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Autor Thema: Antrag §80 (5) > verfahrensbeend. Erklärg.: zurücknehmen? erledigt erklären?  (Gelesen 7464 mal)

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  • Beiträge: 12
Hey,

so ähnlich war es bei mir ja auch

Zweite Klage gegen BR am VG München BS setzt technische Sperre
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26100.0.html

Ich bin halt Laie und habe außer dem GEZ Gedöns auch noch ein anderes Leben, schreibe gerade eine Masterarbeit. Zeit sich mit den ganzen juristischen Termini herumzuärgern hatte ich nicht, denn die Fristen, die gerade gesetzt werden sind äußerst knapp insbesondere wenn man noch andere Dinge zu tun hat. Ich komme mir so dumm und blöde vor. In meiner Laienhaftigkeit habe ich den Antrag für erledigt erklärt. Heute kam dann das Schreiben vom Gericht. Ich werde morgen den Schriftverkehr mal abfotografieren und mit einstellen. Komme mir aber recht dämlich vor....und natürlich keine Ahnung, wie es nun weitergeht.  :-[ :-[ :-[


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2018, 18:08 von DumbTV«

m

motte

Zitat
Hans Wurst

gegen

Bayerischer Rundfunk
Juristische Direktion

wegen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO


Sodann erkläre ich den Antrag zur Aussetzung der Vollziehung als erledigt, die Kosten dieses Antragsverfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Begründung:

Ich gehe damit konform und betone auch ausdrücklich, dass erst jetzt nach Erklärung des Antragsgegners, bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Die Sache ist damit erledigt.

Allerdings bestand zu dem Zeitpunkt der Antragsstellung dieses Bedürfnis. Wie bereits in meiner Antragsbegründung vorgetragen, hatte der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid unmissverständlich meine Anträge abgelehnt.

Ich musste also mit Vollstreckungsmaßnahmen seitens des Antraggegners rechnen, damit hatte er mir auch bereits gedroht. Der Antragsgegner hat damit klar diesen Antrag provoziert. Auch wenn er nun erklärt, bis zum Abschluss des Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, so hat er sich dieses bis zum Zeitpunkt der Erklärung offengehalten und der Antragsteller musste mit diesen Maßnahmen rechnen.
Warum erklärt er nun, auf Vollsteckungsmaßnahmen zu verzichten? Man muss hier unterstellen, dass sich der Antragsgegner dieses offengelassen hat, je nachdem, ob ein Antrag gestellt wird oder nicht. Der Antragsgegner hätte diesen Antrag vermeiden können, indem er bereits im Widerspruchsbescheid erklärt hätte, dass er im Falle einer Klage auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Daher muss der Antragsgegner sich die Nachteile zurechnen lassen, die Kosten für das Antragsverfahren sind also dem Antragsgegner aufzuerlegen. Zu diesem Ergebnis kam auch das VG Darmstadt mit Beschluss vom 09.07.2014, AZ. 4 L 843/14.DA.


Mit freundlichen Grüßen


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m

motte

Zitat
Verwaltungsstreitsache
Hans Wurst
gegen Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion
wegen Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

Anliegend übersenden wir eine Abschrift der Entscheidung vom 01.03.2018.

Auf § 317 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3786), in Kraft seit 1. Juli 2014, wird hingewiesen. Nach dieser im Verwaltungsprozessrecht entsprechend anwendbaren Vorschrift werden den Parteien Entscheidungen grundsätzlich in Abschrift zugestellt.

Die Geschäftsstelle

---------

In der Verwaltungsstreitsache

Hans Wurst
Neue Str., 0xxxx Neustadt

gegen

Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion
Rundfunkplatz 1, 80300 München
bevollmächtigt:
Dr. Winkel & Dr. Advokat


wegen

Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

erlässt das Bayerische Vewvaltungsgericht München, 6. Kammer,

am 1. März 2018

ohne mündliche Verhandlung folgenden

Beschluss:

    I. Das Verfahren wird eingestellt.
    II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
    III. Der Streitwert wird auf EUR 170 festgesetzt.

Gründe:

Die Antragspartei hat am xx.02.2018 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartel hat am xx.01.2018 der Erledigung vorab zugestimmt.
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, da dieser voraussichtlich unterlegen wäre. Die streitgegenständlichen Bescheide sind bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Rundfunkbeitrag begegnet keinen durchgreifenden, insbesondere verfassungsreohtlichen Bedenken. Dies hat nach der für Bayern grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerlchtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Urteilen vom 18. März 2016 (6 C 6.15 u.a.), 15. Juni 2016 (6 C 35.15 u.a.) und 25. Januar 2017 (6 C 15/16) bestätigt. Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist für die Gerichte in Bayern bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerlchtshof).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die Kosten auch nicht deshalb dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er die Vollziehung im gerichtlichen Verfahren ausgesetzt hat. Der Antragsgegner hat sich damit nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, sondern hält ausweislich seiner Schriftsätze vom xx. und xx.1.2018 an seiner Rechtsauffassung fest.

Die Streihzvertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog.


Rechtsmittelbelehrung:

Nummern I und II des Beschlusses sind unanfechtbar.

Gegen die Streitwertfestsetzung (Nummer III des Beschlusses) steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200 übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der prozessbeendenden Erklärung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Nachname
Richterin am VG
(keine Unterschrift)

Für den Gleichlaut der Abschrift mit der Urschrift
München, xx.03.2018
(Stempel)



Zitat
In der Verwaltungsstreitsache
Hans Wurst
gegen Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion
wegen Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
sind von ihnen gemäß Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom xx.03.2018 die nachstehend berechneten Kosten zu entrichten:

Gebühren und Auslagen nach § 3 GKG und nach Anlage 1 zum GKG:

KV 5210 Verfahrensgebühr l. Instanz 1 ,5-facher Satz aus einem Streitwert von EUR 170

Summe der Gebühren: 55 EUR

Sie werden gebeten, den geschuldeten Betrag von 55 EUR innerhalb eines Monats zu entrichten.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Kostenansatz können Sie Erinnerung erheben. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Die Erinnerung ist an keine Frist gebunden und kann zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, auch ohne Mitwirkung der von Ihnen bevollmächtigten Person eingelegt werden. Die Erinnerung ist an das Verwaltungsgericht unter Angabe des Geschäftszeichens zu richten, nicht an die genannte Kasse.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz entbindet Sie nicht von der Verpflichtung, den angeforderten Betrag vorläufig zu bezahlen. Hat Ihre Erinnerung Erfolg, wird ein überzahlter Betrag unaufgefordert zurückerstattet. Durch die Zahlung wird die Einlegung der Erinnerung nicht ausgeschlossen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erinnerung nur zur Überprüfung der Kostenrechnung führt, nicht auch des Streitwertes oder der Entscheidung in der Hauptsache.

Hinweis:
Aufgrund der Änderung des Gerichtskostengesetzes zum 01.07.2004 sind Gebühren und Auslagen (Dokumentenpauschale, Aktenversendung) sofort fällig!

Ein Rechtsmittel in der Hauptsache entbindet Sie nicht von der Verpflichtung, den angeforderten Betrag vorläufig zu bezahlen. Hat das Rechtsmittel in der Hauptsache Erfolg, wird ein überzahlter Betrag unaufgefordert zurückerstattet.


Weiterhin erhielt Person M dieses Schreiben:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21831.msg168115.html#msg168115


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2018, 16:20 von motte«

  • Beiträge: 691
@Profät Di Abolo:


Fiktiv wäre es noch möglich, anzugeben, dass das insgesamt ja einer Abschaffung des Berufsbeamtentum gleichkommt. Ick glaub ditt stand hier irgendwo drin:

BVerfGE 9, 268 - Bremer Personalvertretung, Link:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009268.html

Da steht was in RN 77, dass die hoheitsrechtlichen Befugnisse in die Hände von Beamten gehören:
Zitat
BVerfGE 9, 268 - Bremer Personalvertretung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009268.html

RN 77
2. Das Grundgesetz hat den Fortbestand des Berufsbeamtentums in Form einer institutionellen Garantie gewährleistet: "Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln" (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG). Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht lediglich ein Programmsatz oder eine Anweisung an den Gesetzgeber, sondern unmittelbar geltendes Recht (BVerfGE 8, 1 [11 ff.]; BGHZ 9,322 [325 ff.]; 13,265 [317 ff.]).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2018, 16:18 von Mork vom Ork«

  • Beiträge: 1.521
  • This is the way!
Guten TagX,
ja genau. Was ist das für ein ohrenbetäubender Jubel im Hintergrund? Nanu, wer böllert den hier plötzlich los? Hmm... egal ...

Gleicher Link, BVerfGE 9, 268 (284) Anmerkung auf Seitenansicht stellen:

Zitat
d) Die Erwägung liegt nahe, ob nicht auch die Entscheidungsgewalt über Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes zum politischen Bereich gehört und ob es nicht ebenfalls gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, solche Entscheidungen einem von Regierung und Parlament unabhängigen Ausschuß zu übertragen. Die öffentlichen Verwaltungen beschäftigen in zunehmendem Maß nichtbeamtete Bedienstete, von deren Befähigung und Zuverlässigkeit das reibungslose Funktionieren der Verwaltung auch abhängt. Immerhin hat trotz der Verflechtung von hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Verwaltung die Tätigkeit der Angestellten und Arbeiter regelmäßig ein geringeres politisches Gewicht als die der Beamten, denn die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes übertragen werden. Soweit von dieser Regel abgewichen wird, ist die Tätigkeit des mit Hoheitsfunktionen betrauten Angestellten allerdings der des Beamten gleichzuachten. Es darf sich hier aber nach Art. 33 Abs. 4 GG nur um Ausnahmefälle handeln. Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Ein solcher Verfassungsverstoß braucht aber für die Entscheidung über das Bremische Personalvertretungsgesetz nicht unterstellt zu werden. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, daß Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes nur mit zeitlich beschränkten und nur ausnahmsweise mit ständigen hoheitlichen Aufgaben betraut werden. Wenn in solchen Einzelfällen die Regierung an personalpolitische Entscheidungen der Einigungsstelle gebunden ist, wird dadurch die Entscheidungsfreiheit und Verantwortlichkeit der Regierung nicht so erheblich beeinträchtigt, daß ein Verstoß gegen das Prinzip des demokratischen Rechtsstaats festgestellt werden müßte.

Jetzt noch zusätzlich die Länderverfassung nehmen und nachschauen was dazu geregelt wurde. Steht meistens im Abschnitt Verwaltung. Als Beispiel:

Verfassung von Berlin, Link:

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/jw1/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1

ABSCHNITT VI

Die Verwaltung
fängt an mit:

Zitat
Artikel 66

(1) Die Verwaltung ist bürgernah im demokratischen und sozialen Geist nach der Verfassung und den Gesetzen zu führen.


blablablala

Also dieser Lärm!  :o

Zitat
Artikel 77

(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen.

(2) Über Versetzungen aus einem Bezirk in einen anderen, aus der Hauptverwaltung in einen Bezirk oder umgekehrt entscheidet, wenn die Beteiligten sich nicht einigen können, der Senat nach Anhörung der Beteiligten. Zum allgemeinen Personalausgleich in der Berliner Verwaltung kann der Senat auch entgegen einer Einigung der Beteiligten nach deren Anhörung entscheiden.

VIOLA! Ähh, voila. So Beamte und auch der öffentliche Dienst werden vom Senat ernannt (Beamte) oder eingestellt (öffentlicher Dienst). Tja, das ist das Problem mit staatsfernen Rundfunkanstalten. Die Intendantin des RBB wird vom staatsfernen RBB-Rundfunkrat gewählt und dann vom RBB-Sender eingestellt.
Ja, so iss ditt. Und der RBB ist nicht der Senat von Berlin.

Jetzt geht das so die "Kette" nach unten weiter. Egal ob jetzt die Intendantin einen "leitenden Angestellten" einstellt oder der andere einstellt. Keiner wird vom Senat ernannt oder eingestellt. Also keine Beamten und kein öffentlicher Dienst i.S.d. Art. 77 Abs. 1 VvB, also keiner der im Rundfunkbeitragsrecht, also für ALLE Wohnungen in Berlin, hoheitliche Gewalt ausüben darf. Ergo: kommt das einer Abschaffung des öffentlichen Dienstes, in einem wesentlichem Verwaltungszweig, (in größerem Umfang) gleich, nämlich in einer Verwaltung die für Bescheidung (alle Wohnungen) in Berlin zuständig ist.

Nanu? Ohhh! Wir müssen hier abbrechen ...

Achtung wir schalten live zu ....


Der Rechtsfight ist schon aus! Aus! Bereits in Runde A wie Amtsträger! Blitz K.O.!
Die GEZ liegt am Boden! Der RBB auch! Völliger rechtlicher K.O.!
GEZ-Boykott-Forum ist Weltmeister!!! Weltmeister! Wir sind Weltmeister!!! Jaaa!
Ein rechtlicher Schlag und beide gingen zu Boden! War für ein Rechtsfight! Zwei gegen einen!
Runde A! Gong ertönt! Sekunde 1! GEZ-Boykott-Forum holt aus! Doppeltreffer! Aus! Aus! Aus!
Wir sind Weltmeister! VIVA GEZ-Boykott-Forum! ....



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Ey DU! Ja genau DU! Hier werden Weltmeister gemacht! Come the bright side of live!
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 :)


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motte

Gestern hatte M wieder Papier vom VG im Briefkasten per Einwurfeinschreiben:

Zitat
Kostenfestsetzungsverfahren in der
Verwaltungsstreitsache
Hans Wurst
gegen Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion

wegen Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

Anliegend übersenden wir eine Abschrift des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 13.03.2018.

weitere Anlage/n:
Kostenfestsetzungsantrag vom 09.03.2018

Auf § 317 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBI I, S. 3786), in Kraft seit 1. Juli 2014, wird hingewiesen. Nach dieser im Verwaltungsprozessrecht entsprechend anwendbaren Vorschrift werden den Parteien Entscheidungen grundsätzlich in Abschrift zugestellt.

---

In der Verwaltungsstreitsache


- Antragsteller -
Hans Wurst
gegen
Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion
Rundfunkplatz 1, 80300 München
- Antragsgegner -
bevollmächtigt:
Winkel&Advokat
wegen
Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

erlässt die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München auf Antrag vom 09.03.2018 am 13.03.2018 folgenden

Kostenfestsetzungsbeschluss

I. Die dem Antragsgegner im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen werden antragsgemäß auf insgesamt EUR 100 festgesetzt.

II. Diese Kosten hat nach dem Beschluss des Bayerischen Venrvaltungsgerichts München vom 01.03.2018 der Antragssteller zu tragen.

III. Der unter Ziffer I. festgesetzte Betrag ist ab 12.03.2018 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

IV. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gebührenfrei.

Begründung

Die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 09.03.2018 (bei Gericht eingegangen am 12.03.2018) geltend gemachten Kosten sind gemäß § 162 VwGO antragsgemäß erstattungsfähig und nach § 164 VwGO festzusetzen.

Auf eine vorherige Anhörung der Gegenseite konnte verzichtet werden, da der Kostenfestsetzungsantrag dem Grunde und der Höhe nach unstrittig ist.

Die Zinsfestsetzung beruht auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 247 Abs. 1 BGB. Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt (§ 247 Abs. 2 BGB).

Seit 01.07.2016 beträgt der Basiszinssatz nach § 247 BGB -0,88 vom Hundert. Es ergibt sich damit eine Verzinsung in Höhe von 4,12 vom Hundert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist beim BayVG München zu stellen.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Nachname
Regierungsamtmann

Zusatz an den Kläger:
Der Betrag ist an die m KostenfeStsetzungsantrag vom 09.03.2018 angegebene Bankverbindung der Rechtsanwälte Winkel&Advokat zu zahlen.

---

(Beglaubigte Abschrift vom RA)

Wurst, Hans

gegen

Bayerischer Rundfunk
(RAe Winkel&Advokat)

Aktenzeichen XXX

Kostenfestsetzungsantrag

Es wird beantragt,

die Kosten gegen den Antragsteller gemäß §§ 103 ff. ZPO, 164 VwGO wie folgt festzusetzen:

1. Rechtsanwaltskosten

Gegenstandswert: 170 €

1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 60 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 10 €
Zwischensumme netto 70 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 15 €
Gesamtbetrag 85 €

2. Auslagen Antragsgegner
Verwaltungspauschale 20,00 €

Der Antragsgegner ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Es wird beantragt,
den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen (§§ 164 VwGO, 104 ZPO).

Bezüglich der angesetzten Verwaltungspauschale von 20 € wird Folgendes ausgeführt:

Die Auslagenpauschale des § 162 II VwGO kann auch von der „Behörde“ geltend gemacht werden, wenn diese rechtsanwaltlich vertreten wird und der Rechtsanwalt für seine eigenen Kosten pauschal 20 € abrechnet. Eine detaillierte Abrechnung muss nicht vorgelegt werden.

Das Vemaltungsgericht Neustadt hat mit Beschluss vom 10.02.2014, Az. 1 K 71/12.NW festgestellt:

„Auch eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Ortsgemeinde kann zusätzlich zu den Kosten des sie vertretenden Anwalts ihre eigenen Kosten für Porto- und Telekommunikation pauschal in Höhe von 20 € jeweils für die 1. und 2. Instanz sowie Reisekosten für ihren Vertreter zum Orts- und Verhandlungstermin geltend machen, auch wenn kein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist."

Weiter wurde festgestellt:

„Soweit die Klägerin hier geltend macht, dass nur entweder die Kosten der Rechtsverteidigung durch den Prozessbevollmächtigten oder die Kosten der Beklagten für ihre eigenen Post- und Telekommunikationsleistungen geltend gemacht werden könnten, entspricht dies nicht der Regelung des § 162 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO (...). Sachaufwendungen, die sich aus der Kommunikation mit dem Gericht, dem Prozessbevollmächtigten oder sonstigen Dritten ergeben und die als für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen sind (. . .) sind erstattungsfähig.“

Diese Rechtsprechung ist vorliegend auf den Antragsgegner übertragbar.

Ferner wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 05.10.2017, Az. M 6 K 17.4368 verwiesen.

Winkel
Rechtsanwalt




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