"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Hamburg
Vollstreckungsmöglichkeit eines einzigen Beitragsbescheids "zwischendrin"?
seppl:
Person P hatte den Beitragsbescheiden vom 1. und 2. Quartal 2013 widersprochen. Nach Erhalt des Widerspruchsbescheids wurde geklagt. Diese Klage ruht bis heute. Vollstreckung wurde ausgesetzt bis Ende des Verfahrens.
Mitte 2014 kam der Bescheid für das 3. Quartal 2013. Es wurde auch widersprochen. Ein Widerspruchsbescheid kam aber nicht.
Anfang 2017 kam der Bescheid für das 4. Quartal 2013 bis Ende 2016. Es wurde auch widersprochen. Mitte 2017 kam der dazugehörige Widerspruchsbescheid und es wurde mitgeteilt, dass auf diesen Bescheid ebenfalls die Vollstreckung bis Ende des Verfahrens ausgesetzt wird.
Was nun fehlte, war der Widerspruchsbescheid des 3. Quartals 2013 - inzwischen war es Ende 2017! Es wurde daher Ende 2017 Untätigkeitsklage erhoben, und - oh, Wunder!- nach 2 Wochen kam der Widerspruchsbescheid. Allerdings war er nicht ablehnend, sondern erklärte, der Widerspruch sei unzulässig gewesen, da die Monatsfrist überschritten worden sei.
Dazu der offizielle Sachverhalt:
Der Beitragsbescheid wurde mit der bekannten Massenpost des Beitragsservice Köln verschickt. Der Bescheid war auf den 02.05.2014 datiert. QR Code im Brieffenster auf den 09.05.2014. Zustelldatum: unbekannt, weil keine förmliche Zustellung stattfand. Schnöder Briefkasteneinwurf durch "irgendwen".
Eingang des Widerspruchs per Fax bei der LRA war am 20.06.2014. Die LRA geht vom vermuteten Zustelltag 12.05.2013 aus. Somit vorerst offiziell: Fristüberschreitung.
Der Widerspruchsbescheid ist nun der einzige, für auch nur ein uraltes Quartal "zwischendrin", bei dem keine Aussetzung der Vollstreckung erwähnt wurde. Person P nimmt an, diese *#%$&* möchten sich nun die Gelegenheit nicht nehmen lassen, diesen Kleinbetrag (ca. 60 Euro) zu vollstrecken.
Die Frage ist nun: Ist das möglich?
Laut Rechtsbehelfsbelehrung auf den Bescheiden wird eine Zahlung grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet. Das dürfte auch für die Vollstreckung der 60 Euro gelten(?) Nun ist aber Fakt, dass für die älteste Schuld die Vollstreckung ausgesetzt wurde (Bestätigung LRA liegt vor). Die Vollstreckungssumme kann also nicht darauf angerechnet werden.
Es wurde schon in den ersten beiden Widersprüchen deutlich, dass keinesfalls gezahlt werden wird, auch zukünftigen Bescheiden würde schon da im Widerspruch widersprochen. Die Klageschrift hat dies noch markant verdeutlicht, da gesagt wurde, dass P dabei bis zum zivilen Ungehorsam mit allen Negativfolgen gehen würde.
Nun ist natürlich Person Ps Gewissen nicht möglich, wegen Fristverletzung eine Ausnahme zu machen. Wenn der Rundfunkbeitrag Unrecht ist, dann ist er es auch in diesen drei Monaten, Frist hin oder her. P wird sich einer eventuellen Vollstreckung deutlich widersetzen, wenn nötig.
Gibt es aber nun noch einen Rechtsweg? Es kann ja nun nicht sein, dass alle Bescheide ausgesetzt werden, mit Bezug auf eine generelle Klage, in der es um die Rechtmäßigkeit der Beitrags geht - nur der eine Beitrag soll dann rechtmäßig vollstreckbar sein?
Die LRA hat jahrelang (!) auch überhaupt kein Interesse gezeigt, den Widerspruch zu bescheiden, vielleicht sogar vergessen. Auch die undokumentierte Zustellart zeugt nicht von einer ernsthaften Absicht, einen Verwaltungsakt zustellen zu wollen. Bis die Erinnerung daran von Person P kam.
Ich denke, eine Vollstreckung in diesem Fall wäre eine unzumutbare Härte und würde der Klagesituation widersprechen. LRA und Gericht wissen, dass P mit Haut und Haaren absoluter Gegner dieser unrechten Abgabe ist und nie zahlen wird. Das Geld müsste ihm geraubt werden.
Hat jemand irgendwelche Ideen dazu?
Was ist der nächste Schritt?
Bürger:
Rein theoretisch könnten ARD-ZDF-GEZ - wenn sie denn wollten - alles zu jeder Zeit vollstrecken, da ja deren Meinung nach
a) die "Zahlungspflicht" aufgrund der "Schickschuld" per "Gesetz" bestehe (verwaltungs-/vollstreckungsrechtlich höchst fragwürdig und angreifbar!!!)
b) hier eine "Anforderung öffentlicher Abgaben" bestehe (ebenfalls angreifbar) und daher Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hätten und somit der Betrag auch bei Widerspruch/ Klage zu zahlen sei
c) selbst bei Stattgabe des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung diese Stattgabe zumeist "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" erfolgt und jederzeit auch widerrufen werden könnte
Andererseits ist nicht bekannt, dass c) geschieht.
Ebenfalls ist nicht bekannt, dass "Kleinstbeträge" unter 100€ - noch dazu bei laufenden Verfahren - überhaupt isoliert in die Vollstreckung gegeben werden.
Sofern doch, bestünde noch das Problem mit der unzulässigen "Kontoführung" - Stichwort "Anrechnung von Zahlungen auf die älteste Schuld" (beginnend bei Mahnkosten und Säumniszuschlägen, etc.) - siehe bitte ausführlichst dazu in der
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
Das würde vermutlich ein heilloses Durcheinander produzieren, denn als erstes würde ja nicht die "Beitragsschuld" des einen Bescheides, sondern - nach deren Verständnis - erst einmal alle Säumniszuschläge (und also vermutlich auch die der anderen Bescheide) beglichen werden, d.h. nach Einzug der beispielhaften 60€ wäre theoretisch (nach deren System) der zu vollstreckende Einzel-Bescheid noch gar nicht tatsächlich vollstreckt:
Er würde vollstreckt - wäre damit aber noch nicht beglichen.
So absurd ist das... :o ::)
Da dies alles natürlich keine "Sicherheit" ist, wäre der fiktive Vorschlag, einfach gut Acht zu geben, ob irgendwann einmal eine (als solche auch übertitelte) Mahnung ergeht - denn eine Mahnung ist
d) untrügliches Zeichen, dass ARD-ZDF-GEZ etwas als nächstes in die Vollstreckung geben wollen
e) und ist auch zwingende Voraussetzung für die Vollstreckung - siehe u.a. auch unter
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html
und dortige weitere Antworten
...sehr wahrscheinlich übertragbar auf andere Bundesländer.
Sofern
f) eine Vollstreckung beginnen sollte, ohne dass vorher eine Mahnung zugegangen ist, bestünden daher gute Aussichten auf Erfolg, diese Vollstreckung aufgrund dieses Formfehlers eingestellt zu bekommen
g) eine Mahnung zugehen sollte, könnte (sollte?) eine "freundliche" Nachricht an die Rundfunkanstalt/ cc: "Beitragsservice" erfolgen ähnlich derjenigen unter
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
ggf. "angereichert" durch einen erneuten, diesmal direkt an die Intendanz gerichteten Antrag auf Ausetzung der Vollziehung i.V.m. einer Beschwerde über das Verhalten der Stelle(n)/ des/der Intendanten/in in Anlehnung an
Antrag auf Aussetzung an Intendanz (nach Ablehnung im Widerspruchsbescheid)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25313.0.html
Im Übrigen sollte eine Vollstreckung ohne Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig sein, da ja das Rechtsmittel des Antrags auf Aussetzung extra für diesen Fall eingelegt wurde.
Nebenthese:
Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsbescheid könnte - entgegen der bisherigen üblichen Vorgehensweise, dies gemeinsam mit der Klage gegen den Widerspruchsbescheid zu verknüpfen - mglw. isoliert Widerspruch eingelegt werden, denn die Ablehnung ist ja wie ein Verwaltungsakt (Einzelentscheidung), auch wenn diese versteckt i.V.m. dem Widerspruchsbescheid über den Widerspruch gegen den ursächlichen Bescheid ergeht.
Hierzu erfolgt bei nächster Gelegenheit ggf. ein gesonderter Thread. Der Gedanke scheint erst relativ neu.
Den Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung könnte man - analog des Widerspruchs gegen die ursächlichen Bescheide - vorerst nur unbegründet aber fristwahrend (1 Monat nach Zugang der Ablehnung) einlegen und die "ausführliche Begründung ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten".
...alles zum Wohle der "Verwaltungsvereinfachung" ::) ;) ;D
Achso...
...und dann bliebe ja noch der Vollstreckungsabwehrgrund, dass es den "Festsetzungsbescheiden" an vollstreckbarem Inhalt fehlt - und eine Vollstreckung "aus dem Gesetz heraus" und ohne vollstreckbaren Verwaltungsakt mit vollstreckbarem Inhalt im Verwaltungsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist - siehe u.a. beispielhaft unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
i.V.m.
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.html
...wobei anzumerken wäre, dass der im obigen Einstiegsbeitrag angegebene Bescheid aus 2013 noch ein "Gebühren-/ Beitragsbescheid" mit ansatzweisen "Leistungsgebot" sein dürfte - für deren Erstellung jedoch den Rundfunkanstalten per RBStV eigentlich keine Befugnis erteilt wurde, sondern nur für "Festsetzungsbescheide", welche jedoch erst ab Sep 2014 erfolgten.
Ach - und die (nach diesseitiger Auffassung) fehlende bzw. zumindest höchstfragliche "Amtshilfebefugnis" käme auch noch dazu - wobei das tlw. bundeslandspezifisch gesondert betrachtet werden müsste.
Genügend Futter aber für eine etwaige amts- und/oder verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsabwehrklage - oder den "öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch"/ eine "Leistungsklage auf Unterlassung" - siehe u.a. unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13567.0.html
Alles in allem bestünden also noch genügend Möglichkeiten, bei einer versuchten Vollstreckung etwaiger Teilbeträge ordentlich Stunk zu machen.
Da ARD-ZDF-GEZ regelmäßig auch in ihren Schreiben an Gerichte die "späte Erledigung aufgrund vieler Eilverfahren und Klagen zu entschuldigen" bitten, könnte sich fiktive Person B vorstellen, dass die Ankündigung (z.B. im Zusammenhang mit o.g. Beschwerde gegen eine Mahnung), gegen eine mglw. eingeleitete Vollstreckung "in jedem Falle und mit allem Nachdruck (Eil-)Rechtsmittel einzulegen", den diesbezüglichen Tatendrang von ARD-ZDF-GEZ ggf. prophylaktisch etwas zügeln helfen könnte ;)
Da man nicht alle Eventualitäten vorhersehen kann, bliebe also vorerst gut aufzupassen, was als nächste Schreiben so eintrudelt.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Lev:
Hi seppl, :)
--- Zitat ---Nach Erhalt des Widerspruchsbescheids wurde geklagt. Diese Klage ruht bis heute.
--- Ende Zitat ---
L würde gerne mal fragen, wie viele offizielle Festsetzungsbescheide Gegenstand der Klage sind und wie viele F. danach noch zugestellt wurden.
Kurz um: Wie viele F. wurde bis heute zugestellt ?
L fragt, weil er es zum Gegenstand des Verfahrens machen würde.
Lev
seppl:
Gerne:
Die ersten 2 Bescheide mit dazugehörigem Widerspruchsbescheid sind Gegenstand der Klage.
Danach wurden noch 2 Bescheide zugestellt. Beim letzten (4.) Bescheid wurde nach Erhalt des Widerspruchsbescheids bereits beantragt, diesen in die Klage aufzunehmen, was vom Gericht noch nicht beantwortet wurde, wohl weil die Klage ruht.
Für den Bescheid davor (3.) kam erst kürzlich der Widerspruchsbescheid, der den Widerspruch für unzulässig erklärt.
Insgesamt sind es also 4 Festsetzungsbescheide und 3 Widerspruchsbescheide.
Es ist auch für mich ein interessanter Aspekt. Immerhin geht es um die Frage:
Soll man auf jeden Widerspruchsbescheid eine einzelne Klage anleiern?
Dem widerspricht:
- 2 beklagte Bescheide wurden durch Widerspruchsbescheid ja schon in einer (ruhenden) Verwaltungssache vereinigt
- Die Zahlung auf eine neuere, abgelehnte Klage hin würde auf die älteste Schuld, also die der ruhenden Klage, angerechnet werden müssen. Das ist eigentlich nicht möglich.
Es ist interessant, zu sehen, wie ein rechtlich falsch gestricktes Gesetz (RBStV) immer weitere Fragen aufwirft, die immer weitere Gesetzesverbiegungen nötig machen.
Am Ball bleiben lautet daher die Devise!
noGez99:
@Seppl: wird auch auf jeden Bescheid und Widerspruchsbescheid immer schön eine Verfassungsbeschwerde erhoben?
Dann hätte Person P schon 7 VBs! Sportlich! Wir nähern uns dann fiktiv den 200+
--- Zitat ---Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140
Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024
--- Ende Zitat ---
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