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Autor Thema: Mehrmaliger Umzug, nun 2 Widerspruchsbescheide. 2 Klagen an 2 VG notwendig?  (Gelesen 16933 mal)

P
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Hinweis, es sind nur 2 Wochen statt 4 im Gesetz. Also nicht erschrecken, wenn plötzlich eine Ladung da ist, welche eine Verhandlung in 14 Tagen ankündigt.

Wobei wo doch jetzt beim Bundesverfassungsgericht verhandelt wird wahrscheinlich keine Termine vor VG stattfinden sollten. Aber wahrscheinlich müsste das jeweils kommuniziert werden.


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"3. Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde....

5. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte."

Verwaltungsgerichtsordnung, so, so, wenn also die Rechtsbehelsbelehrungen der Verwaltungsakte fehlerhaft sein sollten, dann bedeutete das ja, daß wir alle in Köln klagen müssen...?


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[...]
Verwaltungsgerichtsordnung, so, so, wenn also die Rechtsbehelsbelehrungen der Verwaltungsakte fehlerhaft sein sollten, dann bedeutete das ja, daß wir alle in Köln klagen müssen...?

Bei der Rundfunkabgabe kommt wohl eher Absatz 3.) von § 52 VwGO zur Anwendung
Zitat
3. Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2018, 20:16 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

Z
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Das würde aber auch bedeuten, daß die Rechtsbehelfsbelehrungen der Widerspruchsbescheide nach Umzug dahingehend falsch sind, daß (auch) am aktuellen Wohnsitz geklagt werden darf/kann/muß.

Das wäre ja interessant, von Berlin aus den Bayrischen Rundfunk beklagen zu können.

Schnell, ich brauche eine Tübinger Meldeadresse...


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Ist der Beschwerte in dem Fall nicht der Beklagte und somit in unserem fiktiven Fall der entsprechende Rundfunk?

Ansonsten könnte Herr P. ja noch beantragen das Verfahren nachträglich an seinen Wohnort zu verlegen, oder?

Grüße


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Ist der Beschwerte in dem Fall nicht der Beklagte und somit in unserem fiktiven Fall der entsprechende Rundfunk?
[...]

Man könnte unter dem Beschwerten wohl eher den von einem Verwaltungsakt beschwerten Menschen, Bürger, juristische Person, usw. verstehen, der diesen mit einer Klage anzufechten gedenkt?

Das würde aber auch bedeuten, daß die Rechtsbehelfsbelehrungen der Widerspruchsbescheide nach Umzug dahingehend falsch sind, daß (auch) am aktuellen Wohnsitz geklagt werden darf/kann/muß.
[...]

Ausgelegt wird Absatz 3.) von § 52 VwGO, vermutlich in folgender Form:
Zitat
[...] ... so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte zum Zeitpunkt der Erlasses des Verwaltungsakts, seinen Sitz oder Wohnsitz hat (bzw. hatte).

Aus Sicht einer fiktiven Person S, welche eine fiktive Anfechtungsklage gegen Rundfunkbeträge an ihrem fiktiven Wohnort G führt, könnte man § 52 VwGO wie folgt nach dem Ausschlußprinzip betrachten:
  • Absatz 1.) kommt nicht in Betracht
  • Nach Absatz 2.) käme entweder Köln oder Hamburg in Betracht
  • Absatz 3.) würde passen, s.o.
  • Absatz 4.) kommt nicht in Betracht
  • Nach Absatz 5.) käme entweder Köln oder Hamburg in Betracht


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j
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Danke Shuzi für deine Einschätzung des § 52 VwGO.

Herr P. könnte das im Falle einer Abweisung der Anträge auf Ruhendstellung (könnte mit der Klagebegründung raus gehen) oder auf Aussetzung entsprechend/ i.S.d. § 94 VwGO nachbringen und versuchen tatsächlich einen wechsel des VG's zu erwirken.

Die Allg. Strategie könnte daher momentan so aussehen:

1) Antrag auf Ruhendstellung zusammen mit Klagebegründung (->der Rundfunk muss erstmal zustimmen oder ablehnen wenn ich das Richtig verstanden habe)
2) bei abweisung des Antrags Antrag auf Aussetzung entsprechend/ i.S.d. § 94 VwGO
3)bei erneuter Abweisung § 52 VwGO nochmal ausrollen und bei Erfolg Punkt 2 nochmal an anderem VG versuchen

Die Klagebegründung könnte mit folgendem Anschreiben zeitnahe eingereicht werden (die Ausformulierungen der Klagebegründungen würden zum Großteil aus der Streitschrift von Herrn Dr. Frank Hennecke stammen und werden daher hier nicht öffentlich aufgeführt):

Zitat

Klagebegründung sowie Antrag auf Ruhendstellung des Verfahrens
bezüglich der Klag gegen den Rundfunk A


Zur Fristwahrung vorab per Fax

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich übersende Ihnen hiermit einen Antrag auf Ruhendstellung des Verfahrens sowie, im Nachgang, meine Klagebegründung.

Beim Bundesverfassungsgericht liegen derzeit weit über 100 Verfassungsbeschwerden gegen die Rundfunkabgabe vor (z.B. Az.: 1 BvR 2284/15 u.a.). Gegenstand dieser Verfahren beim Bundesverfassungsgericht ist die - für das vorliegende Verfahren entscheidungserhebliche und damit vorgreifliche - Rechtsfrage, ob die durch den Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrages für den privaten Bereich sowie das Zustimmungsgesetz des Bundeslandes mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren sind. Der Zuständige 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur Vorbereitung der Entscheidung an alle maßgeblich politischen Entscheidungsträger einen Fragebogen zu den anstehenden Rechtsfragen versandt und um Stellungnahme gebeten. Darunter ist unter anderem eine Frage zur Höhe des Rundfunkbeitrags sowie der Belastungsgleichheit von Ein- und Mehrpersonenhaushalten. 
Dieser ausführliche Fragenkatalog legt nahe, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht von vornherein für offensichtlich aussichtslos - unzulässig oder unbegründet - hält. Es erscheint im außerdem naheliegend, dass das Bundesverfassungsgericht dabei auch die europarechtliche Problematik in den Blick nimmt.
Eine Entscheidung soll im Jahr 2018 ergehen. Zu den Aktenzeichen 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 findet am 16. Und 17.5.2018 die mündliche Verhandlung statt.

Daher stelle ich hiermit einen Antrag auf Ruhendstellung des Verfahrens bis das Bundesverfassungsgericht darüber entschieden hat ob die Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrages für den privaten Bereich sowie das Zustimmungsgesetz des Bundeslandes mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren sind.

Außerdem weise ich daraufhin das ich nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichte sowie einer Übertragung auf einen Einzelrichter nicht zustimme. Aufgrund der Grundsätzlichkeit meiner Klage bestehe ich auf die Entscheidung der Kammer und nicht des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.

Klagebegründungen:

Willkür durch „Gesamtschuldnerische Haftung „...

Die Satzung der Rundunfkanstalten ist ausschließlich Binnenrecht der Rundfunkanstalten...

Die Rundfunkabgabe is kein Beitrag....

Die Rundfunkabgabe verstößt gegen Grundsätze der Rechts und Verfassungsordnung....

Grundrechtsverletzung:

Ungerechtigkeit bei der Beitragsbefreiung...

Rechtswiedrige Direktanmeldung...

Weiterer Sachvortrag wird ausdrücklich vorbehalten.
Da ich kein Jurist bin, wird darauf hingewiesen, dass ich in meiner Klage versucht habe, allen Anforderungen formell und inhaltlich gerecht zu werden, um meine Klage vorzulegen. Daher beantrage ich gemäß § 86 Abs. 3 VwGO, die evtl. falsch oder ungeschickt formulierten Klageanträge bei Bedarf in die entsprechend richtige Form zu korrigieren. Gleiches sollte zu der Beweisaufnahme Anwendung finden.

Dazu bedanke ich mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Herr P.



Eventuell könnte Herr P. noch einen Text einbauen wie diesen hier:

Zitat
Aufgrund von Mangel an Zeit konnte ich nur eine Teil meiner Einwände (die unmittelbar mich betreffen) in die Begründung einfließen lassen. Ich bin jedoch der Meinung das der Rundfunkbeitrag noch viel weitreichendere Verletzungen der Gesetzgebung mit sich bringt. Gerne würd ich noch auf allgemeingültige Themen wie die Belastung der Behinderten, die ungerechtfertigte Gleichbehandlung von Ausländern.… eingehen. Ich beantrage daher eine Fristverlängerung um meine Klagebegründung weiter auszuführen….

meint ihr das würde Sinn machen oder ist mit dem Satz "Weiterer Sachvortrag wird ausdrücklich vorbehalten." eine Fristverlängerung bereits überflüssig? Insgesamt wäre die Begründung ca. 6 Seiten lang, für umfangreichere Ausführungen würde tatsächlich die Zeit fehlen.

Viele Grüße
Jev






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Den Teil "...die nur unmittelbar mich betreffen ..." würde PersonX weglassen.
PersonX würde "Fristverlängerung" anzeigen, nicht beantragen und weiteren Sachvortrag ankündigen.
Wenn der Richter der Meinung ist, dass er eine Frist setzen will, dann wird er das sicherlich machen. Solange keine Frist nach 87b vorliegt kann Person A jederzeit Schriftsätze nachreichen.

Wenn Fristverlängerung beantragt wird, folgt was? 2 Monate, 3 4 ....

Deshalb könnte A auch gleich sagen, es dauert bis xx.yy.zzzz oder 2 Jahre und dann erklären warum z.B. Vereinstätigkeit, Ehrenamt, hohe Arbeitsbelastung ....

Natürlich könnte auch der Antrag gestellt werden für einen ausreichend großen Zeitraum. Wenn die Antwort dann sei, A möge einen Anwalt suchen, dann sollte A das machen und den Richter fortlaufend informieren über den Fortschritt.

Besser noch A kündigt die Suche als Option neben dem Antrag auf Fristverlängerung bereits an.



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Danke Shuzi für deine Einschätzung des § 52 VwGO.
[...]

Da nich für.

Wir sind doch hier alle nur von einem realen Unrechtsystem beschwerte juristische Laien, die sich fiktive Geschichten erzählen.

Als juristischer Laie könnte Herr P. § 52 VwGO bei den beiden VG (erneut) mal in die Runde werfen und die jeweilige Auslegung hinterfragen, denn Herr P. könnte ja der Auffassung sein, dass nach Absatz 3.) das VG am Wohnort C zuständig sein müsste und evtl. die Rechtsbehelfsbelehrungen der Widerspruchsbescheide fehlerhaft sind.

Um noch mal auf den Ausgangspunkt der Geschichte von Herrn P. zurückzukommen, so hat Herr P. grundsätzlich das Recht zur freien Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes (Freizügigkeit). Ferner hat Herr P. das Recht auf Gleichbehandlung. D.h. Herrn P. darf gegenüber seit mehreren Jahren ansässigen Mitbürgern (z.B. Rentnern) kein Nachteil entstehen. Die heutige Zeit verlangt jedoch eine weitaus höhere Flexibilität des Menschen, was den Wohnort betrifft. So ist es durchaus gängige Praxis, dass jemand innherhalb eines Zeitraums X (z.B. 1 Jahr) seinen Wohnsitz wechselt. Wenn diesem Menschen daraufhin jedoch der Nachteil entsteht in gleicher Rechtssache vor 2 unterschiedlichen VG mit doppeltem Aufwand und doppelten Kosten einen Rechtstreit führen zu müssen, ist die Gleichbehandlung nicht mehr gegeben. Insbesondere liegt es nicht im Verschulden von Herrn P., dass die Beklagten den Zeitraum X (mehr als 3 Monate) dafür benötigen um seine Widersprüche zu bescheiden.

Das kann Herr P. gern, am besten einleitend zur Begründung, oder auch später noch vorbringen, sofern sich Herr P. damit identifizieren kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2018, 22:57 von Shuzi«
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Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

j
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Danke Shuzi ich nehme an damit kann sich Herr P. sehr gut identifizieren. Herr P. wird sich denke ich überlegen ob/wann/wie er das vorbringt.

Weiterhin würd ich für den hier diskutierten Fall mal annehmen das Herr P. mitlerweile von einem der VG's ein schreiben bekommen hat mit einer Abschrift der Antwort des Beitragsservice auf den Antrag auf Ruhendstellung. Es könnte sogar relativ spezifisch auf einige Punkte der Klagebegründung eingegangen worden sein (als hätte das mal jemand gelesen). Wie erwartet erklärt sich der Beitragsservice (auch nach den mündlichen Verhandlungen in Karlsruhe) nicht mit der Ruhendstellung einverstanden. Bei Gelegenheit werde ich das Schreiben hier noch ausformulieren.

Meine Frage ist nun eher allgemeiner natur:
Würde der Antrag nun noch vom Gericht offiziell abgelehnt werden oder müsste Herr P. nun schon reagieren um z.b. einen weiteren Antrag auf Aussetzung nach § 94 VwGO zu stellen?

Viele Grüße
Jev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2018, 11:34 von DumbTV«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Weiterhin würd ich für den hier diskutierten Fall mal annehmen das Herr P. mitlerweile von einem der VG's ein schreiben bekommen hat mit einer Abschrift der Antwort des Beitragsservice auf den Antrag auf Ruhendstellung.

Du klagst gegen den BS? Beklagter muss eigentlich die LRA sein, der BS ist nicht Partei in dem Streit. Wenn also Herr Wolf bitte die Bevollmächtigung zur Führung von Prozessen durch den Intendanten des betreffenden Senders vorlegen könnte. Nur damit man es mal schriftlich hat, dass der BS mehr übernimmt als das Inkasso des sogn. Rundfunkbeitrags. Interessant wäre auch, worauf der Sender sich bei der Mandatierung des BS stützt. Auf mehr juristische Expertise als die hauseigenen RA?  ;D

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

j
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sorry da bin ich fiktiv wohl durcheinandergekommen es geht natürlich um die LRA nicht um den Beitragsservice direkt.


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Hier noch die fiktive Abschrift von Rundfunk A:

Zitat

In der Verwaltungsstreitsache
Herr P.. /. Rundfunk B und Rundfunk A

XXXXXX

verweist der Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche in 18 Verfahren entschieden hat, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem grundgesetz vereinbar ist und verfassungsgemäß erhoben wird (siehe z.B. Urlteil des BVerwG vom 18.3.16, 6 C 6.15). Der Beklagte hat auch nach dem Vortrag des Klägervertreters vom 16.04.2018 keinen Anlass, an der Richtigkeit der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu zweifeln. Soweit sich der Kläger auf die Auffassung des Landesgerichts Tübingen beruft, wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.6.2015 verwiesen, mit der ein paralleler Beshcluss des Landgerichts Tübingen aufgehoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.6.2015, I ZB 64/14, zitiert nach juris).

Im Hinblick auf den Antrag des Klägers auf Ruhen des Verfahrens bis zu einer Verfassungs- und europarechtlichen Klärung der Rundfunkbeitragspflicht wird mitgeteilt, dass der Beklagte mit einem solchen Ruhen nicht einverstanden ist.

Zwei Abschriften anbei.
Runfunk A



Beim zweiten mal lesen muss ich meine Aussage bzgl. "Das wurde sogar mal gelesen" wohl zurücknehmen. Die Formulierung
Zitat
Soweit sich der Kläger auf die Auffassung des Landesgerichts Tübingen beruft,...
ist ja fasst schon ein Eingeständniss einer standardisierten Antwort.

Interessant finde ich auch das im Betreff sowohl Rundfunk A als auch Rundfunk B erwähnt wird.
Her P. kann aber denke ich mal davon ausgehen das Rundfunk B ebenfals sein Nichteinverständniss äußern muss, oder?

Viele Grüße
Jev



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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
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Hallo!

Beim zweiten mal lesen muss ich meine Aussage bzgl. "Das wurde sogar mal gelesen" wohl zurücknehmen. Die Formulierung
Zitat
Soweit sich der Kläger auf die Auffassung des Landesgerichts Tübingen beruft,...
ist ja fasst schon ein Eingeständniss einer standardisierten Antwort.

Ja, ich habe mittlerweile schon einiges gesehen, es ist IMHO auch schon einigen Richtern bewusst: fast alle Widerspruchsbescheide WSB und viele Klageerwiderungen sind aus einer elektronischen Textbaustein-Schleuder ("TBS"). Bestimmte Schlagworte triggern entsprechende Textschnippsel. Das sind nicht mehr "mit Hilfe elektronischer Geräte erstellte Dokumente" sondern iSdWortes automatische Antworten.

Das läßt sich nutzen: im Widerspruch "Trigger-Bait" (Angler-Begriff: Schlagworte wie "Tübingen", "Vorlage" sollen die TBS zum Anbeissen bringen) verwenden. Sollte eine Klage erforderlich werden, nicht auf einen WSB (1. Antwort der TBS) eingehen, sondern das eigene Thema ein wenig verbreitern und vertiefen -- der Richter hat ein Anrecht auf menschenwürdige Behandlung -- und die Klageerwiderung (2. Antwort TBS) abwarten. In der Stellungnahme auf den fehlgelaufenen Blödsinn der TBS hinweisen, und mit knappen ein bis zwei Sätzen auf geschickte Fragen hinleiten, die das Zeug zerlegen, weil am Thema des Klägers vorbei.

Langfristig (nicht nur beim "Beitrag") habe ich eine gewisse Hoffnung, daß sich Richter automatische Klageerwiderungen nicht sonderlich lange bieten lassen -- wer Telefonieren mit Anrufbeantwortern kennt, kann sicher nachvollziehen, daß sich der Mensch nicht von einer Maschine seine Rechtsauslegung vorschreiben lassen will...

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

Z
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Na dann kann man ja den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellen, wenn ein Ruhen von der LRA nicht gewünscht wird. Argumente dafür könnten sein, daß sich das Bundesverfassungsgericht im Herbst ein Urteilsspruch vorgenommen hat und es bei 8 Milliarden im Jahr auf des Geld des Klägers im nächsten halben Jahr nicht zwingend ankommt.
Garniert mit Aussetzungsbeschlüssen diverser anderer Gerichte (hier im Forum mit entsprechenden Aktenzeichen erwähnt) wegen der Begründung der Vorlage beim Bundesverfassungsgericht könnte man Erfolg haben und weitere Zeit gewinnen.
Ist jetzt zwar wie russisches Roulett, weil man nicht weiß, was dem Gericht weniger Arbeit macht: Aussetzungsbeschluß oder Copy&Paste Urteil, die Alternative wäre darauf zu hoffen, daß das Gericht die Sache jetzt sowieso noch ein halbes Jahr liegen läßt und notfalls bei der mündlichen Verhandlung diesen Antrag erst zu stellen.


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