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Autor Thema: Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid 2018 (mit Muster)  (Gelesen 59326 mal)

n
  • Beiträge: 1.452
Hallo,
anknüpfend an
    Widerspruch 2014
    https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
stelle ich hier einen Musterwiderspruch (ohne Begründung) ein. Dieser kann sofort fristwarend auf einen Bescheid abgeschickt werden.
Die Begründungen können wir in diesem Thread diskutieren.

Zitat
vorab per FAX   ... (Fax an LRA und BS,  mit Sendebericht dokumentiert rechtssicher den Eingang, günstiger als Einschreiben, eventuell mehrfach faxen )

Mustermann
Musterstraße
Musterstadt

(Besser ist es an die zuständige Landesrundfunkanstalt zu schreiben und faxen, siehe oben)
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln


                                                                                                                             Musterstadt, den xx.xx.2018

Widerspruch gegen den Bescheid vom 00.00.2018,  (Beitragsnummer: xxx xxx xxx)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid, erhalten am 00.00.2018, Widerspruch ein und beantrage folgendes;

1. Der oben genannten Beitragsbescheid wird aufgehoben, da er mich in meinen Rechten verletzt.

2. Die Kosten dieses Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsgegner.

3. Der Vollzug wird gem. § 80 (4) VwGO ausgesetzt.
    Grund: Ich kann mir die Zahlung des Betrags nicht leisten.

Die ausführliche Begründung folgt in einem gesonderten Schreiben.
Es bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages. Beim BVerfG sind ca. 150 Verfassungsbeschwerden anhängig, 4 sind zum Leitverfahren erhoben worden und es wurde ein Fragenkatalog an die Landesparlamente und Staatskanzleien  versand. Weiterhin wurden dem EuGH einige Fragen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beitrages vorgelegt. Aufgrund der komplexen Materie, in die ich mich einarbeiten muss, bitte ich Sie um ausreichen Zeit für den Widerspruch.

Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meinen grundsätzlichen Widerspruch in der Hauptsache entschieden worden ist.


Mit freundlichen Grüßen,




Musterstadt, den 00.00.2018         Mustermann


Rechtlich ist immer die LRA (Landesrundfunkanstalt) zuständig, der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig (Impressum).
Daher oben die Adresse des Beitragsservice durch die LRA ersetzen. Die Kontaktadressen der zuständigen LRA findet man hier:

Kontakte/ Adressen der Landesrundfunkanstalten (alphabetisch nach Bundesländern)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5622.msg43596.html#msg43596
oder
Kontakte/ Adressen des "Beitragsservice" (alphabetisch n. Landesrundfunkanstalt)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=7830.0

(Achtung, immer überprüfen, ob die Angaben noch stimmen:  http://www.ard.de/home/die-ard/presse-kontakt/kontaktadressen/Kontaktadressen/337342/index.html  )

Ich schlage vor an LRA und BS@LRA zu faxen mit qualifizierte Fax-Sendebericht, das gibt doppelte Sicherheit (eventuell auch mehrfach faxen)
Jede Fritzbox kann faxen mit FritzFax und einen Sendebericht erstellen ("Nachweis drucken")


Ansonsten hier ein prepaid Faxanbieter mit Sendebericht:     https://simple-fax.de


Bitte hier nur über den Widerspruch weiterdiskutieren wegen Thementreue
Ansonsten ein neues Diskussionsthema aufmachen.

--- Anmerkungen

- Ist ein Fax rechtssicher?
Ein Fax mit Sendebericht ist fast genauso rechtssicher wie ein Einschreiben mit Zeugen des Inhaltes, aber viel billiger. Faxe gehen auch beim Beitragsservice sehr selten verloren, wahrscheinlich, weil man davon ausgeht, dass ein Sendebericht existiert.

Amtsgericht Hamburg-Altona (Urteil vom 15.12.2006 - 316 C 244/06 - Nach ordnungsgemäßer Absendung einer Faxnachricht spricht der Anscheinsbeweis für deren Empfang.
https://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2576.php
https://www.elo-forum.org/allgemeine-fragen/145052-gerichturteile-sgb2-nachlesen.html#post1855705

- Fax senden über die Benutzeroberfläche der Fritzbox, Sendebericht bekommen:
 Im Menüpunkt "Faxfunktion einrichten" setzt man einen Haken bei "Faxdokumente können per E-Mail weitergeleitet und/oder auf einem Speicher abgelegt werden / Faxdokumente weiterleiten" und trägst dort deine dir genehme E-Mail-Adresse ein. Fortan bekommst du beim Senden eines Faxes eine Kopie an diese Adresse.

Einen Sendebericht können  FritzFax oder RogerRouter ( https://www.tabos.org/ ) erstellen.



Edit "DumbTV":
Thema präzisiert


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

Lev

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Soll ich jetzt was dazu sagen, oder lieber ruhig sein?  :)
Lev


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@Lev  Stimmt, ich habe mein Lieblingsthema vergessen:

Verfassungsbeschwerde einreichen

Aus dem Merkblatt des Bundesverfassungsgerichtes:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/_zielgruppeneinstieg/Merkblatt/Merkblatt_node.html
Zitat
Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (vgl. Art. 1 bis 19 GG) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG) verletzt glaubt.

Normalerweise muss dazu der Rechtsweg erschöpft sein, d.h. man ist durch alle Instanzen gegangen. Da der Rundfunk sich aber brüstet, dass er noch keinen der 1000 Prozess verloren hat, ist der "Rechtsweg erschöpft"

Daher kann man auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (Bescheid, Widerspruchbescheid, Zwangsvollstreckung) jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einreichen.
Achtung, man hat maximal 1 Monat um die Verfassungsbeschwerde mit Begründung einzureichen, siehe:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024

Bitte "Rechtsweg erschöpft" in dem Thread oben diskutieren, nicht hier.
Im weiteren soll es hier um Widerspruch und die Begründung gehen.


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Lev

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@ noGez99

Also haben wir nun einen Dialog.  Über welches Thema denn, "Musterwiderspruch 2018" oder über die "Verfassungsbeschwerde"?  (Is dein Thread!)

Ich möchte nebenbei erwähnen, ich habe ganz nett gefragt, hab sogar ein Smiley  :) dran. Darüber hinaus hat L nichts Böses im Schilde.  EHRLICH !
Dann hat mir noch jemand gerade über die PM mitgeteilt, dass er in ähnlicher Form, gerne den Widerspruch auch so übernehmen würde.  "Möchte ich dir nur mitteilen."  :)

Ich teile dir aber auch mit, dass ich das Thema Widerspruch für enorm wichtig halte. Und deshalb Frag ich einfach mal drauf los...

- Warum schreibt man im Allgemeinen einen Widerspruch (gegen eine Behörde)?  /// (Welchen Sinn erfüllt der W. und kann man daraus auch mehr machen?)

- Und gibt es Sachverhalte die man u.U. berücksichtigen könnte, selbst in einem Muster-Widerspruch?  /// (L versichert n, in einem Widerspruchsbescheid (Ablehnung) wurde auf zahlreiche Sachverhalte Rücksicht genommen, selbst wenn es für manchen hier nur aussieht wie Textbausteine.  Häufig spielt das vor Gericht eine entscheidende Rolle.)

Lev


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
ad 2: ich glaube nicht, dass die LRAn Kosten für den Widerspruch bzw. dessen Bearbeitung geltend machen oder überhaupt geltend machen können. Hat der NDR jedenfalls bei mir nicht gemacht.

ad 3: im Gegensatz zu dir kann ich mir den derzeitigen Beitrag noch leisten; ich will aber nicht, weil der a) verfassungswidrig ist (wurde durch nicht berechtigte Institutionen verabschiedet) und ich b) fürchte, dass die Erhebung von "Beiträgen", auf die eigentlich das Ettikett "Steuer" gehört", Schule machen könnte.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hinweis zum Thema Widerspruch 2018:

Generell gilt es einen Festsetzungsbescheid, gemäß Rechtsbehelfsbelehrung, mit einem formlosen, schriftlichen  Widerspruch zu beantworten, wenn man eine Klage gegen die  Rundfunkanstalt zur Aufhebung der Bescheide einreichen möchte.

Eine Begründung des Widerspruches wäre von Vorteil.

In letzter Zeit gibt es schriftliche Rückmeldungen der Rundfunkanstalten auf einen Widerspruch, angeblich gäbe es zahlreiche Widersprüche, ob noch Interesse an einem Widerspruchsbescheid besteht???

Dieses Schreiben ist äußerst fragwürdig und ist wohl eher in den Bereich der Einschüchterung einzustufen.
Man kann dem Schreiben antworten und weiterhin auf den Widerspruchsbescheid zu bestehen.

Ist nach drei Monaten kein Widerspruchsbescheid von der Rundfunkanstalt gesendet worden, kann die Klage trotzdem eingereicht werden.
Hierzu § 76 Satz 1 u. 2 VwGO:
Zitat
"Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend
von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Wider-
spruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen
besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist."

Fazit: Erfolgt nach drei Monaten keine Antwort auf den Widerspruch, dann Klage einreichen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Lev

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@ Alle
Markus KA schreibt:
Zitat
Eine Begründung des Widerspruches wäre von Vorteil.
Ich greife dies auf und bin da einer Meinung! Aber ich würde gerne diskutieren warum?
Welcher Vorteil liegt in einer Begründung, außer der offensichtliche?

Lev


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Guten TagX,

@drboe, gallische Grüße. Na Mensch! Ein Glück, dass der NDR im Widerspruchsverfahren keine Kosten (einfach grobe Willkür 2000 Glocken) geltend gemacht hat. 


Zitat
§ 3 Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben, die

1.
auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen unabhängig davon, ob eine Mitteilung über die vorgenommene Amtshandlung ergeht, oder
2.
auf Grund gesetzlicher Ermächtigung in überwiegendem Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden oder
3.
einer besonderen Überwachung dienen, die durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet ist oder der sich jemand ohne gesetzliche Verpflichtung unterworfen hat, oder
4.
auf Grund gesetzlicher Ermächtigung vorgenommen werden, wenn derjenige, an den die Amtshandlung sich richtet, oder ein Dritter, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt.

(2) Soweit ein Widerspruchsverfahren erfolglos ist, werden gesondert Verwaltungsgebühren erhoben.

Gebührengesetz (GebG) vom 5. März 1986, Hamurg, Link:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GebGHA1986rahmen&doc.part=X

Anlage:

Zitat
8. Erfolglose Widerspruchsverfahren
   
a)
bei Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung
   
bis zur vollen für die angefochtene oder beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr,

mindestens jedoch 30,-

b)
   
in allen übrigen Fällen
   
30,- bis 2000,-



Dollet Ding! Ein weiterer Beweis, dass der NDR keine Behörde und Verwaltungsrecht umfangreich ist.

@noGez99, gallische Grüße und ein VIVA @noGez99! Hervorragend!

Rein fiktiv:

Hier abladen jaaa? Uiii, sehr schwer!

Alternativ zu 3. Hinkelstein zur Vorbereitung Verfassungsbeschwerde

Zitat

3.
Wird das Herstellen der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Begründung:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung des Widerspruchsverfahren und Aussetzung der Vollziehung geboten ist, da beim BVerfG über 150 Verfassungsbeschwerdeverfahren (mehrere Leitverfahren / "Musterprozesse") zum RBStV anhängig sind.

Es genügt, dass diese Verfahren irgendwie rechtlichen Einfluss auf das auszusetzende Widerspruchverfahren haben.
Die Entscheidung in den anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren müssen dasselbe Rechtsverhältnis betreffen oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen, des im Widerspruchsverfahren bestehenden Rechtsverhältnisses (RBStV) abhängen.

Im vorliegenden Streitfall besteht die Besonderheit darin, dass die "Musterprozesse" in mehreren Verfassungsbeschwerden besteht, die beim BVerfG anhängig ist. Die Entscheidung des BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde hat Gesetzeskraft, wenn das BVerfG - wie in den beim 1. Senat des BVerfG anhängigen Leitverfahren:

1 BvR 2284/15,
1 BvR 2594/15,
1 BvR 1675/16,
1 BvR 1856/16
u.a.

betreffend der Verfassungsbeschwerden zur Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist, angestrebt wird. Die derzeit laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahren  des BVerfG betirfft die Frage, ob der RBStV mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar oder unvereinbar  und ggf. für nichtig zu erklären ist (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -). Ist eine entsprechende Entscheidung des BVerfG ergangen, bindet sie auch die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung über den Streitfall.

Die vom BVerfG zu treffende Entscheidung hat damit rechtslogisch unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung über den volriegenden Widerspruch, solange der Bescheid noch nicht unanfechtbar gworden ist und der angegriffenen „Bescheide“ noch nicht vollzogen wurde (§ 95 i. V. m. § 79 Abs. 2 BVerfGG ).

Es handelt es sich bei dem vorliegenden Streitfall hier um eines von zahlreichen Parallelverfahren (vollautomatisches Massenverfahren löst eine Vielzahl von Widersprüchen aus), die in tatsächlicher Hinsicht praktisch gleichgelagert sind. Die Verfassungsbeschwerden

1 BvR 2284/15,
1 BvR 2594/15,
1 BvR 1675/16,
1 BvR 1856/16
u.a.

werden als Musterprozess / Leitverfahren geführt. Das Herantragen der übrigen Parallelverfahren an das BVerfG macht nicht zuletzt mit Rücksicht auf § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVerfGG keinen Sinn.

Das Vorgehen der Verwaltungsbehörde bedeutet deshalb, dass alle Kläger in den zu entscheidenden Parallelverfahren gezwungen werden, ihrerseits gegen die jeweilige Entscheidung der Verwaltungsbehörde Klage zu erheben bzw. Verfassungsbeschwerde (verfestigte Rechtsprechung) einzulegen.

Im Ergebnis werden damit die Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte , das BverwG und nicht zuletzt das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren "überschwemmt", ohne dass dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dient.

Die Vorgehensweise der Landesrundfunkanstalt löst somit eine Belastung des VG XXX, des OVG XXX (Anmerkung: zuständige Gerichte eintragen z.B. VG Hamburg etc.), des BVerwG und im Anschluss des BVerfG aus, die nicht im Interesse des Rechtsfriedens liegen kann und zu Lasten anderer Verfahren geht, deren Entscheidung vernünftigerweise vorrangig (z.B. Asylverfahren) ist.

Im Interesse der Prozessökonomie und der Prozessersparnis ist es gerade der Sinn einer Verfahrensaussetzung, den Verwaltungsbehörden und Gerichten die Möglichkeit an die Hand zu geben, die zu treffende Entscheidung des BVerfG abzuwarten.

Dann aber muss die Landesrundfunkanstalt von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, wenn die Vielzahl der andernfalls zu erwartenden Rechtsbehelfe (Klagen, Berufungs- und Revisonszulassung, Verfassungsbeschwerde) für und praktisch kein vernünftiger Gesichtspunkt gegen die Aussetzung des Verfahrens spricht.

Das  BVerfG hat über die Verfassungsbeschwerden bis heute nicht entschieden. Die Gründe für eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens bestehen deshalb unverändert fort.

Hierzu ist auch auf die höchstrichterliche Rechtssprechung des BFH (Beschluss vom 7. Februar 1992 III B 24 und 25/91 [BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408]) zum mit § 94 VwGO wortgleichen § 74 FGO zu verweisen. Der BFH entschied, dass bei bereits anhängigen Musterverfahren vor dem BVerfG die FG gemäß § 74 FGO unter folgenden Voraussetzungen zur Aussetzung der Verfahren verpflichtet sind:

1.
In dem Verfahren vor dem BVerfG muss es unmittelbar um die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Regelung gehen.

2.
Das Verfahren vor dem FG muss insoweit ein echtes Parallelverfahren sein.

3.
Bei den FG muss eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren (Massenverfahren) anhängig sein.

Die Verfahren vor dem BVerfG dürfen nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen, und der Aussetzung des Verfahrens durch das FG darf kein berechtigtes Interesse eines der Verfahrensbeteiligten entgegenstehen.

Die Entscheidung des BVerfG dient der Rechtssicherheit und auch der Herstellung des Rechtsfriedens. Es liegt im Interesse der Landesrundfunkanstalt, dass über die Verfassungsvereinbarkeit des RBStV durch das BVerfG entschieden wird. In Anbetracht der erzielten Überschüsse ist auch die Finanzierung der Landesrundfunkanstalt mehr als gesichert, so dass ein Vollzug des Bescheides nicht erforderlich und unverhältnismäßig wäre.

Damit liegen all die Voraussetzungen im Streitfall vor, die eine Verfahrensaussetzung zwingend geboten erscheinen lassen.

Mit der Entscheidung BFH-Urteil vom 7.2.1992 (III R 61/91) führte der BFH ferner auch aus:
Zitat
b) Auch hinsichtlich des Grundfreibetrages besteht im Streitfall eine tatsächliche Ungewißheit über die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer, wie es § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 voraussetzt. Entgegen der Auffassung des FA ist nicht nur die rechtliche Ungewißheit gegeben, wie das BVerfG in den o. g. Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages entscheidet. Eine tatsächliche Ungewißheit liegt vielmehr in der künftigen gesetzlichen Regelung, die möglicherweise aufgrund der Entscheidung des BVerfG erforderlich wird (Entscheidungen des erkennenden Senats vom 9. August 1991 III R 48/90, BFHE 165, 162, BStBl II 1991, 868, und III R 41/88, BFHE 166, 1, BStBl II 1992, 219).
c) Das FA ist auch verpflichtet, den angegriffenen Steuerbescheid hinsichtlich der Kinderfreibeträge und des Grundfreibetrages für vorläufig zu erklären.
Denn das dem FA nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 eingeräumte Ermessen ist im Streitfall auf Null reduziert.

Wie oben (unter 1.) bereits dargelegt worden ist, hätte das FG das Verfahren gemäß § 74 FGO aussetzen müssen, wenn es das FA nicht verpflichtet hätte, den Bescheid teilweise vorläufig zu machen. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterprozesses kann aber erhebliche Nachteile für den jeweiligen Kläger haben, wenn es in dem auszusetzenden Verfahren neben der vor dem BVerfG streitigen Verfassungsmäßigkeit einer anzuwendenden gesetzlichen Regelung noch um ganz andere Fragen (möglicherweise mit einem hohen Streitwert) geht, die von dem Ausgang des Verfahrens vor dem BVerfG nicht betroffen werden.
Die Entscheidung über diese anderen Fragen würde dann durch die Aussetzung ebenfalls zurückgestellt.

Während gleichartige Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, fährt der Beitragsservice fort seine „Festsetzungsbescheide“ im automatisierten Massenverfahren (§ 35 a VwVfG) „abzuwickeln“.

Ein solches Verhalten ist ausdrücklich als ungebührlich und als Missachtung des BVerfG zu rügen und belastet sowohl mich, als auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit vollkommen unnötig.

Ferner ist auf Art. 95 Abs. 3 GG hinzuweisen:
Zitat
Art 95

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

sowie das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) § 18 Abs. 2:
Zitat
(2) Hat ein Gericht eine Sache einem obersten Gerichtshof vorzulegen, wenn es von dessen Entscheidung abweichen will, so hat das Gericht die Sache dem obersten Gerichtshof auch vorzulegen, wenn es von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats abweichen will.
hinzuweisen, der die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleistet.

Hieraus ist zu folgern, dass die Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichtes, namentlich des Bundfinanzhofes (Art. 95 Abs. 1 GG) vorliegt und die Landesrundfunkanstalt somit durch die Entscheidung des BFH, zur Aussetzung etwaiger Widerspruchsvorgänge §§ 68 ff. VwGO in Sachen RBStV, wegen der anstehenden Entscheidung des BVerfG, verpflichtet ist.

Yoo, so würde ick ditt fiktiv mustermäßig in gallischen Granit meißeln.

Der Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung lässt sich noch besser begründen, wenn Mensch nicht "vollhängt". Also empfiehlt es sich 3. ggf. in a) und b) zu unterteilen.

Zitat
b)

Daneben stellt die monatliche Zahlung eines BeitraX in Höhe von 17,50 Euronen für mich eine erhebliche Einschränkung der mir zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Haushaltführung dar.
Mir wäre es zudem nicht mehr möglich Ansparungen vorzunehmen oder meine Zusatzrente weiter zu bedienen, um Altersarmut zu verhindern. Dies stellt einen unangemessenen Nachteil dar, insbesondere deshalb, da die finanziellen Mittel der Landesrundfunkanstalt derzeit gesichert sind. Es liegt somit Unbillgkeit vor, die eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides zwingend erforderlich macht. Das Zuwarten der Vollziehung des angefochten Bescheides ist der Landesrundfunkanstalt auch zuzumuten.

Im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage wäre ich auch verpflichtet mich der Landesrundfunkanstalt sozial zu offenbaren (§ 67 SGB X).

Die Tatsache, dass ich meine Sozialdaten gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt preisgeben muss, mich sozusagen finanziell vor dem Fernsehen entblößen soll, empfinde ich im höchsten Maße befremdlich und lehne dies auch aus Gewissensgründen (oder Scham) ab. 

Daneben würde mich eine Vollstreckungsabwehrklage derart finanziell belasten, dass dies meiner völligen finanziellen Erdrosselung gleichkommt, bevor das BVerfG entschieden hat.


Dies ist ein kostenloser Service der GallMeiHiHaAG.

Ein Musterwiderpruch ist ein Musterwiderspruch. Also ggf. noch eigenes ergänzen.

Ein Musterwiderspruch ist auch für die gedacht, die mit dem Rücken an der Wand stehen und Tag für Tag knüppeln müssen. Da hat der Mensch dann die ... piep ... piep ... piep ... (zensiert) voll und nicht Abends noch Zeit sich Gedanken über diesen asozialen RBS TV und damit verbundenen fiktiven Rechtsprobleme zu machen.

Ein Musterwiderspruch ist keine Rechtsberatung. Er ist fiktiv.
Er ist für die gedacht, die sich keinen Anwalt leisten können.


@noGez99, super Idee! Daaaaaanke!

 :)

P.S. Viel Glück für alle die 2018 mit dem Rücken an der RBS TV-Wand stehen, sich den BeitraX eigentlich nicht leisten können, sich nicht finanziell nackig machen wollen und mit den Fäusten in den Hosentaschen und  :'(  da stehen, während sich die Intendancer´s die Taschen vollstopfen und in die vergoldete Rente mit Firmenluxuswagen chauffiert werden!

Was seid ihr nur für Menschen, ihr staatsfernen Behördenleiter_innen!?!

 >:(


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Icke nochmal, rein fiktiv, in dem Musterwiderspruch steht, dass die Begründung nachgereicht wird.

Die ausführliche Begründung folgt in einem gesonderten Schreiben.
Es bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages. Beim BVerfG sind ca. 150 Verfassungsbeschwerden anhängig, 4 sind zum Leitverfahren erhoben worden und es wurde ein Fragenkatalog an die Landesparlamente und Staatskanzleien  versand. Weiterhin wurden dem EuGH einige Fragen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beitrages vorgelegt. Aufgrund der komplexen Materie, in die ich mich einarbeiten muss, bitte ich Sie um ausreichen Zeit für den Widerspruch.

Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meinen grundsätzlichen Widerspruch in der Hauptsache entschieden worden ist.


Mit freundlichen Grüßen,


@lev, es ist 5 vor 12. Die Entscheidung des BVerfG steht unmittelbar bevor. Welchen offensichtlichen Vorteil erkennst du denn in einer sofortigen Begründung?

Welche "akute Begründung" willst du denn gleich in den Widerspruch schreiben, außer das es 5 vor 12 ist, das BVerfG und der EuGH demnächst entscheiden? Welchen neuen "Erkenntnisse" sollen wir dem BeitraXservus denn jetzt sofort mitteilen, die er noch nicht von zig Millionen Widerspruchsführer_innen vor uns gehört hat?

Was soll das werden, die Endlos-Schleife?

Der RBS TV ist verfassungswidrig, weil ....

Nein, ist er nicht, da dass VG X, OVG X, der BGH, das BVerwG entschieden haben, dass ...

Der RBS TV ist verfassungswidrig, weil ....

Nein, ist er nicht, da dass VG X, OVG X, der BGH, das BVerwG entschieden haben, dass ...

Der RBS TV ist verfassungswidrig, weil ....

Nein, ist er nicht, da dass VG X, OVG X, der BGH, das BVerwG entschieden haben, dass ...

Da kann doch der BeitraXservus erst mal an der Aussetzung rumkauen, oder nicht?

Ich denke, dass es eine gute Idee ist dem BeitraXservus klar zu machen, dass es eine bodenlose Frechheit ist, kurz vor der Entscheidung des BVerfG munter so weiter zu machen.

Sind die jetzt auch akut bedroht, weil Millionen ihre GE-Zahlung eingestellt haben? Nee, waa? Und woran liegt das?

Ganz klar an mir!

Ditt kann ick aber ändern!


An alle!
Stellt sofort eure GEZ-ahlungen ein!


 :)



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Lev

  • Beiträge: 331
@ Di Abolo
Zitat
Welche "akute Begründung" willst du denn gleich in den Widerspruch schreiben, außer das es 5 vor 12 ist, das BVerfG und der EuGH demnächst entscheiden?

Jutjut Di Abolo,
wenn du oder jemand anderes seine Beschwerde oder Klage vor den höchsten Rechtszug unsere Gerichte tragen möchte, finde ich das völlig legitim. Ich wünsche euch auch viel Erfolg damit. Ehrlich!
Es wäre aber auch schön, wenn man mal zur Kenntnis nehmen würde, dass mithilfe des Widerspruchs (und um den geht es hier eigentlich) der Rechtsweg normalerweise eröffnet wird und eben nicht erschöpft ist (VwGO §69).   
I. d. R. fängt die Beschwerde oder Klage unmittelbar vor Ort an und nicht vor dem BVerwG / BVerfG!

D. h. wer auch immer seine verfassungsmäßigen Grundrechte in seinen Widerspruch hineinschreiben möchte, der kann und soll das gerne tun. Zu berücksichtigen wäre allerdings, dass darüber am VG vor Ort nicht entschieden wird. Es wird nur gehört.   Was das bedeutet, könnte man hier noch mal diskutieren und genau das wollte ich machen. Dass du neulich hörtest wie beim Bäcker die Personen T, E, R, M, I, N, A, T, O, R,    V, O, N    K, Ö, L, N    sich darüber unterhielten, zweifel ich nicht an.

So viel zum Rechtsweg und ob er schon bestritten wurde (bzw. erschöpft ist).


Und nun zur "akuten Begründung" bzw.
Zitat
Welcher Vorteil liegt in einer Begründung, außer der offensichtliche?
Wer ein Widerspruch schreibt und zwei schritte voraus schaut, der sieht sich damit konfrontiert entweder, vor das Verwaltungsgericht zu ziehen oder Vollstreckt zu werden. Es sein den sein Widerspruch wurde nicht abgelehnt.
Gängiges Prozedere:
Festsetzungsbescheid > Widerspruch >>> W.bescheid/Ablehnung > Klage oder Vollstreckung

Wer also in seinen Widerspruch zwei Schritte vorausschaut der kann u.U. schon erahnen wie die "Behörde" reagiert (Satzbausteine) und mithilfe von Rhetorik oder einer gewissen Fragestellung, dann spähter einen Anfechtung, in eine bestimmte (positive) Richtung lenken. Denn die gängige Klage nach der Ablehnung ist die Anfechtungsklage.

"Dat lauschte ich letztens, wie mein Brennholzverleiher et von der Person  V, E, R, F, A, H, R, E, N, S*, T, A, T, I, K,    jehört hatte." 

Bedeutet,,, die Anfechtungsklage könnte u.U. zu einem Erfolg führen, weil die eigentliche Frage im Widerspruch, unbegründet bleibt.  (die Frage nicht ausgeräumt wurde).

Aber jut,,, man muss nicht unbedingt darüber sprechen. Aber man kann ...

Sooo  Prêt-à-porter, oder wie du heißt   ;)   Bei uns sind so paar Vollpfosten im Gleichschritt, über den Limes geschritten. Und meine Enkel und ich müssen jetzt aufbrechen nach Teutoburg, da treffen wir gleich den Rest der Meute. Wir zeigen den mal wat wir hier vom "Gleichschritt" halten.
Und du glaubst et nich, hier hat doch gestern jemand sein Hinkelstein liegen lassen ???  Is wie geschaffen für die Aktion !!!  ;)

El Presidente, Anführer der Volksfront von Gallica und der
Oppa von Lev
 

* Ich glaube wahr deine Schwester


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Januar 2018, 16:53 von Lev«

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Guten TagX,

hervorragender Einwand @lev!

Wer also rein fiktiv eine sofortige Begründung abgeben will, für den Bereich RBB jibbet hier eine fiktive Begründung:

Thema: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.0.html

Die ist allerdings für andere Bundesländer leider nicht geeignet  :'(  und "etwas umfangreicher".

Der fehlende Teil, automatische Verwaltungsakte, wird demnächst "nachgeliefert".

Für die erfahrenen fiktiven Widerspruchsführer_innen, ist der "alte Widerspruch 2014"

Thema: Widerspruch 2014
@Roggi ein DAAAAAANKE für die Arbeit und Mühe!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html

geeignet um ggf. eine "vollautomatische Widerspruchsentscheidung" auszulösen (einfache Post, nicht unterschrieben).

Viel Glück allen!

 :)


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Lev

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@Profät Di Abolo

Gib ich dir Recht und für mich ist Berlin ist ein ganz besonders schweres Pflaster.

Lev


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Profät Di Abolo: natürlich hoffe ich auch, dass das BVerfG und womöglich auch der EUGH demnächst entscheiden. Aber wird das wirklich zeitnah passieren und wird es den Streit um die Verfassungsmäßigkeit des sogn. Rundfunkbeitrags beenden? Die Verfahrensdauern beim EUGH kenne ich nicht, das BVerG ist aber schnarchlangsam, m. E. mit Absicht. 2017 hatten wir eine Bundestagswahl, da war es ggf. nicht opportun vor dem September zu entscheiden. Was liegt dieses Jahr an? Womöglich muss man die Wahlen in Bayern und Hessen abwarten? Ich halte das nicht für völlig ausgeschlossen.

Und die Folgen? Ja, das BVerfG könnte den Klägern zustimmen und die Verfassungswidrigkeit der geltenden Rundfunkfinanzierung feststellen. Glaubt irgend jemand, dass dann der Rest ÖR-Rundfunk ohne Finanzierung darstehen würde? Ich nicht! Das BVerfG könnte z. B.

a) den vom BVerwG erkannten Gerätebezug für Hotels wieder für alle Zahlungspflichtigen bejahen. Damit wären wir beim Stand von 2012.
b) andere Anknüpfungspunkte als den Gerätebesitz für zulässig befinden und den Ländern für mögliche Anknüpfungspunkte Vorgaben machen.
c) das als verfassungswidrig erkannte Gesetz für eine Übergangs noch für zulässig befinden und den Ländern mit oder ohne Vorgaben das weitere Abgreifen bis zum Ablauf der Frist gestatten.

Das BVerfG könnte aber auch alle Einwände ignorieren und die Beschwerden rundweg ablehnen. Wer weiß, wie die Damen und Herren in Rot an ihre Jobs gekommen sind, könnte Staatsräson der Richter für nicht unwahrscheinlich halten. Und ja, mir ist bekannt, dass das BVerfG schon gegen Gesetze entschieden hat. Aber traue ich Juristen? Eher nicht.

EUGH: da liegt bisher keine Klage vor, die den Instanzenweg und das BVerfG hinter sich hat. Mit welcher Tiefe wird sich das Gericht mit der Anfrage aus Tübingen befassen?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 1.483
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Guten TagX,

@drboe, gallische Grüße. Alles gute Fragen.

Die 1. Klagewelle ist durch und liegt beim BVerfG, die 2. Klagewelle ist unterwegs.
Der EuGH ist ebenfalls mit dem RBS TV befasst.

Jetzt heißt es abwarten und uns vorbereiten. Es kann der 3 Klagewelle egal sein, was davor entschieden wurde. Denn: Niemand wusste was in Köln tatsächlich passiert. Vollautomatisches Massenverfahren, vollautomatische Verwaltungsakte.

Was wir jetzt brauchen ist ein einfacher "Musterwiderspruch 2018" für die Allgemeinheit.

Den Rest, den Beweis für die vollautomatischen Verwaltungsakte zu erbringen, müssen die machen, die sich dazu bereiterklären und sich das Hintergrundwissen angeeignet haben.

Es bringt jetzt niX zu zaudern oder zu hadern.

Draußen sind etliche die unsere Hilfe brauchen, da ihnen das nötige "Gold" fehlt und auch die Zeit.

Also, auf geht´s, packen wir ditt fiktiv an!

Dafür jibbet ditt GEZ-Boykott-Forum, dafür iss et da!

Ey DU! Ja genau DU! Come to the bright side of life! Join the GEZ-Boykott-Forum!

14.479 Mitglieder. Neuestes Mitglied: zetti73

Herzlich willkommen im GEZ-Boykott Forum @zetti73!

 :)



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Ja, und vor allem mit viel mehr Aktionen nach außen an die frische Luft und an die Öffentlichkeit. Das ist noch alles viel zu zaghaft. So nach dem Motto" hoffentlich hört und sieht mich niemand"


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