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Autor Thema: Mehrmaliger Umzug, nun 2 Widerspruchsbescheide. 2 Klagen an 2 VG notwendig?  (Gelesen 16930 mal)

j
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Hallo Zusammen,

Ja der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wäre wohl der nächste logische Schritt fürr Herrn P., das ganze könnte er so formulieren:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich übersende Ihnen hiermit einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens entsprechend/ i.S.d. § 94 VwGO.

Der Kläger geht in seinem Schreiben vom 24.05.2018 zwar auf einige Punkte meiner Klagebegründung ein. Die mündlichen Verhandlungen der 4 von den weit über 100, dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden, Verfassungsbeschwerden wurden aber scheinbar ignoriert. In diesen wurden nämlich ein Teil meiner aufgeführten Klagebegründungen, bezüglich der Fragestellung ob der Rundfunkbeitrag nicht eigentlich eine Steuer ist oder der ungleichen Behandlung des Bürgers durch das erheben des Beitrages über die Wohnung, kritisch hinterfragt und der Ausgang des Verfahrens ist alles andere als eindeutig.

Formulierungen wie, „Der Beklagte hat auch nach dem Vortrag des Klägervertreters am 16.04….“ oder „Soweit sich der Kläger auf die Auffassung des Landgerichts Tübingen beruft,…“ lassen für mich sogar die Vermutung aufkommen das hier standardisierte Texte auf die Vielzahl der eingehenden Klagen versendet werden. Schließlich habe ich als Kläger meinen Vortrag selber eingereicht und nicht durch einen Vertreter.
Dies vermittelt, dass der Beklagte gar kein Interesse an einer fairen Klärung des Sachverhaltes hat. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist noch in diesem Jahr zu erwarten. Mir stellt sich daher die Frage weshalb der beklagte einer Ruhendstellung des Verfahrens nicht zustimmt, wenn er sich der Rechtsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages sicher ist. Die Klärung des Sachverhaltes auf Ebene des Bundesverfassungsgerichtes sollte doch in beiderseitigem Interesse liegen.

Daher stelle ich hiermit einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens entsprechend/ i.S.d. § 94 VwGO, bis das Bundesverfassungsgericht darüber entschieden hat ob die Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrages für den privaten Bereich sowie das Zustimmungsgesetz des Bundeslandes mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren sind.

Mit freundlichen Grüßen


Wobei sich Herr P. bei der Formulierung bzgl. des Infragestellens des Interesses des Beklagten auf einer faire Klärung unsicher ist.

Ein paar Aktenzeichen zu bereits ausgesetzten Verfahren würden dem Antrag von Herrn P. sicher auch helfen.
Hier habe ich bisher aber nur Aktenzeichen 19 K 433/18 beim Verwaltungsgericht Hamburg gefunden.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.0.html
Hat jemand nch weitere Aktenzeichen?


Viele Grüße
Jev


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S
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[...]
Wobei sich Herr P. bei der Formulierung bzgl. des Infragestellens des Interesses des Beklagten auf einer faire Klärung unsicher ist.
[...]

Bzgl. der Formulierung empfiehlt es sich die Begründungen der jeweiligen VG-Beschlüsse zu sichten und für den eigenen Antrag auf Aussetzung zu verwerten. Die sind ja bereits in einer für Richter verständlichen Weise formuliert ;)

[...]
Hat jemand nch weitere Aktenzeichen?
[...]

Ein hier veröffentlichtes Az. vom VG F:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg143608.html#msg143608

Ein Weiteres vom VG GÖ könnte evtl. auch per PM erfragt werden:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.msg158123.html#msg158123


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2018, 21:22 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

j
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Danke euch.

Nach euren Tipps könnte ein Schreiben dann denke ich wohl ungefähr so aussehen:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich übersende Ihnen hiermit einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens entsprechend/ i.S.d. § 94 VwGO.
Der Kläger geht in seinem Schreiben vom 24.05.2018 zwar auf einige Punkte meiner Klagebegründung ein. Er begründet sein Nichteinverständnis bzgl. des Antrages auf Ruhendstellung des Verfahrens unter anderem mit einem aufgehobenen Beschluss des Landgerichts Tübingen. Die Vielzahl dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Verfassungsbeschwerden werden aber scheinbar ignoriert (z.B. Az.: 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17, 1BvR 836/17,1 BvR 2284/15, 1 BvR 2594/15, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1856/16 u.a.). 

In den Verfassungsbeschwerden geht es vor allem um die Frage, ob die Einführung des eines Rundfunkbeitrages durch den fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Rechtsvorschrift des §2 RBStV (Rundfunk im privaten Bereich) ist auch Gegenstand dieses Verfahrens.

Der Zuständige 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur Vorbereitung der Entscheidung an alle maßgeblich politischen Entscheidungsträger einen Fragebogen zu den anstehenden Rechtsfragen versandt und um Stellungnahme gebeten. Darunter der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, das Bundeskanzleramt, sämtliche Landesregierungen und Landtage sowie drei Landesrundfunkanstalten.
Dieses Vorgehen legt nahe, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht von vornherein für offensichtlich aussichtslos - unzulässig oder unbegründet - hält. Es erscheint außerdem naheliegend, dass das Bundesverfassungsgericht dabei auch die europarechtliche Problematik in den Blick nimmt.

Aus diesem Grund wurden bereits mehrere Verfahren vor Verwaltungsgerichten ausgesetzt. Beispielhaft sind hier Aktenzeichen XY vorm Verwaltungsgericht Z oder Aktenzeichen YX vor dem Verwaltungsgericht Q zu nennen.

Da die in diesem Rechtsstreit entscheidungserheblichen Normen gleichzeitig Gegenstand mehrere Verfassungsbeschwerden sind und die Entscheidung des Rechtsstreits vom Ausgang der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren abhängt, beantrage ich daher die Aussetzung des Verfahrens entsprechend/ i.S.d. § 94 VwGO, bis das Bundesverfassungsgericht darüber entschieden hat ob die Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrages für den privaten Bereich sowie das Zustimmungsgesetz des Bundeslandes mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren sind.

Ich möchte ergänzend erwähnen, dass auch aus Gründen der Prozessökonomie eine Aussetzung des Verfahrens mehr als sinnvoll ist, denn zum einen erscheint eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerade nach den mündlichen Verhandlungen am 16. Und 17.5.2018 zu den Aktenzeichen 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 als zeitlich absehbar. Zum anderen wird sie voraussichtlich die auch hier im Zentrum des Verfahrens stehende Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit dem Grundgesetz abschließend klären.

Mit freundlichen Grüßen

Herr P.


Gruß Jev


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Hallo Zusammen,

nach dem ernüchternden Urteil des Bundesverfassungsgerichts würd ich den fiktiven Fall gerne etwas weiter spinnen.

Herr P. könnte nun vor folgenden Überlegungen stehen.

1. Zurückziehen der Klage wegen mangelnden Aussichten auf Erfolg
.
Wenn ich das richtig verstanden habe würe es Hier 2/3 der schon bezahlten Gerichtskosten zurückgeben. Was durch die zwei Verfahren schon recht verlockend ist.
Zu zahlen wären dann in jedem Fall die aussergerichtlichen Kosten des Beitragsservices. Nach bisherigem Recherchestand meinerseits 20 Euro Portokosten und eventuell so eigenartige forderungen wie Zinsen auf festgesetzte Kosten (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16601.0) Müsste sich Herr P. auf noch mehr einstellen (außer natürlich, dass die "Servicegebühren" fällig werden...)? Anwaltskosten fallen durch die Eigenvertretung nicht an oder verstehe ich das falsch?

2. Auf den EuGh hoffen.
Die Frage die sich mir stellt ist wie das Verfahren noch bis zu einem Urteil des EuGh hinausgezögert werden könnte.
Würde § 94 VwGO auch für Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof gelten?
Einige mMn. sehr solide Begründungen wurden hier im Forum ja schon ausgearbeitet. (Den gesamten Thread habe ich zugegebnermaßen noch nicht durch) https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.0.html
Oder bleibt nur selber nach Europarecht zu klagen? Was würde dann mit dem laufenden Verfahren passieren?

Was meint ihr?

Viele Grüße
Jev


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Wie ist denn jetzt der konkrete Stand bzgl. der VG-Klagen?

Eine fiktive Person S würde gemäß der Historie vermuten, daß Herr P bei den beiden beteiligten VG einen Antrag auf Aussetzung nach § 94 VwGO aufgrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden gestellt hat.

1. Zurückziehen der Klage wegen mangelnden Aussichten auf Erfolg.

Normalerweise müssten die VG bzgl. der Anträge zunächst Stellung beziehen (z.B. diese ablehnen). Solange dies noch nicht geschehen ist, bedarf es keinem voreiligen Rückzugs. Weiterführend könnten folgende Beiträge weiterhelfen:

VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177874.html#msg177874

gerichtliche Aufforderung zur Weiterbetreibung der Klage gem. §92 (2) VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28266.msg177954.html#msg177954

2. Auf den EuGh hoffen.
Die Frage die sich mir stellt ist wie das Verfahren noch bis zu einem Urteil des EuGh hinausgezögert werden könnte.
Würde § 94 VwGO auch für Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof gelten?
Einige mMn. sehr solide Begründungen wurden hier im Forum ja schon ausgearbeitet. (Den gesamten Thread habe ich zugegebnermaßen noch nicht durch) https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.0.html
Oder bleibt nur selber nach Europarecht zu klagen? Was würde dann mit dem laufenden Verfahren passieren?

Diesbzgl. könnte Herr P. zunächst prüfen inwieweit in seinen Klagebründungen Unionsrecht vorgebracht wurde. Sollte Herr P. der Meinung sein, dass es da noch Nachholbedarf geben sollte, könnte er noch weiteren Sachvortrag vornehmen.

Die genannte solide Begründungen allein schien jedoch bisher vor den VG noch keine Wirkung zu entfallten. Daher wäre anzuraten auch mal folgende Beiträge zu sichten:

Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153613.html#msg153613

EuGH C-492/17 - Brief an den Generalanwalt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28353.msg178451.html#msg178451

Beim § 94 VwGO geht es hauptsächlich darum ob ein Sachverhalt bereits Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Einige VG haben diesbzgl. klug gehandelt und das Verfahren zunächst bis zum Entscheid des BVerfG ausgesetzt. Nach dem ernüchternden Urteil des BVerfG ist der Drops auf nationaler Ebene zunächst gelutscht. Aber mit entsprechender Argumentation auf Basis von EuGH C-492/17, könnte da noch was gehen.

Fazit bis hier: Bisher kein Grund zum voreilgen Zurückziehen der Klage.

P.S.:
Herrn P. könnte bereits eine Vorlage für einen Antrag zur Aussetzung nach § 94 VwGO aufgrund des ausstehendes Resultats von C-492/17 vorliegen.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
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j
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Danke Shuzi,

der aktuelle Stand könnte so aussehen, dass bei VG A ein Antrag auf Aussetzung liegt, und VG A sich mittlerweile mit den Ergebnissen aus Karlsruhe gemeldet haben könnte und in den nächsten 3 Wochen bescheid haben möchte ob die Klage fortgesetzt werden soll. (Mit der bitte auf eine mündliche Verhandlung zu verzichenten natürlich)

VG B könnte sich noch nichtmal auf die Klagebegründung zurückgemeldet haben, so dass hier noch der Antrag auf das ruhende Verfahren vorliegt.

Ich bin noch nicht dazu gekommen deine Links alle zu sichten. Das hole ich die Tage nach.
Wenn ich das aber richtig verstehe ist § 94 VwGO nun nicht mehr das Mittel der Wahl weil dieser nur National greift?
Aber es muss doch ein offizielles Instrument geben um den Gerichten die Möglichkeit zu geben auf Urteile aus Europa zu warten, oder etwa nicht?

Ich schau mir die Tage mal C-492/17 beim EuGH an und dann schauen wir weiter.

Viele Grüße
Jev


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Hallo Zusammen,

nachdem ich mich jetzt etwas mehr durchs Forum gewühlt habe ( vorallem hier:
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.0.html und hier:
gerichtliche Aufforderung zur Weiterbetreibung der Klage gem. §92 (2) VwGO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28266.0.html)
würde ich den fiktiven Fall jetzt so weiter gestallten dass Herr P. zunächst mal der im Schrieben vom VG A benannten Bittfrist eine Bitte um Fristverlängerung entgegensetzt, vermutlich mit benennung von § 92 Abs. 2 VwGO "Klagerücknahme" und den darin genannten 2 Monaten.

Das Thema Europa wird dann zum ablauf der zwei Monate zur Klagebegründung ergänzt.


Eventuell könnte Herr P. es auch so formulieren das er garnicht um Fristverlängerung bittet, sondern das VG nur darauf hinweist das laut § 92 Abs. 2 VwGO 2 Monate als Frist angesetzt werden müssen?


Viele Grüße
Jev


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Hallo zusammen,
die fiktive Person P. könnte am Samstag per gelbem Brief auch eine Aufforderung zur Rückmeldung, ob die Klage aufrecht erhalten werden soll, von VG B bekommen haben.

In diesem Brief könnte es auszugsweise geheißen haben:

Zitat

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat den Runfunkbeitrag als im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar erklärt.... ... Das höchste deutsche Gericht hat sich auch zu der Frage der Vereinbarkeit mit dem Europarecht geäußert und die insoweit vorgebrachte Bedenken (etwa Landgericht Tübingen) verworfen. Eine auf die EU-Rechts- oder Verfassungswidrikeit des Rundfunkbeitrags bezogene Argumentation kann der Klage nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Daher wird um Mitteilung binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens gebeten, ...

Interessant finde ich an diesem fiktiven Fall, dass das höchste Deutsche Gericht durch eine äußerung zum Europarecht den Beitragsservice bzgl. des Europarechts "Freisprechen" kann...

Ansonsten könnte Herr P. bei Ablauf der 3 Wochen "Bitt-Frist" von VG A ein Schreiben ähnlich diesem hier verschicken um eine Fristverlängerung bis nach den 26. September (Schlussantrag EuGh) zu beantragen.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mich im o.g. Schreiben gebeten zu prüfen, ob ich im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 meine Klage weiterverfolgen wolle. Sowie im Fall der Fortsetzung um Erklärung betreffend ein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gebeten.

Für eine wirksame Stellungnahme muss von Klägerseite geprüft werden, in wie weit das Urteil des BVerfG auf die vorliegenden Klagebegründungen anwendbar ist. Da es sich beim Kläger um einen berufstätigen Bürger welcher als juristischer Laie eingestuft werden kann handelt, kann eine Frist von 3 Wochen nicht als angemessen angesehen werden. Zur Prüfung des Sachverhaltes und/oder zurate ziehen eines juristischen Beistandes beantrage ich daher eine angemessene Fristverlängerung.

§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO "Klagerücknahme" stellt die Klage als zurückgenommen fest, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt.

Ich beantrage daher eine Fristverlängerung um mindestens weitere 5 Wochen.
Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich gesondertem Schriftsatz vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen
Herr P.


Viele Grüße
Jev



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[...]
die fiktive Person P. könnte am Samstag per gelbem Brief auch eine Aufforderung zur Rückmeldung, ob die Klage aufrecht erhalten werden soll, von VG B bekommen haben.

In diesem Brief könnte es auszugsweise geheißen haben:

Zitat

Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat den Runfunkbeitrag als im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar erklärt.... ... Das höchste deutsche Gericht hat sich auch zu der Frage der Vereinbarkeit mit dem Europarecht geäußert und die insoweit vorgebrachte Bedenken (etwa Landgericht Tübingen) verworfen. Eine auf die EU-Rechts- oder Verfassungswidrikeit des Rundfunkbeitrags bezogene Argumentation kann der Klage nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Daher wird um Mitteilung binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens gebeten, ...

Interessant finde ich an diesem fiktiven Fall, dass das höchste Deutsche Gericht durch eine äußerung zum Europarecht den Beitragsservice bzgl. des Europarechts "Freisprechen" kann...

Ansonsten könnte Herr P. bei Ablauf der 3 Wochen "Bitt-Frist" von VG A ein Schreiben ähnlich diesem hier verschicken um eine Fristverlängerung bis nach den 26. September (Schlussantrag EuGh) zu beantragen.
[...]

Da Herr P. gerade an 2 Fronten gleichzeitig kämpft (VG A und B), wird es hier gerade etwas unübersichtlich für eine fiktive Person S. Aber zunächst deutet eine förmliche Zustellung (per gelbem Brief) darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine Bittfrist handelt, sondern um eine Fristwahrung, deren Vertreichung ernste rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte.
Daher empfielt es sich, das förmlich zugestellte Anschreiben nochmal genauer zu prüfen.

Fragwürdig ist auch, dass angeblich eine Äußerung des BVerfG (sofern diese überhaupt stattgefunden hat) bzgl. des Europarechts, nun auch die Auslegung des Europarechts vom EuGH erübrigen soll?  ???


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Fragwürdig ist auch, dass angeblich eine Äußerung des BVerfG (sofern diese überhaupt stattgefunden hat) bzgl. des Europarechts,
Es ist korrekt, daß sich das BVerfG zum EU-Recht geäußert hat, wohl auch in 2017 und früher, in 2018 u. U. bislang noch nicht.

Einige der betreffenden Entscheidungen sind dem Forum bereits bekannt, insofern bitte vorerst die Forensuche bemühen oder am BVerfG mal selber diesbezüglich nachfragen.

@jeverding
Zitat
Würde § 94 VwGO auch für Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof gelten?
Wäre mir neu, daß ein nationales Gesetz für den Europäischen, also übernationalen, Gerichtshof gelten sollte; der hat übrigens seine eigene Gerichtsordnung.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

j
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Wäre mir neu, daß ein nationales Gesetz für den Europäischen, also übernationalen, Gerichtshof gelten sollte; der hat übrigens seine eigene Gerichtsordnung.

Das habe ich vielleicht falsch rüber gebracht. Meine Frage war, ob man theoretisch beim VG eine Aussetzung beantragen kann weil es im Verfahren um Fragestellungen geht welche in einem anderen Verfahren vorm Europäischen Gerichtshof behandelt werden.
Man kann sich beim VG ja vermutlich nicht auf die Gerichtsordnung vom Europäischen Gerichtshof beziehen, oder?

Gruß
Jev


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  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
[...]
In diesem Brief könnte es auszugsweise geheißen haben:
Zitat
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat den Runfunkbeitrag als im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar erklärt.... ... Das höchste deutsche Gericht hat sich auch zu der Frage der Vereinbarkeit mit dem Europarecht geäußert und die insoweit vorgebrachte Bedenken (etwa Landgericht Tübingen) verworfen. Eine auf die EU-Rechts- oder Verfassungswidrikeit des Rundfunkbeitrags bezogene Argumentation kann der Klage nicht mehr zum Erfolg verhelfen. [...][/u], ...

Interessant finde ich an diesem fiktiven Fall, dass das höchste Deutsche Gericht durch eine äußerung zum Europarecht den Beitragsservice bzgl. des Europarechts "Freisprechen" kann...
[...]
Was das deutsche Bundesverfassungsgericht zur Vorlage des Tübinger Fragenkatalogs meint, ist letztlich irrelevant, sondern von Bedeutung ist allein, was der EuGH entscheidet. Und diese Entscheidung ist formal und de facto unabhängig von der Ansicht, mit der das Verfassungsgericht den Themenkomplex, ich will mal sagen, gestreift hat.

Ein anderer fiktiver Kläger könnte als Antwort an ein fiktives Gericht u.a. folgendes geschrieben haben:

Zitat:
Zitat
Bezüglich Ihres Verweises auf die Pressemitteilung Nr 59/2018 des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli teile ich mit, dass die Mitteilung des Verfassungsgerichts, das Bundesverwaltungsgericht „durfte in vertretbarer Weise davon ausgehen, die Rechtslage zur Notifizierungspflicht sei in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt“ keine verbindliche Aussage über den Ausgang des von mir oben zitierten Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof treffen kann oder will. Diese Aussage bezieht sich lediglich auf die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht durch seine unterlassene Vorlage gegen das GG, Art. 101 Abs 1 Satz 2 verstossen hat, was das Verfassungsgericht verneint. Unabhängig davon ist aber die für den Herbst angekündigte Entscheidung des EuGH über die von mir oben zitierte bereits ohnehin erfolgte Vorlage und deren Fragen, die allein im Entscheidungsbereich des EuGH liegt, und die vom ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich unabhängig ist.

Ein fiktiver Kläger könnte deshalb folgendes ergänzen:

Zitat
Die genannten Bescheide sind rechtlich unwirksam, nicht nur aufgrund der in vorstehenden Schriftsätzen von mir aufgeführten Gründe, sondern auch weil die zugrunde liegenden Gesetzgebung, namentlich das Zustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder vom 17. Dezember 2010 aufgrund fehlender, aber europarechtlich zwingend gebotener Vorlage bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zwecks Zustimmung unwirksam sind.
 

Zitat
Ich mache mir deshalb die von Ihnen in ihrem Schreiben zitierten Bedenken ("vorgebrachte Bedenken (etwa Landgericht Tübingen)") durchaus und vollumfänglich zu eigen. Und teile mit, dass das vom Landgericht Tübingen angeregte Verfahren  vor dem EuGH mit seinem mündliche Verfahren in der Rechtssache unter der Kennung C-492/17 vor dem Europäischen Gerichtshof am 4. Juli 2018 stattfand und die Stellungnahme des Generalanwalts gegenüber dem Gericht ist für den 26. September 2018 terminiert. Anschliessend ist mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs bezüglich dieser Sache im Herbst zu rechnen.

Das Gericht bitte ich, die Klage bis zum für den Herbst erwarteten Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-492/17 auszusetzen, da das dortige Urteil unmittelbare Bedeutung für die hier verhandelte Rechtssache hat.
Andernfalls bitte ich das Gericht, die oben erörterten europarechtlichen Fragen meiner Klage gegen die Rundfunkanstalt analog der Vorlage des Tübinger Landgerichts (in Kopie anbei) ebenfalls dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Deshalb teile ich mit, dass ich die Klage nicht zurücknehme.
Sollte das Gericht sowohl eine Aussetzung als auch eine Vorlage ablehnen, teile ich vorsorglich mit, dass ich die Rechtssache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weiter erörtern möchte. Ich nehme deshalb meine vorgängig gemachte Einverständniserklärung zu einem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäss § 101 Abs. 2 VwGO ausdrücklich zurück.

Vielleicht muss es ein fiktiver Kläger nicht viel weiter ausführen, wenn man bedenkt, dass selbst ein professioneller Jurist, hier der Richter mit 2. Staatsexamen (Prädikatsexamen...) den eher unbestimmten Verweis auf Zitat:

Zitat
... Das höchste deutsche Gericht hat sich auch zu der Frage der Vereinbarkeit mit dem Europarecht geäußert und die insoweit vorgebrachte Bedenken (etwa Landgericht Tübingen) verworfen. Eine auf die EU-Rechts- oder Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags bezogene Argumentation kann der Klage nicht mehr zum Erfolg verhelfen. [...]

für ausreichend hält ;-)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2018, 02:21 von beat«
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1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

j
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Danke Beat für deine ausführliche Antwort, dass die fiktiven Antworten werde ich mir mal genauer anschauen und in den fiktiven Fall hier einfließen lassen.

Derweil könnte Herr P. einen kleinen Teilerfolg zu verzeichnen haben. Gericht A und B könnten beide die Fristen auf insgesamt 2 Monate verlängert haben. Damit könnte der Schlussantrag der vorraussichtlich am 26. Septembe vom EuGh gestellt wird mit in den Fiktiven Fall einfließen.

Grüße
Jev


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
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Hallo!

Bezüglich Aussetzung wg. EuGH C-492/17: es könnte bei einer fiktiven Person, die mir hypothetisch bekannt sein könnte, geholfen haben, nochmals auf die vorgebrachten EU-Rechtsverstöße und die "in absehbarer Zeit erfolgende Entscheidung nach der Sitzung der 4. Kammer am 4.7.2018" hinzuweisen, ohne Aussetzung zu beantragen -- der Richter am VG hat daraufhin erklärt, "das Gericht beabsichtigt, die Entscheidung des EuGH abzuwarten" (ohne Aussetzung), diesem Abwarten hat sich der Kläger dann angeschloßen.

Vielleicht also "Abwarten" beantragen statt "Aussetzung".

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
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- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

j
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Hallo Zusammen,

danke Michael, der Ansatz könnte sicherlich zielführend sein, da vermutlich eine weiche formulierung weniger Arbeit für den  Sachbearbeiter bedeutet, dieser hat ja keine Fristen bis wann er ein Urteil fällen muss, oder?

Fiktiver weise könnte sich die erste Frist nun dem Ende zuneigen und ein Briefwechsel wäre wieder erforderlich.
Ich habe aktuell aber eher eine allgemeingültige Frage zum Zusammenhang zwischen Deutschem und EU Recht.
Was mir bei den vielen Diskusionen hier im Forum noch nicht klar ist, inwieweit eine entscheidung des EuGh eigentlich die Klage vorm VG beeinflust, bzw. wie es nach einem fiktiven Urteil gegen die öffentlich Rechtlichen weiter geht?

Sagen wir der EuGh würde urteilen dass der Rundfungbeitrag in Punkt xy gegen EU-Recht verstößt und punkt xy ist auch in einer Klage vor dem VG aufgeführt.

Hat die Klage dann automatisch aussich auf Erfolg vorm VG oder muss die Klage dann auch weiter "hoch" gereicht werden?

Danke
Viele Grüße
Jev


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