zurückgewiesen - zwar wird der Zeitraum mit Erhalt von Bafög freigestellt (Person A ist verwirrt, ist doch nach wie vor kein Nachweis durch A erfolgt  ::) ) für den restlichen Zeitraum wird der Beitrag jedoch gefordert.
Die Meldung von Person A (Bestätigung Erhalt des Widerspruchs von 2016?) - nach dem Widerspruch von 2015 keinen neuen Bescheid erhalten zu haben wird dementiert indem Kopien 3er angeblich zugestellter Festsetzungsbescheide angehangen werden.
Die Wohnsitzwechsel von A wurden sauber erfragt - jedoch recherchierte GEZ zu ihren Gunsten? Für den gesamten Zeitraum bis heute (2018) wird die Gebühr samt Mahngebühren und Zuschlägen gefordert.
Und dass obwohl A währenddessen an einem Wohnsitz gemeldet war, für welchen durch die E der Beitrag entrichtet wurde. Weiterhin zahlte auch Person C zunächst aus Angst den Beitrag für die gemeinsame Wohnung mit A, jedoch wurde auch C das Treiben des sog. Beitragsservice zu bunt. Schließlich forderte man dafür, dass A und C sich in der Mitte eines Monats umgemeldet hatten - natürlich den vollen Beitrag schon für diesen Monat. Und auch dass C sich übergangsweise einen Monat arbeitssuchend melden musste sollte wieder einmal mühsam nachgewiesen werden, während selbstredend schon wieder Zuschläge und Mahngebühren aufgeschlagen wurden.

Soviel zur Geschichte von A.
Die einzigen Optionen für A sind seines Wissens nach nun die Klage vor dem VG oder Nachgeben und Zahlen.
Letzteres ist natürlich absolut nicht den Vorstellungen von A entsprechend. Auf der anderen Seite ist die Klage unvermeidlich mit Kosten verbunden soweit A dies in Erfahrung bringen konnte - während die Aussicht auf Erfolg eher gering ist - sofern nicht im gleichen Sachverhalt auf höherer gerichtlicher Ebene Entscheidungen ausstehen? Sofern A dies in Erfahrung bringen konnte gibt es im Bereich seiner LRA nichts dergleichen. Noch dazu kommt, dass A keine Rechtsschutzversicherung hat. Zwar versteht A ein paar grundlegende rechtliche Dinge - allerdings haben ja selbst erfahrene Anwälte und Experten mit dem Monster der Zwangsabgabe zu kämpfen.
Wenn A trotzdem den Mut aufbringt zu klagen, dann gegen was? Er ist eigentlich komplett aus dem Thema raus - zumal sich die Situation für Ihn persönlich als auch gesellschaftlich innerhalb dieser langen Zeit schlicht und ergreifend geändert hat.
Gibt es für A noch andere Möglichkeiten irgendwo dazwischen? Und selbst wenn A nachgeben würde - so wäre der festgesetzte Betrag ja schlichtweg falsch?

Ich bin gespannt auf Eure Antworten und werde A natürlich berichten  :)


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Auf der anderen Seite ist die Klage unvermeidlich mit Kosten verbunden soweit A dies in Erfahrung bringen konnte - während die Aussicht auf Erfolg eher gering ist ...

Auch wenn sich das Forum manchmal wiederholen muss, das Einreichen einer Klage ist kein Hexenwerk, für jede Bürgerin und jeden Bürger relativ einfach zu bewerkstelligen, und die Kosten in der ersten Instanz (Verwaltungsgericht ohne Anwalt) sind überschaubar.

Was ist der Erfolg einer Klage? Der Erfolg ist weit gefächert. Für den einen ist es bereits ein Erfolg seine Meinung kund tun zu dürfen und Gewicht zu geben, für den nächsten die mögliche vollstreckungshemmende Wirkung einer Klage ausnützen zu können oder ein Sandkorn im Getriebe des Zwangsbeitragsystems zu sein.

Aber auch gerade dann wenn Unklarheiten vorliegen, wie in diesem beschriebenen fiktiven Fall, ist es natürlich hilfreich und möglich mit einer Klage erst einmal Ordnung in den Sachverhalt reinzubringen, was man auch als eine Art Erfolg bezeichnen könnte. ;)

Zur Abwägung der "Optionen" bitte die wertvollen und hilfreichen Beiträge im Forum lesen.
Auch ein Besuch bei einem Runden Tisch kann zur Abwägung der "Optionen" hilfreich sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Februar 2018, 10:56 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

T
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Hallo. Danke zunächst für die schnelle Antwort.
Auch wenn sich das Forum manchmal wiederholen muss, das Einreichen einer Klage ist kein Hexenwerk, für jede Bürgerin und jeden Bürger relativ einfach zu bewerkstelligen, und die Kosten in der ersten Instanz (Verwaltungsgericht ohne Anwalt) sind überschaubar.

Was ist der Erfolg einer Klage? Der Erfolg ist weit gefächert.

Das stimmt soweit. Es ist sicher zumindest als Erfolg zu werten, wenn Klarheit in den Fall kommt.
Am runden Tisch für Thüringen war nichts hilfreiches zu finden leider - beim zuständigen VG gibt es nur zwei abgewiesene Klagen und einen ausstehenden Prozess.

Laut dem Forum reicht es zunächst den Klageantrag zu stellen und die Begründung dann später nachzureichen.
Oft wird beschrieben, dass zitieren von Paragraphen und detaillierte Rechtskenntnisse nicht erforderlich sind, das VG wäre verpflichtet sich aus dem geschriebenen das entsprechend "umzumünzen". Allerdings ist die Frage gegen was man im fiktiven Fall von überhaupt klagt? Willkür der Behörde?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2018, 11:26 von DumbTV«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hinweis hierzu auch der Schnelleinstieg:

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg71809.html#msg71809


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2018, 11:27 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

T
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Danke. Leider gibt der Schnelleinstieg keine Klarheit.

Letztlich sind immer die Kosten vorzustrecken - abhängig vom Streitwert ... nur wo liegt dieser?
Bei der Forderung der LRA oder beim Betrag im Bescheid dem widersprochen wurde?
Ist die Anfechtungsklage in diesem speziellen Fall überhaupt sinnvoll/zielführend?

Nach dem Einlesen in die Thematik werfen sich leider immer nur mehr Fragen auf. Von Seiten der Gerichte werden klagen ja offensichtlich auch aufgrund fehlerhafter Form/ Art abgewiesen.

Im Widerspruchsbescheid werden weitere Bescheide angeführt, welche A jedoch nie erhalten hat - kann/ muss er diese in der Klage direkt mit anfechten?

Was ist für den Zeitraum für den es gar keine Bescheide zu geben scheint?

Kann A klagen weil die LRA sich zwar über seinen Wohnsitz informiert hat aber nicht, dass für diesen teilweise schon Gebühren entrichtet wurden - oder gar den Beitragsservice beschuldigen sich offensichtlich/ vorsätzlich "doppelt" den Beitrag einzutreiben?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2018, 11:29 von DumbTV«

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der Streitwert richtet sich allgemein nach dem festgesetzten Betrag im Festsetzungsbescheid.

Wenn man der Meinung ist, dass der Rundfunkzwangsbeitrag rechts- und verfassungswidrig ist, hat man die Möglichkeit der Klage. Ob das für den ein oder anderen sinnvoll oder zielführend ist, kann man sich nur selbst beantworten.

Wegen Form und Art werden Klagen in den seltensten Fällen abgewiesen, da Gerichte auch die Aufgabe haben in einer Klage mitzuwirken bzw. in die entsprechenden Bahnen zu lenken.

Gerade bei vielen ungeklärten Fragen kann eine Klage auch dazu dienen, diese Fragen gerichtlich zu klären. Was in einigen Fällen schon zur Niederlage des Gefängnisrundfunks geführt hat.

Auch die Suche-Funktion nutzen und die vielen wertvollen Beiträge lesen, kann von Vorteil und hilfreich sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2018, 11:32 von DumbTV«
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Keine Rechtsberatung, sondern wie man in so einem fiktiven Fall vorgehen könnte:
In dem konkreten fiktiven Fall würde ich erst einmal abraten Fundamentalopposition zu betreiben, sondern die Schäfchen (Zeiten für die schon bezahlt wurde und Zuschläge für diese) ins Trockene bringen. Die Klage ist einfach zu gewinnen, die Erfolgsaussichten sind sehr gut, die Kosten von etwa 100€ würde dann die Rundfunkanstalt tragen müssen.

Etwas schwieriger, aber nicht unmöglich und juristisch sehr interessant ist die Befreiung für die Zeit ohne Einkommen und Bafög. Deine Frage ist gut, vor allem wenn man nur knapp am Bafög vorbeischrammt und grob gesprochen "vom Kindergeld lebt" statt von von Sozialhilfe. Gut geschilderte "Härtefälle" haben vor Gericht durchaus eine Chance.

Bei den fehlenden Bescheiden wird die Lage knifflig. Hier wird gern die Beweislast umgedreht. Das heißt, dass man vor Gericht regelmäßig nachweisen soll, dass es plausibel ist dass man nichts erhalten hat. Die Frage ist auch: Was ändert das, dass die Bescheide fehlen? Will man diese gar nicht bezahlen, oder nur die Säumnis- und Mahngebühren nicht? Worum geht es hier?

Ich würde erst einmal zur Fristwahrung Klage einreichen und gleichzeitig dem Gericht schreiben, dass Du noch einmal beim Beitragsservice nachfragst, ob sie die Forderungen, die Zeiten betreffen für die nachweislich schon bezahlt wurde nicht für nichtig erklären wollen (https://de.wikipedia.org/wiki/Unwirksamkeit#Nichtigkeit_von_Verwaltungsakten) und erst nach dieser Antwort eine Begründung einreichst, um diesen offenkundigen Fehler vielleicht noch außergerichtlich klären zu können.
Die Einreichung der Klage ist dann erst einmal nur ein Einzeiler und das Gericht wird wohl wohlwollend zur Kenntnis nehmen, dass man es nochmal anders zu regeln versucht. Man könnte das Gericht dann auch noch zum Thema Mediation fragen und wie es dazu stünde und wie diese im Kostenverhältnis zur Klage liegt und ob man die einem Verfahren nicht vorschalten könne usw. Mit dem Druck der eingereichten Klage (Einzeiler) bewegt sich vielleicht auch die Rundfunkanstalt.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ergänzung:

Es empfiehlt sich immer direkt mit der zuständigen Rundfunkanstalt zu kommunizieren und NICHT mit dem nicht rechtsfähigen Beitragservice.


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Vielen Dank für die Informationen und Erklärungen.

Nach einem Telefonat mit dem Ansprechpartner vom Beitragsservice (anscheinend erhält man so einen Kontakt erst mit dem Widerspruchsbescheid? sonst steht da wohl immer nur die Hotline) wurde bestätigt, dass über ein Schreiben an den Beitragsservice durch A bereits durch andere Personen am gleichen Wohnsitz gezahlte Beiträge geltend gemacht werden können.

Weitere Erkenntnis aus dem Gespräch - ist man in einem Monat auch nur 1 Tag an einem anderen Wohnsitz gemeldet, als an dem, an welchem gezahlt wird - so zahlt man auch wenn es nur 1 Tag ist diesen Monat komplett?! Das fand sogar der Mitaerbeiter vom BS nicht so ganz in Ordnung, aber "es ist halt leider so".
Wegen Form und Art werden Klagen in den seltensten Fällen abgewiesen, da Gerichte auch die Aufgabe haben in einer Klage mitzuwirken bzw. in die entsprechenden Bahnen zu lenken.
Eine Frage wäre dennoch im Raum:
Aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit und 2 Umzügen ist leider der ursprüngliche Festsetzungsbescheid gegen welchen Widerspruch (2015) eingelegt wurde nicht mehr aufzufinden (evtl wurde er beim Einschreiben mitgeschickt, aber die Erinnerungen verblassen nach so langer Zeit).
Vermutlich ist das Fehlen dieses Bescheides aber problematisch im Hinblick auf die Erfolgschancen, da im zweiten Widerspruch (2016) gegen eine Mahnung auf den fehlenden Festsetzungsbescheid dazu verwiesen wurde. Nun ist die Frage ob das Gericht durch den fehlenden "Ausgangsbescheid" mangelnde Sorgfalt oder doch einen Fehler beim Kläger sieht?


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Zitat
Nun ist die Frage ob das Gericht durch den fehlenden "Ausgangsbescheid" mangelnde Sorgfalt oder doch einen Fehler beim Kläger sieht?

Falls A Daten fehlen, also auch Bescheide, dann fix Akteneinsicht beantragen, die Akte und die Beiakte einsehen, dort sollten theoretisch alle Bescheide in Kopie vorliegen, so das Person A vergleichen kann was Ihr fehlt, weil verloren oder Ihr fehlt weil nicht erhalten. Bei Bescheiden, welchen widersprochen wurde sollte zusätzlich auch der Widerspruch in der Akte vorhanden sein.
Da das Gericht nur eine Kopie oder Abschrift von dem Zeug möchte könnte 
Person A davon Abschriften anfertigen. Einsicht in die Akte wird wahrscheinlich in der Bibliothek des Gerichts gewährt, sowie die Akte der LRA vorliegt.

Die Frage wie das Gericht den Verlust von solchen Dokumenten wertet kann PersonX nicht beantworten.


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