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Autor Thema: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG  (Gelesen 33146 mal)

  • Beiträge: 688

Und zu guter Letzt noch die Bedingungen aus §23:
Zitat
[...]
6. sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen des Verantwortlichen dient; dies gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch den Verantwortlichen, soweit schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen.
Keine der 6 oben aufgeführten Bedingungen wird nach meinem Kenntnisstand durch den Meldedatenabgleich erfüllt.
Ich sehe den Punkt 6. erfüllt, falls die LRA den öffentlichen Auftrag zur Feststellung von Beitragspflichtigen oder Beitragsschuldnern hat.


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@Mork vom Ork

Es sei auf die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes verwiesen, wie hier thematisiert:

Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.msg161925.html#msg161925

Mit BGH KZR 3/14, BGH KZR 31/14 folgt für den Bund, daß die dt. ÖRR öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen sind und datenschutzrechtlich folglich auf Grund der Wettbewerbsgleichheit als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln sind.

@Sachse1
Es war Intention, darauf hinzuweisen, daß die Länder seit 2006 nicht mehr befugt sind, Neuregelungen betreffs Melderecht und Co. in Kraft treten zu lassen, weil seither eben alleinige Gesetzgebungsbefugnis des Bundes.

Gemäß

Zitat
Art 125a
[...]
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html

haben lediglich ungeänderte Altregelungen Bestandsschutz, sofern diese selbst nicht durch Bundesrecht ersetzt werden.

In jedem(!) Falle ist eine nach 2006 neu in Kraft getretene landesrechtliche Regelung mit melderechtlichem Inhalt Makulatur, weil in Kollission zu Art. 73 GG, evtl. auch Art. 125a, Abs. 3, damit auch Art. 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 368
Bundesmeldegesetz (BMG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html
@Mork vom Ork,
Lt. Thema: Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG .
Ich weiß es nicht, aber ich denke schon?
Die gesamte Datenerfassung und die Weitergabe an den BS verstößt eindeutig gegen die länderspezifischen Regelungen hinsichtlich Rundfunk.


Worauf will ich hinaus?
Das BUNDES-MG besagt, dass es für den Bund zählt und somit neuerdings für alle Meldestellen bezüglich öffentlicher Stellen, vor allem, was die Verwaltung betrifft.
Schön und gut, es ist ein Bundesgesetz und ist mehr oder weniger allgemein für alle Länder gedacht, ohne konkret zu werden.
Da das BMG bundesweit greift, kann es beim Rundfunk keine direkte Wirkung auf das Land Sachsen entfalten.
Deine Bemühungen in Ehren, nur das BMG kann mit Rundfunk direkt keinerlei Wirkung haben.

BMG hin, BMG her, es ist Bundesrecht und zählt für die Meldestellen allgemein, aber nicht für den Rundfunk spezifisch.
Das muss auseinander gehalten werden.


Rundfunk ist eindeutig: Landesrecht.
Der Bewohner/ Nutzer von Sachsen ist seinem, nur seinem Rundfunk, der sich Landes-RA nennt, verpflichtet.
Das muss in einem Gesetz genau festgelegt werden, wie das zu erfolgen hat, also die Konkretisierung.
Genau das fehlt !  - So meine bisherigen Recherchen.
Nichts ist konkretisiert, nichts ist namentlich benannt !

Das macht in Sachsen das sächsische Parlament, welches sich DER GESETZGEBER nennt.
Dieser Gesetzgeber  muss dann das notwendige Gesetz beschließen.
Dieser Gesetzgeber kann aber nur für Sachsen beschließen.
Das heißt: Die Daten dürfen das Land nicht verlassen!!


Die anderen Länder habe ja ihre eigenen Gesetze und handeln dementspechend analog.
Also, die machen das Gleiche in grün. Jeder für sich in eigener Zuständigkeit.
Hierbei, bei uns im Forum, zählt die Wirkung auf den Bewohner von Sachsen (in meinem Fall).

Das sächsische Parlament darf also beschließen, dass die Daten evtl. von einer Rundfunkanstalt abgegriffen werden, die ihren Sitz in Sachsen hat, die ausschließlich nur für Sachsen arbeitet und gewährleistet, dass die Daten auch in Sachsen verbleiben.

Eine Weitergabe nach außerhalb Sachsens ist rechtswidrig.

Ich wiederhole: Alles, in Sachen Landesrecht, also Rundfunk in dem Falle, hat im Land Sachsen zu bleiben.
Es heißt auch: Schickschuld an die zuständige LRA und diese gibt Anteile an ZDF und DR weiter.
Anteile sind Geld und keine Daten.


Werden diesbezüglich Daten außer Landes gegeben, ohne dass der betreffende Bewohner zugestimmt hat, dann ist das absolut rechtswidrig.

Das Abgreifen von Melde-Daten durch den Beitragsservice innerhalb der gesamten BRD ist für meine Begriffe schon kein Kavaliersdelikt mehr. Es ist nicht zulässig.
***
Jede LRA in dem entsprechenden Land.

Da der BS und der Rundfunk insgesamt aber von Größen der Politik noch gedeckt werden, kann man fast schon von organisierter Abzocke zu Gunsten einiger Weniger sprechen, die sich mächtig selbst bereichern.

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.
Es ist der Diskussion dienlich, Behauptungen mit den entsprechenden Nachweisen zu belegen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2018, 04:01 von Markus KA«

d
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Hallo Mitstreiter,
ich habe zu dieser ganzen Diskussion eine essenzielle Frage. Das neue Datenschutzgesetzt tritt ja (leider) erst zum 25.05.2018 in Kraft.

Der Meldedatenabgleich ist ja nun taktisch so gewählt, dass dieser noch vor in Kraft treten der neuen Datenschutzverordnung erfolgen wird.

Der "Bestandsdatenabzug" soll zum 06.05.2018 erfolgen: https://online-boykott.de/images/schlagzeilen/20170910-einmaliger-meldedatenabgleich/20170910-einmaliger-meldedatenabgleich-brandenburg.pdf

Frage: Ist es möglich, sich bereits jetzt auf die neue Datenschutzgrundverordnung zu berufen, und somit dem Meldedatenabgleich zu widersprechen?

Die Argumentationskette bezüglich der neuen Gesetzesgrundlage könnte in einem Anschreiben an die betreffende Meldebehörde ggf. wie folgt sein:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26258.msg170535.html#msg170535

Es wäre aus meiner Sicht zumindest ein Versuch wert, ein entsprechendes Schreiben an die Meldebehörde zu versenden.


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S

Sachse1

Hallo Mitstreiter,
ich habe zu dieser ganzen Diskussion eine essenzielle Frage. Das neue Datenschutzgesetzt tritt ja (leider) erst zum 25.05.2018 in Kraft.

Frage: Ist es möglich, sich bereits jetzt auf die neue Datenschutzgrundverordnung zu berufen, und somit dem Meldedatenabgleich zu widersprechen?

Kurz und knapp: Nein.

Begründung in Kurzform:
Auch mit der DSGVO besteht die Möglichkeit einer landesspezifischen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von pers. Daten (siehe Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO). § 14 Abs. 9a RBStV ist so eine Regelung.
Demnach geht der RBStV mit der DSGVO konform.
Dies bedeutet aber nicht, dass der Meldedatenabgleich mit dem Grundrecht auf Datenschutz nach den Landesverfassungen oder des Grundgesetz vereinbar ist. Nur mit der DSGVO zu argumentieren bringt hier nichts. Da es die Rechtsgrundlage des RBStV gibt (bis jemand hier erfolgreich klagt), ist die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, sprich Übermittlung der Daten gegeben. Ein Widerspruch beim Meldeamt bringt hier gar nichts.




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m
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Begründung in Kurzform:
Auch mit der DSGVO besteht die Möglichkeit einer landesspezifischen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von pers. Daten (siehe Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO). § 14 Abs. 9a RBStV ist so eine Regelung.
Dîese Aussage ist gewaltig zu bezweifeln, schon deshalb weil ein Gesetz von oben nach Unten zu lesen und anzuwenden ist.
(Normenklarheit - gilt in der EU auch)

Zitat

Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

     a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden
         personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
         (Umkehrschluss - Einwilligung nicht Widersprochen = Zustimmung der Verarbeitung)

     b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist,
         oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person
         erfolgen;

     c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich,
         der der Verantwortliche unterliegt;

     d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder
         einer anderen natürlichen Person zu schützen;

     e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich,
         die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt,
         die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

     f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder
        eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
        der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen,
        insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

Demnach geht der RBStV mit der DSGVO konform.
Es muss erwähnt werden, das ist eine persönliche Beurteilung von @Sachse1

Dies bedeutet aber nicht, dass der Meldedatenabgleich mit dem Grundrecht auf Datenschutz nach den Landesverfassungen oder des Grundgesetz vereinbar ist.
Man erzählt den Leuten etwas die werden es schon glauben.

Nur mit der DSGVO zu argumentieren bringt hier nichts.
Mit was soll ich nach heutigem Stand denn sonst argumentieren? Die DSGVO ist EU-weit in Kraft.
Zum 25.05.2018 tritt das neue-BDSG in seiner geänderten Form noch hinzu.

Da es die Rechtsgrundlage des RBStV gibt (bis jemand hier erfolgreich klagt), ist die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, sprich Übermittlung der Daten gegeben.
Aber bitte nicht in der Form klagen, wie es Ermano Geuer in seine Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof durchgeführt hat.
In einer Klage einfach noch den Punkt Datenabgleich hätte nicht stattfinden dürfen behaupten.

Ein Widerspruch beim Meldeamt bringt hier gar nichts.
Wer sagt denn sowas? Wenn ich meine Widerspruchsrechte nach der DSGVO nicht geltend mache, habe ich keine Rechte - das steht mal fest. Und die DSGVO sieht Widerspruchsrechte vor, die selbst von der öffentlichen Verwaltung ist zu verlagen, dass der Bürger vorher unterrichtet und zugestimmt hat, dass seine Daten verarbeitet werden dürfen.

Das ist wie beim RF-Beitrag - Festsetzungsbescheid - solange ich nicht Widerspreche habe ich keine Rechte und kann nicht klagen.

Was ist höherwertiges Recht in der Gesetzespyramide - DSGVO = EU-Recht oder RBStV = Länderrecht eines Landes.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
Dîese Aussage ist gewaltig zu bezweifeln, schon deshalb weil ein Gesetz von oben nach Unten zu lesen und anzuwenden ist.
(Normenklarheit - gilt in der EU auch)

1. der Umkehrschluss in a) ist nicht zulässig: ein fehlender Widerspruch ist nicht gleichbedeutend mit einer Zustimmung.

2. verstehe ich nicht, was das lesen von oben nach unten und die Hervorhebung des Aufzählungspunktes a) mir sagen sollen. - Ich lese übrigens selten von unten nach oben. - Es reicht ausweislich der Formulierung mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt des ersten Satzes, wenn einer der Punkte a-f oder meinetwegen a-e erfüllt ist. D. h., diese Punkte sind definitiv gleichrangig und Punkt a) daher nichts Besonderes. So dürfte Punkt nach Ansicht der Gesetzesmacher e) erfüllt sein, denn es wird ja immer wieder behauptet wie wichtig der ÖR-Rundfunk ist.

M. Boettcher



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S

Sachse1

@ muuhhlli

Es darf gern jeder an meiner Kompetenz zweifeln, auch ich bin nicht Fehlerfrei.

Jedoch sollten dann die Argumente passen.

Wenn ein Gesetz schon liniear anzuwenden sein soll, dann sollte Art 6 Abs. 1 Buchstaben c oder e DSGVO beachtet werden. Man kann sich natürlich jeder Wahrheit entgegenstellen, nur bringt das nicht viel.
Ein Widerspruch ist nach Art. 21 DSGVO durchaus möglich. Nur für den vorliegenden Fall nicht. Möglich ist dies, wenn die Datenverarbeitung aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f DSGVO erfolgt.
Für § 14 Abs. 9a RBStV ist aber Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO anzunehmen und damit ist ein Widerspruch beim Einwohnermeldeamt hier nicht möglich.

Anders ausgedrückt: Ausnahmsweise besteht das Widerspruchsrecht nicht, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Datenverarbeitung besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt oder wenn eine Rechtsvorschrift die verantwortliche Stelle zur Verarbeitung verpflichtet. Und diese Verpflichtung ist hier gegeben.

Nun will ich niemanden den Spass nehmen einen Widerspruch diesbezüglich zu formulieren, nur empfehlen möchte ich es nicht.




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1. der Umkehrschluss in a) ist nicht zulässig: ein fehlender Widerspruch ist nicht gleichbedeutend mit einer Zustimmung.

Es ist überall nachzulesen, dass die Bedingungen der vorher geltenden Gesetze übernommen werden.
Das gilt für die DSGVO - denn DSGVO löst die EU-Richtlinie 95/46 EG ab.
Wie bei der Wahlwerbung zur Bundestagswahl, wenn ich die Weitergabe meiner Daten an die Parteien unterbinden will, dann muss ich jedesmal neu Widersprechen. Die Gemeinde/Stadt weist in Ihren Veröffentlichungen z.B. Gemeindeblatt darauf hin. Gegen die Weitergabe der persönlichen Daten für Wahlwerbung ist dies in einer gewissen Zeit anzuzeigen.

Es ist nicht so, dass ich einmal (1) für immer bei der Gemeide/Stadt X der Wahlwerbung widerspreche und dann gilt das bis zu meinem Tode oder zumindest solange bis ich in eine andere Gemeinde oder Stadt umziehe. Denn dann muss ich eh neu widersprechen.

Deshalb ist es sinnvoll nach der DSGVO bei der Gemeinde zu wiedersprechen um erst einmal den Riegel vorzuschieben.

Ein fehlender Widerspruch bedeutet, dass die Daten wie bisher weiter verarbeitet werden dürfen, weil die betreffende Person nach der neu gültigen DSGVO nicht wiedersprochen hat. Übergang aus den bisherigen Datenschutzrechten. Sofern neue hinzugekommen sind muss ich eh diesen neuen Regelungen widersprechen.

2. verstehe ich nicht, was das lesen von oben nach unten und die Hervorhebung des Aufzählungspunktes a) mir sagen sollen. - Ich lese übrigens selten von unten nach oben. - Es reicht ausweislich der Formulierung mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt des ersten Satzes, wenn einer der Punkte a-f oder meinetwegen a-e erfüllt ist. D. h., diese Punkte sind definitiv gleichrangig und Punkt a) daher nichts Besonderes. So dürfte Punkt nach Ansicht der Gesetzesmacher e) erfüllt sein, denn es wird ja immer wieder behauptet wie wichtig der ÖR-Rundfunk ist.

M. Boettcher
Eine Behauptung ist keine Nachweis, dass diese Aussage einer Gerichtlichen Prüfung standhält. Es gibt keine Rechtssprechnung nach der DSGVO. Nicht einmal Datenschutzexperten im Netz konnte ich zu einer Aussage bezugnehmend RBStV bewegen, ob denn nicht grundsätzlich eine Zustimmung zuerst von der öffentlichen Verwaltung eingeholt werden muss.

Und die Datenschutzbehörden meines Landes-BW meinen, ja es ist alles in Ordnung.
Diese Personen einschließlich des Landesdatenschutzbeauftragten sind für mich eh befangen,
da Angestellte und bestellte Personen des Landes-BW.

Ich habe bei meiner Gemeinde der Datenweitergebe ohne meine Einwilligung Widersprochen.
Der Eingang des Schreibens wurde mir bestätigt. Was die Gemeinde macht und was ich damit machen kann -
wird man sehen.

Wie die rechtliche Ausgestaltung aussehen kann - siehe die Beiträge Datenschutzticker
http://www.datenschutzticker.de/2017/06/themenreihe-dsgvo-die-einwilligung-und-der-widerspruch-nach-der-dsgvo/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2018, 15:52 von muuhhhlli«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es ist überall nachzulesen, dass die Bedingungen der vorher geltenden Gesetze übernommen werden.

Wenn das so wäre, müsste man ja nicht das große Rad drehen und alle könnten weiter schlafen.  8) Dennoch ist Schweigen keine juristische Willenserklärung, die der Zustimmung gleichgesetzt ist. Eine Willenserklärung muss entweder ausdrücklich oder konkludent von dem Erklärenden geäußert werden. Ein Schweigen gilt daher grundsätzlich nicht als Willenserklärung. Es gibt zwar Fälle, wo das so aussieht, aber dann ersetzt eine andere Handlung die Zustimmung. Z. B. kann ich beim Kauf einer Ware durch Zahlung des geforderten Preises die Zustimmung zu Angebot und Übergabe/Lieferung geben.

Eine Behauptung ist keine Nachweis, dass diese Aussage einer Gerichtlichen Prüfung standhält. Es gibt keine Rechtssprechnung nach der DSGVO. Nicht einmal Datenschutzexperten im Netz konnte ich zu einer Aussage bezugnehmend RBStV bewegen, ob denn nicht grundsätzlich eine Zustimmung zuerst von der öffentlichen Verwaltung eingeholt werden muss.

Du reagierst auf einen Nebenaspekt, weichst aber der Haupfrage aus. Ich hatte vor allem nachgefragt, wie ich die von dir bevorzugte Leserichtung, die ich immer noch für üblich halte, und die Hervorhebung des Punktes a) zu verstehen habe. Diese Frage ist weiterhin offen.

M. Boettcher


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m
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Hier nachlesen

Wie die rechtliche Ausgestaltung aussehen kann - siehe die Beiträge Datenschutzticker
http://www.datenschutzticker.de/2017/06/themenreihe-dsgvo-die-einwilligung-und-der-widerspruch-nach-der-dsgvo/


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
1. Ist es richtig oder falsch, dass jeder der oben von a bis f aufgeführten Punkte gleichrangig ist?
2. Trifft es zu, das bei Vorliegen einer einzigen der Voraussetzungen a, b. c, d, e oder f die Verarbeitung von Daten gemäß DSGV zulässig ist?
3. ist es richtig oder falsch, dass der Punkt a nicht anders zu betrachten ist als die Punkte b - f?
4. würde sich an der Betrachtung und/oder den Auswirkungen dieses Punktes der DSGV auf den Umgang mit personengebundenen Daten etwas ändern, wenn man die Punkte a bis f z. B. in umgekehrter Reihenfolge aufgeführt hätte?
5. gesetzt den Fall, dass die Meldedatenweitergabe heute zulässig ist, würde sich die Meldebehörde erfolgreich z. B. auf Punkt e) der Aufzählung stützen können um die Datenübertragung 1. ohne das Einverständnis des Bürgers bzw. 2. bei eingelegtem Widerspruch auch künftig durchzuführen?

M. Boettcher



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  • This is the way!
@drboe ich ziehe mal die Beantwortung deiner Frage 2 vor:
Zitat
2. Trifft es zu, das bei Vorliegen einer einzigen der Voraussetzungen a, b. c, d, e oder f die Verarbeitung von Daten gemäß DSGV zulässig ist?
Die Antwort lautet:
Nein.

Damit hat sich die Beantwortung der anderen Fragen erledigt. Falls du weitere Fragen zur EU DSG VO hast, wende dich an einen Datenschutzanwalt oder besorg dir einen Kommentar zur EU DSG VO.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Profät

Kehren wir nun zum Thema zurück:

Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG


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Nein.

Da steht etwas anderes!
1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 1.477
  • This is the way!
Werter @drboe in der EU DSG VO steht viel (99 Artikel + Erwägungsgründe). Die EU DSG VO besteht damit nicht aus einem einzigen Artikel 6 (Ex Art. 7 RL 95/46/EG).
Außerdem lautet das Thema:

Meldedatenabgleich 2018 als Grundlage der Vollstreckung verstößt gegen BMG

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