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Autor Thema: Gilt die neue EU-Datenschutzverordung DSGVO 2018 auch für GEZ/Rundfunkanstalten?  (Gelesen 31332 mal)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: Ich will das hier nicht vertiefen und habe dir eine PN übermittelt. Du ahnst nicht, wie sehr du dich irrst.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

L
  • Beiträge: 352
Begründung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, [...]

Der 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist der Versuch, unter anderem auf die neue EU-Datenschutzverordung zu reagieren und das "Lobbygesetzwerk" daraufhin anzupassen. Zweifelhaft, ob das gelingen mag.

Siehe dazu hier im Forum das Thema:
21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25716.0.html


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B
  • Beiträge: 422
Beim Verfassen eines Mahn-Widerspuchs überfliegt Person B nochmal den Informationsflyer des Beitragsservice zur DSGVO und stößt dabei auf einen Satz, der einem die Haare zu Berge stehen lässt:

Zitat
Wichtiger Hinweis:
Einzelfallbezogenes Recht auf Widerspruch, Art. 21 EU-DSGVO: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
den Beitragsservice ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6
Abs. 1 Buchst. e EU-DSGVO). Es besteht daher das Recht, gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten Wider
spruch einzulegen, sofern bei der betroffenen Person Gründe vorliegen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen
Situation ergeben. Die Gründe sind nachzuweisen.
-
In der Regel liegen jedoch beim Beitragsservice zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vor, die
die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen
, weshalb trotz eines Widerspruchs eine
Verarbeitung
der personenbezogenen Daten durch den Beitragsservice erfolgen darf.

Also für mich nochmal zum Verstehen: Die persönlichen Rechte und Freiheiten - per Grundgesetz einem jedem Bürger zugesichert - müssen hier den Interessen eines üblichen Unternehmens im Auftrag des BS weichen?

Die Frage ist, sieht sich der BS nur im einzelfallbezogenen Recht, oder ist das unmissverständlich im Gesetz definiert? Behaupten kann man ja erstmal alles. Wäre dieser Einzelfall nicht vorher zu prüfen? Welche Beschwerdestelle ist hierfür zuständig?


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

m
  • Beiträge: 436
Also für mich nochmal zum Verstehen: Die persönlichen Rechte und Freiheiten - per Grundgesetz einem jedem Bürger zugesichert - müssen hier den Interessen eines üblichen Unternehmens im Auftrag des BS weichen?

Die Frage ist, sieht sich der BS nur im einzelfallbezogenen Recht, oder ist das unmissverständlich im Gesetz definiert? Behaupten kann man ja erstmal alles. Wäre dieser Einzelfall nicht vorher zu prüfen? Welche Beschwerdestelle ist hierfür zuständig?

Für den BS gibt es keine Gesetzespyramide und kein höheres Gesetz. Der BS und LRA machen Ihre Gesetze und die haben immer Gültigkeit über allem. Man könnte Argumentieren das EU-DSGVO ist ein höheres Gesetz als so ein bummeliger RBStV, aber sie schreiben in Ihrem Flyer das ist nicht so und legen damit den Datenschutz als nationales Recht und Ihre Entscheidung aus.

Gut man muss Wissen, dass es dazu keine Rechtsprechung gibt, weil die noch niemand sowohl von der untersten VG-Ebene bis zum EuGH in dem Sachverhalt angegriffen hat. Dazu bräuchte man sicher sehr gute Fachanwälte mit Kompetenz im Europäischen Recht. Und das kostet Geld und das Weis der BS und die LRA's. Denn der BS bzw. die LRA's die verteiligen Ihre Recht und Ihren RBStV mit Anwälten. die wir mit unseren RF-Beiträgen bezahlen.


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  • Beiträge: 7.255
Nun haben wir aber mit EuGH C-260/89 ein im Grund wirksames Mittel, um sprichwörtlich das Spreu vom Weizen zu trennen.

Diese Entscheidung wurde im Forum bereits benannt, sei hier aber nochmals verlinkt:

Rechtssache  C-260/89 
http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=96792&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=893387

Maßgebend daraus ab Rn. 41 zu Art. 10 EMRK:

Zitat
ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.

Es gilt also zu prüfen, ob die Vorgehensweisen von LRA, BS und Co. mit der EMRK in Übereinstimmung zu bringen sind, heißt es doch eindeutig, daß keine Maßnahme rechtens ist, die sich über die EMRK hinwegsetzt.

Im Erwägungsgrund 50 der EU-Datenschutzgrundverordnung heißt es zudem:

Zitat
(50)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als die, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, sollte nur zulässig sein, wenn die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist. [...]

Nun kann jeder für sich prüfen, ob er seine pers.bez. Daten dem EMA dafür überlassen hat, diese an LRA, BS und Co. weiterzureichen.

Zur Erinnerung:

Erwägungsgründe einer Richtlinie/Verordnung sind bindend -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26131.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2018, 17:15 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Nach einigen Monaten nochmals gelesen hat die Idee von User d-angel2001 einigen Charme. Wobei ich mich frage, ob man daraus tatsächlich eine Aktion machen sollte, und zwar gleich doppelt. Also einerseits dem BS bzw. der LRA mit einer Datenschutzanfrage zu nerven. Zum anderen aber auch die Zulieferer beschäftigen: die Meldeämter. Die haben ja in jedem Fall kürzlich Daten weiter gegeben. Und zwar viel mehr als der BS überhaupt benötigt. Man spricht von ca. 70 Mio. Datensätzen. Es wäre toll, wenn man eine virale Aktion starten könnte, mit der massenhaft Anfragen losgetreten werden. Das Schöne daran: das lässt sich jährlich wiederholen, so dass sowohl BS/LRA als auch Meldeamt beschäftigt werden können. Und wenn es hart kommt, dann muss noch der Landesdatenschutzbeauftragte ran, mindestens was die Meldebehörde angeht. Bei falschen oder unvollständigen Fragen kämen ggf auch Klagen in Frage.

M. Boettcher

PS: es gab mal Fälle, in denen die GEZ-Schergen die Namen von Haustieren an Wohnungen zum Anlaß genommen haben die anzumelden. Man könnte also seinen "Pflichten" aus dem sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nachkommen und die zusätzliche "Familienmitglieder" Waldi, Hasko, etc. melden. Schadet ja nichts, weil sich damit der "Beitrag" nicht ändert.


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