"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Sachsen
Zwangsvollstreckung ohne Mahnung möglich?
grohfuda:
Nehmen wir einmal folgendes an: Person P ist seit einiger Zeit Verfassungsbeschwerdeführer gegen den "Rundfunkbeitrag" und steht seit einiger Zeit in regem Kontakt mit dem GV.
Nun möchte der BS einer LRA definitiv die Zwangsvollstreckung durchziehen. Ein weiteres Ruhen des Verfahrens war nun leider nicht zu erreichen. Die unterstützenden Rechtsanwälte sehen nun auch keine materiellen Gründe mehr für die Beantragung eines einstweiligen Rechtsschutz vor dem BVerfG.
Person P ist aber keine Mahnung bekannt, obwohl BS in seinem Vollstreckungsersuchen behauptet eine solche verschickt zu haben.
Bei alle anderen "Bescheiden" wurden Rechtsmittel eingelegt und ausgeschöpft. Die bearbeitenden Gerichte des AGs und des VGs haben diesen Einwand im Rahmen einer Erinnerung bisher nicht gewürdigt, das heißt ihn ignoriert.
Ist eine Zwangsvollstreckung von "Rundfunkbeiträgen" ohne Mahnung überhaupt zulässig?
Bürger:
Eine Mahnung ist - zumindest nach diesseitigem bisherigen Kenntnisstand - zwingende Vollstreckungsvoraussetzung.
Eine fehlende Mahnung dürfte gute Erfolgsaussichten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung haben - insbesondere auch in Sachsen, wo das OVG Bautzen diesbezüglich schon mehrfach zu Gunsten der Betroffenen entschieden hat - siehe u.a. unter
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html
einschl. der dortigen Antworten und weiteren Verfahrenszeichen.
Allerdings ist nicht ganz klar, ob dieser Mangel nicht ggf. relativ einfach zu "heilen" ist.
Egal: Breitseite geben!!! ;) >:D
Allerdings werden sich Amts- und Landgericht nach bisheriger Erfahrung leider ebenso wenig damit auseinandersetzen wollen... :-\ Der - erneute - Weg vor das Verwaltungsgericht mit einem Volllstreckungsabwehrantrag/ Vollstreckungsabwehrklage wird einem wohl kaum erspart bleiben - sei es auf direktem Wege oder (mglw. besser, da anderenfalls Amtsgericht nicht informiert ist) auf indirektem Wege über die Einlegung dieses Rechtsmittels beim Amtsgericht und dessen Verweisung des Verfahrens an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges gemäß
§ 17a Abs. 2 GVG
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
--- Zitat ---(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
--- Ende Zitat ---
In diesem Zusammenhang kann man dann auch gleich die komplette Litanei des in Gänze - zumindest nach diesseitiger Auffassung - unzulässigen Vollstreckungsverfahrens, des "Vollstreckungsersuchens", der "Amtshilfe", der zugrundeliegenden "Festsetzungsbescheide" ohne vollstreckbaren Inhalt, der nicht erfüllbaren und dem Abgabenrecht fremden "Schickschuld", der Kontoführung (Anrechnung immer nur auf älteste Schuld, beginnend mit Mahnkosten, Säumniszuschlägen, etc. - mithin fortwährendes Vollstreckungsverfahren - siehe insbes. Streitschrift Dr. Hennecke) durchdekliniert werden - siehe u.a. auch unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.0.html
siehe auch die dortigen Ausführungen u.a. auch zu "Mahnung", "Aktenzeichen", "Amtshilfe"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148286.html#msg148286
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Nebenbemerkung:
Jetzt geschieht das, was schon seit geraumer Zeit vorherzusehen war:
Auf die Gerichte dürfte nun eine zweite Verfahrenswelle zuschwappen, nämlich derjenigen, welche mit Überzeugung und Einsatz den gesamten Instanzenweg durchschritten haben - nun aber auch noch vollstreckt werden sollen.
Meinen die echt, dass diejenigen, die sich seit Jahren mit diesen unhaltbaren Zuständen intensivst befasst haben, eine sehr wahrscheinlich verfassungswidrige Vollstreckung "klaglos" (in mehrfacher Hinsicht) hinnehmen würden?!?
Etwas verspätet aber vielleicht noch nicht zu spät kommt
- neben den verfassungs- und abgabenrechtlichen Angriffspunkten gegen die (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags"/ "RBStV"
- nun die verwaltungs- und vollstreckungsrechtliche Tiefenprüfung der "staatsfernen Hoheitsmaßnahmen" in Form "unabhängiger" Selbsttitulierungen einer nicht erfüllbaren gesetzlichen "Schickschuld" mittels nicht vollstreckbarer Möchtegern-Verwaltungsakte ohne vollstreckbaren Inhalt von vom justizförmig ausgeprägten Verwaltungsverfahren kategorisch ausgeschlossenen Pensionskassen-Rundfunksender-Wettbewerbern.
Auf GEZ... ;)
noGez99:
@grohfuda
--- Zitat ---Die unterstützenden Rechtsanwälte sehen nun auch keine materiellen Gründe mehr für die Beantragung eines einstweiligen Rechtsschutz vor dem BVerfG.
--- Ende Zitat ---
Könnte Du die Gründe dafür näher ausführen? (gerne auch per PM)
Nach meiner laienhaften Meinung spricht sehr viel dafür, dass ein einstweilige Anordnung (EA) erfolgreich beantragt werden kann. Ich meine, dass einige Forumsmitglieder das auch schon erreicht haben.
Und wenn der Anwalt nicht will/zu teuer ist, kann man das auch selbst machen:
BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26112.msg164689.html#msg164689
grohfuda:
Das Amtsgericht hat sich ein wenig Zeit gelassen meine zweite Erinnerung zu beantworten und hat mir letzten Samstag eine Zurückweisung meiner zweiten Erinnerung als vorzeitiges Geburtstagsgeschenk überbracht.
Das wichtigste Vorweg (nach erstmaligem Lesen)
1) Das Vollstreckungsgericht schreibt, dass das Bestreiten des Zugangs einer Mahnung NICHT Gegenstand des Erinnerungsverfahrens nach §766 ZPO sei.
2) Es seien alle hier vorliegenden Tatsachen präkludiert.
Mein spontanes Gefühl sagt mir, dass eine Zermürbungstaktik versucht wird. Alle meine rechtmäßigen Einwände werden entweder von der Betrachtung ausgeschlossen oder es wird sich für nicht zuständig erklärt.
Hmm ich werde das nochmal im Detail lesen und das Ganze bis zum Wochenende hochladen und ausführlicher darlegen sowie kommentieren.
Bürger:
Ja, leider wird von den Amts- und Landgerichten regelmäßig ignoriert, dass es eine Verweisungspflicht an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges gibt... siehe
§ 17a Abs. 2 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
--- Zitat ---(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
--- Ende Zitat ---
Sofern also die Prüfung des Nicht-/Zugangs der Mahnung nicht dem AG oder LG obliege, dann müsste das AG/ LG für diese und etwaige weitere Prüfpunkte seine Nichtzuständigkeit von Amts wegen aussprechen und zugleich das Verfahren an das zustsändige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweisen (hier wohl das Verwaltungsgericht).
Aber man redet und schreibt sich da den Mund fusselig.
Mitunter handhaben es sogar einzelne Richter ein und demselben Gericht auch unterschiedlich.
Bislang hat nur in 2...3 Fällen das Gericht dem expliziten Hinweis Folge geleistet.
Man muss es denen wohl erst noch auf den Tisch nageln.
Man fragt sich wirklich, ob jene Richter, die diesen Grundsatz nicht berücksichtigen, die Befähigung zum Richteramt haben...
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