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Autor Thema: Vollstr. trotz Verfass.-beschw. > Vollstreckungsabwehrklage VG + Erinn. AG ?  (Gelesen 8928 mal)

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Abwehr-Konzept einer Vollstreckung trotz Verfassungsbeschwerde mittels:
- Vollstreckungsabwehrklage § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO ZPO beim Verwaltungsgericht
sowie gleichzeitiger/ paralleler
- Erinnerung § 766 ZPO beim Amtsgericht



Gerade in Fällen einer bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde mit eigenem Akten-/Verfahrenszeichen 1 BvR ____ /__ könnte es ggf. sinnvoll(er) und effektiv(er)/ wirkungsvoll(er) sein

1) schon bei einer vorausgehenden "Mahnung"
ein Beschwerde-Schreiben an die Intendanz der Rundfunkanstalt mit Aufforderung, das einzustellen/ auszusetzen, da man anderenfalls eine etwaig "eingeleitete Zwangsvollstreckung [...] in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren" würde
vgl. u.a. unter
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
a) Antrag auf Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen an Intendanz der Rundfunkanstalt wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache mit persönlichem Az. 1 BvR ____ /__

oder - falls Reaktion auf "Mahnung", auf Ankündigung im letzten "Festsetzungsbescheid" o.ä. Ankündigungen versäumt (dadurch leider erheblich aufwändiger!) - spätestens
2) am besten noch i.Z. der "gütlichen Einigung", d.h. vor Anberaumung des Termins zur Vermögensauskunft:
(anderenfalls zusätzlich noch mit Antrag auf Aufhebung/ Aussetzung des Termins zur Vermögensauskunft)

a) Vollstreckungsabwehrantrag/-klage entspr. §767 ZPO am VG (oder am AG mit Antrag auf Verweisung gem. §17 a GVG bei Nichtzuständigkeit)
aa) Antrag auf Aussetzung des/ der Vollstreckungsabwehrantrags/-klage wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache mit persönlichem Az. 1 BvR ____ /__

b) Erinnerung gem. §766 beim AG/ GV
  + Antrag auf einstweil. Einstellung der Zwangsvollstreckung wg. fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage
  + Antrag auf Aussetzung der Entscheidung über die Erinnerung bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage

c) ggf. Widerspruch gg. die Eintragungsanordnung gem. §882c ZPO (sofern Termin zur Vermögensauskunft stattfand, Vermögensauskunft nicht abgegeben wurde und Eintragung angeordnet wurde)
  + Antrag auf einstweil. Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur
Entscheidung über die Erinnerung

Sozusagen eine miteinander "verkettete Rechtsmittel-Kaskade", die mit einem Verweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde "ruhiggestellt" werden soll.

Alles kein Zuckerschlecken - aber was bleibt einem schon übrig...? :-\

Anmerkung:
Vielleicht sollte man diese Kaskade auch der Landesrundfunkanstalt mitteilen und diese "durch die Blume" fragen, ob sie sich bei den örtlichen Vollstreckungsstellen und Gerichten ob eines solchen verfahrensökonomischen Irrsinns vollends unbeliebt machen möchte. ;)


Wichtig/ Problem:
Die Gerichte, hier insbes. Amts- und Verwaltungsgerichte, kommunizieren nicht miteinander bzgl. jeweils anhängiger Verfahren, d.h. AG weiß nicht, was in gleicher Sache beim VG anhängig ist und umgekehrt.
Daher müssen die Gerichte (hier insbes. das AG über das Verfahren am VG) jeweils mit in Kenntnis gesetzt werden, da anderenfalls (hier insbes. das AG einfach "seinen Stiefel, d.h. die Vollstreckung) einfach weitermacht.


Hinweis:
In ähnlicher Form - allerdings ohne Verweis auf eine eigene Verfassungsbeschwerde - könnte diese Methode ggf. auch in allen anderen Vollstreckungsfällen angewendet werden.
Wichtig dabei o.g. gegenseitige Information/ Verweisung zwischen AG und VG.



Rechtsgrundlagen
§ 167 VwGO https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__167.html
§ 732 ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__732.html
§ 766 ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__766.html
§ 767 ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__767.html
§ 882c ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882c.html
§ 882d ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882d.html
§ 17a Abs. 2 GVG https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html


Abkürzungen
AG = Amtsgericht
GV = Gerichtsvollzieher/in
VG = Verwaltungsgericht



Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Dies sind bisher nur Thesen/ Konzepte basierend auf bisherigen Erkenntnissen/ noch keine Erfahrungswerte.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Person A betreibt in Anlehnung an
Vollstr. trotz Verfass.-beschw. > Vollstreckungsabwehrklage VG + Erinn. AG ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26395.0.html

das Abwehr-Konzept einer Vollstreckung trotz Verfassungsbeschwerde mittels:

- Vollstreckungsabwehrklage § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO ZPO beim Verwaltungsgericht
sowie gleichzeitiger/ paralleler
- Erinnerung § 766 ZPO beim Amtsgericht


Person A hat einen Vollstreckungsabwehrantrag/-klage nach §767 ZPO beim zuständigen
Verwaltungsgericht gestellt.

Zitat
Antrag Vollstreckungsabwehrantrag/-klage nach §767 ZPO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich den Antrag auf Aussetzung des/ der Vollstreckungsabwehrantrags/-klage wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden in gleicher Sache, denen ich mich anschließe:

Az. 1 BvR 1675/16
Az. 1 BvR 2284/15
Az. 1 BvR 2594/15
Az. 1 BvR 1856/16 u.a.

und verweise
auf den Beschluss des LG Tübingen, Az. 5 T 232/16;  Az.  5 T 280/16;  Az. 5 T 246/17; u.a. 

Der SWR sei keine Behörde, wie aus den folgenden elf Unterpunkten ersichtlich sei:

01 - Der SWR bezeichnet sich selbst als Unternehmen, nicht als Behörde.

02 - Der SWR handelt auch wie ein Unternehmen.

03 - Die Gehälter der Intendanten übersteigen die eines normalen Behördenleiters, auch das öffentliche Besoldungsrecht gilt nicht.

04 - Die Tätigkeit wird nicht vom öffentlichen Dienst im Sinne des Landesverfassungsrechts ausgeübt.

05 - Öffentliche Vergabevorschriften werden nicht eingehalten, die Bezahlung freier Mitarbeiter entspricht nicht dem öffentlichen Dienst.

06 - Der SWR wird gewerblich tätig, weil er Sendezeiten verkauft und über Sponsoring und Produktplatzierung Gelder einnimmt.

07 - In den Beitragsrechnungen bezeichnet sich der SWR nicht als Behörde.

08 - Der SWR erlässt keine Verwaltungsakte, sondern versendet Rechnungen.

09 - Die Tilgungsbestimmungen in der Satzung des SWR (jede Zahlung wird immer auf die älteste Rechnung angerechnet) beziehen sich auf das BGB, nicht auf die Abgabenordnung. Der Effekt dieser Tilgungsbestimmung (Zahlungen werden zuerst mit Mahngebühren, nicht mit der Beitragsschuld verrechnet) führt dazu, dass ein lebenslanges Vollstreckungsverfahren – höchst theoretisch – denkbar ist; eine Behörde würde dies nicht in Kauf nehmen.

10 - Der SWR unterscheidet sich nicht von Privatsendern. Daher ist sein Status als Vollstreckungsbehörde höchst zweifelhaft.

11 - Der Rundfunkveranstalter ist Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Behörden sind aber gerade nicht grundrechtsfähig, sondern grundrechtsverpflichtet.

Auf die Frage, ob die Rundfunkgebühr eine Steuer ist (Abschnitt V.) kam es somit nicht mehr an und war nicht zu entscheiden, das Gericht stellt aber auch dieses Problem in den Raum.

Nicht entschieden hat das Gericht also über die materielle Berechtigung des Beitrags (Abschnitt VII.). Es ging nur um die Frage, ob die Vollstreckung in dieser Art und Weise zulässig ist.

Schließlich weist der Richter auch noch darauf hin, dass er eine Mindermeinung vertritt und die Rechtsprechung anderer Auffassung ist (Abschnitt VIII.). Da er zudem die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hat (Abschnitt VI.) ist davon auszugehen, dass dieser in letzter Instanz auch die hier vorliegende Entscheidung aufheben wird.

Weitere Rechtsauffassungen sind:

Der Erlass von Verwaltungsakten durch die Rundfunkanstalt ist kein Beleg für deren Behördeneigenschaft. Vielmehr ist die Behördeneigenschaft Voraussetzung für die Annahme eines Verwaltungsakts. Eine Nicht-Behörde könnte auch nicht einfach die Handlungsform eines Verwaltungsakts wählen und sich damit zur Behörde aufschwingen. (Rndr. 3)

Ein Grunddogma des öffentlich-rechtlichen Fernsehen ist dessen (angebliche) Staatsferne. Dem widerspricht es, die Rundfunkanstalten als Behörden anzusehen. (Rndnr. 4)

Die vom VGH angenommene „Einordnung in den Organismus der Staatsverwaltung“ werde nicht näher erläutert. (Rdnr. 5)
Die Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder lassen keinen Schluss hinsichtlich der Behördeneigenschaft zu, da diese andererseits an die Verwaltungsvollstreckungsgesetze gebunden sind. Allerdings handelt es sich insoweit eher um eine allgemeine Kritik des LG an der Rechtslage, weniger um eine Argumentation in der Sache. (Rdnr. 6 und 7)

Eine Rechtsfortbildung durch die Gerichte sei nicht zulässig, da die Rechtslage insoweit klar sei. (Rdnr. 8)

Der Melderegisterabgleich dringt in die Privatsphäre der Bürger ein und verlangt zudem Auskünfte darüber, zwischen welchen Personen auch eine Wohngemeinschaft besteht. (Rdnr. 9)

Pro Wohnung muss nur noch eine Person den Beitrag zahlen. Die Anstalten nehmen sich insoweit das Recht heraus, einen von mehreren Beitragsschuldner pro Wohnung auszuwählen. Dabei gelten die üblichen Ermessensvorschriften nicht, die Anstalt muss die Festlegung nicht durch Verwaltungsakt treffen und der Herangezogene kann sich gegen seine Verpflichtung nicht wehren. Außerdem entstehen für diese Person Säumniszuschläge, ohne dass er weiß, dass die Anstalt gerade ihn heranziehen wird. (Rdnr. 9)

Wenn die Rundfunkanstalten Inhalte im Rahmen des Internets anbieten, das nicht dem konventionellen Rundfunk (Radio und Fernsehen) unterfällt, kann daraus keine Beitragspflichtig für Internetnutzer entstehen. Das ist wiederum eine allgemeine Kritik an den Rundfunkstaatsverträgen und dem öffentlich-rechtlichen System. (Rdnr. 10)

Kommt der Rundfunk jedem zugute, handelt es sich nicht um Sondervorteile, die nach abgabenrechtlichen Grundsätzen durch Beiträge zu decken sind, sondern die Finanzierung müsste aus dem allgemeinen Steuertopf bestritten werden. (Rdnr. 11)

Die Werbegrundsätze für die öffentlich-rechtlichen Sender sind unlogisch. (Rdnr. 12)

Die Kosten pro Bürger driften extrem auseinander: Teilen sich mehrere Erwachsene eine Wohnung, muss jeder nur einen Bruchteil des Beitrags bezahlen. Hat dagegen ein Alleinstehender noch eine Nebenwohnung, eine gewerbliche Niederlassung und/oder einen beruflich genutzten Pkw, so vervielfacht sich dessen Beitragsschuld. (Rdnr. 13 und 14)


Das Landgericht ist ein Zivilgericht, das nur deswegen zur Entscheidung berufen ist, weil es eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ging. Der VGH ist dagegen ein Verwaltungsgericht, das über die Richtigkeit des Beitragsfestsetzungsbescheids geurteilt hat. Diese Gerichte stehen also nebeneinander, keines ist dem anderen übergeordnet. Das Landgericht Tübingen hat dies lediglich zum Anlass genommen, seine eigene Rechtsauffassung zu überprüfen – oder dem VGH die Unrichtigkeit von dessen Auffassung darzulegen.

und

dem anhängigen Verfahren am EUGH  Az. C-492/17

Verstößt das baden-württembergische Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Unionsrecht, weil die Beiträge nur staatlichen, nicht aber privaten Rundfunkanstalten zugute kommen? Hätte ein solches Gesetz der Zustimmung der EU-Kommission bedurft?

1. Ist die Verwendung von Beitragsgelder zur Schaffung eines DVB-T2-Übertragungswegs nur für deutsche Sender europarechtswidrig?

2. Ist es europarechtswidrig, dass öffentlich-rechtliche Sender ihre Forderungen selbst titulieren und unmittelbar eintreiben lassen können, während private Pay-TV-Sender den Klageweg beschreiten müssen?

3. Ist es mit dem Informationsfreiheitsrecht aus Art. 10 EMRK und Art. 4 der Grundrechtscharta vereinbar, dass jeder Bürger einen Beitrag zur Finanzierung bestimmter Sender leisten muss?

4. Ist es mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar, dass für jeden Haushalt genau ein Beitrag zu zahlen ist und dadurch die Beitragshöhe pro Person völlig unterschiedlich hoch sein kann?

5. Ist es mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar, dass Personen, die aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz innehaben müssen, einen doppelt so hohen Beitrag zahlen?

6. Ist es mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar, dass sich die Beitragspflicht nach dem Wohnsitz im Inland richtet, obwohl man vom Ausland aus auch deutsche Sender empfangen kann?

Das Landgericht Tübingen hat eine Reihe von Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVtr) des Landes Baden-Württemberg ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege einer Vorlage gefragt, ob der Rundfunkbeitrag europarechtlich zulässig ist.

Diese Fragen, Argumente, Anträge, Rechtsauffassungen, Verfassungsbeschwerden müssen ausschließlich von höheren Gerichten geklärt werden.

Diese Rechtsauffassungen vertrete ich und stelle daher Antrag auf  Vollstreckungsabwehrantrag/-klage nach §767 ZPO
   




Person A hat zudem gegen die Zwangsvollstreckung des Amtsgerichts xxxxxx folgendes Schreiben aufgesetzt:

Zitat
Amtsgericht xxxxx
xxxxxx
xxxxxxx
00000 xxxxx

Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckungssache Südwestrundfunk./.xxxxxxx xxxxxx
AZ. xxx xxx xxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Zwangsvollstreckungssache

Südwestrundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice a.d.ö.R. vertr. d. d. Intendanten,
Aktz. xxx xxx xxx
gegen 
xxxxxxx xxxxxxx

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Erinnerung gemäß § 766 ZPO
ein.

Ich beantrage im Wege der Erinnerung die Abweisung des Zwangsvollstreckungsersuchens
bzw. dieses für unzulässig zu erklären und das Zwangsvollstreckungsverfahren AZ. xxx xxx xxx
einzustellen bzw. aufzuheben
.

Hiermit stelle ich den Antrag auf Verweisung gem. §17 a GVG bei Nichtzuständigkeit

Vollstreckungsabwehrantrag/-klage nach §767 ZPO wurde beim zuständigen Verwaltungsgericht in Karlsruhe gestellt.

Antrag auf einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung wg. fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage
                                                                               
Antrag auf Aussetzung der Entscheidung über die Erinnerung bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage


Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxx xxxxxxx



Person A erhielt nun vom Amtsgericht xxxxxxxxx folgende Antwort siehe Anhang:

Zitat
Ihre Erinnerung gem. § 766 ZPO ist hier eingegangen und läuft unter dem Aktenzeichen ...
Eine Verweisung an das Verwaltungsgericht kommt nicht in Betracht.
§ 766 ZPO findet auch Anwendung auf Vollstreckungen nach § 15 a LVwVG.
Ausschließlich zuständig ist nach §§ 764, 802 ZPO das Amtsgericht, in dessen Bezirk vollstreckt wird.

Was bedeutet das inhaltlich für Person A?


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c

cleverle2009

@Autor: noTV
§ 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
Zitat
...
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Keine der genannten Rechtsstreitigkeiten trifft auf die Erinnerung zu.
Die Streitigkeit ist eine öffentlich rechtliche Streitigkeit und muss an ein dafür zuständiges Gericht verwiesen werden.
Offensichtlich gibt es dafür aber kein zuständiges Gericht.
Deshalb beugt der Richter das Recht und versucht dem Beschwerden das Grundgesetz uinter den Füßen wegzuziehen.

In Fällen, in denen vom Gesetzgeber kein Rechtsweg zugewiesen ist, ist alleine das Grundgesetz anzuwenden. Daran ist auch ein Richter am Amtsgericht gebunden.


Edit "Bürger" - Hinweis:
Siehe korrigierende Anmerkungen im Folgekommentare zu diesen nicht ganz richtigen Ausführungen.


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§ 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
Zitat
...
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Keine der genannten Rechtsstreitigkeiten trifft auf die Erinnerung zu.
@cleverle2009
Falsch verstanden. Die Betonung bei Abs. 6 liegt auf der "entsprechenden" Anwendung der Absätze 1-5.

Entscheidend ist aber vor allem
§ 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Zitat
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
...und dies wird - leider aber nicht konsequent - von den Gerichten auch getan, und zwar sowohl vom AG zum VG oder (bei entsprechender Sachlage) auch vom VG zum AG.

Es ist (leider) noch nicht ganz klar, wie man es dem jeweiligen Amtsgericht und dem jeweiligen Richter "auf den Tisch nageln" soll.
Obige Ablehnung der Verweisung geschieht augenscheinlich in der Verkennung, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, für welche gem.
§ 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html
Zitat
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
...der einen aber leider akut auch nicht vor der Fortsetzung der Vollstrecknug schützt, da für diese Vollstreckung wiederum "ausschließlich" das jeweilige Vollstreckungsgericht/ Amtsgericht zuständig ist.
Dies ist ein ganz offensichtliches Dilemma - und die Amtsgerichte tun sich tlw. seeeeehr schwer, damit umzugehen - vor allem im Sinne des Rechtsschutzes des Betroffenen - siehe u.a. auch unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
(dort jedoch zum Sonderfall nicht zugegangener Bescheide)

Es bleibt wohl (leider) nur abzuwarten, ob wenigstens eine
- Aussetzung des Erinnerungsverfahrens erfolgt
- bis zur Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittels


Es ist hier leider tatsächlich jedes Gericht und jeder einzelne Richter an jedem einzelnen Gericht "unabhängig" - es gibt keinerlei klare Linie. Das macht es so "kafkaesk"... :-\


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c

cleverle2009

Falsch verstanden. Die Betonung bei Abs. 6 liegt auf der "entsprechenden" Anwendung der Absätze 1-5.
Mein Verständnis für das Adjektiv "entsprechenden" (in ihrem Verhältnis zueinander) bezieht sich auf die (bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper).
Je nachdem welche der Rechtsstreitigkeiten überwiegt.
Dass das Amtsgericht überhaupt zuständig ist, ist dem Umstand geschuldet, dass eine Ausgestaltung in der Form von Organisations- und Ausführungsbestimmungen durch den einfachen Gesetzgeber für ein Gericht fehlt, das angerufen werden kann. Allerdings verweist Art. 19 GG auf die Rechtsweggarantie.
Zitat
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Der ordentliche Rechtsweg ist das Amtsgericht.

Im Übrigen sehe ich alles Weitere auch wie Du.

Nachsatz:
Die immer wieder plakativ vorgetragene "Unabhängigkeit" der Richter ist ein Märchen.
Die Richter(bis auf wenige Ausnahmen) überlegen sich sehr wohl, wie ihre Entscheidungen Eingang in die Regelbeurteilung durch die Exekutive finden werden. Auch der Amtsgerichtsdirektor der über dem Richter trohnt schaut gewissenhaft darauf, welchen Einfluß die richterlichen Entscheidungen auf Mittelzuweisung und Stellenplan durch die Exekutive bewirken.


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G
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§ 13 GVG kann hier auch herangezogen werden.
Die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird gemäß § 1 ZPO durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. bzw. § 1 ZPO bestimmt die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht selbständig, sondern weist  die Vorschriftt  § 13 GVG zu.  Die Zuständigkeit für ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art ist den ordentlichen Gerichten als einziger eigenständiger Rechtsweg durch den  Verfassungsgeber besonders durch Art. 19  Abs. 4 Satz  2,  2. Halbsatz GG -  jedoch nicht auf der Basis der ZPO,  sondern auf Basis eines entsprechenden Organisations-und Ausführungsgesetzes - zugewiesen worden. Ein solches oder die entsprechenden Prozessgesetze dazu existieren jedoch in der bundesdeutschen Gerichtsbarkeit bis heute aber nicht, weshalb die ordentlichen Gerichte trotz grundgesetzlicher Zuständigkeit derartige öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verhandeln können ....

Zitat
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

Der Rundfunkbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Forderung verfassungsrechtlicher Art.
Eine Zwangsvollstreckung greift zudem auch in die Grundrechte ein.
Oder etwa nicht?  ::)


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Der Rundfunkbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Forderung verfassungsrechtlicher Art.
Eine Zwangsvollstreckung greift zudem auch in die Grundrechte ein.
Oder etwa nicht?  ::)
Ja, er greift (unserer Meinung nach) in Grundrechte ein.
Aber nein, es ist keine "öffentlich-rechtliche Forderung verfassungsrechtlicher Art".
So etwas gibt es auch gar nicht.
Die Forderung selbst ist natürlich nicht "verfassungsrechtlicher Art", sondern per "Bescheid"/ "Verwaltungsakt" eine "öffentlich-rechtliche" Forderung.
Und gegen die auf diesem "Bescheid"/ "Verwaltungsakt" beruhende Vollstreckung richten sich die Rechtsmittel (rein verwaltungsrechtlicher und nicht verfassungsrechtlicher Art).
Nur darum geht es hier primär:
Vollstr. trotz Verfass.-beschw. > Vollstreckungsabwehrklage VG + Erinn. AG ?


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Person A erhielt nun folgenden Beschluss des Amtsgerichts .....

Zitat
Beglaubigte Abschrift

Amtsgericht ......
VOLLSTRECKUNGSGERICHT

Beschluss
In der Zwangsvollstreckungssache
- Gläubiger -
gegen
-   "
- Schuldner -
....",

hat das Amtsgericht ....... am ...... beschlossen:

1. Die Erinnerung des Schuldners vom 01.03.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 217.47 € festgesetzt.


Gründe:

1.

Die Gläubigerin vollstreckt wegen Rundfunkbeiträgen für die Zeit von Januar 2013 bis September 2013 in Höhe von 181,83 €. Aufgrund des Vollstreckungsauftrags vom 2.2.2018 hat der Gerichts­vollzieher den Schuldner am 20.2.2018 zur Zahlung aufgefordert und sein Erscheinen am 1.3.2018 zur Pfändung angekündigt. Zum angekündigten Zeitpunkt hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner zu Hause angetroffen. Dieser gab an, die Forderung sei nicht rechtmäßig. Er wendet sich mit Schreiben vorn 1.3.2018 gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Desweite­ren beantragt er Verweisung des Rechtsstreits wohl an das Verwaltungsgericht Karlsruhe, wo er Vollstreckungsgegenklage eingereicht habe. Weiter begehrt er die Einstellung der Zwangsvoll­streckung und die Aussetzung der Entscheidung über die Erinnerung bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage.

II.

Die Erinnerung ist nach § 766 ZPO statthaft. Denn diese Vorschrift ist immer dann anzuwenden, wenn eine Vollstreckung nach den Vorschriften des 8. Buchs der ZPO durchgeführt wird, auch dann, wenn sie aufgrund eines Titels aus einem anderen Gerichtszweig oder einem Verwaltungs­verfahren erfolgt (vgl. Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 766 Rdnr. 1+2).

Eine Verweisung auf den Verwaltungsgerichtsweg kommt nicht in Betracht, für Vollstreckungser­innerungen nach §§ 766, 802 ZPOb ausschließlich das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Be­zirk vollstreckt wird.

III.

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

Mit einer Erinnerung gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann allein die Art und Weise ihrer Durchführung gerügt werden. Sie ist gemäß § 766 ZPO während der Zwangsvollstreckung bis zu deren Beendigung zulässig.

Gegen die Art und Weise der Durchführung der Vollstreckung bestehen im vorliegenden Verfah­ren keine Bedenken.

Insbesondere ist ein wirksames Vollstreckungsersuchen gemäß § 15a LVwVG an den Gerichts­vollzieher ergangen. Danach können Vollstreckungsbehörden - und hier der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts - auch Gerichtsvollzieher um Beitreibung ersuchen.

Das Vollstreckungsersuchen vom 2.2.2018 entspricht auch den Voraussetzungen von § 15a Abs. 4 LVwVG.

So ist in dem Ersuchen der Gläubiger ausreichend genau gemäß § 15a Abs. 4 Nr. 1 LVwVG an­gegeben.


Gläubigerin ist gemäß § 10 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) die Rundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. Da­ mit ist als Gläubigerin allein die Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen  partei- und prozessfähig. Der Beitragsservice dient inso­weit nur als eine gemeinsame örtlich ausgelagerte lnkassostelle, so dass sie zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen  im Namen der  Landesrundfunkanstalten  befugt  ist  (vgl. im Einzelnen sehr ausführlich BGH, B. v. 11.06.2015, Az. 1 ZB 64/14, S. 10; B. v. 08.10.2015, Az. VII ZB 11/15, Rdn.
16,17,18). In dem Ersuchen ist als Gläubigerin der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts genannt und nur als Postanschrift die Adresse des Beitragsservice angegeben. Da sich der Wohnort des Schuldners im Bereich des Südwestrundfunks befindet, war diese Rundfunkan­stalt die Gläubigerin. Dies ist auch aus der Überschrift deutlich erkennbar.


In dem Ersuchen war auch die Landesrundfunkanstalt mit ihrem Namen Südwestrundfunk als Gläubigerin aufgeführt. Mit dem Hinweis unter dem Namen ,,Anstalt des öffentlichen Rechts" ist diese Funktion dem Schreiben auch eindeutig erkennbar zu entnehmen. Da sogar die Bezeich­nung "Südwestrundfunk"  Beitragsservice als Briefkopf ausreichend genau ist (vgl. BGB, a.a.O.,
S. 11), bestehen gegen die hier vorgenommene genauere Bezeichnung mit dem Zusatz ,,Anstalt des öffentlichen Rechts" erst Recht keinen Bedenken (vgl. BGH, B. v. 08.10.2015, Az. VII ZB 11/15, Rdn. 18). Da das Ersuchen auch als Aussteller den Intendanten und damit den Behörden­ leiter nennt, entspricht es auch im Übrigen den Anforderungen von § 1Sa Abs. 4 Ziffer 1 LVwVG. Entscheidend ist insoweit die Funktionsbezeichnung; auf den Namen kommt es nicht an.

Die zu vollstreckenden Verwaltungsakte sind mit Datum und Aktenzeichen ebenfalls genau be­zeichnet.
Nach § 15 a IV 1 Nr. 2 LVwVG muss das Vollstreckungsersuchen die Bezeichnung der zu voll­ streckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenen Behörde, des Datums und des Ak­tenzeichens enthalten.

Vollstreckt werden die Verwaltungsakte, die rückständige Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Nebenforderungen festsetzen. Dies ergibt sich bereits aus dem ersten Satz des Voll­streckungsersuchens. Im nächsten Satz wird hierzu auf die Aufstellung verwiesen, die sich in der Anlage  zum  Vollstreckungsersuchen   befindet.  Diese  Anlage  ist wiederum  mit dem  Briefkopf "Südwestrundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts" betitelt. Die erlassende Behörde der Verwal­tungsakte ist also der Südwestrundfunk. In der Aufstellung wird darauf hingewiesen, dass bereits Festsetzungsbescheide und Mahnungen unter der Beitragsnummer ... ... ... an den Schuld­ner zugesandt worden sind. Die Bescheide wurde am 1.6.2013, 5.7.2013 und 4.10.2013 erlas­ sen. Ob die genannten Verwaltungsakte rechtmäßig waren, liegt nicht in der Prüfkompetenz des Vollstreckungsgerichts. § 15 a IV Nr. 2 LVwVG fordert nur, dass die zu vollstreckenden Verwal­tungsakte bezeichnet sein müssen. Mit der Angabe der Beitragsnummer und dem Datum wird dem genügt.

In dem Vollstreckungsersuchen sind auch Grund und Höhe der Geldforderungen nach § 15 a IV Nr. 3 LVwVG angegeben. Grund der Geldforderungen sind Rundfunkbeiträge aus dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2013. Die Höhe ist ebenfalls im Vollstreckungsersuchen genannt.

Das Vollstreckungsersuchen enthält auch die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar ge­worden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, und erfüllt somit die An­forderungen des § 15 a IV Nr. 4 LVwVG.

Ebenso ist in dem Vollstreckungsersuchen die Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll, bezeichnet, vgl. § 15 a IV 1 Nr. 5 LVwVG.

Da die Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin erkennbar in Massenverfahren mit Hilfe automati­scher Einrichtungen erstellt wurden, bestehen keine Bedenken, dass Dienstsiegel und Unter­schrift fehlen (vgl. § 15a Abs. 4 LVwVG).

Eine Zustellung des Vollstreckungsersuchens ist nicht erforderlich (§ 15a Abs. 3 S. 2 2. HS LV­ wVG).

An den Gerichtsvollzieher erging damit ein wirksames Vollstreckungsersuchen, so dass dieser gemäß §§ 802 a ZPO in Verbindung mit § 15a Abs. 3 LVwVG zur Durchführung von Voll­ streckungsmaßnahmen befugt und verpflichtet ist. Bedenken gegen die Art und Weise ihrer Durchführung bestehen nicht.

Nicht erhoben werden können dagegen mit der Erinnerung Einwände, die die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung betreffen (vgl. LG Stuttgart, B. v. 25.04.2014, Az. 10 T 164/14; LG Nürnberg-Fürth, B. v. 15.08.2014, Az. 5 T 4502/14). Soweit der Schuldner daher ein wendet, dass er zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nicht verpflichtet sei, ist er dem Grunde nach auf den Verwaltungsrechtsweg zu verweisen. In diesem Rahmen wäre die materielle Verpflich­tung zur Zahlung zu prüfen. Da jedoch eine Vollstreckungsgegenklage, wie sie der Schuldner erhoben zu haben behauptet, nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussicht birgt (die Verwal­tungsakte sind bestandskräftig), sind weder Gründe ersichtlich, das Erinnerungsverfahren wegen Vorgreiflichkeit des Verwaltungsgerichtsverfahrens auszusetzen, noch die Zwangsvoll­streckung nach § 766, 732 Abs.2 ZPO einstweilen einzustellen.

Die Erinnerung ist daher insgesamt nicht begründet, so dass sie zurückzuweisen ist.


Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 ZPO.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde} eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht .......
oder bei dem

Landgericht .......

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der ge­ nannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal­ ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw .de beschrie­ben.



Edit "Bürger":
Editierungen/ Hervorhebungen.
Danke. Wenn auch noch kein "Erfolg", so doch ein paar neue Erkenntnisse.
Es bleibt das leidige Problem der Trennung zwischen "formalen" und "materiellen" Prüfpunkten, für die sich das jeweilige Gericht zuständig oder nicht zuständig erachtet. Ein mehr als unbefriedigender, systemimmanenter Zustand... :-\


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 05:44 von Bürger«

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

@Bürger, Grit
Ich bin auch nicht ganz sicher: wenn fiktive Person sich gegen die Forderung wendet, wäre es sicherlich eine ör Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn allerdings die Verfassungsmäßigkeit angegriffen wird, wäre es ja "verfassungsrechtlicher Art".

IMHO wäre aber zunächst wegen dem Teil "ör Streitigkeit" das VG zu bemühen, welches dann eigentlich erkennen müßte, daß es beim Angriff des "RBStV" um "verfassungsrechtliche" Fragen geht, und müßte dementsprechend vorlegen. Dem hat das BVerwG aber mit (wie so oft zitiert) "höchstrichterlicher" Entscheidung einen Riegel vorgeschoben, was der Richter arbeitssparend gerne aufgreift. Genau hiernach (Klage abgewiesen, Berufung nicht zugelassen, Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich) könnte eine fiktive Person nach erschöpftem Rechtsweg (!!!) eine Verfassungsbeschwerde erheben.

@noTV
Die Erinnerung ist eine "kleine Klage", mit eingeschränktem Spielfeld, dafür billiger -- es geht nur um "Art und Weise der Vollstreckung". Es fehlt hier dem Richter der Erinnerung an angegriffenen Verfahrenspunkten der Vollstreckung. Deshalb wirft er die Erinnerung raus. Zumal, der Kläger der Erinnerung hat bereits angekündigt, es gäbe nun eine Klage am VG. Damit ist für ihn die Sache durch, es ist ihm für diese Erinnerung egal ob das VG im anderen Verfahren eine (ggf vorläufige) Einstellung der Vollstreckung anordnet.

Für die im Beispiel der fiktiven Person A angeführten Anträge bezüglich der Vollstreckung wäre demzufolge entweder theoretisch eine Klage am AG einzureichen (gewesen), oder aber die hypothetische Klage am VG zu nutzen.

Ggf wäre es für eine fiktive Person sinnvoll, als Begründung bspw den nicht beschiedenen Widerspruch (Bumerang - "bin noch im Vorverfahren"), oder die laufende Klage mit Az. anzuführen. Ebenso, wenn die Forderung(en) nicht transparent und bestimmt aufgeführt sind (tabellarische Auflistung von Hauptforderungen "Beitrag", und Nebenforderungen "Säumnis", "Vollstreckungsgebühren", "Pfändungsgebühren"). Also Punkte vorbringen, die die Voraussetzungen oder die Ausführung der Vollstreckung angreifen. Dazu hat hier der Richter freundlicherweise mit einer Auflistung des Sachverhaltes "auf seinem Tisch" Punkte aufgezeigt, die für andere fiktive Personen sinnvoll anzugreifen wären, um mit einer Erinnerung zumindest in die Nähe von "erfolgversprechend" zu kommen.

Nachrangiger Punkt: natürlich ist der Amtsrichter der Chef des GV, welcher in der Sache der Vollstreckung bereits Kosten produziert hat. Sollte bei begründetem Angreifen von Verfahrensweisen in der Vollstreckung (-> "Erinnerung gegen Art und Weise ...") die Erinnerung zurückgewiesen werden, kann es ggf erforderlich sein, die Beschwerde durchzufechten.

Hier müßte ich zwar raten, aber aus "die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der ge­nannten Gerichte" und "wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können" könnte folgen, daß zumindest für das Erheben der Erinnerungs-Beschwerde kein Anwalt erforderlich wäre.

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2018, 13:56 von maikl_nait«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

  • Beiträge: 166
Am 27. März 2018 schrieb Person A:
Zitat
Sehr geehrter Herr Gerichtsvollzieher,
 
da ich in obiger Angelegenheit fristgerecht Beschwerde beim Landgericht ....  gegen den Beschluss des Amtsgerichts .... einlegen werde, werde ich die Zahlung bzw. Forderung nicht vornehmen können.
 
Bitte haben Sie dafür Verständnis.
 
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie dieses Schreiben erhalten haben.
 
Vielen Dank.
 
Mit herzlichen Grüßen



Heute erhielt Person A folgenden Brief vom Gerichtsvollzieher:
Zitat
Sehr geehrte Person A,

leider muss ich Sie dann zur Abgabe der Vermögensauskunft laden.

Ggf. ist bei Nichtzahlung mit einem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis und somit in die Schufa zu rechnen, da ich nicht damit rechne, dass das Landgericht in Ihrem Sinne entscheidet und ich die Vollstreckung nicht ruhen lassen kann.

Hochachtungsvoll
Gerichtsvollzieher b.d. Amtsgericht


Edit "Bürger":
Der Thread muss moderiert und daher vorerst geschlossen werden.
Die Diskussion eines individuellen Einzelfalls sprengt das Thread-Thema, da bzgl. des Einzelfalls zu prüfen wäre, was genau zur Situation geführt hat und wie genau die Umstände sind.
Es stellt sich z.B. die Frage, weshalb das AG von der "Bestandskraft" der Bescheide ausgeht. Dies geht aus den bisherigen Darlegungen nicht hervor.
Ebenso wenig geht hervor ob tatsächlich Vollstreckungsabwehrklage beim VG gestellt wurde und warum das AG dazu keinen Nachweis von Person A zu haben scheint.
Sowohl AG als auch GV sollten natürlich unter Nennung des Aktenzeichens und nachweislich (d.h. z.B. mit Kopie der Eingangsbestätigung des VG) über die Vollstreckungsabwehrklage informiert werden, was zwar noch nichts garantiert aber doch mindestens erforderlich erscheint, um AG und GV etwas "an die Hand" zu geben. Sollte so auch aus dem Einstiegsbeitrag hervorgehen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2018, 00:36 von Bürger«

 
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