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Autor Thema: Mehrmaliger Umzug, nun 2 Widerspruchsbescheide. 2 Klagen an 2 VG notwendig?  (Gelesen 16935 mal)

j
  • Beiträge: 31
Hallo Zusammen,

Ich möchte hier einen fiktiven Fall konstruieren zu dem ich über die Suche nichts gefunden habe bzw. mir die Stichpunkte fehlen um auf die richtigen Ergebnisse zu kommen. Ihr könnt mir da sicherlich weiterhelfen.

Herr P. hat in den letzten 4 Jahren mehrere Widersprüche gegen den Beitragsservice eingereicht. Er ist in der Zeit von Bundesland A nach Bundesland B und dann von Bundesland B nach Bundesland C gezogen. Hat also mehrmals seinen Wohnsitz gewechselt. Die Zwangsanmeldung geschah in Bundesland A.

Der Beitragsservice hat ihn immer mal wieder mit irgendwelchen ominösen Briefen belästigt auf die er immer wieder per Einschreiben seinen Einspruch zurückgeschickt hat (auch wenn es juristisch vielleicht gar nicht nötig gewesen ist…).

Nun hat der Beitragsservice 2 Widerspruchsbescheide geschickt (als weißer Brief nach Bundesland C) welche sich auf die diversen Widersprüche beziehen. Ein Widerspruchsbescheid kommt vom Rundfunk aus Bundesland B und einer vom Rundfunk Bundesland A (zumindest steht das im Betreff). Absender ist BS Köln.
Im jeweiligen Bescheid wird demnach auch benannt das die Klage beim Verwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes eingereicht werden muss. In der Aufführung des „Kontostandes“ sind aber in beiden Briefen die Beiträge für zwei Zeiträume aufgeführt. Die Zeiträume machen aber entsprechend der Wohnsitzwechsel keinen Sinn.

Heist das für Herrn P. jetzt, dass er zwei Klagen einreichen muss oder kann er auch eine Klage vorm Verwaltungsgericht des aktuellen Wohnsitzes einreichen?

Viele Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2018, 22:19 von DumbTV«

S
  • Beiträge: 403
[...]
Nun hat der Beitragsservice 2 Widerspruchsbescheide geschickt (als weißer Brief nach Bundesland C) welche sich auf die diversen Widersprüche beziehen. Ein widerspruchsbescheid kommt vom Rundfunk aus Bundesland B und einer vom Rundfunk Bundesland A (zumindest steht das im Betreff). Absender ist BS Köln.
[...]

Da es sich um unterschiedliche Bundesländer handelt, dürften auch unterschiedliche VG für eine Klageerhebung zuständig sein (siehe den jeweilige Rechtsbehelf). Vermutlich handelt es sich auch um verschiedene, sich zuständig fühlende, LRA'n.

Für den fiktiv konstruierten Fall könnte folgender Beitrag hilfreich sein:

Widerspruchsbescheid von zwei LRA´s
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24582.msg155838.html#msg155838
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24582.msg162654.html#msg162654


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2018, 22:19 von DumbTV«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

Z
  • Beiträge: 1.525
Herr P. könnte in seinen Klagen auch anzweifeln, daß es sich bei den beklagten Rundfunkanstalten um die "zuständige Rundfunkanstalt" nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handelt.
Dies ist nämlich nirgendwo definiert und könnte ihm ein Verfahren an Wohnort C ermöglichen, je nachdem wie die Verwaltungsgerichte das sehen.


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k
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Person K hat das auch so hinter sich.
Hier laufen auch zwei Klagen gleichzeitig vor unterschiedlichen VG´s.
2012 zog Person K innerhalb Bundesland A aus Familienhaus aus in eine eigene Wohnung.
2015 zog Person K dann von Bundesland A nach Bundesland B und die Belästigung ging munter weiter. Widersprüche eingelegt.
Über 17 Monate nix von den Vandalen gehört und dann kam der Widerspruchsbescheid mit Beleherung das man Klage vor dem entsprechenden VG einlegen kann.
Dies wurde auch so getan.
Person K hat eine Klage an VG des Bundeslandes A und eine Klage an VG des Bundeslandes B geschickt.
Hier hat die RA aber gebeten zu erst das Verfahren zu klären welches des früheren Zeitraum betriff. Also aus Bundesland A.
Dies wurde von Person K aber verneint. Da es sich bei den RA´s um zwei unterschiedliche Unternehmen (lt. Steuer-ID) handelt.

Zu Beachten, man hat doppelte Kosten. Briefe, Gerichtskosten usw.


Zur Info und nach lesen

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24582.0.html


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Vielen Dank erstmal für die Rückmeldungen.

Herr P. könnte in seinen Klagen auch anzweifeln, daß es sich bei den beklagten Rundfunkanstalten um die "zuständige Rundfunkanstalt" nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handelt.
Dies ist nämlich nirgendwo definiert und könnte ihm ein Verfahren an Wohnort C ermöglichen, je nachdem wie die Verwaltungsgerichte das sehen.

Das wäre fürr Herrn P. sicher eine überlegung wert, der Erfolg ist aber glaube ich anzuzweifeln. Wie genau würdes du das Begründen wollen, der "Streitwert" ist ja im jeweiligen Bundesland angefallen?

Verwunderlich sind für mich allerdings die Tatsachen das im angenommenen Fall beide Briefe aus Köln kamen und vor allem das auch der Zeitraum bei dem Herr P. an Wohnort C gewohnt hat mit "abgerechnet" wird. Rein logisch müsste hier doch noch ein dritter Ablehnungsbescheid kommen, oder?


Grundsätzlich findet Herr P. die Situation erstmal ziemlich bescheiden, die Illusion ernsthaft zu gewinnen hat er leider mit den letzten Urteilen die so gefallen sind verloren. Da führen doppelte Kosten erstmal zu Unmut. Dennoch will er es dem Beitrags"service" nicht zu leicht machen und zumindest noch möglichst viel Zeit raus schinden.

In den verlinkten Beiträgen war die Rede davon die Gerichte erstmal zu befragen welches denn zuständig sei. Dieser vorschlag ist ja ähnlich dem von Zeitungsbezahler.
Ich Frage mich jedoch ob es realistisch ist diesen Sachverhalt in der 4 Wochen-Frist (nehmen wir an es sind noch ca. 3 Wochen übrig) zu klären.

Grundsätzlich ist die Frist vermutlich hinfällig da die Bescheide ja als normale Briefe Ihren Weg zu Herrn P. gefunden haben. Wir nehmen jedoch mal an Herr P. würde sich grundsätzlich erstmal an die Frist halten wollen.

Was meint Ihr ist der geschickteste Schachzug?

Viele Grüße



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S
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[...]
Verwunderlich sind für mich allerdings die Tatsachen das im angenommenen Fall beide Briefe aus Köln kamen und vor allem das auch der Zeitraum bei dem Herr P. an Wohnort C gewohnt hat mit "abgerechnet" wird. Rein logisch müsste hier doch noch ein dritter Ablehnungsbescheid kommen, oder?
[...]

Das ist nicht weiter verwunderlich, denn die Briefe kommen in der Regel aus Köln, abhängig von der jeweiligen sich zuständig fühlenden LRA. Ferner wird in einem Widerspruchsbescheid nichts "abgerechnet". Rechtlich relevant sind die in dem jeweilgen Widerspruchsbescheid genannten Festsetzungsbescheide. Daraus ergibt sich dann auch der jeweilige Streitwert. Der BS neigt allerdings dazu, den sog. "Kontostand" gern am Ende von Widerspruchsbescheiden aufzulisten. Dieser ist rechtlich jedoch irrelevant und soll wohl einschüternde Wirkung erziehlen. Davon sollte sich Person J nicht irritieren lassen.

Ansonsten könnte es hilfreich sein, sich mit Mitstreiter kobe9, der sich hier ja bereits zu Wort gemeldet hat, und dessen vergleichbare Situation von mir bereits weiter oben genannt und verlinkt wurde, kurzzuschliessen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2018, 20:14 von Shuzi«
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j
  • Beiträge: 31
Hallo Zusammen und Danke für die weiteren Antworten,

nach etwas Recherche möchte ich den Fiktiven Fall noch etwas detaillieren und mal über einige Möglichkeiten von Herrn P. nachdenken. Für etwas mehr Realismus habe ich mal zwei fiktive Bescheide angehängt, sowie einen der fiktiven Einsprüche die Herr P. verfasst haben könnte (der Einspruch ist aus verschiedenen Internetquellen zusammen kopiert, wer sich darin wiederfindet dem sei an dieser Stelle danke gesagt).

Weiterhin detaillieren wir die Randbedingen dahingehend das Herr P. an Wohnort C in einen Haushalt gezogen ist der bereits Beträge bezahlt hat und dieses auch bis heute tut. Herr P hat dies dem „Service“ natürlich nicht mitgeteilt um seinen eigenen Standpunkt nicht zu schwächen.
Während der Zeit an Wohnort A und B war Herr P. Student ohne Bafög anspruch.

In beiden Bescheiden wird neben der Ablehnung des Widerspruches auch benannt das die Voraussetzungen für eine Vollzugsaussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht vorliegen. (Dies wurde im Einspruch von Herrn P beantragt)
Ist die Zahlung damit nicht mehr herauszuzögern?

Im Einspruch von Herrn P. wurden eine Vielzahl von Gründen genannt, im Ablehnungsbescheid wurde lediglich auf die Verfassungswidrigkeit eingegangen. Welche Auswirkungen hat das auf die Gültigkeit des Ablehnungsbescheids?

Insgesamt sehe ich nun mehrere Möglichkeiten für Herrn P. mit unterschiedlichen positiven/negativen Konsequenzen.

1)
Zwei Klagen vor zwei Gerichten mit wenig Aussicht auf Erfolg (siehe vergangene Urteile)
+ Zeitgewinn (ist dem so, weil Vollzugsaussetzung abgelehnt wurde?)
- Doppelte Gerichtskosten

2)
Anschrieben der Gerichte ob man Klage vor Gericht an Wohnort C erwirken kann
+ einfache Gerichtskosten
- fragwürdig ob gerichte sich darauf einlassen
- vermutlich verpasst man die 4 Wochen Frist, weil die Gerichte nicht rechtzeitig reagieren (Person P. hat schon zu viel Zeit verstreichen lassen)

3)
Ignorieren der Bescheide weil nicht ordnungsgemäß zugestellt. Bei nächster Meldung des Beitragsservices antwortet Herr P. dass er keine entscheide erhalten hat und legt erneut Einspruch ein
+ vermutlich zieht sich die Sache ebenfalls hin, eventuel kommt ein Bescheid via gelbem Brief
+ keine weiteren Kosten
- 4 Wochen Frist für Klageeinreichung verstreicht ( da Bescheide nur als normale Briefe gekommen sind im Grunde nicht tragisch)

4)
Proaktiv an Beitragsservice schreiben das die Bescheide zum einen nicht ordnungsgemäß zugestellt wurden und zum anderen das man die Ablehnung nicht anerkennt da nicht auf alle im Anspruch angegebenen Gründe eingegangen wird und man die Ablehnung daher nicht anerkennen kann
- vermutlich keine gesetzliche Grundlage
- man gibt den Erhalt der Briefe zu
- das Ganze ist eher als idealistische Handlung zu werten die vermutlich niemanden interessiert
+ keine weiteren Kosten

5)
BS Anschrieben das man an Wohnort C in einem Haushalt wohnt der die Gebühren bereits zahlt, somit zu Zahlenden Betrag reduzieren und Aufgeben, sprich die Zwangsabgabe zahlen (Ratenzahlung in der Hoffnung das entsprechende Leute mit genügend Einfluss in der deutschen Vetternwirtschaft doch noch irgendwann zur Vernunft kommen).
+ kein weiterer Zeitaufwand
- zugeben das man in einem Haushalt wohnt der schon zahlt stärkt nicht gerade den Standpunkt der Einsprüche
- Die gesammelten Beiträge werden zeitnah fällig

Seht ihr weitere Möglichkeiten/Konsequenzen? Welche würdet ihr bevorzugen?

Viele Grüße


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  • Beiträge: 3.247
Aus Gründen der Gleichbehandlung kann einer Person, die innerhalb Deutschlands umzieht, die Klagemöglichkeit nicht dadurch erschwert werden, dass 2 Klagen an 2 verschiedenen Verwaltungsgerichten in der selben/gleichen Sache zu führen sind. Eine Person, die nicht umgezogen ist, muss in der selben/gleichen Sache nur eine Klage führen.

Die Widerspruchsbescheide enthalten daher diesen Fehler. Dieser Fehler ist heilbar, indem ein neuer, beide alten Wsprbescheide zusammenfassender Bescheid erstellt wird, auf den dann Klage am aktuellen Wohnort des Betroffenen erhoben werden kann.

Ich würde das den beiden Gerichten genau so vorschlagen. Ist aber nur ein Gedankenkonstrukt. Die Gerichte sollten zumindest darauf Antworten geben oder Rücksprache mit den LRAen halten.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

j
  • Beiträge: 31
Danke,

Herr P. würde in anbetracht der verbleibenden Zeit bei beiden Gerichten Klage einreichen mit der Bitte um Klärung/zusammenfassung zu einer Klage am derzeitigen Wohnort.

Nehmen wir aber mal an Herr P ist aufgrund von Kostenaufwand und mangelnder Erfolgsaussicht (ganz zu schweigen vom mangelnden juristischen Sachverstand) noch nicht so ganz vom Klageweg beim Verwaltungsgericht überzeugt.
Gestern könnte Herr P. nochmal Post bekommen haben mit dem Hinweis das die Rundfungbeiträge zum 15.02. fällig werden und auf den bisherigne Kontostand nochmal 52,50 drauf geschlagen.

Herr P. könnte nun überlegen auf diesen Brief zu reagieren und mal so zu tun als wären die Bescheide bisher nicht eingetroffen.
Er würde darauf hinweisen, dass er noch immer auf eine Stellungnahme der Einsprüche der letzten Jahre wartet.
Eventuell veranlasst dies den Beitragsservice das ganze nochmal peer gelbem Brief zu schicken? Eventuell würde Herr P auch anmerken das er an Wohnort C in einem Haushalt wohnt der bereits Gebühren bezahlt. Er würde natürlich klar machen dass dies nicht seiner Überzeugung entspricht, die übrigen Anwohner jedoch keine Lust/nicht die Mittel auf/für einen Rechtsstreit haben. Damit könnte der Streitwert ggf. gesenkt werden da die Gebühren des vergangenen Jahres abgezogen werden müssen.
Insgesamt würde sich Herr P. aber vor allem Zeitgewinn erhoffen um ggf. noch die Stellungnahme des EuGh bzgl. der Anfrage des Landgericht Tübingen abzuwarten.

Was haltet ihr von der Idee?

Beste Grüße



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen Vollzitate verwenden


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j
  • Beiträge: 31
Guten Abend zusammen,

Herr P. könnte folgendes Schreiben an die beiden Gerichte schicken. Was haltet ihr davon? Inwieweit macht es Sinn noch weitere Anträge zu stellen.
z.B. Antrag auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge bis Verfahrensabschluß und Antrag auf Kostenübernahme durch den Beklagten

Sind solche Anträge auch noch in der Begründung möglich? Wie seht ihr die Erfolgschancen? Gibt es Risiken, oder gilt eher das motto "mehr als ablehnen können sie es nicht" ?
Ich habe diverse fiktive Klagen hier im Forum gelsen (die ein oder andere findet sich im nachgehenden Schriftstück wieder) aber bei zusätzlichen Anträgen unterscheiden sich die meisten.

Viele Grüße


Klageantrag gegen „Widerspruchsbescheide“
von Rundfunk A und  Rundfunk B

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich form- und fristgerecht Klage gegen die o.g. Bescheide ein und beantrage
Die Bescheide vom 01.09.2014, vom 02.07.2015, vom 27.01.2016 und vom 28.02.2016 in Form der Widerspruchsbescheide vom 15.02.2018, eingegangen als normaler Postbrief am 18.02.2018, aufzuheben, da er mich in meinen Rechten verletzt.

Dieses schreiben sende ich Sowohl an das Verwaltungsgericht A als auch an das Verwaltungsgericht B. Ich bin in den vergangenen Jahren mehrmals umgezogen. Der Beitragsservice hat mir nun zwei Bescheide auf meine im Wesentlichen identischen Widersprüche geschickt. Ich bin der Meinung, dass aus Gründen der Gleichbehandlung einer Person, die innerhalb Deutschlands umzieht, die Klagemöglichkeit nicht dadurch erschwert werden kann, dass zwei Klagen an zwei verschiedenen Verwaltungsgerichten in der selben/gleichen Sache zu führen sind.
Ich bitte sie daher mir die Möglichkeit zu geben den Sachverhalt in einer Klage zusammenfassen zu dürfen.

Die Begründung folgt in gesondertem Schriftsatz.
Wegen der Komplexität der Rechtslage und der dementsprechend notwendigen - aber von mir noch nicht endgültig abgeschlossene Recherchen, erbitte ich um eine entsprechend lange Frist für die Ausarbeitung einer Begründung meiner Klage.


Mit freundlichen Grüßen



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wei

moin moin,alle

ich verstehe das irgendwie nicht richtig,
2 Widerspruchsbescheide wegen 2 verschiedener Wohnsitze
bedeutet ,ist ganz normal ,die Bescheide werden dort abgehandelt wo sie erlassen werden.

sofern Herr P jeweils Klage wegen Aussetzung der Vollziehung beantragt hat bei Gericht braucht er eigentlich nur das Gericht an seinem jetztigen Wohnort anschreiben mit der Bitte ,von mir aus aus Kostengründen als Grund die beiden Verfahren zu verbinden und abzuwarten wie das Gericht sich entscheidet.In der Regel wird das zusammengefasst.

Wenn Herr P das nicht machen will oder das Gericht lehnt die Zusammenlegung ab aus verschiedenen Gründen,dann muss er halt zum 1.Wohnsitz zum Gericht wenn er geladen wird und dann eben nochmal am jetzigen

es sind auch nicht Rundfunkbeiträge  a und b ,sondern ein Rundfunkbeitrag mit verschiedenen zahlungspflichtigen Beiträgen aus den entsprechend angegebenen Zeiträumen.

Es scheint auch so zu sein das bei Herrn P eine etwas mäßige Ahnung in dieser Sache vorhanden ist.Vielleicht sollte er sich dann doch einen Anwalt nehmen der zumindest die Anträge für ihn richtig rüber bringen kann.

Herr P sollte immer bedenken das wir Menschen uns nur durch unsere verschiedenen Berufe unterscheiden,durch nicht mehr und nicht weniger

guten Morgen


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moin moin,alle

ich verstehe das irgendwie nicht richtig,
2 Widerspruchsbescheide wegen 2 verschiedener Wohnsitze
bedeutet ,ist ganz normal ,die Bescheide werden dort abgehandelt wo sie erlassen werden.

sofern Herr P jeweils Klage wegen Aussetzung der Vollziehung beantragt hat bei Gericht braucht er eigentlich nur das Gericht an seinem jetztigen Wohnort anschreiben mit der Bitte ,von mir aus aus Kostengründen als Grund die beiden Verfahren zu verbinden und abzuwarten wie das Gericht sich entscheidet.In der Regel wird das zusammengefasst.

Wenn Herr P das nicht machen will oder das Gericht lehnt die Zusammenlegung ab aus verschiedenen Gründen,dann muss er halt zum 1.Wohnsitz zum Gericht wenn er geladen wird und dann eben nochmal am jetzigen

es sind auch nicht Rundfunkbeiträge  a und b ,sondern ein Rundfunkbeitrag mit verschiedenen zahlungspflichtigen Beiträgen aus den entsprechend angegebenen Zeiträumen.

meinstu du mit "Klage wegen Aussetzung der Vollziehung beantragt" das Herr P. die Aussetzung beantragt hat oder Explizit auf die Aussetzung der Vollziehung klagt? Oder ist das dasselbe? Denn Grundsätzlich soll ja geklagt werden das die Bescheide komplett aufgehoben werden weil der Beitragsservice gegen diverses Recht verstößt.

Insgesamt geht es dabei ja um 3 Gerichte. Die Bescheide betreffen Wohnort a und b, aktueller Wohnort ist c.
Ich verstehe deinen Vorschlag daher so, dass vor Gericht a und b klage eingereicht wird und Gericht c vorgeschlagen wird die klagen zusammenzufassen.

Sollte Herr P. daher in der Klageformulierung darauf hinweisen das man Gericht C um dieses vorgehen bitten wird?

Zitat

Es scheint auch so zu sein das bei Herrn P eine etwas mäßige Ahnung in dieser Sache vorhanden ist.Vielleicht sollte er sich dann doch einen Anwalt nehmen der zumindest die Anträge für ihn richtig rüber bringen kann.

Herr P sollte immer bedenken das wir Menschen uns nur durch unsere verschiedenen Berufe unterscheiden,durch nicht mehr und nicht weniger

guten Morgen

Da hast du Recht, Herr P. Hat aber weder Zeit (um sich umfassende Ahnung anzueignen) noch Geld (Anwaltskosten). Kampflos aufgeben möchte er aber auch nicht. Daher nehmen wir mal an er wird versuchen mit seinen Mitteln irgendwie klar zu kommen.


Grüße
Jev


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wei

moin,moin
jeverding,
nicht so richtig,die abgelehnten Widerspruchsbescheide versucht doch mindestens die Stadt oder der GV einzutreiben*** ,egal von wieviel Wohnsitzen.Um dem Nachdruck zu verleihen kann die Stadt dein Konto zu machen,das wäre schlecht.
Die Rechtslage ist eigentlich eindeutig*** ,der hoheitliche Betrieb (Regierung) hat seine  Aufgabe an die Länder vertragsmäßig abgegeben und die widerum den Rundfunkanstalten übertragen (die Regierung ,Bund,Land darf das ) und damit einem Gewerbebetrieb übertragen welcher jetzt natürlich Beiträge verlangt.Das sind im groben die Fakten, also hoheitlich (Bund) ,hoheitlich (Land), Gewerbebetrieb (nicht hoheitlich).
Damit hat der hoheitliche Betrieb (Land) lediglich nur eine Überwachungsfunktion dem Gewerbebetrieb gegenüber.Bei der Eintreibung der Beiträge soll auf einmal der hoheitliche Betrieb wieder heran gezogen werden(siehe das Tübinger Urteil das zurück gewiesen worde,dort wird es erläutert) da  die Städte keine bei Gericht erwirkte Titel brauchen die die Grundlage für Sanktionen (Konten schließen und der gleichen ) sind.
Das sind im groben die Streitereien um die es geht,zunächst die Frage hoheitlich oder nicht hoheitlich ,und im weiteren um die viel zu hohen Beiträge weil das GG davon ausgeht das die zur Verfügung gestellten Informationen gewährleistet sein müssen (als Regierungsauftrag).

nach dem Widerspruchsbescheid bleibt auf der Grundlage um eine Pfändung zu verhindern nur die Klage den Bescheid über die anstehende Summe der Pfändung aufzuheben bzw auszusetzen,denn die Verwaltung ist nicht die letzte Instanz sondern schwebt genau wie alle zwischen hoheitlich und gewerblich,also öffentlich-rechtlich und  oder  privat-rechtlich,die letzte Instanz ist auch nicht das BverwG sondern das BverfG bei der Klagen bereits anhängen,trotzdem Bescheiden die Verwaltungen negativ .Und da ist nicht das Verwaltungsgericht sondern für den Bürger das AG zuständig***.Das AG kann dann die Klage aus allen möglichen Gründen ans VerwG übertragen.
Die Klage zur Aussetzung des Bescheides könnte begründet werden mit keiner klaren Rechtstitelfolge( unterschriebene Verträge für Lieferung und Leistung) sondern nur auf Grund der Forderung einer Leistung,ohne Nachweis einer Haftpflichtversicherung denn jedes Geschäft muss versichert sein,ohne einen verantwortlichen zu benennen der für die Gesellschaft rechts-und geschäftsfähig handeln kann, ohne Beachtung der bereits anhängenden Klagen vor dem BverfG usw ***.Und aus diesem Grund beantragt man nun die Aussetzung weil das durchsetzen des Bescheides eine unverhältnismäßige Harte bedeuten würde usw,usw,einfach Rechtschutz bis zur Klärung verlangen usw
Was soll ich noch schreiben,ich würde zb nicht klagen,ich würde mir nen Zettel machen obiges draufschreiben und beim Versuch das Geld einzutreiben dem sagen er möge zuerst diese Punkte beibringen und dann wieder kommen.Und das kann er nicht wegen der unklaren Rechtslage***

hoffe geholfen zu haben

***Edit "Markus KA":
Bitte um Vorsicht mit derartigen fragwürdigen Behauptungen zur Rechtslage und Vorgehensweise.
Es wird angeraten sich immer an den rechtlichen Ablauf, wie hier im Forum oft dokumentiert, zu halten bzw. Behauptungen mit entsprechenden Gesetzestexten zu belegen. Unsachgemäße Formulierungen können den Leser verwirren und im schlimmsten Fall schaden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2018, 08:40 von Markus KA«

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wei

kurz noch ein Nachtrag
vor kurzem sagte mir ein Freund man hätte schon ein paar Sender wegen Geldmangels eingestellt.

wenn das stimmt,dann könnte man ja die Sache auf die Spitze treiben indem der GEZ Zahler behauptet das durch den Senderausfall ein Schaden entstanden ist den die Rundfunkanstalten ausgleichen sollen da ja für das verkürzte Leistungsangebot  immer noch der volle Beitrag geleistet werden soll.Diesen Schaden müsste dann auf Antrag die Rundfunkanstalt zurück erstatten.
mal drüber nachdenken

Edit "Markus KA":
Hierzu auch der passende Beitrag:

Was DVB-T2 für die Menschen am Hochrhein bedeutet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25618.msg163745.html#msg163745
Kleine Anfrage BW: Empfang der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26107.msg164625.html#msg164625

Bitte das Thema „Empfang“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Mehrmaliger Umzug, nun 2 Widerspruchsbescheide. 2 Klagen an 2 VG notwendig?“
 
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


 



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2018, 08:51 von Markus KA«

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
... ein Schaden entstanden ist den die Rundfunkanstalten ausgleichen sollen da ja für das verkürzte Leistungsangebot  immer noch der volle Beitrag geleistet werden soll.Diesen Schaden müsste dann auf Antrag die Rundfunkanstalt zurück erstatten ...

Es kann kein Schaden entstehen.
Das wird nicht möglich sein, weil es keinen Anspruch gibt, denn es gibt nur Angebote.
Zudem gibt es keine Definition was Grundversorgung beinhaltet, somit ein Schaden im Sinne von entgangenen Angeboten oder Pflichtversorgung nicht ermittelbar ist.

Zu beachten ist dabei auch, dass Rundfunk gerade nicht als Grundbedürfnis gilt. Es somit keinen gesetzlichen Anspruch auf Erfüllung gibt.

Person A kann den Rundfunk bereits -auch zur eigenen Kostenentlastung- ablehnen, weil es keinen Anschluss und Benutzungszwang gibt und das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkung enthält, dass Person A das nicht machen darf. Es fehlt an der Beschwer den Rundfunk nicht ablehnen zu können.


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