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Autor Thema: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG  (Gelesen 33144 mal)

K
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...ohne jetzt tiefer/weiter in die EU DSG VO einzusteigen: vor einer in "Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung" beschriebenen Verarbeitung muss zuvor eine Übertragung stattgefunden haben. Also - wenn schon - beim Kopf des Fisches anfangen  ;)

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

S

Sachse1

...ohne jetzt tiefer/weiter in die EU DSG VO einzusteigen: vor einer in "Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung" beschriebenen Verarbeitung muss zuvor eine Übertragung stattgefunden haben. Also - wenn schon - beim Kopf des Fisches anfangen  ;)

Gruß
Kurt

Die Diskussion besteht um den Kopf des Fisches.  8)
Ausgangsfrage war, ob ein Widerspruch gegen die Übermittlung der Daten im Rahmen des Meldedatenabgleiches etwas nützt.
Übermittlung (oder wie von dir benannt Übertragung) gehört zur Verarbeitung (siehe Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Demnach ist die Diskussion schon richtig und gehört durchaus auch zum Thema, brachte der Fragesteller doch die Idee der Argumentation mit der DSGVO in die Diskussion ein, was berechtigt aber eben nicht Zielführend ist. Oder anders gesagt zulässig aber unbegründet  ;D

Und die falschen Darstellungen durfte @drboe nun wirklich nicht so stehen lassen.

Bei einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Dresden äußerte der vorsitzende Richter äußerst Abfällig sinngemäß: "heute sind alle Datenschützer und denken sie haben Ahnung". Die zahlreichen Zuschauer am 20. März diesen Jahres können dies sicher bestätigen. Wenn sich die Verwaltungsgerichte mit einigen der im Verlauf der Diskussion geäußerten Meinungen beschäftigen müssen, so kann ich deren Frustration durchaus verstehen.
Daher meine Zustimmung zu den Aussagen von @drboe. Und noch einmal: Mit einem Widerspruch beim Meldeamt lässt sich dem Meldedatenabgleich 2018 nicht beikommen.


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Sachse1, dein bisheriger Sachvortrag ist widersprüchlich. Einerseits trägst du in Antwort #23 vor:
Zitat
Zumindest bin ich hier auch der Meinung, dass der Meldedatenabgleich mit dem BMG kollidiert. Im BMG ist keine Regelung enthalten, der es den Ländern erlaubt ein entsprechendes Gesetz zu erlassen.
um dann in Antwort #34 festzustellen:
Zitat
Auch mit der DSGVO besteht die Möglichkeit einer landesspezifischen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von pers. Daten (siehe Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO). § 14 Abs. 9a RBStV ist so eine Regelung.
Demnach geht der RBStV mit der DSGVO konform.

Die ursprüngliche Datenerhebung, also die Anmeldung bei der Meldebehörde, erfolgt nach dem BMG. Ebenso die Zweckbindung der Daten. Wenn also deiner Meinung nach § 14 Abs. 9 a RBS TV nicht im Einklang mit dem BMG steht, wie kann dann der RBS TV mit der EU DSG VO "konform" sein, da ja keine rechtskonforme Regelung des Mitgliedstaates DE erfolgte?

Im Übrigen weise ich dich auf die Begründung des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages hin:

Zitat
Der durch Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich eröffnete Ausschluss ganzer Kapitel ermöglicht eine Ausgestaltung, die im Wesentlichen dem Umfang der bisher vorhandenen Medienprivilegien entspricht. Dies umfasst insbesondere die hinsichtlich der bei Recherche und Vorbereitung von Publikationen unverzichtbare  Befugnis  zur  Verarbeitung  personenbezogener  Daten auch ohne Einwilligung des  Betroffenen,  den  Ausschluss  von  Auskunfts-  und Berichtigungsansprüchen betroffener Personen und das Fehlen einer staatlichen datenschutzrechtlichen  Aufsicht. 
Die  Ausnahmen  und  Beschränkungen  sind  bisher  und  auch  zukünftig  aufgrund  der
herausragenden Bedeutung freier, keiner staatlichen  Kontrolle unterworfener Medien
für  die  öffentliche  Meinungsbildung  und  die  Meinungsvielfalt  in  einem  demokratischen System und ihrer unerlässlichen Kontrollaufgabe ("Wächteramt") geboten und gerechtfertigt. Ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils betroffenen Personen wäre journalistische Arbeit nicht möglich und die  Presse  könnte  ihre  in  Artikel  5  Abs.  1  Satz  2  des  Grundgesetzes
,  Artikel  10 Abs. 1 Satz 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 29. Oktober 2015 – 1 B 32/15, Rdnr. 5, m.w.N.).

Seite 3, Link:

https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/21_RAEStV_Begruendung.pdf

Offensichtlich ist dir, Sachse1, auch der Begriff "informationelle Gewaltenteilung" (hier: Presse / "Behörde Landesrundfunkanstalt") nicht geläufig.

Bereits § 14 Abs. 9 RBS TV war grob verfassungswidrig und regelt zweifelsfrei das Meldewesen. Das Meldewesen fällt seit 2006 in die Gesetzgebung des Bundes.

Den Sinn des Meldewesens kennst du, Sachse1, wohl ebenfalls nicht.

Die BT-Drs. 17/7746, Seite 26 spricht in ihrer Begründung zur Einführung des Bundesmeldegesetzes beim Meldewesen von einer „multifunktionalen Grundlagen- und Querschnittsverwaltung“, die das „informationelle Rückgrat aller Verwaltungen“ bildet.

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG), Link

https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/077/1707746.pdf

Üblicherweise verfügt eine Behörde, die Verwaltungsakte erlässt, über Berufsbeamte. Weder sind der MDR noch der NDR dienstherrenfähig nach dem jeweiligen Landesbeamtenrecht. Ein Umstand, der euch, dir Sachse1 und auch dir werter @drboe, zu denken geben sollte ("volXtreckbarer selbstitulierter Titel", angebliche "Verwaltungsakte" einer Maschine in Köln).

Die anhaltende Überwachung des Melde- und Wohnungswesens durch das "Ministerium für Staatfernsehbeiträge" stellt eine "digitale Vollüberwachung" des VolX durch das "Wächteramt" dar.
Mit "Wächteramt" i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist allerdings gemeint das der MDR und der NDR die Bürger_innen vor der Nationalen Service Agentur (BeitraXservice) schützen und sich nicht in herausragender Weise an den Meldedateien vergreifen, die einem Meldegeheimnis unterliegen und zweckgebunden sind.
Wo sind denn die "Fernsehbeiträge" des MDR oder NDR die diesen Skandal aufdecken, Sachse1?
Wer hat den die IBM Z-Series Mainframes der GEZ vor 2013 bezahlt, @drboe?

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geht die Bürgerin / der Bürger auch nicht zur Meldestelle damit seine personenbezogenen Daten bei der NSA / dem MfS in Köln (BeitraXservice) landen. Auch ist einmal, einmal und nicht zweimal.

Die nach dem BMG zweckgebunden und geschützten Meldedaten sind für eine VolXstreckung in einem "RBS TV VerwaltungsvolXstreckungsverfahren" nicht verwertbar.

Im übrigen gilt die RL 95/46/EG am heutigen Tage. Vollautomatische Einzelentscheidungen sind verboten. Die VolXstreckungsersuchen stammen von einer Datenverarbeitungsanlage (GIM; GEZ, Intern, maschinelle Auslösung) und werden vollautomatisch im Massenverfahren "abgewickelt".

Thema: GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139719.html#msg139719

Auch dir Sachse1 kann ich daher nur raten, mal einschlägige Kommentare zu bemühen und die Widersprüche in deinem Sachvortrag aufzulösen.

Das sich nun ausgerechnet 2 Forumsmitglieder *** über Farbe unterhalten und sich gegenseitig zustimmen, ist schon bemerkenswert.

Der Widerspruch dient der Einleitung des Vorverfahrens. Offensichtlich kennt ihr beiden auch Art. 22 der RL 95/46/EG nicht.

EUGH, Rechtsache C?73/16, Urteil vom 27. September 2017
Zitat
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 47 – Richtlinie 95/46/EG – Art. 1, 7 und 13 – Verarbeitung personenbezogener Daten – Art. 4 Abs. 3 EUV – Erstellung einer Liste mit personenbezogenen Daten – Zweck – Steuererhebung – Bekämpfung von Steuerbetrug – Gerichtliche Überprüfung – Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten – Vorherige Verwaltungsbeschwerde als Voraussetzung für eine Klage bei Gericht – Zulässigkeit der betreffenden Liste als Beweismittel – Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten – Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe des für die Verarbeitung Verantwortlichen“

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=195046&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

"Welche falschen Darstellungen nun @drboe wirklich nicht so stehen lassen konnte", Sachse1 erschließt sich mir daher nicht.

Ich empfehle euch, Sachse 1 und @drboe, mal eine intensiv "Befassung" mit der tatsächlichen Praxis der "Datenübertragungen und -verarbeitung" (z.B. X-Amtshilfe; IBM Mainframe Z Series, § 35 a VwVfG [Bund]) und dem Sinn eines datenschutzrechtlichen Widerspruchs.

Du, Sachse1, kannst natürlich gerne nochmal behaupten, ich hätte ein "gefährliches juristisches Halbwissen". Wenigstes habe ich mir ein für die GEZ gefährliches "Halbwissen" erarbeitet und mich mit der tatsächlichen Praxis befasst.

Thema: öffentliche EU-Ausschreibungen von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18090.msg135915.html#msg135915

"Private Markterkundung X-Amtshilfe"

Mit vorzüglicher Hochachtung
Profät


***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2018, 08:58 von Markus KA«

m
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Daher meine Zustimmung zu den Aussagen von @drboe. Und noch einmal: Mit einem Widerspruch beim Meldeamt lässt sich dem Meldedatenabgleich 2018 nicht beikommen.
Wurde eine Aussage getroffen, dass ich mit einem Widerspruch dem Meldedatenabgleich 2018 beikommen will?

Bei einem Widerspruch geht es um die persönlichen Daten der einzelnen Person und sonst um gar nichts.
Nur wenn ich nix mache, dann fehlt mir vielleicht der kleine Baustein des Nachweises.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich vermute, dass hier die wenigsten Teilnehmer über eine juristische Ausbildung verfügen. Schließlich handelt es sich hier nicht um ein juristisches Forum, auch wenn durchaus häufig spannende juristische Fragestellungen diskutiert werden. Ich bezweifle daher, dass es sinnvoll ist anderen einen Mangel an Konsum juristischer Kommentare vorzuwerfen. Solte ich mich bezüglich der juristischen Qualifikation der in diesem Thread teilnehmende Forumsnutzer täuschen, so bitte ich um einen Hinweis auf die fachliche Ausbildung und den Abschluss, gern auch per PM. Ich jedenfalls bin kein Jurist. Ich würde anderen daher auch nicht juristisches Halbwissen vorwerfen; im Gegenteil: Respekt, wer solches von sich behaupten kann, angesicht der Fülle von Gesetzen und Urteilen, sowie des sicher nicht einfachen Studiums, welches dazu nötig ist.

Es gibt hier eine Reihe von Diskussionen um den Meldedatenabgleich. Klagen gegen den im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthaltenen Abgleich für 2013 wurden nach meiner Kenntnis sämtlich abgebügelt. Selbst dann, wenn Gerichte Beeinträchtigungen des Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" bejahten, haben sie den Meldedatenabgleich wegen seiner Einmaligkeit passieren lassen. Auch wenn jeder Vergleich letztlich schräg ist, so kommt es mir doch ein wenig so vor, als müsse man künftig Mörder und Totschläger davon kommen lassen, wenn sie solchen Rechtsverstoß zum ersten Mal begehen.

Leider wollen die Länder ihr Lieblingspropagandainstrument offenbar zum zentralen Einwohnermeldeamt umbauen, in dem wenigstens die erwachsenen Bürger erfasst sind. Die ÖR-Anstalten bzw. deren Beitragsservice sollen daher ein weiteres Mal einen Vollabgleich mit den Meldeämtern durchführen und es kann angenommen werden, dass dieses Instrument künftig regelmäßig angewendet wird. Es ist in diesem Zusammenhang interessant, dass z. B. der bremische Datenschutzbeauftragte darin kein Risiko sieht, andere Datenschutzverantwortlich aber durchaus. Siehe https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26258.msg170151.html#msg170151 in diesem Thread.
Unabhängg davon darf man, auch angesichts der bisherigen Haltung der Länder und allgemein deren geringer Neigung Rechtsverletzungen durch ihre "Beitragsgesetzgebung" überhaupt zur Kenntnis zu nehmen, wohl davon ausgehen, dass kein Gesetz, weder national noch auf EU-Ebene, die Ministerpräsidenten davon abbringen wird den Irrweg des "Beitrags" und des Meldedatenabgleichs von sich aus zu beenden. Sollte das BVerfG grundlegende Änderungen an der Finanzierung des ÖR-Rundfunks fordern, was m. E. allerdings nicht ausgemacht ist, so würden die Länder reichlich Zeit erhalten solche Forderungen umzusetzen. Ich bezweifle schon jetzt, dass dabei etwas Gutes herauskommt. Ob das BVerfG dann auch über den Meldedatenabgleich entscheidet, bleibt abzuwarten. Ich persönlich halte den Meldedatenabgleich aus zwei Gründen für nicht zulässig: a) weil er gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstösst. Ein Recht, das direkt gegen staatliche Maßnahmen erkämpft wurde. Ich habe seinerzeit sowohl die Volkszählung 1983 als auch die 1987 boykottiert, was übrigens in beiden Fällen trotz Androhung von Maßnahmen folgenlos blieb. Und b), weil, das BVerfG bereits einmal den Aufbau einer zentralen Meldedatenbank untersagt hat. Was übrigens nicht besagt, dass das BVerfG einen regelmäßigen Meldedatenabgleich untersagen würde. Allein die Behauptung, nicht benötigte Daten würden im Anschluss gelöscht, könnte das Gericht veranlassen den Abgleich passieren zu lassen. Schließlich ist das BVerfG kein Garant für Datenschutz. Es hat z. B. die Länder im Glauben gelassen man könne eine verfassungskonforme Vorratsdatenspeicherung etablieren und auch nichts gegen die Register-gestützte Volkszählung 2011 unternommen, bei der wesentlich mehr Datenbanken angezapft wurden als nur die der Meldebehörden.

Offensichtlich ist dir, Sachse1, auch der Begriff "informationelle Gewaltenteilung" (hier: Presse / "Behörde Landesrundfunkanstalt") nicht geläufig.

Das muss er auch nicht. Anders als die "informationelle Selbstbestimmung" gibt es für die "informationelle Gewaltenteilung" m. W. keine bzw. allenfalls wenige rechtliche Konsequenzen. Die "informationelle Gewaltenteilung" ist wohl lediglich ein Konstrukt, unter dem man Maßnahmen diskutiert, die rechtliche Hürden für einen ungehinderten Datenfluß personengebundener Daten garantieren sollen. Es hat für die Diskussion hier eher esoterische Bedeutung, da die einzige Maßnahme, die hier diskutiert wurde, der Antrag auf Sperre beim Meldeamt ist, die sich leider zudem bislang als wirkungslos erweist, weil die Meldeämter diese Forderung ignorieren bzw. zurück weisen.

Ich empfehle euch, Sachse 1 und @drboe, mal eine intensiv "Befassung" mit der tatsächlichen Praxis der "Datenübertragungen und -verarbeitung" (z.B. X-Amtshilfe; IBM Mainframe Z Series, § 35 a VwVfG [Bund]) und dem Sinn eines datenschutzrechtlichen Widerspruchs.

Gähn! Nach über 30 Jahren in der IT, mit Einblicken in die Telekommunikation und Datenverarbeitung von Banken, Versicherungen, EVus, Flugzeugherstellern, Logistikunternehmen, Handelshäusern, Softwarehäusern u. a. m. habe ich hoffentlich genügend Kenntnisse mir vorzustellen wie man Datenaustausch organisatorisch und technisch durchführt, wie man große Datenmengen verarbeitet und wie es um den Datenschutz bestellt ist. Es wird nicht allzu viel geben, was man mir dazu noch neues mitteilen kann. Das sich mit dieser Kenntnis der Meldedatenabgleich zwingend als Verstoss gegen das BMG ergibt, muss zudem erst noch geklärt werden; letzen Endes gerichtlich.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2018, 12:31 von drboe«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Werter @drboe das nun deiner Rechtsaufassung nach, ein Verstoß gegen die informationelle Gewaltenteilung, ich zitiere dich: "gibt es für die "informationelle Gewaltenteilung" m. W. keine bzw. allenfalls wenige rechtliche Konsequenzen.", ist wohl nicht so ganz zutreffend. 

Dein Boykott der VolXzählung liegt sicher lange zurück, von daher erlaube ich mir, dich auf die Entscheidung des BVerfG 65, 1 - Volkszählung, hinzuweisen, Link:

http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv065001

Zitat
Gerade wenn sich die Angaben - wie im gemeindlichen Bereich - auf kleinere Personengruppen beziehen, muß der Gesetzgeber für organisatorische Vorkehrungen sorgen, welche die vorgesehene Zweckbindung garantieren. Dazu ist die Trennung der Kommunalstatistik von anderen Aufgabenbereichen der Gemeinden und ihrer Verbände ("informationelle Gewaltenteilung") unerläßlich.

Offensichtlich dürfte dieser "Teilaspekt" (informationelle Gewaltenteilung) zur Verfassungswidrigkeit des VolXzählungsgesetzes beigetragen haben. Vorliegend dürfte die Übertragung der "kleinen Gruppe an Meldedaten" (ca. 70,1 Millionen Datensätze), an die Presse der bewegten Bilder ("Wächteramt"), wohl zur Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 9 a RBS TV, wegen Verstoßes gegen die informationelle Gewaltenteilung, maßgeblich beitragen.

Das du nun über 30 Jahre Erfahrung in der IT Branche hast, ist toll.
Mir erschließt sich jetzt allerdings nicht, was das mit dem tatsächlichen Verfahren des BeitraXservice zu tun hat.
Hast du da irgendwelche Nachforschungen angestellt und kannst mein Wissen irgendwie ergänzen?
Ich scheitere nämlich stets und ständig daran, dass der NDR und die Nationale Service Agentur mauern bis zum Abwinken. Das tatsächliche Verfahren des Ministeriums für Staatsfernsehbeiträge scheint wohl ein "staatfernes Geheimnis" zu sein.

Vielleicht gelingt dir ja ein maßgeblicher BeitraX zur Sachaufklärung (zum tatsächlichen EDV-Verfahren), wenn du mal bei dem "behördlichen Datenschutzbeauftragten des NDR" nachfragst.

Ich hoffe dir bleibt das übliche "Bürger_innen-Tennis" (wir sind nicht zuständig, wenden sie sich an .... wir sind nicht zuständig, wenden sie sich an ... alles okay mit dem Datenschutz ... GIM kennen wir nicht ...) erspart.

Mein Wissen zum tatsächlich durchgeführten Verfahren beruht auf öffentlichen Quellen, ständigem jahrelangem "Nachfragen", Akteneinsicht etc. und auf Recherchebeiträgen von Forumsmitgliedern, denen ich herzlich daaaaaaaanken möchte.
Ein Großteil des "Wissens" liegt noch verborgen hinter den "Mauern des Wächteramtes" (Nationale Service Agentur / Ministerium für Staatsfernsehbeiträge).

Ich hoffe ich konnte dein Gedächtnis mit dem Hinweis auf BVerfGE 65, 1 (69) auffrischen.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Profät

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Bitte einmal zählen, wie häufig der Begriff "informationelle Gewaltenteilung" im sogn. Volkszählungsurteil des BVerfG vorkommt. Tippe: weniger als 2 mal. Hinweis: der Begriff "informationelle Selbstbestimmung kommt 22 mal häufiger vor und wird, anders als die "informationelle Gewaltenteilung" vom BVerfG nicht in Anführungszeichen gesetzt. Der von dir unterstellte Beitrag dürfte damit ziemlich gering sein, so um 4,5%. Die juristische Literatur hat sich selbstverständlich auch des Begriffs "informationelle Gewaltenteilung" angenommen. Eine kurze Recherche wird dir sicher zeigen, wie weit man den Begriff hier einbringen oder verwenden kann. M. E. schlicht gar nicht. Natürlich ist das nur die Meinung eines Nicht-Juristen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Werter @drboe, selbstverständlich kannst du dieser Meinung sein.
Auch möchte ich dir niX unterstellen, sondern wollte lediglich darauf hinweisen, dass der Begriff infomationelle Gewaltenteilung ursprünglich vom BVerfG stammt (VolXzählungsurteil).
Von einer "eher esoterischen Bedeutung" kann daher keinesfalls die Rede sein.
Eine "kurze" Recherche hierzu brauche ich nicht machen, habe ich mich doch bereits intensiv mit diesem Begriff befasst.

Mit vorzüglicher Hochachtung
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Gestern antwortete der Datenschutzbeauftragte der LRA dies:

Zitat
Als spezialgesetzliche Normen gehen die Vorschriften des RBStV den allgemeinen Meldegesetzen vor, so dass die von Ihnen vermutete Kollision nicht gegeben ist.

Ich antwortete ihm daraufhin, dass ich überrascht bin, dass das Landesgesetz zum RBStV Vorrang vor dem BMG hat.

Die Antwort auf die Frage, aus welcher Norm hervorgeht, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice DIE gemeinsame Verwaltungsgemeinschaft aller ÖR-RA ist, blieb er mir weiterhin schuldig. Er verwies nur auf § 10 Absatz 7 RBStV. Ich bohrte nochmals nach.

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Und die EU-Regeln gehen den Bundesdeutschen vor. Außerdem wird im RfBStV nichts vom BS gesagt. Es macht ja einen Unterschied, ob die Daten an die Landesverwaltung geschickt werden oder an ein nicht-rechtsfähiges Dings in Kölle. Wer haftet, wenn "der Russe" wieder zuschlägt?


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Gestern antwortete der Datenschutzbeauftragte der LRA dies:
Ich antwortete ihm daraufhin, dass ich überrascht bin, dass das Landesgesetz zum RBStV Vorrang vor dem BMG hat.
Kommentare sind erwünscht  8)

Ich habe schon bei mehreren Telefongesprächsrückfragen auch beim LDS-BW gefragt, wo in der Gesetzespyramide national und in der EU der RBStV einzuordnen ist. Das kann Dir niemand erklären oder begreiflich sagen. Weitere Frage folgend daraus bzgl. Datenschutz - wie kann ein RBStV eines nationalen Landes Deutschland über der EU-DSGVO stehen. Das geht gar nicht - niemals. Es kann niemals sein, dass der RBStV über allem steht, ob BMG, GG, EU-Richtlinien und EMRK. Wo kommen wir denn da hin, wenn solche Gesetzgebungen die EU-Richtlinien umgehen und aushebeln. Die EU will mit aller Macht Ihre Recht nach Ihren Vorgaben umsetzen und nicht ein RBStV in Deutschland.

Deshalb gehen so meine Sichtweise die Rechte des Bürgers nach der EU-DSGVO vor. Deutschland hat die EU-DSGVO nach den EU-Vorgaben umzusetzen und ob es hier dann noch ab dem 25.05.2018 ein neues BDSG gibt ist gleichgültg in der Form, dass diese nationale Regelungen nicht den Vorgaben EU-DSGVO entgegen stehen dürfen. Und schon hier im neuen BDSG berichten Datenschützer, dass Deutschland die Anpassung des neuen BDSG nicht konform nach der EU-DSGVO abgepasst habe.

Nur ich möchte erwähnen, macht es EU-DSGVO dem Bürger als am EU-Wettbewerb teilnehmenden Markt nicht einfach, seine Persönlichkeitsrechte im einzelnen gezielt einzufordern. In der EU-DSGVO hat man als Bürger zwar Rechte, aber wie diese in der Anwendung konkret anzuwenden und zulässig auszugestalten sind, dafür gibt es wenig Informationen bzw. ich habe noch wenig gefunden. Der EU geht es mit der EU-DSGVO um zusätzliche Arbeitsplätze für die zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwendungen der Unternehmen für DS-Fachpersonal, DS-Beauftragte und Rechtsanwälte.

Der dt. Regierung geht es mit dem neuen BDSG darum, dass die Bevölkerung in allen staatlichen Ebenen zulässig kontrolliert werden kann, einschließlich der Ausreden und dem begründeten werfen von Nebelkerzen, denn die Bevölkerung glaubt ja alles, dass es immer nur der Sicherheit dienen würde. Hallo Herr Seehofer sie heimat(....riebender) Minister.


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Ein Schelm wer meint der Termin für den Datenabgleich kurz vor der EU-DSGVO sei kein Zufall...


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