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Autor Thema: SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft  (Gelesen 36576 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Update: Amtsgericht - Vollstreckungsabwehrklage -

Der SWR hat nun seine Stellungnahme zur Vollstreckungsabwehrklage abgeliefert.
Allerdings weist er darauf hin, dass ihm keine beglaubigte Abschrift der Klageschrift vorliegt.
Es bleibt zu hoffen, dass das Amtsgericht die Klageschrift an den SWR, als den Beklagten, noch senden wird.
Der Kläger wird im Einzelnen noch einmal darauf, auf die Urteilsverkündung des BVerfG und auf das laufende Verfahren gegen den Beklagten beim EuGH hinweisen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2018, 08:32 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Achja.... keinen Suspensiveffekt?
Bedeutet: Man kann alles fordern oder noch besser: eine Verletzung der Grundrechte ist dabei sekundär... ??? 


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

  • Beiträge: 577
Und wieso "Suspensiveffekt"?
Geht's hier um einen "Spannungseffekt", oder ist nicht doch eher etwas im Sinne eine "Suspendierung" gemeint?
Deutsch wird auch hier zu einer nur noch sehr schwer zu verstehenden Sprache... ;-)


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
https://www.wissen.de/fremdwort/suspensiv

1 (bis auf weiteres) aufhebend
2 aufschiebend

Soll wohl heißen, dass mit dem Verfahren keine aufschiebende oder gar aufhebende Wirkung (der Vollstreckungsmaßnahmen) erreicht werden kann. Im Sinne von: egal was ihr sagt oder macht, wir ziehen unser Ding durch!

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

s
  • Beiträge: 1
Hi,
ich muss ja immer Schmunzeln, wenn ich die Texte vom Gericht oder von der RA lesen, so auch hier:

Die RA sagt ja als allererstes: Sie habe keine beglaubigte Abschrift der Klageschrift und koenne nur mutmaßen.

Jedoch unter II schreibt die RA, dass die Klage auf jeden Fall unbegruendet ist. Sorry aber haben die eine Glaskugel oder eine Zeitmaschiene?

In meinen Augen ist dieses Schreiben einfach nur zum verwerfen.

Lg Syn


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Update: Landgericht Karlsruhe - Beschwerde gegen Beschluss des AG zur Erinnerung -

Die Einzelrichterin am Landgericht Karlsruhe hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes zur Erinnerung zurückgewiesen. Der Vorgabe und Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes (BGH), eine Beschwerde vor der gesamten Kammer zu entscheiden, kam auch das Landgericht Karlsruhe nicht nach.

Bisher liegt keine Entscheidung des LG zur Beschwerde gegen den Beschluss des AG zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vor.

Hierzu auch:

Einzelrichter am Landgericht Freiburg weist Beschwerde zurück - Willkür
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25872.msg163287.html#msg163287

Einzelrichter am Landgericht Ravensburg weist Beschwerde zurück - Willkür
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25920.msg163540.html#msg163540


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2018, 08:36 von Markus KA«
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Update: Vollstreckungsabwehrklage beim Amtsgericht - Verfügung des Amtsgerichtes

Nach nun 5 Monaten zweifelt das Amtsgericht, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten überhaupt gegeben ist.
Die Klage sei auch offensichtlich unbegründet und es wird dem Kläger anheimgestellt die Klage zurückzunehmen.
Im Übrigen würde das BVerfG, laut Pressemitteilung, den Rundfunkbeitrag im wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar halten. Wird die Klage nicht zurückgenommen, wird sie das Amtsgericht an das Verwaltungsgericht verweisen.


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f

faust

... ich glaube, es gibt hier zwei Möglichkeiten:

1) (im Sinne eines meiner Vorredner):
Der Rechtsstaat ist uns einen Schritt voraus - er hat beschlossen kein Rechtsstaat mehr zu sein, er hat es uns nur noch nicht soo direkt gesagt  :police:

2) Sie wissen gerade auch nicht so recht weiter:
Fakt ist: Eine Vollstreckungsgegenklage gehört ans VG, und Fakt ist auch: Die Vollstr.gegenklage eines Bekannten  (#) von mir liegt seit knapp 9 (!!!) Monaten an einem sächsischen VG, ohne dass sich da irgendwas bewegen würde ...


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Update: Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht

Anfrage des Verwaltungsgerichtes nach Einzelrichter, Gerichtsbescheid (Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) und die Möglichkeit der Rücknahme der Klage mit einem bereits vorgefertigten Formular...Stellungnahme innerhalb 2 Wochen.

Das Gericht weist auf das Bruder-Urteil vom 18.07.18 am BVerfG hin. Der Verfassungsbeschwerdeführer wird wohl, angesichts der zeitintensiven Analyse der umfangreichen Urteilsbegründung des BVerfG, seiner fehlenden Sachkenntnis und Fachausbildung, seiner zeitlichen Einschränkung wegen Berufstätigkeit und Urlaubszeit, eine Fristverlängerung zur Stellungnahme um mindestens 8 Wochen beantragen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. September 2018, 08:43 von Markus KA«
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  • Grossherzogtum Baden
das grenzt schon an Nötigung (StGB § 240)
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen 
      Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei 
      Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu
      dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf 
      Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
      1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
      2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
      3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Was muss eigentlich noch alles geschehen um die Gerichte sowie die Richter in diesem Lande zur Einsicht zu bringen, denn die Beschlüsse und Urteile grenzen an Volksverdummung.

Im Zuge der Auseinandersetzungen ist einigen Klägern mittlerweile klar geworden, dass die Klage(n) gar nicht wirklich gegen die ÖRR, sondern gegen die deutsche Gerichtsbarkeit geführt wird!


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*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Update: Vollstreckungsabwehrklage beim Amtsgericht - Beschluss des Amtsgerichtes

Nach nun 6 Monaten hat das Amtsgericht in seinem finalen Urteil beschlossen, dass es für die vorliegende Vollstreckungsabwehr oder Vollstreckungsgegenklage nicht zuständig ist und verweist die Klage an das Verwaltungsgericht.


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G
  • Beiträge: 1.548
Der Richter am Amtsgericht drückt sich vor der Verantwortung. Anstatt wie der Tübinger Richter am LG Dr. Sprißler zu entscheiden, was eher seinem Empfinden entspräche, traut er sich das nicht und verweist ans VG.


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P
  • Beiträge: 3.997
Nein, das ist nicht "drücken vor Verantwortung", sondern
"Verweisung" an das "zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges" gem.
§ 17a Abs. 2 GVG
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
Zitat
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges [...]
weil gedacht wird, dass "behördliches Handeln" vorliegt, respektive öffentliches Recht tangiert ist/ eine "öffentlich-rechtliche Streitigkeit" vorliegt, weil "etwas" im "öffentlichen Auftrag" erfolgt.

Dabei wäre zunächst zu prüfen, ob alleine ein "öffentlicher Auftrag" dazu führt, dass gedacht werden darf, es sei "behördliches Handeln".

Die Frage der Rechtsform ist bisher ungeklärt. Genau an dieser Stelle besteht schon das erste Problem, welches zwar der Richter in Tübingen hinterfragt, alle anderen Richter jedoch nicht. Würde das hinterfragt, bräche ein Kartenhaus zusammen.

Ist es erstmal am VG, erfolgt dort in diesem Punkt keine Prüfung. Es wird stur daran festgehalten, dass es "Anstalten des öffentlichen Rechts" seien. Dass jegliche Kontrolle oder Einbau in die restliche Verwaltung eines Bundeslandes fehlt bzw. nur eine Rechtsaufsicht, nicht aber eine Fach- und Dienstaufsicht besteht, wird nicht thematisiert.

Es wird zudem so getan, dass die "Selbstverwaltung" des Rundfunks einhergehe, mit "hoheitlichem Anspruch" über Unbeteiligte herfallen zu dürfen.

Genau da drückt aber der Schuh.
Irgendwie sind die Rundfunkanstalten nicht eingebaut in die mittelbare Verwaltung. Auf der anderen Seite wird behauptet, dass diese hoheitlich handeln, weil sie mittels "Auftrag" dazu "ermächtigt" seien.

Schaut eine Person jedoch in den Auftrag z.B. beim MDR im
§ 1 MDR-Staatsvertrag "Aufgabe und Rechtsform"
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2509-StV-MDR#p1
Zitat
[...] zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen [...] errichtet.
so steht dort als Auftrag nicht "Verwaltung der Bevölkerung". Es gibt keinen "Auftrag" zum Geldeinzug.

Auf der anderen Seite darf der MDR Mittel gegenüber dem Land einklagen, und es wurde die Mittel-Zuweisung zulasten der Bürger als "Schickschuld" ausgestaltet.

Ein unbeteiligter Bürger "muss" also gar nichts.

Eine "Rundfunkanstalt" kann nun - wenn sie denkt, Mittel bekommen zu müssen - diese vom Land fordern.
Dazu muss sie natürlich die Höhe wissen - deshalb die Feststellung mittels Feststellungsbescheid, jedoch ist das kein "Verwaltungsakt" nach dem VwVfG - Stichwort
§9 "Begriff des Verwaltungsverfahrens"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__9.html
und §22 "Beginn des Verfahrens"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__22.html

Es fehlt die landeseigene Behörde, welche tatsächlich gegenüber allen Bürgern hoheitlich auftreten und das Geld einsammeltn darf. Die Länder haben das jedoch zur Verschleierung unterlassen einzurichten, denn dann würde zu offensichtlich, dass etwas ist, was gar nicht sein sollte.

Es bedarf einer vollständigen Neuordnung, um dieses Chaos zu beseitigen.

An dieser Stelle versagt jedoch das Bundesverfassungsgericht und wird das auch weiterhin tun.
Die VG, OVG und das Bundesverwaltungsgericht werden einen Teufel tun, etwas zu ändern.
Ergo wird die Verweisung an das VG jetzt zur Nagelprobe, wie der zugestandene Anspruch nunmehr am Ende auch mit "Waffengewalt" vollstreckt wird.
Ein schönes Deutschland haben wir jetzt, wo Grundrechte missachtet oder ins Gegenteil verkehrt werden.

Das Grundgesetz sieht keinen Rundfunk vor, welcher vom Staat abhängig ist - aber genau so einen Rundfunk haben wir, weil die Rundfunkanstalten vom Geld des Staates abhängig sind. Der Staat sollte nur den Rahmen organisieren, innerhalb dessen alle Bürger gleichberechtigt Rundfunk machen können. Das hat der Staat versäumt zu organisieren.


Edit "Bürger":
Erforderliche umfangreiche Anpassungen/ Gliederungen/ Rechtschreib-Korrekturen und Ergänzungen (u.a. Links/ Zitate der erwähnten Rechtsgrundlagen) vorgenommen.
Bitte zukünftig eigenverantwortlich darauf achten.
Dies soll keine Schikane sein, sondern der schnelleren Erfassbarkeit und damit zielgerichteteren Diskussion dienen.
Zudem bitte nicht weiter in allgemeine verwaltungsrechtliche Erörterungen ausschweifen, welche aufgrund ihrer Eigenständigkeit und Komplexität in gut aufbereitetem/n eigenständigem/n Thread/s mit aussagekräftigem Thread-Betreff erfolgen sollte, sondern hier bitte eng, konkret und konstruktiv zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
und den konkreten Vorgang einschl. der konkreten Dokumente zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2018, 13:56 von Bürger«

 
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