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  • GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h: 20. Februar 2018

Autor Thema: GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h  (Gelesen 14199 mal)

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Präsident: Stephan Kersten, BR-Verwaltungsratsmitglied, Richter am Bay.Verfassungsgericht [1]) in München lädt die Öffentlichkeit hiermit ein, an der Berufungsverhandlung der Studentin ohne BaFÖG[2], die dennoch nicht als Härtefall befreit werden soll, teilzunehmen und Präsenz zu zeigen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
Dienstag, den 20. Februar 2018
ab 10:30

Ludwigstraße 23
80539 München
Saal 3 im Erdgeschoss


Um zahlreiches Erscheinen wird gebeten!


[1]
Gremien: Verwaltungsräte ...Legislative, Judikative - und dunkle Abgründe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9610.0.html

[2]
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21805.msg142308.html#msg142308



Edit "Bürger": Saal ergänzt.

Edit "ChrisLPZ" 02.11.2019:
Siehe nunmehr auch:
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.0.html
ab der Pressemeldung des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.msg199368.html#msg199368



Edit "Bürger" - ausgewählte Links zu diesem Thema:

Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0
Geringverdiener: 4 Mio Haushalte per Härtefallantrag sofort zu befreien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30047.0

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32456.0
VERHANDLUNG am BVerwG zur Studenten u. Wohngeld-Problematik, 30.10.2019, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31862.0
GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26149.0
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21805.0
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0

Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35184.0
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. März 2023, 23:18 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Präsident: Stephan Kersten, BR-Verwaltungsratsmitglied, Richter am Bay.Verfassungsgericht [1]) [...]
[1]
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[...]
Da bietet sich doch die Frage an, als wie "unbefangen" sich die verhandelnde Kammer(?) erachtet, wenn der Präsident ihres Gerichts mittelbar Verfahrensbeteiligter ist, denn der Verwaltungsrat des BR ist ja "Kontrollorgan" des Intendanten des BR, welcher ja wiederum den BR nach außen gerichtlich vertritt.

Eine Amigo-Verhandlung? :o ::)


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Da wäre der jungen Dame ja wirklich von Herzen zu wünschen, dass sie sich angesichts einer von derartiger Unverschämtheit (& Kaltschnäuzigkeit) gekennzeichneten, besch...... "Rechtsprechung", wie sie sie bisher genießen durfte, genügend "toughness" bewahrt hat, das Anlaufen auch der letzten beiden Stationen (des BVerfG bzw. ggf. Beschreitens auch der europäischen Ebene [Herr Pinguin, hallo, sind Sie da :-) ?)] nicht zu scheuen. Denn da dürfte es doch wohl genügend konkrete Ansatzpunkte geben (das Einfordern von "Menschlichkeit", wie hier im Thread geschehen, hätte man sich aber wohl sparen können. Der ehrenwerte Herr Richter hat doch deutlich gezeigt, von welcher Sorte er ist, mangelnde fachliche Fundierung s. u. hier noch ganz beiseite gelassen). Solche Typen, die mal BW-Ministerpräsident waren, könnten einem u. U. einfallen (obwohl die sich sogar auf geltendes Recht hatten berufen können, im Unterschied dazu, dass es nirgends ein Gesetz gibt: "Geh' gefälligst arbeiten!", auf das sich unser Richter legitimierend hätte berufen können).


Letzteres betreffend interessant könnten doch folgende Aspekte sein, wie vllt. & u. U. nicht nur ein fiktiver Besucher findet:

1) Verletzung von Art. 2/1 Grundgesetz, was das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit anlangt (und wie es sich auch auf europäischer Ebene, & speziell auch im Hinblick darauf findet, dass jedem/r das Recht auf eine entsprechende Ausbildung / Berufswahl zukommt). Die wohl von einer gewissen voluptas der Reglementierung seiner Mitmenschen getragene "Feststellung" selbstverschuldeter Bedürftigkeit nebst "Empfehlung", sie könne sich doch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen [dann habe sie doch Geld für den Rundfunkbeitrag?], ist damit schon die erste Ungeheuerlichkeit, greift der sich offenbar berufen fühlende Herr Richter damit in die persönliche Lebensführung ein. Damit könnte er auch jedem Arbeitslosen das Recht auf staatliche Unterstützung streitig machen. Hat der Herr Richter ihr vielleicht auch ergänzend vorgeschlagen, sie könne doch auf den Strich gehen, da würden doch gute Stundenlöhne gezahlt? Wäre zwar in gewisser Hinsicht auch unsittlich bzw. herabwürdigend gewesen (nicht im Vergleich zu einem denkbaren "Rat" etwa, sie solle doch eine Bank überfallen), aber nicht strafbar (vgl. § 839 BGB / 1), denn immerhin ist Prostitution inzwischen ja insofern ein ehrbarer Beruf, als Prostituierte - im Unterschied zu früheren Zeiten - dem Vernehmen nach ihren Lohn ja heutzutage sogar einklagen können. Hätte der ehrenwerte Herr Richter also ruhig machen können :->>.  Oder ein Vergleichsvorschlag, sie könne doch ihre Schuld beim BR etwa als Putzfrau abarbeiten, das wäre doch auch gegangen :->>?

In jedem Falle hätte "man" derartiges jeweils gerichtlicherseits dann aber auch ggü. den Beschwerdeführern aus 1 BvR 3269/08, 1BvR 656/10 sowie 1 BvR 665/10 feststellen können oder müssen, nebst Empfehlung auch da, sie könnten doch einfach arbeiten gehen.... Warum hat das BVerfG das wohl nicht gemacht?!

2) Verletzung von Art. 3 / 1 Grundgesetz in Bezug auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, und das gleich in zweierlei Richtung, nämlich:

a) Missachtung des Grundsatzes, dass wesentlich Gleiches gleich zu behandeln ist, und nicht ungleich, also analog zum Geringverdiener ohne Hartz IV ggü. den - freundlicher Verlaub - "Hartzies" wie in den oigen Fällen.

b) Missachtung desselben Artikels im Sinne einer Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, indem die junge Dame mit wenig bis keinem Geld im Wege der Verweigerung der Befreiung als "Härtefall" praktisch jemandem gleichgestellt wird, der/ die (oder dessen/ deren Papi oder Mami) sozusagen Millionär ist.

Auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. @Bürger, aber auch schon dessen Gefälligkeitsurteil von 2014 zu Gunsten des ÖRR, als der Herr Dr. Geuer wegen der nicht bestehenden steuerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz auch des Bay. Landtages gegen den "Rundfunkbeitrag" geklagt hatte, lässt grüßen) braucht man wohl nicht viel zu geben, alles andere wäre eine Überraschung.

PS @ Bürger: Wenn der zuständige Herr dereinst nicht gerade den Fehler macht, versehentlich bei Verschriftlichung des Urteils das Briefpapier zu vertauschen, wird die Frage mangels Offensichtlichkeit der Denkarbeit der Nachwelt überlassen bleiben...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2018, 18:12 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

P
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Das Problem mit der Befangenheit ist leider dieses:
Zitat
§ 53 VwGO
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/54.html
Zwar wäre der Herr Gerichtspräsident/BR-Verwaltungsratsmitglied/Richter am Bay. VerfGH natürlich befangen, wenn er in persona an dem Verfahren teilnehmen würde, aber so d+++ wäre er dann wohl doch nicht. Daß aber natürlich die Besorgnis der Befangenheit bei allen anderen Richtern besteht, wenn der Chef dem Beklagten angehört, ist für den Normalsterblichen selbstverständlich, wird aber vor Gericht (ebenso wie übrigens im Bay. Landtag) auf taube Ohren (oder sind sie nur gut geschützt?) stoßen. Denn daß eine derartige Verquickung von Medien-, Gesetzgebungs- und Gerichtsebene nicht so wirklich mit den Grundsätzen einer freien Demokratie zusammenpassen kann, will man da nicht diskutieren.
Anbei darf man sich aber auch noch fragen, wie der Herr Gerichtspräsident/BR-Verwaltungsratsmitglied/Richter am Bay. VerfGH das ganze Pensum an Arbeit überhaupt bewältigen kann und welchen Sinn es hat, ein und denselben Richter in zwei verschiedenen Positionen zu halten, bei der es theoretisch zu Konflikten kommen könnte. Oder reicht ein einzelnes Richtereinkommen nicht aus?


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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So, hier jetzt das Protokoll:



Protokoll zur Berufungsverhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München
am 20.02.2018, Sitzungssaal 3


Az. 7 BV 17.770 - „Befreiung wegen Wohngeld / Härtefall“
Die Verhandlung fand vor der 7. Kammer statt, die aus drei Richtern bestand.
Anwesend waren die Klägerin und ihr Anwalt1, zudem die Angestellte der Landesanwaltschaft Bayern, die auch für das Schreiben vom Juni verantwortlich ist;2 der BR schaffte es nicht, einen Vertreter zu schicken.
Das Publikum bestand aus etwa 20 Zuhörern.
Beginn: 10:30 Uhr

Erster Eindruck: Die Richter wirkten recht entspannt, die Angestellte der Landesanwaltschaft Bayern ist gut bekannt mit den Richtern.

Gericht: Zunächst wurde festgehalten, welche Beteiligten erschienen waren (der BR nicht). Danach wurde ein Schriftsatz des BR ausgeteilt, der einen Abweisungsantrag enthielt.
Es wurde festgestellt, dass alle Beteiligten darauf verzichteten, den Akteninhalt verlesen zu lassen.
Das Gericht fasste darauf kurz zusammen, dass die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Zeitraum vom 1.4. bis 30.9.2014 begehre. In ihrem Fall sei sie aufgrund eines Zweitstudiums nicht mehr BAföG -berechtigt gewesen, auch hätte sie aufgrund ihres Studiums keine Sozialhilfe bekommen, sie hätte Wohngeld in Höhe von 28 € bekommen und auch etwas Unterstützung von den Eltern.3
Weiter stellte das Gericht fest, dass die Klage in der ersten Instanz vom VG Ansbach abgewiesen worden sei, mit der Begründung, die Klägerin erfülle den Tatbestand nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht, der Wohngeldbezug führe nicht zu einer Befreiung. Sie stelle auch keinen besonderen Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV dar; außerdem sei nicht zu beanstanden, dass nur das Erststudium von Gesetzgeber als unterstützungswürdig angesehen werde.4
Die Berufung würde von der Klägerseite damit begründet, dass ein besonderer Härtefall vorliege, da die Klägerin mit anderen Studenten im Erststudium und „sozial“ Bedürftigen vergleichbar sei.
Das Gericht verwies darauf, dass das BVerwG schon entschieden worden sei und es sich dieser/n Entscheidung/en anschließe. Das BVerwG habe die Verfassungsmäßigkeit bestätigt, und die Münchner Verwaltungsgerichtsbarkeit schließe sich dem in ständiger Rechtsprechung an. Da gebe es ja keine Zweifel, deswegen würden ab jetzt nur noch über die Besonderheiten des Einzelfalls gesprochen, aber nicht über die grundlegende Frage der Verfassungsmäßigkeit. 5
Dann wandte sich der vorsitzende Richter an die Klägerin und fragte nach ihrem BAföG-Anspruch während des fraglichen Zeitraums. Ob denn ein abgeschlossenes Studium vorliege.
Klägerin: Die Klägerin antwortete, sie hätte ihr Erststudium in Chemie abgeschlossen, dann aber auf ein anderes Studienfach gewechselt.
Gericht: Erkundigte sich nach persönlichen Gründen für Studienwechsel.
Klägerin: Wiederholte die Aussage, die sie schon bei der mdl. Verhandlung vor dem VG Ansbach diesbezüglich gemacht hatte. Ihre Großmutter sei an Lungenkrebs gestorben, nachdem sie ihr Leben lang in einem Chemieunternehmen gearbeitet habe, weshalb es naheliegend sei, darin die Ursache zu sehen. Dies habe sie derart mitgenommen, dass sie den Entschluss gefasst habe, auf ein anderes Fach zu wechseln.
Gericht: Fragte, ob sie sich nun im Masterstudium befinde. Dies bejahte die Klägerin. Daraufhin fragte das Gericht nach, ob sie nun wieder BAföG beziehen würde. Auch dies wurde bejaht.
Das Gericht gab eine Kurzfassung des bisher Gesagten zu Protokoll.
Dann ging das Gericht auf die rechtlichen Aspekte ein: Laut Klägerin würde der Befreiungstatbestand erfüllt. Jedoch könne nur derjenige vom Rundfunkbeitrag befreit werden, der einen Tatbestand nach dem abschließenden Katalog nach § 4 Abs. 1 RBStV erfülle. § 4 Abs. 6 biete eine zusätzliche Befreiungsmöglichkeit. Diese dort formulierte Befreiungsmöglichkeit ließe sich jedoch nur auf analoge Fälle anwenden und diese sei sehr schwer bei Ausnahmen. Hierfür müsse man eine planwidrige Lücke bei der Gesetzgebung vermuten und unterstellen, der Gesetzgeber hätte diese übersehen. Das Gericht ginge jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber das Ausbildungsförderungsgesetz kannte als er den RBStV verabschiedete.6
Rechtsanwalt: Der RA verweist darauf, dass der genaue Paragraph nicht ausschlaggebend sei, sondern die Sache selbst. Im Erststudium sei BAföG gewährt worden, an der Bedürftigkeit der Studentin habe sich jedoch durch das Zweitstudium nichts geändert. Nun, da sie im Masterstudium sei, würde ihr auch wieder BAföG gewährt. Es bestehe also eine Lücke zwischen Zweit- und Masterstudium und diese Lücke werde nicht gesehen.
Landesanwaltschaft Bayern: Die Angestellte der Landesanwaltschaft Bayern äußerte sich, dass sie es „zwar im Ergebnis befremdlich" finde, wenn die Klägerin trotz ihrer geringen Einkünfte zur Finanzierung des Rundfunks gezwungen werde, aber der Gesetzgeber das so gewollt habe und daher keine andere Lösung möglich sei. Härtefälle seien in der Regel so definiert, dass bei einem atypischen Fall etwas übersehen werde. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden, da schon zu Gebührenzeiten bekannt gewesen sei, dass es Fälle gebe, die im Befreiungskatalog nicht aufgelistet seien.7 
Gericht: Das Gericht fasste zusammen, dass erörtert worden sei, ob ein Befreiungstatbestand – möglicherweise auch als Analogie -  nach § 4 Abs. 6 RBStV vorliege.
Was ist ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV? Ein Härtefall „kann“ befreit werden.8 Es stelle sich darum die Frage: Wann liegt ein Härtefall vor? Antwort mit Verweis auf den Beitrag der Landesanwaltschaft: Es liegt ein Härtefall vor, wenn es sich um einen atypischen Fall handelt, den der Gesetzgeber übersehen hat. Wenn es sich um einen atypischen Fall handle, liege ein Härtefall vor und die Prüfung des Gerichts endete an dieser Stelle.
Dann wird vom Gericht bemerkt, dass Armut kein Härtefall sei. Der Gesetzgeber kannte außerdem die BAföG-Regelungen, die „sozial Schwächere“ fördern sollen, aber eben nur im Erststudium.
Rechtsanwalt: Der Rechtsanwalt verwies darauf, dass die Gesetzesbegründung auf die Zweitstudiumsproblematik nur unzureichend eingegangen sei. Jedoch müsse das Sozialprinzip nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG beachtet werden. Diese wirtschaftliche Härte sei bei seiner Mandantin gegeben. Die Gewährung von BAföG sei eine andere Frage, die mit dem Härtefall selbst nichts zu tun habe. Es werde die materielle Seite, nämlich die finanzielle Bedürftigkeit, übersehen. Dieser materielle Tatbestand müsse zur Beitragsbefreiung führen, denn, wie schon die Landesanwaltschaft vorgetragen habe, sei die aktuelle Regelung im Ergebnis befremdlich.
Gericht: Das Gericht wiederholte, dass nach „weitverbreiteter Meinung“ finanzielle Schwäche kein Härtefall sei.
Es stelle sich die Frage, ob die Berufswahlfreiheit nach Art. 12. Abs. 1 GG noch gewährt sei.
Im Umkehrschluss könne nach jedem abgeschlossenen Studium ja ein weiteres Studium durch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht „gefördert“ werden, wenn hier eine Ausnahme geschaffen würde.9
Rechtsanwalt: Der Rechtsanwalt betonte, dass seine Mandantin ja nicht unendlich viele Studien begonnen und abgebrochen habe, sondern seit dem Wechsel des Studienfaches nahtlos im neuen Studium weiter studiert hätte. Ein Irrtum bei der Studienfachwahl solle jungen Menschen durchaus zugestanden werden dürfen. Insbesondere habe seine Mandantin die Ernsthaftigkeit ihres Studiums unter Beweis gestellt, da sie zügig ihr Erststudium abgeschlossen hätte und sich inzwischen im Masterstudium befinde.
Landesanwaltschaft Bayern: Die Landesanwaltschaft bestand darauf, dass eine Ausnahme für Studenten im nichtförderungswürdigen Zweitstudium aufgrund des Gesetzes nicht möglich sei, auch wenn es dem Bürger nicht erklärt werden könne. Die Berufswahlfreiheit werde durch den Rundfunkbeitrag nicht gefährdet.
Rechtsanwalt: Der Rechtsanwalt stellte die Frage, wann der RBStV erarbeitet worden sei, ob denn darin schon die Umstellung der Studienordnung von Diplom auf Master mitbedacht worden seien.
Gericht: Das Gericht führte aus, der RBStV sei seit Januar 2013 in Kraft. Hierbei sei der Härtefall aufgrund der gewünschten Verwaltungsvereinfachung für den Beitragsservice abgeschafft worden. Das Befreiungsverfahren sei deswegen zu Recht bescheidgebunden.
Dann versuchte der vorsitzende Richter das Augenmerk wieder auf die Frage nach dem atypischen Fall zu lenken.
Klägerin: Die Klägerin erklärte, dass sich die Befreiungsproblematik nach dem alten Studiensystem (Diplom-Studiengang) gar nicht stellen würde, da hier das Studium bis zur Zwischenprüfung noch nicht als abgeschlossenes Studium gegolten hatte, da sie dann noch im Vorstudium den Wechsel vollzogen hätte. Dadurch hätte es andere Regelungen gegeben und alles wäre anders behandelt worden. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber deshalb den Fall des Studienfachwechsels in Bezug auf die aktuelle Rundfunkbeitragssituation nicht bedacht hätte. 
Gericht: Das Gericht fasste wieder für das Protokoll zusammen, dass diskutiert worden sei, ob ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV vorliege. Insbesondere, ob ein atypischer Fall vorliege, den der Gesetzgeber nicht gesehen hat.
Dann ging er zum nächsten Punkt und zitierte § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV:
Zitat
Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.
Diese Befreiungsmöglichkeit betreffe besondere Fälle und sei nur beispielhaft aufgeführt. Dabei habe man den Beschluss des BVerfG vom 30.11.2011 (1 BvR 3269/08) als Grundlage genommen. Dieser Beschluss besage, dass eine Anwendung der Härtefallregelung geboten sei, wenn der Gleichheitssatz verletzt wäre. Dementsprechend sei es Aufgabe des Gerichts zu überprüfen, ob die Klägerin einer Gruppe angehöre, die vergleichsweise schlechter gestellt sei und welche Vergleichsgruppe dies sein könnte. Laut BVerfG dürfe es keine „Differenzierung ohne Rechtfertigung“ geben.10
Rechtsanwalt: Der Rechtsanwalt schlug die „Gruppe der durchgängig Studierenden“ als Vergleichsgruppe vor.
Gericht: Der vorsitzende Richter machte den Gegenvorschlag der Vergleichsgruppe der „BAföG-Beziehenden“.
Rechtsanwalt: Der Rechtsanwalt machte darauf aufmerksam, dass es erheblich von der Vergleichsgruppe abhänge, ob ein Härtefall vorliege oder nicht. Wenn es um den Zeitraum des  BAföG-Bezuges gehe, dann läge im aktuellen Fall eine Ungleichbehandlung vor, wenn die eine Gruppe durchgängig gefördert würde, bei einem Wechsel des Studienfaches aber kein Anspruch auf Förderung bestehe.
Landesanwaltschaft Bayern: Die Landesanwaltschaft beteiligte sich an der Diskussion, indem sie darauf hinwies, dass der Unterschied zwischen diesen beiden Vergleichsgruppen im Wechsel des Studienfachs bestehe.
Gericht: Der vorsitzende Richter stellte die Frage, ob es Personen gebe, die länger studierten als in der Regelstudienzeit vorgesehen und sich dennoch in der Höchstförderungsdauer für  BAföG befänden.
Landesanwaltschaft Bayern: Die Landesanwaltschaft betonte, dass eine derartige Einzelfallprüfung gerade so nicht vom Gesetzgeber gewünscht sei.
Gericht: Das Gericht stimmte diesem Einwand zu. Der Gesetzgeber habe den Gesetzestext absichtlich so formuliert, dies stünde auch im Urteil des VG Ansbach. Der Gesetzgeber wolle zwar das Studium in angemessener Zeit fördern, ein Wechsel des Studienfachs sei jedoch nicht vorgesehen. Die Befreiung von der Beitragspflicht sei eine Förderung, die der Gesetzgeber absichtlich bei einem Zweitstudium nicht mehr gewähren wolle.11 
Rechtsanwalt: Der Rechtsanwalt gibt einen Beispielfall aus seinem beruflichen Erfahrungsfeld zu bedenken: Ein Mandant von ihm hätte die Konstellation Studium + Arbeitslosengeld II + 20,5 Stunden, die er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Das Studium sei hier eher ein Nebenstudium, dennoch sei hier die Ausnahme gegeben, dass ein Student ALG II beziehen würde, obwohl er studiert, was sonst nicht üblich sei. Dieser Student sei aufgrund der Gewährung von ALG II vom Rundfunkbeitrag befreit.
Gericht: Der vorsitzende Richter zeigte eine gewisse Verwunderung über diese Fallkonstellation und versprach, diesen Punkt in seinen Überlegungen zu berücksichtigen. Dann gab er den Zwischenstand zu Protokoll.
Es sei nun Aufgabe des Gerichts, zu überprüfen, ob die Klägerin ungerecht behandelt würde. Diese Überprüfung sei angesichts der Rechtfertigung bezüglich der Verwaltungsvereinfachung wichtig, denn es sei im Zuge der Verwaltungsvereinfachung in Ordnung zu typisieren, zu generalisieren und zu pauschalieren. Dies habe der Bürger dann auch hinzunehmen.
Wieder verwies er auf den Beschluss des BVerfG vom 30.11.2011, in dem das BVerfG dies näher ausgeführt habe. Die nun anstehende Überprüfung beziehe sich auf die Verhältnismäßigkeit von Verwaltungspraktikabilität und Ungleichbehandlung.
Zitat
Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; stRspr).
BVerfG, Beschluss vom 30.11.2011, Rn. 17
Der vorsitzende Richter stellte fest, dass der Bürger der Rundfunkbeitragspflicht fast nur noch durch Wohnungsaufgabe entkommen könne.
Laut BVerfG dürfe eine Ungleichbehandlung zudem nur eine „verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen“. Da es sich im verhandelten Fall um die Frage des BAföG-Bezuges im Zweitstudium handle, ginge er davon aus, dass hier durchaus ein relevanter Personenkreis betroffen sei.
Daraufhin sah er sich im Saal um und sagte: „Der BR kann sich nicht wehren – selber schuld!“.
Zudem sei auch die Intensität des Eingriffes zu überprüfen. Dies betreffe auch die Frage der Höhe der Abgabe. Zwar sei der Rundfunkbeitrag absolut gesehen nicht so hoch, es sei aber durchaus zu sehen, dass er gerade für finanziell Schwächere eine relevante Belastung und damit einen intensiven Eingriff darstelle. Der Rundfunkbeitrag greife in das Existenzminium (Art. 1 Abs. 1 GG) ein, besonders, wenn man bedenke, dass Hartz IV höher sei als das der Klägerin im fraglichen Zeitraum zur Verfügung stehende Einkommen.
Es sei außerdem die Frage der Verwaltungsvereinfachung für Ausnahmen zu prüfen. Der Beitragsservice müsste, ohne bescheidgebundene Regelung, bei jedem Antrag die Vermögensverhältnisse überprüfen, ansonsten müsste es die jeweilige Fachbehörde (z.B. Studentenwerk) prüfen. Die Richtigkeitsgewähr läge bei einer Fachbehörde zweifelsfrei höher als beim Beitragsservice.
Rechtsanwalt: Der Rechtsanwalt führte aus, dass seine Mandantin Wohngeld beantragt hätte und für die dafür erforderlichen Anträge ihre finanzielle Situation offenlegen musste. Hier hätte bei der Wohngeldstelle darum schon eine Überprüfung stattgefunden. Darum stelle sie sowieso eine Ausnahme dar und der damit einhergehende Verwaltungsaufwand sei damit zumutbar.
Gericht: Der vorsitzende Richter stimmte zu, dass es hier nicht zu einer Überbelastung käme.
Dann führt er weiter aus, dass die genannten Voraussetzungen, die Ungleichbehandlungen seien 1. nur unter Schwierigkeiten zu vermeiden, 2. nur eine kleine Anzahl von Personen sei betroffen, 3. der Grundrechtseingriff sei nicht sehr intensiv und 4. die Verwaltungspraktikabilität laut BVerfG in diesem Fall kumulativ vorliegen müssten.12
Erst wenn diese Punkte überprüft worden seien, wäre der Prüfungskanon zu Ende.
Der Zwischenstand wird zu Protokoll gegeben.
Klägerin: Die Klägerin brachte dem Gericht nochmals in Erinnerung, dass die Befreiung aufgrund finanzieller Leistungsschwäche noch bis etwa 2005 galt. Mit der neuen Regelung würde behauptet, eine Überprüfung sei ohne Bescheid nicht zumutbar (Verweis auf Schreiben der Landesanwaltschaft). Sie wiederholte, dass sie für den Antrag auf Wohngeld ihre Einkommensverhältnisse offenlegen musste und dieser Wohngeldbescheid demnach überprüft worden sei.
Gericht: Der vorsitzende Richter verwies darauf, dass der Wohngeldbescheid nicht im Befreiungskatalog des RBStV enthalten sei und deswegen als Befreiungsgrund nicht ausreiche. Es sei hier zu prüfen, wie viele Parameter die Gewährung des Wohngeldes beeinflussten, außerdem gebe es keine Einkommenshöchstgrenze für den Wohngeldbescheid, entsprechend also keine zuverlässige Prüfung. Die Einkommensschwäche allein stelle keinen Härtefall mehr da, eine soziale Bedürftigkeit lasse sich also aus dem Wohngeldbescheid nicht ableiten. Er betonte zudem, dass er als Hinweis gebe, die Überprüfung des Wohngeldantrages sei anders strukturiert.
Klägerin: Die Klägerin wiederholte, dass sie einen Bescheid vorlegen könne und ihre finanzielle Lage darum durch ein Amt überprüft worden sei.
Gericht: Das Gericht beendete den Beweisvortrag und gab die Anträge der Beteiligten zu Protokoll.
Der Antrag aus dem Schriftsatz des Rechtsanwalts vom 19.07.2017 und der Antrag auf Zulassung der Revision wurde vorgelesen und genehmigt.
Der BR stellte mit dem Schriftsatz, der zu Beginn der Verhandlung ausgeteilt wurde, den Antrag auf Abweisung der Klage.
Die Landesstaatsanwaltschaft Bayern stellte keine Anträge.
Das Gericht verwies darauf, dass es sich ausnahmsweise um ein gerichtskostenfreies Verfahren handle, und fragte den Rechtsanwalt anschließend, ob er den Gegenstandswert bräuchte. Seine Verneinung wurde mit zu Protokoll gegeben.
Beschluss: „Die Entscheidung wird zugestellt.“
Verhandlungsende: ca. 11:40 Uhr.


Anmerkung der Protokollführer:
Vielen Dank an alle Interessenten!
Als befremdlich wurde es von den Zuhörern empfunden, dass die drei anwesenden Richter sich nicht vorgestellt haben.
Der Bemerkung des vorsitzenden Richters, die Belastung sei nicht sonderlich „intensiv", und 17.50 €/Monat seien von „Normalverdienern" ohne Schwierigkeiten bezahlbar, konnten die Zuhörer nicht zustimmen.
Interessant mag auch sein, dass sich die 7. Kammer nur auf den Beschluss des BVerfG vom 30.11.2011 (1 BvR 3269/08), nicht jedoch auf den Beschluss vom 9.11.2011 (1 BvR 665/10), der dem Fall bezüglich des Wohngeldes deutlich näher gestanden hätte.
Die Protokollführer übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Darstellung.


1 Peter Wollenschläger Rechtsanwalt
Johannisstr. 44
90419 Nürnberg
RA Wollenschläger war auch bei den Revisionsverhandlungen vor dem BVerwG mit dabei:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15892.msg116962.html#msg116962

2 Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21805.msg165332.html#msg165332

3 Es sei hier auf das Protokoll zur Verhandlung vor dem VG Ansbach, 2.02.2017 verwiesen, in dem die finanzielle Situation der Klägerin ausführlich dargestellt ist.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21805.msg142308.html#msg142308

4 Das Urteil des VG Ansbach lässt sich hier nachlesen:
https://online-boykott.de/ablage2/public/download/VG_Ansbach_klein.pdf

5 Das Gericht zitierte nicht das Urteil, auf das es sich bezog, darum sei hier beispielhaft auf eines der vielen Copy-&-Past-Urteile vom März 2016 verwiesen:
BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, Az. 6 C 6.15, ab Rn. 34 im Link
http://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0

6 Ob es an der guten Erziehung des Publiums lag oder an der frühen Stunde, diese Aussage wurde wundersamer Weise nicht mit lautem Lachen quittiert. Dass der Gesetzgeber, sprich die Landtags- bzw. Bundestagsabgeordneten, nicht nur über Gesetze abstimmen, die sie kennen, dürfte inzwischen allgemein bekannt sein. Ebenso dürfte inzwischen bekannt sein, dass durchaus Gesetze verabschiedet werden, obwohl die Landes- bzw. der Bundestag aufgrund zu geringer Anwesenheit nicht beschlussfähig war.
Z.B.: Augsburger Allgemeine: Wo waren unsere Abgeordneten, als das Gesetz beschlossen wurde? 9.06.2012
http://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Wo-waren-unsere-Abgeordneten-als-das-Gesetz-beschlossen-wurde-id20959106.html
oder Juracademy: Wann ist der Bundestag beschlussfähig? 16.09.2013
https://www.juracademy.de/rechtsprechung/article/wann-ist-der-bundestag-beschlussfaehig
oder Epochtimes: Neue Frage zum Netzdurchsuchungsgesetz. War der Bundestag mit 60 Abgeordneten überhaupt beschlussfähig? 3.07.2017
http://www.[Seite/Begriff nicht erwünscht]/politik/deutschland/neue-frage-zum-netzdurchsetzungsgesetz-war-der-bundestag-mit-60-abgeordneten-ueberhaupt-beschlussfaehig-a2158086.html
oder Deutsche Wirtschaftsnachrichten: Lobbyist packt aus: EU vereinbart Gesetze im Hinterzimmer „komplett undemokratisch“, 04.03.2013
https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2013/03/04/lobbyist-packt-aus-eu-vereinbart-gesetze-im-hinterzimmer-komplett-undemokratisch/

7 Es ist sehr interessant, dass die Landesanwaltschaft sich während der Verhandlung deutlich zurückhaltender präsentierte als in ihrem Schreiben (siehe 2).

8 Hier scheint das Gericht das Gesetz nicht richtig gelesen zu haben:
Zitat
§ 4 Abs. 6 RBStV:
Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Befreiungspflicht zu befreien.
Dies lässt sich also nicht als Kann-, sondern als Muss-Vorschrift lesen. Es darf hier keine Willkür herrschen.

9 Nein, das ist keine Lesefehler, wenngleich es zu Verständnisproblemen kommen kann. Anscheinend ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, dass eine Befreiung von einer Abgabe, die weder verfassungskonform ist noch grundsätzlich in der Nutzungswilligkeit der Abgabepflichtigen ihre Begründung findet, eine Förderung. Es wird also jeder gefördert, der befreit wird, auch wenn er ein Nichtnutzer ist.

10 Vermutlich bezieht sich das Gericht hier auf Rn. 15 des Beschlusses des BVerfG vom 30.11.2011:
Zitat
bb) Diese Differenzierung war jedenfalls in dem Zeitraum nicht gerechtfertigt, in dem der Zuschlag nach § 24 SGB II geringer war als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; 112, 50 <67>; 117, 272 <300 f.>; 122, 151 <174>; stRspr). Derartige, die ungleiche Behandlung rechtfertigende Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

11 Hier werden offensichtlich aus Äpfeln Birnen gemacht. Dass der Staat ein Zweitstudium nicht finanziell unterstützen, d.h. fördern will, steht auf einem völlig anderem Blatt als die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, die gerade bei Nichtnutzern in keinster Weise als „Förderung“ angesehen werden kann. Vgl. 9.

12 Wenn der Richter den Beschluss des BVerfG vom 30.11.2011 tatsächlich gelesen hat und als Maßstab heranzieht, dann dürfte das Urteil klar zu Gunsten der Klägerin ausfallen:
Zitat
BVerfG, Beschluss vom 30.11.2011, 1 BvR 3269/08, Rn. 19 f.
Fehlt damit schon eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für eine zulässige  Pauschalierung, Generalisierung und Typisierung, kann es dahinstehen, ob eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Beides dürfte indes zu verneinen sein. Dass eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen betroffen ist, lassen schon die zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vermuten, die sich mit dieser Problematik des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV befassen. Darüber hinaus liegt für die Beschwerdeführerin ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Hierfür ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht aus der Differenz zwischen dem die Rundfunkgebühr unterschreitenden Zuschlag und der Rundfunkgebühr. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive Belastung der Beschwerdeführerin dar, da ihr für ihre Lebensführung lediglich die vom Gesetzgeber zur Deckung des Existenzminimums konzipierten Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (vgl. BVerfGE 125, 175 <228>) zur Verfügung stehen und deshalb das Fehlen nur geringer Beträge eine spürbare Belastung darstellt. Aus diesen Gründen steht es der Intensität der Ungleichbehandlung ebenfalls nicht entgegen, dass die Dauer der Belastung auf höchstens zwei Jahre begrenzt ist. Zugleich ist das Interesse der Beschwerdeführerin am Empfang von Rundfunksendungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 <32>).

Aufgrund der mit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundenen Härten ist die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre. Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor und ermöglicht es dem Rechtsanwender damit, die Empfänger von Arbeitslosengeld II, die einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen, von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, obwohl die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht vorliegen.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

o
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Vielen Dank für das extrem ausführliche Protokoll. Mich wundert es, dass sich die Richter so ins Detail vertieft haben - auch wenn sie dann durch partielle Ignoranz (vgl. die Fußnoten) auffallen.

Eine Anmerkung zum Wohngeld:
Zitat
außerdem gebe es keine Einkommenshöchstgrenze für den Wohngeldbescheid,
Von einem Richter erwarte ich, dass er weiß, worum es beim Wohngeld geht und dass er sich denken kann, dass sehr hohe Einkommen zu keinem Wohngeld führen könnten. (Wahrscheinlich denkt er an seinen fiktiven Neffen, der als Häuslebauer ebenfalls "Wohngeld" bekommt - aber das ist eine ganz andere Baustelle, und dieses Geld heißt dann "Lastenzuschuss" und soll die Hauskreditbelastung mindern.)

Sehr wohl gibt es  nämlich Einkommenshöchstgrenzen beim Wohngeld! Eine WWW-Schnellsuche ergibt, dass ein Single in München(!) gerade mal knapp 1600 Euro monatlich und brutto verdienen darf, um überhaupt Wohngeld zu bekommen.

In den Tiefen des WWW kursiert der Spruch, dass Richter meinen, "man habe Geld zu haben". Solche Richter können sich nicht vorstellen, wie man in Deutschland kein Geld haben kann, und die drei hier scheinen auch von diesem Kaliber zu sein.

Ja, es geht: kein Geld zu haben. Man braucht dafür noch nicht mal obdachlos zu sein. Es genügt, schulpflichtige Kinder allein zu erziehen und Aufstocker zu sein.


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c
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Danke für den Einblick in die Verhandlung und das ausführliche Protokoll !

Es stellt sich auch die Frage, ob in Verfahren über Beitragsbefreiungen aus sozialen Gründen nicht eigentlich die Sozialgerichtsbarkeit zuständig wäre. Da hat man nämlich die notwendige Kenntnis über Sozialleistungsbezug und das  jeweilige Bewilligungsverfahren ... sowie das notwendige Fingerspitzengefühl.  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2018, 18:21 von Bürger«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

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Zitat
Landesanwaltschaft Bayern: [...]Härtefälle seien in der Regel so definiert, dass bei einem atypischen Fall etwas übersehen werde. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden, da schon zu Gebührenzeiten bekannt gewesen sei, dass es Fälle gebe, die im Befreiungskatalog nicht aufgelistet seien.7 

Zitat
Gericht: [...] Es liegt ein Härtefall vor, wenn es sich um einen atypischen Fall handelt, den der Gesetzgeber übersehen hat. Wenn es sich um einen atypischen Fall handle, liege ein Härtefall vor und die Prüfung des Gerichts endete an dieser Stelle. [...]


Ich frage mich die ganze Zeit, woher diese Formulierung stammt, die den Härtefall als atypischen Fall definiert, den der Gesetzgeber übersehen hat.

Hat jemand vielleicht eine Idee der Quelle dieser Definition?

(Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich bereits im Beckschen Rundfunkrechtskommentar davon gelesen habe.)

In unserem Forum gefunden habe ich eine Entscheidung des VG Ansbach, in dem eine Entscheidung des OVG Saarland zitiert wird "OVG Saarl, B. v. 29.5.2017 – 1 D 338/16 – juris RN. 10 m.w.N."
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21805.msg165332.html#msg165332
Zitat
OVG Saarland 1 D 338/16 vom 29.5.2017
Das Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte erfasst vielmehr diejenigen Fälle, die nicht von der Typologie des § 4 Abs. 1 RBStV erfasst werden, d.h. atypische vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Bedarfslagen


Ziemlich schlimm finde ich, dass das Gericht dem Gesetzgeber eine implizite Berücksichtigung von Geringverdiener-Nicht-BaFÖG-Studenten attestiert, obwohl diese im Gesetz und im Gesetzkommentar keine Erwähnung finden! Damit darf man doch die Richter nicht durchkommen lasse, dass sie einfach behaupten, dass der Gesetzgeber diese Fälle sicherlich im Hinterkopf hatte, als er das Gesetz erlassen hat, dass in diesen Fällen nicht befreit!


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Vielen herzlichen Dank für das überaus umfangreiche und sehr interessante Protokoll. Das Thema ist bestimmt für viele Studierende sehr interessant und man darf auf das Urteil gespannt sein.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 687
Beim Durchsehen der Zitate der Gerichte bis hin zum BVerwG fällt mir auf, dass sie sich immer auf Entscheidungen zu Rundfunkgebühren beziehen und nicht auf Rundfunkbeiträge  :o

Dazu meine Gedanken:

Der Umgang mit den Härtefällen der Rundfunkgebührenregelung darf anders sein als der Umgang mit den Härtefällen nach der Rundfunkbeitragsregelung! Die Rundfunkgebührenpflicht konnte man selbst beeinflussen, indem man keinerlei Rundfunkgeräte empfangsbereit hielt. Natürlich darf man nicht unbedingt erwarten, dass man die Rundfunknutzung geschenkt bekommt, wenn es nicht direkt im Befreiungskatalog auftaucht. Man hatte unbeachtet der Befreiungstatbestände jederzeit die Möglichkeit, die Rundfunkgebührenpflicht selbst zu beenden, wenn man seine Empfangsgeräte abgeschafft und abgemeldet hätte. Jetzt ist die Sache aber komplett anders: Jetzt gibt es eine Rundfunkbeitragspflicht für ALLE Wohnenden, deren Wohnungen die Kriterien des RBStV erfüllen. Die Unentrinnbarkeit ist vom Gesetzgeber so gewollt. Deshalb verstößt es gegen das Grundrecht auf ein gesichertes Existenzminimum, wenn eine unentrinnbare Abgabe aus einem unterhalb des Existenzminimums liegenden Einkommen gefordert wird!


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Zitat
Gericht: [...] Es liegt ein Härtefall vor, wenn es sich um einen atypischen Fall handelt, den der Gesetzgeber übersehen hat. Wenn es sich um einen atypischen Fall handle, liege ein Härtefall vor und die Prüfung des Gerichts endete an dieser Stelle. [...]

Ich frage mich die ganze Zeit, woher diese Formulierung stammt, die den Härtefall als atypischen Fall definiert, den der Gesetzgeber übersehen hat.

Hat jemand vielleicht eine Idee der Quelle dieser Definition?
Soweit ich informiert bin, ist das durchaus eine gängige Definition, die sich an die BVerfG-Rechtsprechung anlehnt, z.B.:
Beschluss des BVerfG vom 25.06.2014, 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10
http://www.bverfg.de/e/rs20140625_1bvr066810.html
Zitat
Rn. 50: Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 112, 268 <280 f.>; 117, 1 <31>; 120, 1 <30>; 123, 1 <19>; 127, 224 <246>).
Man kann das durchaus sinnvoll so verstehen, dass bei einer Regelung, die eine größere Gruppe treffen soll, nicht die "Ränder" also die Ausnahmen dieser Gruppe als Leitbild dienen sollen, sondern eben der "Durchschnitt". Deshalb muss sich der Gesetzgeber aber auch am GG orientieren und untersuchen, ob es Leute besonders hart trifft oder sogar ungerechtfertigt. Das ist beim RBStV der Fall, wo es auch die Nichtnutzer trifft (atypischer Fall) und nicht alle, deren finanzielle Möglichkeiten vergleichbar sind, entsprechend Art. 3 GG eine Befreiungsmöglichkeit finden.
Bei dem Passus, dass der "Gesetzgeber einen Fall übersehen" haben könnte, sollte man inzwischen doch mal zwischen Realität und Ideal unterscheiden. Der Gesetzgeber sollte kompetent sein und Gesetze überprüfen, bevor er sie verabschiedet. Da das inzwischen immer weniger der Fall ist, sollten die Gerichte entsprechend reagieren und dann nicht alles durchwinken, sondern die Angelegenheiten wenigstens dem BVerfG vorlegen. Vielleicht fängt man dann in der Legislative doch wieder an zu denken.
Interessanterweise wird der atypische Fall je nach Gusto unterschiedlich angewendet. Man blicke mal in seinen "Widerspruchsbescheid", in dem drin steht, dass nur atypische Fälle befreit werden können. Wenn nun der Nicht-Teilnehmer nicht befreit wird, weil er kein atypischer Fall sei, dann muss man sich doch fragen, wie viele Leute überhaupt noch am Rundfunk teilnehmen.
Insgesamt ist dieses Gesetz nur darauf angelegt, die Versorgungsposten zu sichern, nicht aber wirklich etwas Positives für die Demokratie zu leisten.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Inzwischen gibt es eine
Urteilsveröffentlichung zur Verhandlung unserer Studentin vor dem BayVerwGH München:

Urteil v. 28.02.2018 – 7 BV 17.770
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-6999?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.154
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
VGH München, Urteil v. 28.02.2018 – 7 BV 17.770 Rn. 24:
Zitat
Gegebenenfalls ist ein Student während des nicht geförderten Zweitstudiums darauf zu verweisen, nicht nur seinen Lebensunterhalt, sondern auch den Rundfunkbeitrag durch eigene Anstrengungen zu finanzieren.
VGH München, Urteil v. 28.02.2018 – 7 BV 17.770
http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(cdoaa1hsfmjxrbgkruvjxdbf))/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-6999?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

Eine Studentin, die aus welchen Gründen auch immer ihr Studium verlängern oder ändern musste, aus diesem Grund nicht mehr BaföG erhält, obwohl sich an ihrer schlechten finanziellen Situation nichts geändert hat und jeden Cent für Studium und Lebensunterhalt zusammenkratzen muss, darf noch zusätzlich bluten und den ÖRR finanzieren.

Gemäß dem Motto "Strafe muss sein, wenn Du es nicht schaffst, finanziert Dich der Staat nicht mehr und zusätzlich darfst Du noch zur Strafe den ÖRR finanzieren"!

Es wird lapidar begründet, die Situation sei ein "Normalfall" und "vorhersehbar" (Rn.23)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Soweit ich das sehe, beruft man sich in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dieses
"Grundsatzurteil" des Bay VGH vom 3.12.2013, 7 ZB 13.1817
http://gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2013-N-59320?hl=true
RN 23 ff.:
Zitat
Die bloße Einkommensschwäche als solche hat damit nach den zuletzt geltenden Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags grundsätzlich nicht mehr zur Gebührenbefreiung geführt.

bb) An dieser nach ständiger Rechtsprechung (s. o.) mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang stehenden Beschränkung der Befreiung für einkommensschwache Personen auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit hat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nichts geändert. Vielmehr sind - anknüpfend an die Regelung des § 6 Abs. 2 RGebStV (LT-Drs. 16/7001) - auch nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen (Gall/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 4 RBStV Rn. 4, 73; VG Gelsenkirchen, B. v. 7.10.2013 - 14 K 2595.13 - juris). Dies gilt nach dem Willen des Normgebers (LT-Drs. 16/7001, S. 16) auch für den im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 (1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181) und vom 30. November 2011 (1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10, ZUM 2012, 244) ausdrücklich in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV geregelten Fall, wonach eine besondere Härte vorliegt, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

Allein die nicht durch entsprechende Leistungsbescheide nachgewiesene materielle Bedürftigkeit führt daher auch nach neuem Recht nicht zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 6 RBStV (Gall/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 4 RBStV Rn. 52).

cc) Da eine etwaige Vermögenslosigkeit der Klägerin somit keinen Befreiungstatbestand des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfüllt, bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die Vermögenssituation der Klägerin im Wege der Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO weiter aufzuklären oder die Klägerin gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf eine etwaige Unvollständigkeit ihrer hierzu vorgelegten Unterlagen hinzuweisen.
[Hervorhebung durch mich.]

1. Der VGH interpretiert die Beschlüsse des BVerfG vom 9. und 30. November 2011 offensichtlich völlig anders als der unbedarfte Leser. Darin steht es, meiner Ansicht nach zumindest, gerade nicht so, wie der VGH behauptet.
Auf einen Versagungsbescheid kam es dem BVerfG offenkundig ebensowenig an wie auf die Bindung an die in § 4 Abs. 1 RBStV genannten "sozialen" Befreiungstatbestände. (Davon weiß das BVerfG aber anscheinend selbst nichts mehr...)

2. Der Kommentar von Rundfunkfunktionären (Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht) kann nicht als Grundlage für rechtliche Entscheidungen dienen. Die Rundfunkfunktionäre legen hier die selbst eingebrachten Gesetze in für sie günstiger Weise aus. Es fehlt an einem objektiven Kommentar. Eigentlich sollte man mal darüber nachdenken, ob die Verwendung dieses Werkes als Grundlage für gerichtliche Entscheidungen nicht grundsätzlich rechtsfehlerhaft ist.

Vgl.: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html

3. Ob der Landesgesetzgeber § 4 Abs. 6 RBStV tatsächlich so ausgelegt haben will, wie der VGH dies in Rn. 24 des o.g. Beschlusses behauptet, ist fragwürdig. Hier würde es sich wohl anbieten, mal direkt bei den entsprechenden Politikern und Gremien nachzufragen.
Die (gleichlautenden) Begründungen zu § 4 Abs. 6 RBStV lautet:
Zitat
Absatz 6 sieht weiterhin eine Beitragsbefreiung in besonderen Härtefällen vor. Abweichend zur bisherigen Regelung der Rundfunkgebührenbefreiung in besonderen Härtefällen in § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt es sich bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Rundfunkbeitragsbefreiung um eine gebundene Entscheidung der zuständigen Landesrundfunkanstalt.1 Absatz 6 weicht auch insoweit von der Regelung des § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ab, als aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich geregelt wird, dass eine Rundfunkbeitragsbefreiung das Stellen eines „gesonderten“ Antrages voraussetzt. Der Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert.2 Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann.3 Mit der Regelung des Satzes 2 ist ein besonderer Härtefall insbesondere auch in dem Fall gegeben, dass eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Für den Nachweis ist die Vorlage eines ablehnenden Bescheids dieses Inhalts erforderlich. Darüber hinaus ist ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen. Satz 3 sieht schließlich vor, dass die Regelung in Absatz 4 auf das Verfahren zur Bescheidung von Anträgen auf Rundfunkbeitragsbefreiung nach Absatz 6 entsprechende Anwendung findet.
(Bay. LT, Drucksache 16/7001, S. 16; Hervorhebung von mir)
1Hier wird eindeutig gesagt, daß die zuständige Landesrundfunkanstalt eine Entscheidung über den Befreiungsantrag zu treffen hat, nicht der nicht-rechtsfähige Beitragsservice.

2Sehr wichtig! "Der Begriff des besonderen Härtefalls wird nicht definiert." D.h. es läßt sich nicht ohne Weiteres feststellen, ob es sich in einem besonderen Fall um einen besonderen Härtefall handelt oder nicht. Dies muß dann aber überprüft werden. Zu behaupten, ein Härtefall liege nicht vor, weil die in § 4 Abs. 1 RBStV geforderten Befreiungstatsbestände nicht erfüllt wären, läuft diesem Satz zuwider.

3Der Gesetzgeber wollte also offensichtlich die Möglichkeit geben, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachzuweisen. Wie weist man so etwas nach? Zum Beispiel, indem man einen ablehnenden Sozialhilfebescheid vorliegt, wie im nachfolgenden Satz gefordert. Damit sind die Möglichkeiten des Nachweises der vergleichbaren Bedürftigkeit aber nicht ausgeschöpft - darum auch das Wörtchen "insbesondere".
Fragen wir uns doch mal, woran sich eine Bedürftigkeit orientieren könnte.
Art. 1 Abs. 1 GG besagt, daß die Würde des Menschen unantastbar ist. Das BVerfG hat immer wieder entschieden, daß zu dieser Würde auch der Erhalt der Existenz zählt, sprich die Gewährung der finanziellen Existenzgrundlage entweder aktiv durch Gewähren staatlicher Hilfe oder passiv durch das steuerfreie Existenzminimum. Damit wäre folgerichtig die vergleichbare Bedürftigkeit ohne Weiteres durch Einkommenssteuerbescheid oder Rentenbescheid oder Wohngeldbescheid (nicht in allen Fällen) nachweisbar. Man läßt es nur von Seiten der LRA/Beitragsservice nicht zu und die VG springen den LRA bei, indem sie davon auch nichts wissen wollen.
Damit stellt sich aber für uns die Frage, ob hier die Gerichte absichtlich und schamlos den Willen des Gesetzgebers zu Ungusten eines großen Teils der Bevölkerung falsch, da zu eng, auslegen, obwohl die Landtags-Begründung gerade dies nicht hergibt.
Sollte der Gesetzgeber § 4 Abs. 6 RBStV tatsächlich so ausgelegt sehen wollen, wie die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die LRA/Beitragsservice das tun, dann stellt sich die Frage, ob die Gesetzgeber (unabsichtlich, da nicht nachgedacht) ein verfassungswidriges Gesetz erlassen haben, da es einen Eingriff in die menschenwürdige Existenz (Art. 1 Abs. 1 GG) erlaubt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2019, 21:40 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

M
  • Beiträge: 44
  • befreit seit 02/2019, rückwirkend bis 2016
Sollte der Gesetzgeber § 4 Abs. 6 RBStV tatsächlich so ausgelegt sehen wollen, wie die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die LRA/Beitragsservice das tun, dann stellt sich die Frage, ob die Gesetzgeber (unabsichtlich, da nicht nachgedacht) ein verfassungswidriges Gesetz erlassen haben, da es einen Eingriff in die menschenwürdige Existenz (Art. 1 Abs. 1 GG) erlaubt.

Die Frage stellt sich gar nicht, weil die LRA völlig frei in der Frage sind, ob befreit wird oder nicht.
Ein Rechtsanspruch auf Befreiung gibt es nicht.
Das ist einfach nicht vorgesehen, damit hat sich das


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