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Autor Thema: Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?  (Gelesen 25350 mal)

N
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Hallo liebe Mitstreiter,

ich lese hier schon länger mit und möchte gerne die Gedanken von Person A einbringen und zur Diskussion stellen und zum Nachdenken anregen.

Nach dem Rechtsverständnis von Person A ist der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, und somit auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in NRW nicht in geltendes Landesrecht überführt worden.

Die Verwaltungsgerichte in NRW und das Oberverwaltungsgericht NRW sprechen zwar von "Zustimmungsgesetz" zum RBStV oder „der RBStV steht im Rang eines Gesetzes", allerdings scheint für Person A diese Rechtsprechung an den Haaren herbeigezogen, da der Landtag des Landes NRW dem Staatsvertrag lediglich zugestimmt hat.

Beweis:
Artikel 66 der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) unterscheidet ausdrücklich zwischen Gesetzen und Staatsverträgen. Ein Staatsvertrag bedarf gemäß des Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung NRW der Zustimmung des Landtags.

Die Standardformel, mit der Gesetze in NRW verkündet werden lautet:
Zitat
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
[...]
Guckst Du beispielhaft hier:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=16270&ver=8&val=16270&sg=&menu=1&vd_back=N oder hier: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=14948&ver=8&val=14948&sg=&menu=1&vd_back=N

Diese Formel fehlt in der Bekanntmachung des RBStV (GV. NRW. 2011 S. 675), die in NRW als Rechtsgrundlage herhalten muss. Hier steht lediglich:
Zitat
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2011 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.
Quelle:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13027&vd_back=N675&sg=&menu=1

Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung NRW durch einfachen Beschluss vom 08.12.2011 zugestimmt (Plenarprotokoll 15/48 S. 4889 ff)
Quelle: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMP15%2F48|4864|4875

und anschließend den Text bekannt gemacht (GV. NRW. 2011 S. 675 oder GV. NRW 2011 Nr. 30 vom 16.12.,2011, S. 661 bis 682). Link siehe oben.

Die "Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages" sprechen ebenfalls von Zustimmungsgesetz,  und dass für den „Rang eines Gesetzes“ die Voraussetzung ein Gesetz ist:
Zitat
[...] Stimmt das Landesparlament dem Gesetz zu wird der Staatsvertrag in den Rang eines Landesgesetzes erhoben. ...es folgen Ausfertigung und Verkündung des Zustimmungsgesetzes mit dem Staatsvertrag als Anlage [...]
Quelle: https://www.bundestag.de/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf

Für Person A bedeutet das:
Kein "Zustimmungsgesetz" - kein "im Rang des Gesetzes" für den RBStV!

Es geht aber noch weiter:

Es gibt auch eine Antwort der Landesregierung NRW vom 07.11.2016 zum Ratifizierungsprozesses eine Staatsvertrages auf die Frage
"Wie ist der genaue formelle Ablauf, wie ein Staatsvertrag nach positivem Beschluss der Ministerpräsidenten in Kraft tritt?"

Hier gibt die Landesregierung folgende Antwort:
Zitat
[...] Sobald alle Unterschriften vorliegen, beginnt das Ratifikationsverfahren in den Ländern. Die Landesregierung leitet nach Art. 66 Satz 2 LV NRW zu diesem Zweck den Staatsvertrag dem Landtag zur Zustimmung zu, sofern sie den Landtag nicht durch Einbringung eines Ratifikationsgesetzes befasst. Nach Zustimmung des Landtags ist der Text des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden [...]
(Drucksache 16/13388)
Quelle: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-13388.pdf

Dies alles kann auch recht leicht selbst recherchiert werden:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Navigation_R2010/040-Dokumente-und-Recherche/020-Parlamentsdatenbank/Inhalt.jsp

Was soll man davon halten?
Meinungen?


Grüße eines Mitstreiters.
Tomasz  8)


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b
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Ein Beispiel dazu:
Zitat
Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes.

Solche Gesetze nennt man Ratifizierungs- oder Ratifikationsgesetze. Ihre Erforderlichkeit sichert die Rechtssetzungskompetenz der nationalen Gesetzgebungsorgane.
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/wiwieinf/wvii.htm

Bricht man diesen Beispiel auf Landesrecht, kommt folgendes raus: zuständige Körperschaft für die Landesgesetzgebung - Landtag, Zustimmung oder Mitwirkung hat die Form eines Landesgesetzes, solche Gesetze nennt man Ratifizierungs- oder Ratifikationsgesetze.

Fazit: ja, Landesgesetz muss sein.

Dann kommt die Gesetzgebung
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.1/OeA/Parlament/Gesetzgebung.jsp
Zitat
Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident stellt das vom Parlament verabschiedete Gesetz dem Ministerpräsidenten zu, der es unterzeichnet und ausfertigt. Anschließend wird es im sogenannten Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Erst nach seiner Verkündung kann das Gesetz zum vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft treten.


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Gut, dann sind wir uns schon einmal einig, daß ein Gesetz sein muß.

Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ist eine Maßnahme der Verwaltung nur dann rechtmäßig, wenn das Handeln in einer Rechtsnorm gestattet ist. Belastende Maßnahmen und alle Entscheidungen, die nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wesentlich sind, müssen auf ein Gesetz rückführbar sein. Soweit der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes reicht, ist das Verwaltungshandeln also nur rechtmäßig, wenn es auf einer (wirksamen und ausreichenden) Ermächtigungsgrundlage beruht.

Jetzt stellt sich Person A die Frage, ob der RBStV in NRW wirklich in ein Gesetz gegossen wurde und damit Ermächtigungsgrundlage sein kann? Person A meint NEIN.

Der Erlass eines Verwaltungsaktes, der sich nicht auf ein Gesetz bezieht ist gesetzlos, weil er nicht auf ein gültiges Gesetz bezogen werden kann. Ein solch belastender Verwaltungsakt ist fehlerhaft und in der Folge nichtig. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nicht vollstreckungsfähig, er ist kein Titel im Sinne des Vollstreckungsrechts. (vgl. Franz Joseph Peine Allgemeines Verwaltungsrecht 11. Auflage, Seite 165 ff, Rn 690, 693).

Grüsse,
Tomasz


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g
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Gut, dann sind wir uns schon einmal einig, daß ein Gesetz sein muß.

Jetzt stellt sich Person A die Frage, ob der RBStV in NRW wirklich in ein Gesetz gegossen wurde und damit Ermächtigungsgrundlage sein kann? Person A meint NEIN.
Da darfst du beruhigt sein, der RBStV ist Makulatur.

Dieser ausgemachte Schwachsinn mit der Wohnungssteuer, den da verm. irgendein Justitiar bei drei Bier sich hat mal einfallen lassen, denn im Gutachten war noch die Rede von Nutzern, hat keinerlei Bedeutung.

Auf Basis eines RBStV kann ein Gesetz entstehen durch TRANSFORMATION in Landesrecht, was hierbei nicht geschehen ist.


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  • Es lohnt sich nachzudenken.
Hallo liebe Mitstreiter,

beim intensiven Durchstöbern des Forums kommt Person A immer öfter der Gedanke, daß hier viel am eigentlichen Thema vorbei diskutiert wird, da sich viel zu viel mit dem sogenannten Beitragsservice, Widerspruch und Widerspruchsverfahren usw. beschäftigt wird. Das ist verständlich, da das Konstrukt des Rundfunkbeitrags wahrscheinlich bewußt so komplex und verwirrend gestaltet wurde.

Person A spricht im Folgenden ausschließlich für das Bundesland NRW, in anderen Ländern kann es ähnlich aussehen, und Person A möchte anmerken, daß Person A bisher keinen Cent bezahlt hat. Auch erfolgte Zwangsvollstreckungsversuche konnte Person A bisher erfolgreich abwehren.

Zu aller erst möchte Person A anmerken, daß es hier wahrscheinlich 2 Fallgruppen gibt. Die 1. Fallgruppe hat sich beim Beitragsservice selber angemeldet. Die 2. Fallgruppe hat sich nicht selber angemeldet. Person A denkt, daß dies ein ganz entscheidender Punkt ist.

Die 1. Fallgruppe fällt mit der eigenen Anmeldung somit mit aller Wahrscheinlichkeit unter §1 Abs.6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW): "Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Vollstreckung aus solchen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungswege unterworfen hat."
Das fett Markierte dürfte die "Anmeldung" beim Beitragsservice darstellen und das kursiv dargestellte die "Unterwerfung im Verwaltungswege": §10 Abs.6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) "Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt."

Die 2. Fallgruppe dürfte es wahrscheinlich einfacher haben den Rundfunkbeitrag zu verweigern.

Vorab möchte Person A darauf hinweisen, daß eine Auseinandersetzung mit dem Beitragsservice und/oder WDR Köln sinnlos ist. Einwendungen und Widersprüche gegen nicht existierende Verwaltungsakte sind sinnlos und Zeitverschwendung. Ansetzen sollte Person A erst bei der Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch die Stadtkasse. Sollte die Stadtkasse nicht auf die unten stehenden Argumente eingehen und die Zwangsvollstreckung nicht einstellen wäre der nächste Schritt für Person A eine Klage gegen die Stadtkasse vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Achtung: Person A klagt gegen die Zwangsvollstreckung, da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Der Beitragsservice und der WDR interessieren Person A hier nicht.

Nachdenker hat ja in seinem Beitrag https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26332.0.html schon sehr gut herausgearbeitet und darauf hingewiesen, daß der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in NRW durch den einfachen Beschluss des Landtags des Landes NRW und seiner Bekanntmachung nicht wirksam in Landesrecht des Landes NRW transformiert worden ist, hierzu hätte es der Gesetzesform (Ratifikationsgesetz bzw. Zustimmungsgesetz) bedurft. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist damit in NRW nicht wirksam in ein Landesgesetz überführt worden. Für Person A ist dies der alles entscheidende Punkt.

Für den 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde zwar die Form eines Zugstimmungsgesetzes gewählt, allerdings ändert dieses Zustimmungsgesetz lediglich den Wortlaut einiger Paragraphen des nicht als Gesetz erlassenen RBStV. Gesetzeskraft erlangt der RBStV dadurch im Nachhinein nicht.

Daher kann Person A für sich wie folgt zusammenfassen:
- Eine Rundfunkbeitragspflicht entsteht nicht kraft Gesetzes.
- Der RBStV ist kein förmliches Gesetz.
- Der RBStV ist kein Bundesgesetz.
- Der RBStV ist kein Landesgesetz des Landes NRW.
- Der RBStV ist in NRW nicht wirksam in geltendes Landesrecht überführt worden. Achtung: Zustimmungsgesetz wäre notwendig gewesen!
- Es existiert in NRW kein Zustimmungsgesetz zum RBStV. Die bloße Zustimmung des Landtages reicht nicht aus für eine Transformation in Landesrecht!

Es existieren somit nach Auffassung von Person A keine Verwaltungsakte bezüglich eines Rundfunkbeitrags.
Die sogenannten "Festsetzungsbescheide" sind für Person A Scheinverwaltungsakte.

Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ist eine Maßnahme der Verwaltung nur dann rechtmäßig, wenn das Handeln in einer Rechtsnorm gestattet ist. Belastende Maßnahmen und alle Entscheidungen, die nach dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip wesentlich sind, müssen auf ein Gesetz rückführbar sein. Soweit der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes reicht, ist das Verwaltungshandeln also nur rechtmäßig, wenn es auf einer (wirksamen und ausreichenden) Ermächtigungsgrundlage beruht. Der RBStV ist keine Ermächtigungsgrundlage für das Festsetzen und Beitreiben von Rundfunkgebühren und ist somit auch nicht Grundlage für eine Zwangsvollstreckung.

Der Erlass eines Verwaltungsaktes, der sich nicht auf ein Gesetz bezieht ist gesetzlos, weil er nicht auf ein gültiges Gesetz bezogen werden kann. Ein solch belastender Verwaltungsakt ist fehlerhaft und in der Folge nichtig. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nicht vollstreckungsfähig, er ist kein Titel im Sinne des Vollstreckungsrechts. (vgl. Franz Joseph Peine Allgemeines Verwaltungsrecht 11. Auflage, Seite 165 ff, Rn 690, 693)

Sollte wider erwarten dennoch rechtswidrig zwangsvollstreckt werden, zumindest der Zwangsvollstrecker wird seine Identität und seinen Namen preisgeben, möchte Person A auf das machtvolle zivilrechtliche Schadenersatzrecht des BGB hinweisen (§823 BGB: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."). Da der Zwangsvollstrecker aufgrund der obigen Argumentation weiß, daß der RBStV kein Gesetz ist kann er nach Auffassung von Person A zivilrechtlich in Haftung genommen werden.

Achtung: Bitte nicht mit dem Schadenersatz nach §835 BGB verwechseln: "Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag."

Wer verstanden hat, daß der RBStV kein Gesetz und auch keine Wirkung wie ein Gesetz hat kann sich wirkungsvoll verteidigen.
Wer verstanden hat, daß Verwaltungsrecht und Zivilrecht nebeneinander und unabhängig voneinander existieren kann sich wirkungsvoll verteidigen.

In diesem Sinne, nicht aufgeben!

Gruß,
Nachdenkender


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2018, 18:28 von Bürger«

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Es existieren somit nach Auffassung von Person A keine Verwaltungsakte bezüglich eines Rundfunkbeitrags.
Die sogenannten "Festsetzungsbescheide" sind für Person A Scheinverwaltungsakte.

Dieser Auffassung folgt die Verwaltungsgerichtsbarkeit in keinster Weise:

Zitat
6 K 2061/15  VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 16.01.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. (…)

Tatbestand
Mit Festsetzungsbescheid vom 01.08.2015 setzte der Beitragsservice des Beklagten gegenüber dem Kläger, der trotz entsprechender Zahlungsaufforderungen keine Rundfunkbeiträge entrichtet hatte, den rückständigen Betrag an Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 28.02.2015 in Höhe von 467,48 € sowie einen Säumniszuschlag von 8,00 €, insgesamt 475,48 € fest.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.08.2015 Widerspruch ein.
Der Kläger machte geltend, dass der Bescheid kein rechtsfähiger und vollstreckbarer Titel sei. Hierfür sei vielmehr ein vorheriger Leistungsbescheid erforderlich. (…)

Dem Beklagten fehle zudem die für den Erlass von Bescheiden erforderliche Behördeneigenschaft.
Auch resultiere die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide daraus, dass der Beklagte weitere Festsetzungsbescheide erlassen habe, obwohl nicht feststehe, ob er - der Kläger - nach § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sei. (…)

Der Beklagte hätte nach §§ 9 und 12 RBStV verfahren müssen.
Überdies stelle eine Zwangsanmeldung bzw. Direktanmeldung einen Verwaltungsakt dar, der vorher hätte beschieden werden müssen.
Auch sei nach § 14 Abs. 9 RBStV für den automatisierten Abruf seiner personenbezogenen Daten nicht der Beitragsservice des Beklagten zuständig.
So habe der Beitragsservice des Beklagten zum Zeitpunkt des automatisierten Datenabrufs am 03.03.2013 noch gar nicht existiert. Darüber hinaus sei eine Anmeldebestätigung des Beklagten im Sinne des § 11 Abs. 5 RBStV ihm - dem Kläger - nicht zugegangen.
Durch die Regelungen der §§ 10, 11 und 12 RBStV sei seine Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. (…)

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

(…) Die Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (vgl. § 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (vgl. § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche.
Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten, hätte dies nicht die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016, a.a.O. und vom 27.11.2014, a_a.O.

Somit kann der Einwand des Klägers, dass die Direktanmeldung und Übermittlung von Daten der Meldebehörde nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV und die Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des §11 RBStV gegen höherrangiges Recht verstoßen würden und daher rechtswidrig seien, nicht gehört werden.
Vg._VG des Saarlandes, Ürteile vom 28.01.2015 - 6 K 1280/14 - und vom 27.11.2014, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, 3 K 5371/13, zitiert nach juris; VG Augsburg, Urteil vom 11.07.2016 - Au 7 K 16.263 -, zitiert nach juris

Ebenso wenig greift daher die Rüge, dass der Beklagte das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nach § 9 Abs. 1 RBStV nicht durchgeführt habe.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2016  1 D 337/16

Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegen nicht vor, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nur das Vermögen des Klägers betrifft, nicht jedoch an von der Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte anknüpft.
Ferner ist ein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ersichtlich.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 27.11.2014, a.a.O., m.w.N.; im Ergebnis ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 ~; VG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014 - 3 K 5371/13 -; VG Osnabrück, Urteil vom 01.04.2014 - 1 A 182/13 -; VG Freiburg, Urteil vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -; sowie VG Bremen, Urteil vom 20.12.2013 - 2 K 605/13 -, jeweils zitiert nach juris   (…)

Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde" gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten.
Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat.
Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung.
Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann.
Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat.

Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.

Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf:

Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber dem Kläger als Beitragsschuldner fest.


Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 24, zitiert nach juris

Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide ,wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen.

Nach §1 Abs. 2 SVwVfG ist „Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Ven?valtung wahrnimmt.
Dabei legt das Saarländische Ven?valtungsverfahrensgesetz keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Ven?valtung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25, zitiert nach juris; für die bundesrechtliche Vorschrift des § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Au?. 2016, § 1 Rn. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Au?. 2014, § 1 Rn. 230

Soweit für den Begriff der funktionelten Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird, liegt diese beim Beklagten er sichtlich vor.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 25

Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt.
Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Län- dergrenzen hinweg tätig werden müssten;
außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt.


Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten.
Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten.
ln einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden  Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 26

Somit ist klar geurteilt, dass die Vermutungen von wertem user @Nachdenker nicht greifen bei einer Klageerhebung! >:( :o



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2018, 18:28 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

G
  • Beiträge: 103
Daher kann Person A für sich wie folgt zusammenfassen:
- Eine Rundfunkbeitragspflicht entsteht nicht kraft Gesetzes.
- Der RBStV ist kein förmliches Gesetz.
- Der RBStV ist kein Bundesgesetz.
- Der RBStV ist kein Landesgesetz des Landes NRW.
- Der RBStV ist in NRW nicht wirksam in geltendes Landesrecht überführt worden. Achtung: Zustimmungsgesetz wäre notwendig gewesen!
- Es existiert in NRW kein Zustimmungsgesetz zum RBStV. Die bloße Zustimmung des Landtages reicht nicht aus für eine Transformation in Landesrecht!

Es existieren somit nach Auffassung von Person A keine Verwaltungsakte bezüglich eines Rundfunkbeitrags.
Die sogenannten "Festsetzungsbescheide" sind für Person A Scheinverwaltungsakte.

Nun da kannst du auch Frühstück, Mittag und Abendbrot als Mahlzeiten zusammenfassen,
diese Tatsachen/Argurmente werden keinen Richter in Deutschland interessieren.

"Recht haben" heißt noch lange nicht "Recht bekommen".
Willkommen in der deutschen Justiz-Irrenanstalt  ;D

Einzig der Flug unter dem Radar hilft, alles andere ist in meinen Augen Zeitverschwendung  ;)
Traurig aber wahr  :-[


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2018, 18:29 von Bürger«

N
  • Beiträge: 40
  • Es lohnt sich nachzudenken.
Ja, das Thema ist sehr komplex und extrem undurchsichtig, das ist sicherlich so gewollt, aber es lohnt sich Widerstand zu leisten.  :)

Bei dem "Einwand" von @marga fällt mir auf: wir sind im Saarland, da kennt sich Person A leider nicht aus.

Und jetzt ganz wichtig: Richter beschäftigen sich ausschließlich mit dem, was Kläger und Beklagter vorbringen! So sehen dann auch die Urteile und/oder Beschlüsse aus, nach links und rechts wird nicht geschaut.

Auf NRW übertragen würde das so aussehen: der Kläger hat gegen den "Festsetzungsbescheid" Widerspruch eingelegt und dann gegen den "Festsetzungsbescheid" oder "Widerspruchsbescheid" geklagt, geht nicht so eindeutig hervor. Und aus Sicht von Person A fatal: der Kläger beruft sich selbst auf den RBStV in seiner Klage anstatt die fehlende Gesetzeskraft des RBStV vorzubringen. Die Klage musste scheitern und in der Urteilsbegründung wird dann ausgiebig der RBStV zitiert.  ;)

Nach Ansicht von Person A sind "Widersprüche" und Klagen gegen den anonymen WDR Köln/Beitragsservice sinnlos und daher Zeitverschwendung.

Nach Ansicht von Person A liegt der Schlüssel zum Erfolg bei den Zwangsvollstreckern. Erst gegen die anstehende Zwangsvollstreckung sollte notfalls geklagt werden, wenn der Zwangsvollstrecker nicht einlenkt, wohlgemerkt gegen die Zwangsvollstreckung! Siehe auch meine unten stehenden Ausführungen.

@GEZ_Total_Verweigerer
Ja, Recht haben und Recht bekommen sind 2 Paar Schuhe. Alle VGs und OVGs versuchen, mit Klimmzügen das System Zwangsbeitrag am Leben zu halten, aber wie oben gesagt:
Richter beschäftigen sich ausschließlich mit dem, was Kläger und Beklagter vorbringen.

Mal was zum Nachdenken:
Person B zahlt seit Anbeginn keine "Rundfunkbeiträge", das sind mittlerweile fast 6 Jahre (in Worten sechs Jahre). Wenn das mit dem "Rundfunkbeitrag" alles so rechtens wäre, warum schafft es der WDR Köln 6 Jahre lang nicht diese "Rundfunkbeiträge" einzuziehen? Würde das Finanzamt so lange warten? Würde die Stadt bei z.B. Grundsteuern so lange warten? Würde die Bußgeldstelle so lange warten? Das System Zwangsbeitrag stinkt zum Himmel und der RBStV ist kein Gesetz in NRW.

Und noch mehr nachdenken:
Bitte setzt Euch mit der fehlenden Gesetzeskraft des RBStV in NRW auseinander. Nur weil der WDR Köln bzw. der Beitragsservice behaupten die "gesetzliche Grundlage" oder "kraft Gesetzes" oder "durch Ratifikation" oder "durch Zustimmungsgesetz" ... ist der RBStV noch lange kein Gesetz.

Es gibt in NRW kein "Ratifikationsgesetz" zum RBStV.
Es gibt für NRW kein "Zustimmungsgesetz" zum RBStV.

Für NRW gibt es nur eine "Zustimmung zum Staatsvertrag" durch das Landesparlament und eine "Bekanntmachung" des RBStV, damit wird der RBStV aber kein Gesetz in NRW und hat auch keine Wirkung wie ein Gesetz in NRW.

In diesem Sinne, immer schön Widerstand leisten und nachdenken!


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Nach Ansicht von Person A liegt der Schlüssel zum Erfolg bei den Zwangsvollstreckern. Erst gegen die anstehende Zwangsvollstreckung sollte notfalls geklagt werden, wenn der Zwangsvollstrecker nicht einlenkt, wohlgemerkt gegen die Zwangsvollstreckung! Siehe auch meine unten stehenden Ausführungen.
Hierzu auch aus aktuellem Anlaß:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252

Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641


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Lev

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@
Zitat
Und noch mehr nachdenken:
Bitte setzt Euch mit der fehlenden Gesetzeskraft des RBStV in NRW auseinander. Nur weil der WDR Köln bzw. der Beitragsservice behaupten die "gesetzliche Grundlage" oder "kraft Gesetzes" oder "durch Ratifikation" oder "durch Zustimmungsgesetz" ... ist der RBStV noch lange kein Gesetz.

Es gibt in NRW kein "Ratifikationsgesetz" zum RBStV.
Es gibt für NRW kein "Zustimmungsgesetz" zum RBStV.

Für NRW gibt es nur eine "Zustimmung zum Staatsvertrag" durch das Landesparlament und eine "Bekanntmachung" des RBStV, damit wird der RBStV aber kein Gesetz in NRW und hat auch keine Wirkung wie ein Gesetz in NRW.



Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2018, 18:34 von Bürger«

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Zitat
Nach Ansicht von Person A liegt der Schlüssel zum Erfolg bei den Zwangsvollstreckern. Erst gegen die anstehende Zwangsvollstreckung sollte notfalls geklagt werden, wenn der Zwangsvollstrecker nicht einlenkt, wohlgemerkt gegen die Zwangsvollstreckung! Siehe auch meine unten stehenden Ausführungen.


Der Beitrag von @ Nachdenkender ist hochinteressant, und bestätigt den in den letzten Monaten für mich und einigen Mitstreiter eingeschlagenen Weg die GV am Schlawittchen zu nehmen. Vollstreckungsgegenklage muss zunächst gar nicht unbedingt erhoben werden.

Die GV direkt per Einwurfeinschreiben auf die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsersuchen hinweisen, und sie mit persönlicher Haftung konfrontieren. Allerdings nicht nur drohen, sondern auch an die Vernunft appelieren.

Die meisten Kläger wollen gerade dieser Konfrontation mit den GV aus dem Weg gehen, und machen sich auf einen mühsamen kostenintensiven Weg, der zum Schluss in einem abweisenden Debakel endet.

Ich würde diesen Weg nach aller Erfahrung heute nicht mehr so gehen, sondern sofort an der unangenehmen Stelle, die man eigentlich vermeiden möchte, ansetzen.

In so fern würde ich @Nachdenkender beipflichten.

Welche Möglichkeiten bleiben
1. Zahlung einstellen.
2. Einzugsermächtigung bei der Bank stornieren.
3. Gezahlte Beiträge von der eigenen Bank wieder zurückholen lassen.
4. Post vom Beitragsservice geht zurück, mit unbekannt verzogen.
5. Warten bis Post vom GV kommt. Und das kann lange dauern.
6. Wenn Post vom GV, diese in Ruhe anschauen, und sich nicht von Haftbefehlsandrohungen usw. bange machen lassen.
7. Den GV per Einwurfeinschreiben auf die Rechtswidrigkeit des Vollstreckungsersuchen hinweisen.
    Wer möchte, kann auch zum vorgegebenen Termin, und dem GV das Schreiben persönlich übergeben, möglichst mit Zeuge. Aber nur wer die Nerven dafür hat, und ruhig bleiben kann. Sonst besser nicht hingehen.
8. abwarten


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. November 2018, 15:03 von Frühlingserwachen«

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Um die Themen "Klage" und "Vollstreckung" in diesem Thread abzuschließen, sei darauf hingewiesen.

Die Rechtsmittel Widerspruch auf einen Festsetzungsbescheid und Klage haben durchaus ihre Berechtigung und ihren Nutzen. Man wird während dieses Verfahrens meistens nicht mit dem Thema Vollstreckung belastet und kann den ein oder anderen Sachverhalt bereits gerichtlich klären, so dass es nie zu einer Vollstreckung kommen muss.

Auf eine Vollstreckung zu warten und dann reagieren zu müssen, kann für viele eine sehr unangenehme und stressige  Herausforderung sein.

Nun bitte wieder zurück zum Thema:

Ist der RBStV in NRW wirklich in Landesrecht transformiert worden?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2018, 07:54 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Für Person A bedeutet das:
Kein "Zustimmungsgesetz" - kein "im Rang des Gesetzes" für den RBStV!
[...]
Es gibt auch eine Antwort der Landesregierung NRW vom 07.11.2016 zum Ratifizierungsprozesses eine Staatsvertrages auf die Frage
"Wie ist der genaue formelle Ablauf, wie ein Staatsvertrag nach positivem Beschluss der Ministerpräsidenten in Kraft tritt?"
[...]
Nach Zustimmung des Landtags ist der Text des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden….“ ***  (Drucksache 16/13388) (...)
Hervorhebung nicht im Original!

Werter user @Nachdenker ,

sobald die Verkündung erfolgt ist, wie im obigen Zitat richtig formuliert, tritt der RBStV in Kraft. In Kraft treten heißt, das Landesgesetz, welches den RBStV inne hat, wird rechtswirksam.

Im Saarland ist dies erfolgt und in den anderen Bundesländern, soweit man recherchiert hat, auch. Ein Beweis für die Rechtswirksamkeit des RBStV wurde seitens einer Anwaltskanzlei überprüft.

Hier eine Abschrift davon:

Zitat
T…… & P……..
RECHTSANWÄLTE
POSTFACH ….
…………., den 2. Juni 2016
Sehr geehrte,
in der oben bezeichneten Angelegenheit kommen wir zurück auf die Sprechstunde mit der Unterzeichnerin vom 31. Mai 2016.
Wir haben mit Ihnen die Situation hinsichtlich Ihres …… zum Verfahren beim Verwaltungsgericht besprochen.
Wir halten insoweit noch einmal fest, dass Sie  ………..zu den Akten reichen werden.
Das Gericht wird dann im Wege des Beschlusses über lhren ………….. entscheiden.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei einer PKH-Bewilligung immer nur die eigenen Rechtsanwaltskosten, nie die gegnerischen Rechtsanwaltskosten abgedeckt sind.
Des Weiteren hatten wir mit Ihnen die Frage erörtert, ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bekannt gemacht wurde.
Entgegen Ihrer Auffassung, die sich auf die Fassung von Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Zustimmung zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge und dessen Anlage bezog, sind wir der Ansicht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gem. Artikel 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlands vom 22. September 2011 bekannt gemacht wurde.
Der Artikel 7 Abs. 4 bezieht sich nur auf die Ermächtigungen der Länder hinsichtlich der übrigen Änderungen wie im Rundfunkstaatsvertrag usw., da in den Artikeln nur die Änderungen aufgeführt sind, nicht jedoch die vollständige Fassung dieser Staatsverträge nach den Änderungen im Gegensatz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

*** user @Nachdenker möge doch bitte einen Beweis für die im obigen Zitat erfolgte Aussage liefern.   ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2018, 18:36 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

N
  • Beiträge: 40
  • Es lohnt sich nachzudenken.
@Lev

Vielen Dank für das angehängte Schreiben, welches allerdings ziemlich wertlos ist, da der Verfasser wahrscheinlich wenig Ahnung hatte.
a. Der Verfasser schreibt von einem "Rundfunkgebührenstaatsvertrag". Im Jahre 2014 gab es aber nur den "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag".
b. Daß der RBStV automatisch in ein Landesgesetz übergeht widerspricht der Landesverfassung, die ja ausdrücklich zwischen Gesetzen und Staatsverträgen unterscheidet und ist daher eine bloße Behauptung.

Nur für NRW: Ich kenne kein "Rundfunkbeitragsgesetz", kein "Ratifikationsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag", kein "Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag".



@marga

Leider gibst Du das Zitat von Nachdenker verkürzt wieder und somit entgeht Dir der alles entscheidende Teil:

"...nicht durch Einbringung eines Ratifikationsgesetzes befasst."

Die Landesregierung von NRW hat den Weg der "Zustimmung zu einem Staatsvertrag" gewählt (Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung NRW). Die Landesregierung von NRW hat kein "Ratifikationsgesetz" oder "Zustimmungsgesetz" (Artikel 66 Satz 1 der Landesverfassung NRW) veranlasst.

Diese Unterscheidung zwischen Gesetz und Zustimmung zu einem Staatsvertrag ist wichtig zu verstehen. Der Erlass eines Verwaltungsaktes, der sich nicht auf ein Gesetz bezieht ist gesetzlos, weil er nicht auf ein gültiges Gesetz bezogen werden kann. Ein solch belastender Verwaltungsakt ist fehlerhaft und in der Folge nichtig. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nicht vollstreckungsfähig, er ist kein Titel im Sinne des Vollstreckungsrechts. (vgl. Franz Joseph Peine Allgemeines Verwaltungsrecht 11. Auflage, Seite 165 ff, Rn 690, 693)


Durch die Zustimmung zum RBStV durch den Landtag in NRW und die Bekanntmachung ist der RBStV selbstverständlich in Kraft getreten, aber als Staatsvertrag, nicht als Gesetz! Der RBStV entfaltet somit keine unmittelbar nach außen gerichte Rechtswirkung, d.h., daß "Festsetzungsbescheide" an Fallgruppe 2 nichtig sind.

Nachdenker hat das alles schon sehr gut herausgearbeitet!

Dreh- und Angelpunkt muß daher sein:
Ist der RBStV wirksam in Landesrecht des Landes NRW überführt worden?

Antwort: Nein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2018, 18:38 von Bürger«

Lev

  • Beiträge: 331
@Nichtdenkender

Lev ist so froh, dass das geklärt ist.  ;)

Zitat
Nur für NRW: Ich kenne kein "Rundfunkbeitragsgesetz", kein "Ratifikationsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag", kein "Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag".
...
Durch die Zustimmung zum RBStV durch den Landtag in NRW und die Bekanntmachung ist der RBStV selbstverständlich in Kraft getreten, aber als Staatsvertrag, nicht als Gesetz! Der RBStV entfaltet somit keine unmittelbar nach außen gerichte Rechtswirkung, d.h., daß "Festsetzungsbescheide" an Fallgruppe 2 nichtig sind.

Nachdenker hat das alles schon sehr gut herausgearbeitet!

Dreh- und Angelpunkt muß daher sein: Ist der RBStV wirksam in Landesrecht des Landes NRW überführt worden?

Antwort: Nein.

Wir werden nun die zahlreichen Richter fragen, wie wir die Fallgruppe wechseln können, dann ist der Fall ja schon fast erledigt.
Lev bedankt sich sehr.   ::)    Schon deshalb, weil er sicher schon bald mit der Problematik konfrontiert sieht.   :'( :'( :'(

Danke!   >:(

Lev


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