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SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft

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Markus KA:
Südwestrundfunk droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft

Das Unternehmen, der Radiosender und die Anstalt des öffentlichen Rechts, der Südwestrundfunk hat sich in Baden-Württemberg wohl zur Aufgabe gemacht, Bürgerinnen und Bürgern, gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg, mit der Zwangsvollstreckung, d.h. der Vermögensauskunft, mit einem Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und Zwangshaft zu drohen.

Aus einer Zwangsabgabe wird die Zwangsvollstreckung und endet mit einer Zwangshaft.

Unter anderem heißt es gemäß § 7 Satz 1 VwVG-BW:
"Der Vollstreckungsbeamte ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, Gewalt anzuwenden."

Erst folgt eine Mahnung mit dem uns bekannten Satz:

„Was passiert, wenn Sie nicht zahlen? Ihnen drohen Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft, Kontopfändung, Pfändung des Arbeitseinkommens, der Rente oder auch Ihrer Mietkaution.“

dann landet die Vorladung des Gerichtsvollziehers zur Vermögensauskunft im Briefkasten.

Nachdem der Südwestrundfunk bereits seinen Zwangsbeitragskritikern, wie dem Betreiber von GEZ-boykott.de René Ketterer mit der Zwangsvollstreckung gedroht hat, Dr. Sprißler Richter am LG Tübingen mit einem Befangenheitsantrag konfrontiert hat, nachdem dieser gesetzeskonform eine Vorlage beim EuGH nach Artikel 267 AEUV  eingereicht hat, schreckt das Unternehmen und Radiosender auch nicht davor zurück, gegen Verfassungsbeschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit einer Zwangsvollstreckung vorzugehen.

Am 24.11.2017 wurde der Südwestrundfunk via Email durch den beauftragten Rechtsanwalt eines Verfassungsbeschwerdeführers darüber informiert, dass der Kläger die Verfassungsbeschwerde einlegen wird:

--- Zitat ---"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 23.11.2017.
Hierin wird erwähnt, dass der VGH Baden-Württemberg den Antrag auf Zulassung der Berufung  abgelehnt hat. Dieses ist zwar zutreffend. Jedoch hat Herr XXXX mich am 21.11.2017 beauftragt, gegen diesen Beschluss u. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes die Verfassungsbeschwerde zu erheben. Das Baden-Württemberg  Zustimmungsgesetz zum RBStV ist verfassungswidrig. Aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes kann von Herrn XXXX keine Zahlung gefordert werden."
--- Ende Zitat ---

Am 21.12.2017 wurde die Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angenommen.

Am selben Tag, den 21.12.2017, wurde die Vorladung des Gerichtsvollziehers dem Verfassungsbeschwerdeführer zugestellt.

Man stellt sich die Frage:
Wie dringend benötigt der Südwestrundfunk den Zwangsbeitrag, dass er schon Verfassungsbeschwerdeführern beim Bundesverfassungsgericht (aktuell 150 Verfassungsbeschwerden gegen den Rundfunkbeitrag) mit Zwangsvollstreckung droht?

Entspricht es nicht den Werten des Südwestrundfunks, die Meinungsfreiheit, den Rechtsweg, die Justiz, die Verfassungsbeschwerde zu respektieren und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten?

Oder gibt es beim Südwestrundfunk Befürchtungen, dass der Rundfunkbeitrag doch nicht recht- und verfassungsmäßig sein könnte?

Der Verfassungsbeschwerdeführer hat den Intendanten und gesetzlichen Vertreter des Südwestrundfunks Peter Boudgoust um Stellungnahme und Rücknahme des Vollstreckungsersuchens gebeten.

Der Verfassungsbeschwerdeführer hat zur Klärung des Sachverhaltes ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Klage gegen den Südwestrundfunk beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingeleitet.

noGez99:
Und sowas ist eine gemeinnützige Anstalt, die für unsere Demokratie unabdingbar ist.
Mir scheint der SWR interpretiert das so, dass er möglicht gemein sein muss zum größtmöglichen Eigennutzen.
Sorry, das musste jetzt mal raus ...

volkuhl:

--- Zitat von: Markus KA am 26. Januar 2018, 16:40 ---...
Der Verfassungsbeschwerdeführer hat zur Klärung des Sachverhaltes ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Klage, gegen den Südwestrundfunk beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingeleitet.

--- Ende Zitat ---

Einstweiligen Rechtsschutz beim BVerfG beantragen?

http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Einstweiliger-Rechtsschutz/einstweiliger-rechtschutz_node.html

Wozu der Umweg über das VG?

cleverle2009:

--- Zitat von: Markus KA am 26. Januar 2018, 16:40 ---Südwestrundfunk droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft

Das Unternehmen, der Radiosender und die Anstalt des öffentlichen Rechts, der Südwestrundfunk hat sich in Baden-Württemberg wohl zur Aufgabe ....

--- Ende Zitat ---

§ 1 Zivilprozessordnung (ZPO) "Sachliche Zuständigkeit"
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1.html

--- Zitat ---Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

--- Ende Zitat ---

§ 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__13.html

--- Zitat ---Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder
die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von
Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

--- Ende Zitat ---

15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10

--- Zitat ---[...]
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. [...]
--- Ende Zitat ---


Daher:
Nichts mit ZPO. Der Gerichtsvollzieher darf so nicht tätig werden. Die Rundfunkanstalt muss wie jeder andere angeblicher Gläubiger zu Gericht gehen und die behauptete Forderung gerichtlich einklagen.

Der Rundfunk und die damit verbundenen Gerichte flüchten sich mangels gültigen Rechts in die Zivilprozessordnung. Das bedeutet Anwendung falscher Gesetze.

§ 339 Strafgesetzbuch (StGB) "Rechtsbeugung"
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__339.html

--- Zitat ---Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
--- Ende Zitat ---

Keine Rechtsberatung, nur meine Meinung:
Die Zivilprozessordnung darf hier lt. Gesetz nicht angewendet werden.

Der Gerichtsvollzieher bezieht sich auf
§ 802c Zivilprozessordnung (ZPO) "Vermögensauskunft des Schuldners"
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802c.html

--- Zitat ---(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
--- Ende Zitat ---

In §802c befindet sich keine Bestimmung, dass hier in der Verwaltungsvollstreckung Handlungsmöglichkeit enthalten ist.

Tereza:
Gestolpert bin ich, Tereza (17), über folgenden Satz:

--- Zitat ---Ebenso sind Angaben über einen evtl. Geburtsnamen, Geburtsdatum und Geburtsort erforderlich.
--- Ende Zitat ---
Ich übersetze mal:
Es sind also Angaben über
einen evtl. Geburtsnamen,
einen evtl. Geburtsdatum und
einen evtl. Geburtsort
erforderlich.
Frage in die Runde:
Hat nicht jeder, der schon länger hier lebt, grundsätzlich einen Geburtsnamen, einen Geburtstag (neudeutsch: einen Geburtsdatum) und einen Geburtsort? Und nicht nur eventuell?
Ist das nicht ein beanstandungswürdiger Formfehler in der "Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft?
P. S. Den Reisepass würde ich vorsorglich schon mal wegwerfen.

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