Stellen wir uns mal folgendes vor:
Eine Person P zahlt keine Rundfunkbeiträge, wehrt sich juristisch (ohne) Erfolg bis zum Verfassungsgericht und die Zwangsvollstreckung mit Vorladung zur Vermögensauskunft wird eingeleitet.
Was würde passieren wenn P oder vielleicht besser ein befreundeter zahlender Rundfunkteilnehmer R (statt auf das Konto des Gerichtsvollziehers) das Beitragskonto von P um sagen wir einen Euro (oder auch einen Cent) auffüllt und dies direkt an die Freunde vom Beitragsservice überweist?
Da nach RBStV Zahlungen immer mit der ältesten Schuld verrechnet werden und diese im Normalfall auch zuerst zwangsvollstreckt wird - würde der Beitragsservice ja einen zu hohen Betrag zwangsvollstrecken wollen. Und das ist natürlich gesetzeswidrig.
Auf der anderen Seite könnte natürlich, wenn P selbst überweist, das einem Anerkenntnis der Forderung gleichkommen. Nehmen wir also an R hätte das (ohne Wissen von P) einfach mal so gemacht, weil er dem Beitragsservice etwas "Gutes" tun wollte.