Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses  (Gelesen 9471 mal)

H
  • Beiträge: 31
Hallo zusammen,

Person A hat heute einen gelben Brief von einer Hauptgerichtsvollzieherin bekommen. Darin befand sich neben dem "Vorblatt zur Zustellungssendung" ein
"Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" vom Bayerischen Rundfunk (vertreten durch den Intendant Ulrich Wilhelm).

Als "Drittschuldner" ist eine Bank angegeben, mit der Person A früher eine Geschäftsbeziehung hatte, jedoch seit mehreren Jahren dort kein Konto mehr hat.  Person A weiß gar nicht, wie die GEZ auf diese Bank kommt, aber gut.

Darf Person A davon ausgehen, dass diese Pfändung dadurch fruchtlos verlaufen wird?

Wie ist im Weiteren mit diesem Beschluss umzugehen um weitere Kosten/Ärger etc. zu vermeiden?

Vielen Dank


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2018, 12:48 von Markus KA«

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Darf Person A davon ausgehen, dass diese Pfändung dadurch fruchtlos verlaufen wird?

Nein davon solle A nicht ausgehen, denn die Pfändung wird nur hinsichtlich des "Drittschuldner" fruchtlos verlaufen, wenn dort wie A angibt keine Verbindung zu A mehr besteht.

Was sich bei A selbst abspielt oder ob andere "Drittschuldner" ins Spiel gebracht werden können hängt vom Ersuchen ab und was da so drin steht.

Es könnten Formulierungen vorhanden sein, welche Drittauskünfte bei anderen Stellen ab Betrag X ermöglichen. Gibt es solche und liegt der Betrag über X dann könnte der GV Informationen einholen. Der GV ist an den Auftrag gebunden, sollte also nicht über diesen hinaus tätig werden.

Zitat
Wie ist im Weiteren mit diesem Beschluss umzugehen um weitere Kosten/Ärger etc. zu vermeiden?

Das kommt darauf an, was dem Beschluss tatsächlich vorausgegangen ist, relevant ist der Auftrag und wie es zu diesem gekommen ist.

Zusätzlich könnte folgendes Thema von Interesse sein:
Pfändungsankündigung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25782.msg165394.html#msg165394

-->
Für Person A gilt es zunächst zu prüfen warum überhaupt eine Vollstreckung läuft und welche Grundlage diese hat und ob alle Voraussetzungen für diese Vollstreckung erfüllt sind.
->
Erst wenn Person A diese Informationen ermittelt hat kann Sie besser reagieren.

Voraussetzung 1 ist: Bescheid, welcher einen vollstreckbaren Inhalt besitzt, ganz unabhängig ob dieser Person A bekannt ist oder nicht.

Voraussetzung 2 ist: Bescheid, welcher tatsächlich bekannt geben wurde und wo kein Rechtmittel mehr eingelegt werden kann oder das Rechtsmittel selbst keine aufschiebende Wirkung hat und ein Antrag dazu -um die Aufschiebende Wirkung herstzustellen, sofern notwendig - nicht gestellt wurde.

Voraussetzung 3 ist: Mahnung

sicherlich gibt es weitere Voraussetzungen


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2018, 22:15 von DumbTV«

H
  • Beiträge: 31
Hier mal noch relevante Seiten aus dem Antrag.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

H
  • Beiträge: 31
Zitat
Darf Person A davon ausgehen, dass diese Pfändung dadurch fruchtlos verlaufen wird?

Nein davon solle A nicht ausgehen, denn die Pfändung wird nur hinsichtlich des "Drittschuldner" fruchtlos verlaufen, wenn dort wie A angibt keine Verbindung zu A mehr besteht.

Was sich bei A selbst abspielt oder ob andere "Drittschuldner" ins Spiel gebracht werden können hängt vom Ersuchen ab und was da so drin steht.

Es könnten Formulierungen vorhanden sein, welche Drittauskünfte bei anderen Stellen ab Betrag X ermöglichen. Gibt es solche und liegt der Betrag über X dann könnte der GV Informationen einholen. Der GV ist an den Auftrag gebunden, sollte also nicht über diesen hinaus tätig werden.


Siehe Dokumente - Person A kann nichts dergleichen erkennen.

Zitat
Wie ist im Weiteren mit diesem Beschluss umzugehen um weitere Kosten/Ärger etc. zu vermeiden?

Voraussetzung 1 ist: Bescheid, welcher einen vollstreckbaren Inhalt besitzt, ganz unabhängig ob dieser Person A bekannt ist oder nicht.

Voraussetzung 2 ist: Bescheid, welcher tatsächlich bekannt geben wurde und wo kein Rechtmittel mehr eingelegt werden kann oder das Rechtsmittel selbst keine aufschiebende Wirkung hat und ein Antrag dazu -um die Aufschiebende Wirkung herstzustellen, sofern notwendig - nicht gestellt wurde.

Voraussetzung 3 ist: Mahnung

sicherlich gibt es weitere Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind bei Person A allesamt bereits eingetreten... Insofern bleibt vermutlich nur die schellstmögliche Zahlung der offenen Forderung um eine Ausweitung der Pfändung auf andere Banken zu vermeiden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Die Voraussetzungen sind bei Person A allesamt bereits eingetreten

Ist sich Person A sicher, dass die Voraussetzung tatsächlich gegeben sind? Es könnte ja sein, dass es sich nur um Feststellungsbescheide handelt, welche keinen vollstreckbaren Inhalt haben. Das ist wahrscheinlich immer genau dann der Fall, wenn die Bescheide über eine reine Feststellung einer Schuld nicht hinausgehen, es also an einem Leistungsgebot mangelt.

Diese Dokumente sind nicht der Auftrag, wie diese sonst an die GV erteilt werden.
Der Auftrag sieht hier anders aus.

In diesem Antrag werden Anlagen bezeichnet. Wurden diese in Kopie auch durch Person A erhalten? Im Nichtfall könnte Akteneinsicht Person A in die Lage versetzen zu erkennen aus welchen Bescheiden\Titeln hier vollstreckt werden soll.

Soweit erkennbar richtet sich dieser Auftrag an Kreditinstitute, das ist angekreuzt, unten wird jedoch nur eines ausgeführt.
Es ist nicht erkennbar, dass dieser Auftrag an weitere verteilt wurde, respektive müsste Person A davon Kenntnis bekommen.

Soweit erkennbar geht das nur an die benannten Kreditinstitute, welche zudem eine Erklärung nach

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__840.html

abgeben sollen.
Zitat

Zivilprozessordnung
§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners (1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: 1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;4.ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und5.ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

Es sieht so aus, als könnte der Drittschuldners diese Erklrärung nicht abgeben, wenn Person A kein Kunde bei dem Kreditinstitute ist.

Person A müsste also in Erfahrung bringen ob andere Kreditinstitute bezeichnet wurden. Ist das nicht der Fall, dann passiert an dieser Stelle wahrscheinlich nichts weiter.

Es sieht so aus, als wäre der GV hier nur als Bote genutzt worden. Zu klären ist ob der GV zusätzlich andere Aufträge bekommen hat.
Oder ob der GV das Kreditinstitut im Auftrag ermittelt und dem Gläubiger übermittelt hat, wobei es "ehr" so aussieht, als würde der BR die Kontopfändung auf Grund bekannter Kontodaten direkt versuchen.

 


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2018, 15:50 von PersonX«

H
  • Beiträge: 31
Der Inhalt des Briefes beschränkt sich laut Person A auf den Antrag selbst, das Vorblatt zur Zustellungssendung sowie die Zustellungsurkunde - dat wars...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

H
  • Beiträge: 31
In diesem Antrag werden Anlagen bezeichnet. Wurden diese in Kopie auch durch Person A erhalten? Im Nichtfall könnte Akteneinsicht Person A in die Lage versetzen zu erkennen aus welchen Bescheiden\Titeln hier vollstreckt werden soll.

Die diversen Feststellungsbescheide/Mahnungen wurden von Person A erhalten und in Ablage "P" gelegt. Person A hat bereits vor längerer Zeit mehrfach anderen Feststellungsbescheiden widersprochen, jedoch ohne Erfolg. Es kam dann zur Zwangsvollstreckung, welche durch Zahlung der ausstehenden Forderung abgewendet wurde. Inzwischen ist etwas Zeit vergangen und das ganze ging für Person A von vorne los. Bis eben heute dieser Antrag auf Pfändung kam...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2018, 22:14 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Person A weiß gar nicht, wie die GEZ auf diese Bank kommt, aber gut.

Beispiele:
Im Fall das Person A in der Vergangenheit einmal Überweisungen von dieser Bank in Richtung BR getätigt hat.
Im Fall das Person A Bankdaten im Internet angegeben hatte.

Es ist ein Fall bekannt, wo vermeintlich durch eine Internetsuche ein oder mehrere möglicher Arbeitgeber ermittelt wurden, diese wurde in Folge dann abgeklappert mit Lohnpfändungsersuchen. -> Solche Vorgänge werden als Sachverhaltsaufklärung durch Sachbearbeiter betrieben und Daten zusammengetragen und dann entsprechend verwerten. Dazu könnten sicherlich auch Daten von Dritten erworben werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Die diversen Feststellungsbescheide/Mahnungen wurden von Person A erhalten und in Ablage "P" gelegt.

Soweit bekannt ist dieser Weg nicht zielführend, aber es ist ebenso bekannt, dass der andere Weg auch noch nicht zum Ziel geführt hat.

PersonX würde nochmal auf das verlinkte Thema verweisen

Im Fall das es sich um Festsetzungsbescheide handelt, welche nur eine Schuld feststellen haben diese kein Leistungsgebot. Ein Leistungsgebot ist aber Voraussetzung für die Vollstreckung von öffentlichen Kosten und Abgaben. Deshalb braucht es einen Leistungsbescheid in welchem zur Zahlung ausdrücklich aufgefordert wird. Erst damit bekommt der Vollstreckungstitel überhaupt erst einen vollstreckbaren Inhalt. vgl.

--> Das wird im Forum bereits thematisiert.

Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.msg151220.html#msg151220

in der im Forum bekannten Streitschrift von Herrn Dr. iur. utr. Hennecke wird dazu ab Auflage 5 folgendes ausgeführt

in der Streitschrift Version 6 ab Seite 27 ff.
Zitat

5. Das Übermaß der Vollstreckung

...

Leistungsbescheide über öffentliche Abgaben sind nach allgemeinen Abgabenrecht Vollstreckungstitel; das heißt, die öffentliche Forderung kann mit Zwangsmaßnahmen beigetrieben werden. Voraussetzung ist jedoch, daß der Bürger auch ausdrücklich zur Zahlung aufgefordert wird (daher "Leistungsbescheid") und der Vollstreckungstitel damit überhaupt einen vollstreckbaren Inhalt hat. Die Rundfunkanstalten erlassen demgegenüber aber nur "Feststellungsbescheide" über eine bestimmte Summe und vermischen diese Bescheide mit weiteren, nicht ausdrücklich festgestellten Forderungen. Es bestehen daher, wie oben bereits erwähnt, erhebliche Zweifel, ob die "Feststellungsbescheide" einen vollstreckbaren Inhalt haben und damit überhaupt die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung abgeben. Trotzdem setzen sich die Rundfunkanstalten über die Grundsätze des Vollstreckungsrechts hinweg, deuten die Feststellungsbescheide einseitig in vollstreckungsfähige Titel um und überfallen den Bürger, der sich dessen gar nicht versehen hatte, mit Vollstreckungsmaßnahmen. Es könnte hiergegen die "Erinnerung" gemäß § 766 Absatz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) oder womöglich auch verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Wege einer Anfechtungsklage oder einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde gegeben sein, die damit zu begründen wäre, daß ein vollstreckbarer Titel nicht vorliegt und daher Hoheitsgewalt ausgeübt wird, die keine Rechtsgrundlage hat. 19

[...]

19 Für das genaue Verfahren wären die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder maßgeblich; vgl. § 169 VwGO. Über den Generalverweis von § 173 VwGO kann es auch zur Anwendung von § 766 ZPO kommen.

[...]

Das deckt sichin soweit mit den Angaben aus dem "Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen: Kommentar" von Tilo Lindner, 2011, Justiziar im Landratsamt Meißen
"Books on demand"
ISBN 9783842356795

Natürlich sollte das entsprechend der anderen Länder geprüft werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Kurzer Hinweis, aber nicht weiter vertiefen:
Im Vergleich zu Baden-Württemberg heisst es zum Thema Leistungsbescheid eindeutig im Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) Art. 23 Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung:
Zitat
(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn

1.    er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist,
2.    die Forderung fällig ist und
3.    der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde oder von der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche zu leisten (Mahnung).
Man könnte sich vorstellen, dass in Bayern dieser Punkt früher oder später von Bedeutung sein könnte, sofern bayrische Festsetzungsbescheide keine Leistung fordern.


Nun zum eigentlichen Thema, wenn (soweit es Person M richtig vertanden hat) die GEZ heute BS eine Kontonummer des Schuldners angibt, könnte es natürlich auch eine alte Nummer sein, mit der evtl. vor vielen vielen Jahren eine Rundfunkgebühr bezahlt wurde.

Dies würde naheliegen, da eine Recherche durch den GV ziemlich aufwendig, zeit- und kostenintensiv sein könnte.
Eine derartige Recherche bei einem relativ "geringen" Betrag erscheint nicht unbedingt als lukrative Aufgabe für den GV.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

H
  • Beiträge: 31
Person A hat einmalig eine Überweisung an die GEZ im Rahmen der Zwangsvollstreckung getätigt. Diese erfolgte jedoch (soweit Person A sich erinnern kann) von einem anderen Konto.
Ansonsten hat Person A bisher nie etwas bezahlt.

Ist ja auch egal wie sie an die Daten gekommen sind. Fakt ist, dass da nix zu holen ist. Das Ganze wird also ins Leere laufen und Person A wird wohl die Zeit nutzen und wieder mal die ausstehenden Forderungen bezahlen, da sie auf Kontopfändung nicht wirklich scharf ist...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

a
  • Beiträge: 4
Hallo zusammen,

Person A hat heute einen gelben Brief von einer Hauptgerichtsvollzieherin bekommen. Darin befand sich neben dem "Vorblatt zur Zustellungssendung" ein
"Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" vom Bayerischen Rundfunk (vertreten durch den Intendant Ulrich Wilhelm).

Als "Drittschuldner" ist eine Bank angegeben, mit der Person A früher eine Geschäftsbeziehung hatte, jedoch seit mehreren Jahren dort kein Konto mehr hat.  Person A weiß gar nicht, wie die GEZ auf diese Bank kommt, aber gut.

Darf Person A davon ausgehen, dass diese Pfändung dadurch fruchtlos verlaufen wird?

Wie ist im Weiteren mit diesem Beschluss umzugehen um weitere Kosten/Ärger etc. zu vermeiden?

Vielen Dank

Exakt der gleiche Fall könnte bei Person B aufgetreten sein. Ebenfalls mit Drittschuldner Angaben, zu denen B schon lange keine Kundenbeziehung mehr hat bzw. nie hatte (beides Kreditinstitute)
B hatte noch nie Überweisungen an den BR getätigt, somit ist es unklar wie man auf die genannten Drittschuldner kam.

Jetzt hätte es B sicherlich interessiert wie das weitere Vorgehen aussehen könnte und wie das ganze letztlich bei Ursprungsperson A zu Ende gegangen sein könnte.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

H
  • Beiträge: 31
Person A hat diesbezüglich nichts weiter mehr gehört. Die letzte Kommunikation mit der GEZ ist vom September 2019, wo die offenen Forderungen von 2017/2018 vom Inkasso (Creditreform) eingetrieben werden sollten. Da Person A der Forderung widersprochen hat, wurde der Fall von Creditreform an die GEZ zurückgegeben. Seitdem ist Funkstille... Man muss dazu sagen, dass Person A seit Anfang 2019 mit Person B zusammenwohnt und diese die GEZ-Zahlungen übernommen hat. Person A hat sich daher abgemeldet, was auch bestätigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch noch mehrere 100€ Forderungen offen (welche dann ja über Creditreform eingefordert wurde). Jedoch wie gesagt seit Ende 2019 dann keinerlei Kommunikation mehr..


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

a
  • Beiträge: 4
Nur zum Verständnis:
Person A hat auf den Pfüb nicht reagiert und erst einige Zeit später kam diesbezüglich wieder ein Schreiben, diesmal aber vom Inkasso und erst diesem wurde dann widersprochen?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

H
  • Beiträge: 31
Korrekt, da Person A mit der auf dem Pfüb genannten Bank keinerleit Geschäftsbeziehung mehr hatte, hat sie darauf auch nicht reagiert. Es war klar, dass das ins Leere laufen wird. Dem später folgenden Inkassoschreiben wurde formlos widersprochen und die Rechtmäßigkeit der Forderung bestritten. Das ist nach eigener Recherche der Person A die einfachste und wirkungsvollste Methode, sich gegen Inkasso zu wehren. Person A war so nett und hat mir das Schreiben zukommen lassen:

Zitat
Einspruch gegen die Forderung Ihres Schreibens vom XXX (Beitragsnummer XXX)

Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom XXXXX, in dem Sie von mir eine Zahlung von XXX € verlangen.
Hiermit bestreite ich die Rechtsmäßigkeit der geltend gemachten Hauptforderung als auch der Inkassokosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Ich fordere Sie zudem auf, mir die Rechtsgrundlage der Forderung in verständlicher und gerichtstauglicher Art und Weise nachzuweisen.
Des Weiteren warne ich unter Hinweis auf § 28 a BDSG vor widerrechtlicher Weitergabe meiner Daten an die SCHUFA oder andere Datenbanken. Zudem fordere ich Sie auf, meine gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen. Sofern eine Löschung bestimmter Daten nicht möglich ist, sind die Daten zu sperren. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behalte ich mir ausdrücklich vor. Ich untersage Ihnen jegliche weitere Verwendung und Übermittlung der bereits zu meiner Person vorhandenen Daten, für bereits an Dritte übermittelte Daten fordere ich die unverzügliche Sperrung.
Sollte ich bis zum XXXXX keine Stellungnahme von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass die Sache sich damit erledigt hat. Nach Ablauf der Frist behalte ich mir vor, meine berechtigten Ansprüche mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchsetzen. Ich weise darauf hin, dass die hierdurch bedingten Anwaltskosten als Verzugsschaden von Ihnen zu tragen sein werden.

Mit freundlichen Grüßen


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben