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Autor Thema: Gilt die neue EU-Datenschutzverordung DSGVO 2018 auch für GEZ/Rundfunkanstalten?  (Gelesen 31457 mal)

d
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Hallo,
ich bin soeben über eine EU Gesetzesverordnung gestolpert, welche in Deutschland mittels DSGVO ab 03/2013 verpflichtend in Kraft tritt. Ich frage mich, ob dies auch für Behörden, GEZ/Beitragsservice und Rundfunkanstalten gleichermaßen gilt und man eine Boykott-Aktion in Form eines Widerrufs bzw. Aufforderung zur Löschung bei den genannten Stellen anordnet. Laut meiner Kenntnis haben alle Privatpersonen (natürliche Personen) das Recht dies durchzusetzen. Fraglich ist nur, ob dies auch für die genannten stellen durchgesetzt werden kann.

Zitat
Wofür steht DSGVO überhaupt?
DSGVO ist die Abkürzung für „Datenschutz-Grundverordnung“ der Europäischen Union. Im englischsprachigen Raum wird die Verordnung auch als General Data Protection Regulation (GDPR) bezeichnet. Als europarechtliche Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU und bedarf keines Umsetzungsgesetzes wie dies bei Richtlinien der Fall ist.

Zitat
Worum geht es bei der DSGVO?
Die DSGVO stellt Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten auf. Personenbezogene Daten sind Informationen über identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen, wie beispielsweise Name, Anschrift, Bankdaten, das Kfz-Kennzeichen oder auch in vielen Fällen die IP-Adresse. Diese Personen werden als betroffene Personen bezeichnet. Informationen über juristische Personen, d.h. Unternehmen oder Behörden fallen demnach nicht unter den Regelungsgehalt der DSGVO. Sehr wohl aber die für diese Organisation tätigen Beschäftigten, Lieferanten etc.

Zitat
Was ist das Ziel der DSGVO?
Ziel der Verordnung ist [...] ein umfassender Schutz der betroffenen Personen. Hintergrund hierfür ist auch das in Deutschland verfassungsrechtlich garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Grundrecht ist Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankert ist. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet das Recht einer jeden natürlichen Person, grundsätzlich selbst über die Preisgabe, den Umfang und die Verwendung der sie betreffenden Daten zu bestimmen.

____________________
Weiterführende Links:
https://www.newsletter2go.de/blog/dsgvo-2018-diese-aenderungen-muessen-sie-wissen/
https://www.d-velop.de/blog/compliance/eu-dsgvo-2018-diese-zehn-fragen-stellt-sich-deutschland/


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Die EU-Datenschutzgrundverordnung trat bereits in 2016 in Kraft und hat bis Mai 2018 ihre 2-jährige Umsetzungsfrist; ab Mai 2018 muß sie von allen staatlichen und nicht staatlichen Stellen angewendet werden.

Eine EU-Verordnung ist unmittelbar bindend; Artikel 288, AEUV

Zitat
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Zitat
Artikel 2

Sachlicher Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Zitat
Artikel 3

Räumlicher Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. [...]

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. April 2016

zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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ich bin soeben über eine EU Gesetzesverordnung gestolpert, welche in Deutschland mittels DSGVO ab 03/2013 verpflichtend in Kraft tritt. Ich frage mich, ob dies auch für Behörden, GEZ/Beitragsservice und Rundfunkanstalten gleichermaßen gilt

Die EU-Datenschutz Grundverordnung gilt gegenüber Unternehmen und gegenüber Behörden - mithin gegenüber was auch immer eine Öffentlich-Rechtliche Rundfunkanstalt nun darstellen möge.


Datenschutz mit Zähnen": EU-Kommission gibt Praxistipps zur neuen Grundverordnu 
Siehe auch die für hiesige Anliegen bedeutsame Änderung der Geltung nicht nur für Unternehmen & Organisationen, sondern auch für und gegenüber staatlichen Stellen/ Behörden.

Dazu bereits auch schon
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutzund die Informationsfreiheit in Ihrer Publikation zur
EU-Datenschutz-Grundverordnung (+ jetzt mit dem neuen BDGS)(https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Infobroschueren/INFO6.pdf%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D24):

Zitat
Befugnisse der Aufsichtsbehörden
Die Datenschutzbehörden werden in Zukunft auch im öffentlichen Bereich Befugnisse erhalten, die sie jedenfalls in Deutschland bislang nicht haben. So werden sie nach Art. 58 DSGVO unter anderem auch gegenüber Behörden Anordnungen erlassen können, um zum Beispiel eine rechtswidrige Datenverarbeitung zu unterbinden, die Löschung personenbezogener Daten zu erwirken oder eine Datenübermittlung in Drittstaaten zu untersagen. Diese Befugnisse sind für das deutsche Verwaltungsrecht insofern ungewöhnlich, als sie hoheitliche Maßnahmen einer Behörde gegenüber einer anderen Behörde des gleichen Verwaltungsträgers ermöglichen. Auf diese Weise werden die Datenschutzbehörden zu spezifischen Rechtsaufsichtsbehörden. Zur effektiven Durchsetzung des Datenschutzrechts sind diese Befugnisse aber unabdingbar. Sie bedingen allerdings auf nationaler Ebene die Schaffung eines gerichtlichen Rechtsschutzes auch für Behörden gegen die Maßnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörde.

Insbesondere wurden nun Klagebefugnisse und effektive Sanktionen auch gegenüber Behörden (hier Art. 58 und 83 Abs. 7 i.V.m. EG 150, vorletzter Satz) geschaffen.

Sowie zumindest im öffentlichen Bereich das konkrete Abstellen auf die Schutzziele Datensparsamkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Nichtverkettbarkeit, Transparenz und Intervenierbarkeit (Art. 6 Abs. 2, 25, 32).


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Ich finde selbst wenn das ganze vermutlich im Sande verläuft weil es schwer bis unmöglich wird das Durchzusetzen gegenüber den Anstalten/Beitragsservice sollte man sich doch "den Spaß" machen und einen Post- bzw. FAX-Shitstorm mit einem Standardschreiben starten.

Wenn genug Leute mit machen ist der "Posteingang" vielleicht genau so gut gefüllt wie damals bei der Anonymous Post-DDOS Aktion gegen den Beitragsservice ;-)


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https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5583/Informationsflyer_EU-DSGVO.pdf


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  • This is the way!
Guten TagX,

Begründung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, link:

https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/21_RAEStV_Begruendung.pdf

Seite 1 -4:

Zitat
Neben redaktionellen Änderungen erfolgen Anpassungen im Hinblick auf die am 25. Mai 2016 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72).
Die Datenschutz-Grundverordnung wurde aufgrund der raschen technologischen Entwicklung und der Globalisierung, die das Datenschutzrecht vor neue Herausforderungen stellt, erlassen. So haben sich der Europäische Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission auf eine umfassende Reform des europäischen Datenschutzrechts verständigt, um eine weiter gehende europäische Rechtsharmonisierung im Datenschutzrecht zu erreichen.
Die Datenschutz-Grundverordnung gilt gemäß Artikel 99 Abs. 2 ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar unionsweit und löst die geltende EG-Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) ab. Neben der Gewährleistung eines freien Datenverkehrs innerhalb des Europäischen Binnenmarktes zielt die Datenschutz-Grundverordnung auf die Sicherstellung des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung). Materielle Regelungen und deren Anwendung durch die nationalen Behörden und Gerichte sollen durch die Datenschutz-Grundverordnung stärker als früher vereinheitlicht werden. Zugleich stärkt die Datenschutz-Grundverordnung die Rechte der Betroffenen.
Die Verabschiedung der Datenschutz-Grundverordnung führt zu grundlegenden strukturellen Änderungen im nationalen Datenschutzrecht: Aufgrund des Rechtsformwechsels hin zu einer Verordnung bedürfen die Regelungen keiner Umsetzung in das nationale Recht, sondern sind vielmehr ab dem 25. Mai 2018 unionsweit unmittelbar anwendbar. Trotz ihres Charakters als Verordnung enthält die Datenschutz- Grundverordnung aber eine Reihe obligatorischer Handlungsaufträge an die Mitgliedstaaten, die eine zwingende Ausgestaltung im nationalen Datenschutzrecht erforderlich machen, beispielsweise die Errichtung unabhängiger Aufsichtsbehörden.
Darüber hinaus räumt die Datenschutz-Grundverordnung dem nationalen Gesetzgeber, insbesondere im öffentlichen Bereich, im Rahmen sog. Öffnungsklauseln, wie vor allem in den Artikeln 4, 23 Abs. 1 Buchst. e und 85, Regelungsspielräume ein.
Diese lassen im nationalen Datenschutzrecht Raum für Ausnahmen und Abweichungen von zentralen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung.
Den Landesgesetzgebern steht damit eine Frist bis zum 25. Mai 2018 zur Verfügung, um die rundfunkrechtlichen Staatsverträge an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung anzupassen. Bis zu diesem Termin sind Rechtsvorschriften aufzuheben, die wegen des Geltungsvorrangs der Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr anzuwenden sind und die auch nicht aufgrund der den Mitgliedstaaten eingeräumten Regelungsermächtigungen, insbesondere für die Datenverarbeitung im öffentlichen Bereich, fortgeführt werden können. Darüber hinaus sind bis zu diesem Zeitpunkt die in der Verordnung enthaltenen Regelungsaufträge umzusetzen, um Anwendungslücken zu vermeiden.
Nach Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung haben die Mitgliedstaaten „durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken [G] in Einklang“ zu bringen. Die Mitgliedstaaten sind also in der Form eines Abwägungsgebotes verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und auf Informationsfreiheit zu schaffen.
Der Abwägungsvorgang für Abweichungen und Ausnahmen von der Datenschutz-Grundverordnung ist grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten zuzuordnen. Die Kompetenz für die vorzunehmenden Abwägungsentscheidungen liegt damit bei den Mitgliedstaaten. Dieser für die gesamte Datenschutz-Grundverordnung Geltung beanspruchende Grundsatz erfährt im Anwendungsbereich des Artikels 85 der Datenschutz-Grundverordnung eine zusätzliche Verstärkung, weil die Europäische Union für den kulturellen Bereich keine Harmonisierungskompetenz besitzt, was in Artikel 167 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47), der sogenannten Kulturklausel, seine Bestätigung findet. Die Rundfunk- und Kulturpolitik ist grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten.
Der durch Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich eröffnete Ausschluss ganzer Kapitel ermöglicht eine Ausgestaltung, die im Wesentlichen dem Umfang der bisher vorhandenen Medienprivilegien entspricht. Dies umfasst insbesondere die hinsichtlich der bei Recherche und Vorbereitung von Publikationen unverzichtbare Befugnis zur Verarbeitung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung des Betroffenen, den Ausschluss von Auskunfts- und Berichtigungsansprüchen betroffener Personen und das Fehlen einer staatlichen datenschutzrechtlichen Aufsicht.
Die Ausnahmen und Beschränkungen sind bisher und auch zukünftig aufgrund der herausragenden Bedeutung freier, keiner staatlichen Kontrolle unterworfener Medien für die öffentliche Meinungsbildung und die Meinungsvielfalt in einem demokratischen System und ihrer unerlässlichen Kontrollaufgabe ("Wächteramt") geboten und gerechtfertigt. Ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils betroffenen Personen wäre journalistische Arbeit nicht möglich und die Presse könnte ihre in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grund
rechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 1 B 32/15, Rdnr. 5, m.w.N.).
Die Abwägungsentscheidung zwischen den widerstreitenden Grundrechtspositionen der informationellen Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) einerseits und der Meinungs-, der Informations- und den Medienfreiheiten (Artikel 5 Abs. 1 S. 1 und 2 des Grundgesetzes) andererseits wurde bereits im Rahmen der bestehenden datenschutzrechtlichen Regelungen vorgenommen. Diese Abwägungsentscheidung wurde im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung einer erneuten Überprüfung unterzogen, insbesondere auch im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten und der Meinungs- und Medienfreiheit gemäß der Artikel 8 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Untersuchung führte allerdings zu keinen erheblichen Veränderungen bei der Gewichtung der einzelnen Positionen.
Die in den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen vorgenommenen Änderungen beschränken sich daher auf Anpassungen, deren Notwendigkeit sich durch die Verabschiedung der Datenschutz-Grundverordnung ergeben.
Von den in der Verordnung enthaltenen Regelungsermächtigungen wurde umfangreich Gebrauch gemacht, ohne den insbesondere durch Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung eingeräumten Umsetzungsspielraum zu überschreiten. Die Möglichkeit, weitgehend an bewährten Strukturen festzuhalten, entspricht nach der Entstehungsgeschichte von Artikel 85 Abs. 1 und 2 auch der Intention des europäischen Gesetzgebers.
Im Medienbereich wird so ein einheitliches, angemessenes und ausgewogenes Datenschutzniveau gewährleistet, das für die betroffene Person zudem durch den zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechtsschutz flankiert wird.

In der o.g. Begründung des 21. RundfunXänderungsstaatsvertrages ist auch die "Änderungspolitik staatliche Beihilfen" drin.

Zum Datenschutz noch: Informationelle Selbstbestimmung und informationelle Gewaltenteilung im Sozialrecht, link:

http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=iur_1988_0000_0009_0003_0010&type=pdf

Das BVerfG hat mit dem VolXzählungsurteil auch den Begriff der informationellen Gewaltenteilung geprägt.

Die informationelle Gewaltenteilung ist für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk i.S. einer 4. Gewalt (Presse) auszulegen. D.h. das Medienprivileg erlaubt hier Ausnahmen vom Datenschutz, da sonst die Pressearbeit nicht möglich wäre.

Dieses Jahr werden 70 Millionen Meldedatensätze an die LandesunfuXanstalten der ARD übermittelt, die einem "datenschutzrechtlichem Medienprivileg" unterliegen. Damit wird der Bock zum Gärtner gemacht. Anhaltend wird das Melde- und Wohnungswesen vom ARD ZDF Deutschlandradio BeitraXservus überwacht. Eine staatsferne anhaltende Überwachung des Melde- und Wohnungswesens liegt auch nicht im öffentlichem Interesse.




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Klar gibt es so nen Flyer! Möcht ich drauf wetten (hab ich auch schon gesehen).
Aber mal ehrlich... das ganze wie die sich ihr Recht "zu Recht" biegen ist doch eine reine Farse!

Glaub ich dass ich eine "positive" Antwort bekomme wenn ich denen mit einer Lösch/Sperraufforderung komme? Nee... ausreden gibts ja genug. Aber auf jeden Fall wird es deren Posteingang erst mal ordentlich füllen und für Unmut bei dem Saftladen sorgen.

Irgendwo muss man den Frust ja hin drücken und bevor die Scheiße mal wieder "nach unten" (auf uns das Volk) prasselt, mach ich es doch lieber selbst und schieb das ganze erst mal zurück.


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Zum Thema ob denn die EU-DSGVO auch für die GEZ/Rundfunkanstalten gilt, hier Beiträge zu der Frage auf der Internetseite der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Frau A. Voßhoff). Leider ist die Seite mit keinem Datum versehen.

Übersicht - Presse, Rundfunk Fernsehen
https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/Ausnahmen_vom_Geltungsbereich/WelcheAusnahmen.html?nn=5217278

Im speziellen
Datenschutz beim Rundfunk und beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher: GEZ)
https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Ueberblick/Ausnahmen_vom_Geltungsbereich/PresseRundfunkFernsehenArtikel/Rundfunk_Beitragsservice.html

Erwähnend ist aus den Beschreibungen zu entnehmen, dass die RFDS-Beauftragten der jeweiligen LRA's und des BS in Köln die alleinige Kontrolle selbst durchführen. Eine Kontrolle der LDSB des jeweiligen Bundeslandes entfällt. Damit wäre eine Ahndung bei festgestellten Verstößen hinfällig.
Zitat
Eine Besonderheit gilt hier lediglich für den Rundfunk Berlin-Brandenburg, für den Hessischen Rundfunk und für Radio Bremen. Dort sind die Landesdatenschutzbeauftragten für die Kontrolle der administrativen und wirtschaftlichen Datenverarbeitung zuständig. Dies schließt die Kontrolle der Datenverarbeitung durch den Beitragsservice mit ein.

Meine Meinung dazu. Es kann ja nicht im Sinne der EU-DSGVO sein, dass der Betroffene Bürger zwar nach der EU-DSGVO Rechte hat, die aber dann in der Sache RF-Beitrag, Datenübertragung von den Meldeämtern an die LRA oder an den BS in Köln, in deren eigenen Interesse wegen des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die EU-DSGVO hier nicht die Anwendung findet. Das gilt sicher auch für die Anpassung des Rundfunkstaatsvertrag und des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in dem die RF-Anstalten und des BS in Köln, die damit Ihre uneingeschränkten eigenen Interessen und Handlungsvollmachten für die Daten der Bürger erhalten.

Für mich stellt die Beschreibung auf der Internetseite der BDSB nicht die derzeit aktuellen Vorgaben insbesonders nach dem Urteil des EuGH dar
Datenübermittlung zwischen Behörden löst Informationspflichten aus - Urteil des EuGH vom 01.10.2015, Az.: C-201/14
https://www.kanzlei.biz/datenuebermittlung-zwischen-behoerden-loest-informationspflichten-aus-eugh-01-10-2015-c-201-14/

Zum Schluss - Anpassung an die DSGVO
Zitat
Der Rundfunkstaatsvertrag sowie die Datenschutzvorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk werden momentan an die Vorschriften der ab dem 25. Mai 2018 geltenden DSGVO angepasst, so dass sich ab diesem Zeitpunkt verschiedene Änderungen ergeben werden.

Bei durchlesen könnte man doch glatt den Eindruck gewinnen, die Bundesdatenschutzbeauftragte und Ihre Länderkollegen wissen selbst nicht so recht, was Sache ist mit den Beitragszahlerndaten und zum Datenabgleich 2018 wie die EU-DSGVO in der Sache Rundfunk und Beitragservice geregelt bzw. umgesetzt wird.


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Ich zitiere mal von Seite 3 "Daten zu Ordnungswidrigkeitenverfahren". Das würde mich mal echt interessieren. Ist überhaupt ein Fall bekannt, wo der BS mal ein solches Verfahren angestrebt hat?


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Der Flyer zeigt ja nur auf, dass der Beitragservice in Köln seine eigene Auslegung der EU-DSGVO vorgenommen hat und dem Bürger gezeigt wird, was Sie der BS für rechtmäßig hält. Aus dem Flyer ist mehr als 2/3 rechtswiederig, weil es nicht den Vorgaben aus dem Urteil des EuGH vom 01.10.2015, Az.: C-201/14 berücksichtigt.

Eine Anpassung der Landesdatenschutzgesetze an die DSGVO oder an das BDSG konnte ich nicht finden.


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muuhhhlli: Für eine entsprechende Anfrage wäre es hilfreich zu wissen, was genau von den mehr als 2/3 aus dem Flyern denn rechtswidrig ist, damit man im Anschreiben denen gleich die Luft aus den Segeln nehmen kann und sie nicht mit vorgefertigten Textbausteinen kommen können.

Ich denke ja die Anmeldung durch den Intendanten, noch dazu rückwirkend, ist rechtswidrig und wird ja auch im Flyer mit keiner Silbe erwähnt.


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Laut den Angaben im Flyer benimmt der BS sich wie ein Unternehmen und beruft sich darauf die Auftragsdaten deshalb speichern zu dürfen. Es ist ein Geschäftsverhältnis zu stande gekommen das Sie selbst auslösen dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen. Aber BS ist ja ein Inkassounternehmen in der Ausgestaltung was sie behaupten, sich anmassen alles speichern zu dürfen.

Jetzt steht ja im Flyer beginnend auf Seite 2 was alles verarbeitet wird. Also kann man Auskunft über alle Punkte verlangen.
Auf Seite 3 beginnend stehen Informationen zu Daten der Zweckbindung. Gerade diese Informationen der Daten wurden vom BS bisher in keiner Weise bei einer Auskunftsanfrage heraus gegeben.

Beispiel - Abwicklung der gesamten Korrespondenz mit der betroffenen Person - sprich die Informationen die von GIM im automatischen Datenverfahren erzeugt werden. Also kann man bei einer Auskunftsabfrage alle diese Punkte zur Auskunft abfragen. Sprich man bereitet ein Schreiben auf und nennt diese Punkte explizit. Mit dem Flyer hat der BS ja schon Auskunft gegeben, dass er die Daten hat, also kann ich Auskunft davon verlangen. Man kann denen dann schon gewaltig einheizen.

Insgesamt ist das ganze RF-Beitragssystem eine Vorratsdatenspeicherung von der Datenerfassung, egal woher die Daten kommen bis zum letzten Cent der Abrechnung und der strafrechlichen Verfolgung. Dass kann nicht alles in der Größenordnung in einer Hand liegen z.B. bei einer LRA oder dem BS selbst wenn denen Daten zustehen.

Ich bin z.B. befreit bis 2020 und ich stelle mir jetzt die Frage, ob ich die Löschung durchsetzen könnte.
Denn im RBStV steht ja drin, wenn ich mich wieder anmelden muss. Aber solange ich befreit bin berufen Sie sich darauf, dass Sie meine Daten auf Grund der Verarbeitung speichern dürfen.

Auf jeden Fall sehe ich das sehr kritisch an, dass die LRA's und der BS nach der EU-DSGVO sowohl seine Vorgaben als auch seine Kontrolle selbst durchführt. Damit ist eine neutrale Kontroll- und Beschwerdemöglichkeit ausgeschlossen.

Jetzt muss man sehen was in Karlsruhe passiert. Die Eingaben von Dr. Sprißler beim EuGH beinhaltete nicht den Datenabgleich und auch nicht den Datenschutz nach der DSGVO. Herr Dr. Sprißler hat natürlich gut getan nicht alles in einem Topf zu werfen, so wie es Ermano Geuer bei der Popularklage in Bayern gemacht hat.

Aber von Vorteil könnten die in der DSGVO angekündigten Strafen sein (bis zu 4% vom Umsatz), dass sich vielleicht der eine oder andere Rechtsanwalt etwas von den Geld bei Gericht holen könnte, wenn er sich hinsetzt und das ganze unter die Lupe nimmt nach dem It und DS-Recht. Das war ja bisher in der EU-Richtline 95/46EU nicht der Fall, dass Strafen bei Verstößen verhängt werden konnten. Deshalb hat das auch keinen Rechtsanwalt interessiert. Gerade bei Verstößen gibt es viele Rechtsanwälte die inzwischen nur das Internet durchfischen und davon ganz gut Leben können.


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Auftragsdaten? Wieso sollte man jemanden mit etwas beauftragen, der lt. Gesetzgeber nicht-rechtsfähig ist?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wieso sollte man jemanden mit etwas beauftragen, der lt. Gesetzgeber nicht-rechtsfähig ist?

Du könntest dir die Frage ja einfach einmal anders stellen: warum sollte man ein Unternehmen gründen, z. B. eine GbR oder eine OHG, wenn dieses Unternehmen "nicht-rechtsfähig" ist? Da es de facto ziemlich viele GbR gibt, müssten die Unternehmer ja massenhaft bescheuert sein, wären sie dann mit ihrem Unternehmen nicht handlungsfähig. Kurz: warum gründet man eine GbR?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.286
Du könntest dir die Frage ja einfach einmal anders stellen: warum sollte man ein Unternehmen gründen, z. B. eine GbR oder eine OHG, wenn dieses Unternehmen "nicht-rechtsfähig" ist?
Wir sind aber nicht im Privatrecht, sondern im öffentlichen Recht; hast Du überlesen, daß es im Forum bereits herausgearbeitet worden ist, daß diese "gemeinsame Stelle" eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft ist? Bestätigt durch BVerwG bzw. BGH KZR; diese "gemeinsame Stelle" ist damit keine GbR o. ä., denn die GbR ist Privatrecht.

Die Frage, die nicht abschließend geklärt ist, ist, ob diese "gemeinsame Stelle" auch der "BS" ist. Dieses braucht aber in diesem Thema nicht vertieft zu werden.


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