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Autor Thema: Mehrmaliger Umzug, nun 2 Widerspruchsbescheide. 2 Klagen an 2 VG notwendig?  (Gelesen 16924 mal)

S
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Nun ja, auch eine fiktive Person W scheint keine übermäßige Ahnung in dieser Angelegenheit zu haben. Folgende Behauptungen erscheinen äusserts fragwürdig und sind wenig zielführend.

[...]
Und da ist nicht das Verwaltungsgericht sondern für den Bürger das AG zuständig***.Das AG kann dann die Klage aus allen möglichen Gründen ans VerwG übertragen.
[...]

Zunächst ist rechtlich relevant, was bei den Verwaltungsakten (Bescheiden) im jeweiligen Rechtsbehelf aufgeführt ist.

meinstu du mit "Klage wegen Aussetzung der Vollziehung beantragt" das Herr P. die Aussetzung beantragt hat oder Explizit auf die Aussetzung der Vollziehung klagt? Oder ist das dasselbe? Denn Grundsätzlich soll ja geklagt werden das die Bescheide komplett aufgehoben werden weil der Beitragsservice gegen diverses Recht verstößt.

Bei einer Klage bzgl. der Aufhebung der Bescheide handelt es sich um eine sog. Anfechtungsklage. Das ist das in den in den Widerspruchbescheiden genannte Rechtsmittel, welches fristgerecht eingelegt werden sollte, damit die Festsetzungsbescheide keine Bestandskraft erlangen.

Eine "Klage wegen Aussetzung der Vollziehung" gibt es nicht. Vermutlich ist damit ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs. 5 VwGO (oder auch Eilrechtsschutz) gemeint. Dieser ist zunächt nicht notwendig und würde nur weitere Kosten erzeugen. Ein derartiger Antrag ist ein weiteres Rechtsmittel (quasi die letzte Reißleine), wenn jemand akut von Vollstreckungsmaßnahmen bedroht ist und kann auch später noch gestellt werden.

Da hast du Recht, Herr P. Hat aber weder Zeit (um sich umfassende Ahnung anzueignen) noch Geld (Anwaltskosten). Kampflos aufgeben möchte er aber auch nicht. Daher nehmen wir mal an er wird versuchen mit seinen Mitteln irgendwie klar zu kommen.

Eines Anwalts bedarf es noch nicht, allerdings kommt Herr P. nicht umhin ausreichend Zeit zu investieren um sich in die Thematik einzuarbeiten, sofern er Widerstand leisten will.

Und nun eine sehr kurz gefasste fiktive Meinung einer fiktiven Person S zu den von Herrn P. fiktiv beabsichtigen Rechtsmitteln:

Zitat
Klageantrag gegen „Widerspruchsbescheide“
von Rundfunk A und  Rundfunk B


Klage

von Herrn P

gegen

Rundfunk A und  Rundfunk B

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich form- und fristgerecht Klage gegen die o.g. Bescheide ein gegen Widerspruchsbescheide vom [...] ein und beantrage die Bescheide vom 01.09.2014, vom 02.07.2015, vom 27.01.2016 und vom 28.02.2016 in Form der Widerspruchsbescheide vom 15.02.2018, eingegangen als normaler Postbrief am 18.02.2018, aufzuheben., da er mich in meinen Rechten verletzt.

Dieses sSchreiben sende ich Ssowohl an das Verwaltungsgericht A als auch an das Verwaltungsgericht B. Ich bin in den vergangenen Jahren mehrmals umgezogen. Der Beitragsservice hat mir nun zwei Bescheide auf meine im Wesentlichen identischen Widersprüche geschickt. Ich bin der Meinung, dass aus Gründen der Gleichbehandlung einer Person, die innerhalb Deutschlands umzieht, die Klagemöglichkeit nicht dadurch erschwert werden kann, dass zwei Klagen an zwei verschiedenen Verwaltungsgerichten in der selben/gleichen Sache zu führen sind.
Ich bitte sie daher mir die Möglichkeit zu geben den Sachverhalt in einer Klage zusammenfassen zu dürfen. Daher beantrage ich die Zusammenlegung des Sachverhalts zu einer Klage vor einem Verwaltungsgericht.

Die Begründung folgt in gesondertem Schriftsatz.
Die Begründung folgt in gesondertem Schriftsatz an das gemäß des o.g. Antrags bzgl. der Zusammenlegung für zuständig erklärte Verwaltungsgericht.
Wegen der Komplexität der Rechtslage und der dementsprechend notwendigen - aber von mir noch nicht endgültig abgeschlossene Recherchen, erbitte ich um eine entsprechend lange Frist für die Ausarbeitung einer Begründung meiner Klage.

Herr P. sollte sich von der Rolle als Bittsteller langsam verabschieden, denn er ist nun Kläger >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2018, 10:34 von DumbTV«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

j
  • Beiträge: 31
Hallo Zusammen,

vielen Dank für die Korrektur. Es macht natürlich Sinn zu beantragen und nicht zu bitten.

Nehmen wir aber mal an Herr P. hat die Klage(n) schon am 15. so ähnlich wie oben abgesendet.
Motiviert durch eine Aussage von Markus Ka in einem anderen Beitrag hat sich Herr P. einfach mal getraut und alle Bedenken ausgeblendet.
Zitat
Das Verwaltungsgericht hat unter anderem die Aufgabe "nicht-juristisch" formulierte Gründe und Meinungen in die juristische Ausdrucksform zu bringen und zusammen mit dem Kläger die entsprechenden Anträge zu formulieren.

Das VG A könnte sich nun auch schon zurück gemeldet haben mit angefügtem Fiktiven schreiben

Für Herrn P. ist vor allem diese Passage Interessant:

Zitat
Es wird im Hinblick auf die Vorgaben des §52 Nr. 3 und 5 der VG-Ordnung zur örtlichen Zuständigkeit erwogen, den Rechtsstreit insoweit abzutrennen und das Verwaltungsgericht B zu verweisen.
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen 2 Wochen.

Zugleich wird - da nach Ihren Angaben das Klageschreiben vom 15. Februar 2018 auch an das VG B gesandt wurde - auf § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Unzulässigkeit einer doppelten Rechtshängigkeit aufmerksam gemacht.

Eine Abtrennung war ja nun eigentlich das was Herr P. nicht wollte. Spiegelt sich hier der Fehler mit der "Bitte" wieder? Wäre ein Antrag zielführender gewesen oder wäre dieser dann vermutlich einfach abgelehnt worden?

Wie könnte Herr P. nun am geschicktesten reagieren. Oder bleibt nur die Klage an beiden VG's jeweils auf einen Bescheid zu reduzieren um aus der doppelten Rechtshängigkeit raus zukommen?

Vielen Dank

Beste Grüße
Jev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2018, 10:50 von DumbTV«

j
  • Beiträge: 31
Guten Tag Zusammen,

nehmen wir an am Samstag ist Post vom VG B eingetrudelt. Fiktives Schreiben ist im Anhang zu finden. Zusätzlich war noch eine Kostenrechnung beigefügt und der Streitwert wurde auf knapp 700 Euro festgesetzt (dies wurde scheinbar ziemlich genau ausgerechnet. Bescheid 1 liegt meiner fiktiven Rechnung nach bei knapp über 500 Euro und der andere bei knapp unter 200 Euro.

Auf die doppelten Rechtshängigkeit weist VG B nicht hin. Für die Klagebegründung wird die Frist auf 8 Wochen gesetzt.

Beide VG's erwägen einen Teil des Rechtsstreits jeweils an das andere VG zu übertragen.


Meiner Auffassung nach hätte Herr P. jetzt zwei Möglichkeiten

  • Zurückziehen einer Klage und abwarten was das andere VG macht (vermutlich einen Teil des Rechtstreits an das andere VG überführen). Wie Verhält es sich hierbei mit den kosten?
    1-facher Kostensatz für die Zurückgezogene Klage an z.B. VG A und 3 Facherkostensatz and VG B + nochmal 3-facher Kostensatz Für die Übertragene (Teil)Klage von VG B zu A
  • An beiden VG's jeweils Beantragen das die Klage auf nur einen Bescheid beschränkt wird.
    Kosten sind dann jeweils 3 Facher Kostensatz an beiden VG's wobei der Streitwert bei einem VG unter 500 Euro fallen sollte und aus 159 Euro 105 Euro werden dürften.

Hab ich was übersehen, was meint ihr wäre das schlaueste für Herr P.?

Viele Grüße
Jev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2018, 11:03 von DumbTV«

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Das VG hat doch schon eine Teilübertragung angeregt. Da braucht man doch nur zustimmen und nicht die Klage selber beenden...


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

S
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Die Angelegenheit scheint sich etwas schwierig zu gestalten. Herr P hat ja sowohl vor VG A als auch vor VG B Klage gegen sämtliche VA von unterschiedlichen LRA erhoben.

Das VG hat doch schon eine Teilübertragung angeregt. Da braucht man doch nur zustimmen und nicht die Klage selber beenden...

Offenbar würde VG A den Rechtsstreit gern abtrennen und seinen Anteil (LRA A) gern bei sich verhandeln und den Rest (LRA B) an das Verwaltungsgericht B verweisen.

Einerseits setzt das VG B den Streitwert schon mal auf die Gesamtsumme der VA fest, erwägt aber andererseits die Teilverweisung des Rechtsstreits an VG A (LRA A). Diese Teilverweisung könnte bedeuten, dass auch das VG B seinen Anteil (LRA B) gern bei sich verhandeln und nur einen Teil (LRA A) an das VG A verweisen würde. Ganz schlüssig scheint sich das VG B offenbar noch nicht zu sein. Ferner zieht es die Teilverweisung auch nur in Erwägung.

Würde Herr P. einer Teilverweisung von VG B an VG A zustimmen, wäre dies offenbar nicht in seinem Sinne.

Wie wäre es denn mit folgender Variante?

Zitat
Es kommt eine Teilverweisung des Rechtstreits an das VG A in Betracht. Es wird Gelegenheit gegeben sich hierzu zu äußern.

In einer Stellungnahme gegenüber VG B könnte Herr P o.g. Gelegenheit nutzen, eine Teilverweisung an das VG A ablehnen und einen Beschluss des VG B diesbezüglich abwarten. Ferner könnte Herr P das VG A darüber in Kenntnis setzen, dass Herr P hinsichtlich einer Abtrennung noch keine Stellung nehmen kann, solange vom VG B bzgl. einer Teilverweisung noch kein Beschluss vorliegt und bzgl. einer Stellungnahme eine Fristverlängerung beantragen / erbitten.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Im jeweiligen Bescheid wird demnach auch benannt das die Klage beim Verwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes eingereicht werden muss. In der Aufführung des „Kontostandes“ sind aber in beiden Briefen die Beiträge für zwei Zeiträume aufgeführt. Die Zeiträume machen aber entsprechend der Wohnsitzwechsel keinen Sinn.

Man könnte sich aber auch als Herr P fragen, "Warum soll ich nun dazu Stellung nehmen, welches Gericht zuständig sein soll, wenn doch die beiden Anstalten ("Behörden") für die Bescheide und die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrungen verantwortlich sind?"

Herr P könnte die Gerichte auf die Beklagten verweisen, die sich dieser Problematik annehmen müssen.

Unterstützend dazu könnten Herr P einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und hilfsweise ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens beifügen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

j
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Hallo Markus, die angehängten Kontostände sind ja eindeutig nur zur Information und die abgelehnten Einsprüche im jeweiligen Bescheid entsprechen leider schon dem dazugehörigen Wohnort zum jeweiligen Zeitpunkt. Von der Seite Herr ist die Zuständigkeit schon eindeutig.

In einer Stellungnahme (diese wird ja binnen 2 Wochen erwartet) würde ich an Herr P.'s Stelle daher wohl versuchen das Aufteilen auf zwei VG's als unnötige Schikane zu erachten.

Was mich insgesamt aber stört ist der Hinweise der doppelten Rechtshängigkeit.

Habe dazu folgenden Leitsatz gefunden

Zitat
Leitsatz:
Ist bereits eine Klage persönlich erhoben und damit rechtshängig, ist eine erneute Klage durch den
Bevollmächtigten mit demselben Streitgegenstand unzulässig wegen des Verbots der doppelten
Rechtshängigkeit nach § 173 VwGO iVm § 17 Abs. 1 S. 2 GVG.

Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die
Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dies bedeutet ja dass in jedem Fall eine Klage zurückgezogen werden muss. Oder irgend eine andere Konstelation "erschaffen" werden muss in der jeder Bescheid nur in eine Klage beklagt wird.
Oder könnten sogar beide Klagen abgewiesen werden?


So richtig eine Idee wie Herr P. das formulieren könnte habe ich noch nicht.

Viele Grüße
Jev


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen Vollzitate verwenden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2018, 11:09 von DumbTV«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
So richtig eine Idee wie Herr P. das formulieren könnte habe ich noch nicht.

Es stellt sich die Frage, ob der Kläger (gerade als Laie) sich überhaupt mit der Rechtsfrage der Rechtshängigkeit einer Klage auseinandersetzen muss (möglicherweise dies gar nicht kann) oder ob dies erstmal Aufgabe des Gerichts bzw. der beiden Gerichte und der Behörden ist, diese Frage zu klären. Warum soll man als Kläger den Gerichten und Behörden Arbeit abnehmen bzw. für deren Systemfehler Lösungen suchen oder klären?

Herr P. könnte im fiktiven Fall die Gerichte und Behörde darauf hinweisen, dass Herr P als juristischer Laie keine Stellungnahme zur Thema  Rechtshängigkeit abgeben kann und lediglich der Rechtsbehelfsbelehrung der Behörden folgt.


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j
  • Beiträge: 31
Danke
Der Ansatz gefällt mir... so schön einfach für Herrn P.  (#)

Zu denken gibt mir allerdings noch das sich Herr P. ja nicht so 100% an die Rechtsbehelfsbelehrung gehalten hat als er beide Bescheide an beiden VG's beklagt hat. In den Rechtsbehelfen stand ja eindeutig das Bescheid A bei VG A und Bescheid B bei VG B zu beklagen ist.

Der Vorschalg ist trotzdem ne gute Grundlage für die Stellungnahme denke ich. Ich formuliere da die Tage mal was fiktives und stelle es zur Diskussion.


Gruß
Jev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2018, 11:11 von DumbTV«

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So, ich hab da jetzt mal etwas zusammengeschustert was Herr P. fiktiverweise an das VG A senden könnte um der Aufforderung der Stellungnahme nachzukommen

Zitat
Aktenzeichen XY
Stellungnahme zu Ihrem Schreiben vom 19.02.2018
bezüglich Abtrennung des Rechtsstreits und doppelter Rechtshängigkeit

Zur Fristwahrung vorab per Fax

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mich in Ihrem Schreiben vom 19.02.2018 aufgefordert Stellung zunehmen bzgl. einer Abtrennung des Rechtsstreites an das Verwaltungsgericht B. Gleichzeitig wiesen Sie mich auf eine mögliche unzulässige doppelte Rechtshängigkeit hin.
Ich bin Juristischer Laie und es ist nicht meine Absicht eine doppelte Rechtshängigkeit zu verursachen. Vielmehr liegt es in meinem Interesse den Sachverhalt in einer einzelnen Klage vor einem einzigen Verwaltungsgericht zu klären, da sich beide Ablehnungsbescheide auf im wesentlichen identische Einsprüche meinerseits beziehen.
Das Schreiben an beide Verwaltungsgerichte zu senden diente der Information beider Verwaltungsgerichte. Ich bin als Juristische Laie davon ausgegangen, dass das beklagen eines „ortsfremden“ Bescheides ohne Rücksprache mit beiden Verwaltungsgerichten nicht möglich ist.

Vom Verwaltungsgericht B habe ich Aktenzeichen 123 zugewiesen bekommen.
Um die doppelte Rechtshängigkeit zu vermeiden beantrage ich daher die Zusammenlegung des Sachverhalts zu einer Klage vor einem Verwaltungsgericht.

Mit freundlichen Grüßen
Herr P.


Was meint ihr? Noch ergänzende Vorschläge?

Viele Grüße
Jev


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Guten Abend zusammen,

mal noch ein paar allgemeine Frage in die Runde, villeicht hat ja der ein Erfahrungen damit (rein Fiktiv natürlich). Wenn ein Gericht fiktiverweise sagt "Es wird Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern" ohne eine Frist anzugeben. Bedeutet das es kommt noch ein Schreiben in dem es um den Sachverhalt mit der Bitte um Antwort und einer Fristsetzung geht, oder hat man dann alle Zeit der Welt?

Oder im konkreten Fall von fiktivem Schreiben von VG B in der eine 8 Wochen Frist zur Klagebegründung gesetzt wurde, dass hier die 8 Wochen auch zählen.

Grundsätzlich muss man sich vermutlich dazu auch nicht äußern, aber ab wann nimmt das Gericht an das man sich wohl nicht äußern möchte?


Viele Grüße
Jev


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j
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Guten Abend zusammen,

nehmen wir an Heute hat sich VG B auf die Stellungnahme gemeldet. Das fiktive Schreiben findet ihr im Anhang.

Zusammenfassend ist die Aussage:

Zitat
Wir haben keinen Einblick in das verfahren von Verwaltungsgericht B, sie erhalten abschließend Gelegenheit zu einer Stellungnahme der erwogenen Abtrennung.
(und das wohlgemerkt mit einer relativ kurzen Frist. Und das ein Brief vom VG 5 Tage unterwegs ist, erinnert ja fast schon an den Verursacher der ganzen Thematik hier ;) )

Damit ist Herr P. wieder in der selben Situation wie vor der Stellungnahme (nur ein paar Wochen weiter, um mal das einzig Positive an dieser Antwort zu nennen).

Ich sehe 2 Möglichkeiten.

1) Klage bei einem der VG's zurückziehen und darauf hoffen das man das VG von einer Abtrennung abbringen kann.

Risiko: Man zahlt 1/3 der Kosten bei der zurückgezogenen Klage und das VG trennt ein Teil des Verfahrens ab und es entstehen Kosten für ein drittes Verfahren.
Oder sehe ich das falsch und bei einer Abtrennung entstehen keine zusätzlichen Kosten?

2) Bei jedem der beiden VG's die Klage an den jeweiligen ortsfremden Rundfunk zurückziehen. --> Doppelte Gerichtskosten und weiterhin zwei Klagen.


Weitere Möglichkeiten?

Für (fiktive) nachahmer dieser Situation wäre also geraten nur vor einem VG gegen beide Rundfunkanstalten klage einzureichen.
--> Zeitgewinn, da Stellungnahme verlangt wird und ggf. nur ein verfahren wenn man das VG überzeugen kann (scheint aber wohl nicht so einfach zu sein). Im schlimmsten Fall werden es dann halt doch zwei Klagen, aber verloren hat man dadurch erstmal nichts  (#)

Viele Grüße
Jev


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Hallo Zusammen,

hier mal ein kleines update wie sich Herr P. entschieden haben könnte.

aufgrund von §52 Nr 3 und 5 Verwaltungsgerichtordnung hat Herr P. die Klage des jeweils ordsfremden Rundfunks aus den Klageanträgen streichen lassen und hat nun zwei Klagen relativ weit von sienem Wohnort entfernt am laufen.

https://dejure.org/gesetze/VwGO/52.html

Zitat
3. Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde....

5. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.


Herr P. könnte nun noch bis anfang nächster Woche Zeit haben seine Klagebegründung nachzureichen und vor der Frage stehen wie er mit der Mündlichen Verhandlung umgeht. Grundsätzlich hat Herr P. kein interesse daran 2x quer durch deutschland zu fahren um an einer Verhandlung teilzunehmen die ihn wahrscheinlich sowieso überfordert und nicht zu seinen gunsten ausgehen wird.

Herr P. befürchtet aber auch dass wenn er auf die Verhandlung verzichtet vermutlich sämtliche Anträge auf Ruhendstellung etc. abgelehnt werden und die Klage ziemlich schnell abgewisen wird. Hauptziel ist es ja möglichst viel Zeit raus zu schlagen und auf die Urteile in Karlsruhe zu warten.

Wie lange dauert es nach einreichen der Klagebegründung in der Regel bis ein Urteil gefällt wird wenn man auf die Mündliche Verhandlung verzichtet?
Kann die Mündliche Verhandlung ggf. auch eine Kostenfalle werden weil auf der Gegenseite Kosten entstehen die man im falle einer Niederlage zu tragen hat?
Was passiert wenn man zunächst nicht auf die Mündliche Verhandlung verzichtet den Termin dann aber kurzfristig absagt?

Viele Grüße
Jev


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P
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Es macht Sinn erst bei tatsächlicher Terminierung einer mündlichen Verhandlung Verzicht anzuzeigen, dann würde der Termin aufgehoben und ein schriftliches Urteil gefällt, der Hintergrund ist, dass der Verzicht auf mündliches immer endgültig ist, dass also nicht vorschnell erfolgen sollte. Es gibt keine Rücknahme Möglichkeit.

Folgen sind soweit keine bekannt, außer den Kosten für einen weiteren gelben Brief, die Ladung wird ja meist gelb zugestellt und würde entfallen wenn noch vor der Ladung verzichtet würde.

Vorsicht vor Worten, wie einem "schriftlichen Verfahren" oder ähnliches, solche Worte könnten kombiniert mit anderen dazu führen, dass der Richter denkt, dass auf mündliche Verhandlung verzicht wurde obwohl das so explizit nicht da stand.


Kostenfalle besteht, wenn die Beklagte mit Anwalt zur mündlichen Verhandlung erscheint. Da könnten zusätzlich Kosten entstehen. Vermeidung ist nur möglich bei Verzicht. Manchmal zeigt die Beklagte an nicht zur Verhandlung zu erscheinen. Blöd ist dann, wenn Sie doch da ist, sehr blöd, wenn dann mit Anwalt. (beide Fälle beim MDR erlebt)

Zur Dauer kann kein verlässlicherWert angegeben werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2018, 10:09 von PersonX«

j
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Danke, wenn man im Nachhinein noch verzichten kann klingt das zunächst mal nach einer sinnvollen Strategie. Zwischen Ladung zur Verhandlung müssen glaube ich mindestens 4 Wochen liegen (?). Da kann man ja dann noch "in Ruhe" den Rückzug antreten.

In diesem fiktiven Fall wird Herr P. dann wohl erstmal das volle Programm mit Verhandlung und Kammer fordern.

Viele Grüße
Jev



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