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Autor Thema: Kleine Anfrage SN: Klagen gegen den Rundfunkbeitrag  (Gelesen 3668 mal)

C
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  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ

Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Wilke, AfD-Fraktion.
Drs.-Nr.: 6/11590
Antwort vom 12.01.2018

Thema:
Klagen gegen den Rundfunkbeitrag

Zitat
Frage 1:Wie viele den Rundfunkbeitrag sächsischen Verwaltungsgerichten anhängig? (Bitte Klagen gegen gegenwärtig an den nach Anzahl der Klagen vor sind dem jeweiligen Gericht und Klägern Privat oder Unternehmen aufschlüsseln.)

Die erbetenen Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Außerdem waren dazu beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht am 31. Dezember 2017 insgesamt 43 Rechtsmittelverfahren anhängig, 37 von natürlichen Personen und sechs von juristischen Personen.

Frage 2: lst der Staatsregierung bekannt, ob, wie in anderen Bundesländer schongeschehen, die vor den sächsischen Gerichten laufenden Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt wurden?

Bei den drei sächsischen Verwaltungsgerichten werden nach den hiesigen Kenntnissen bisher Klagen gegen den Rundfunkbeitrag nicht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.
Nach den hiesigen Erkenntnissen unterscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgerichtbei den insoweit anhängigen Rechtsmittelverfahren zunächst zwischen folgenden drei Konstellationen:
1. Verfahren gegen Rundfunkbeitragsbescheide,
2. Verfahren, die die Vollstreckung bestandskräftiger Rundfunkbeitragsbescheide betreffen und
3. Verfahren, die auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialenGründen gemäß §4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags  gerichtet sind.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet derzeit mit Blick auf die anstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über Verfassungsbeschwerden, die Rundfunkbeitragsbescheide zum Gegenstand haben, nicht über die anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Ziffer 1.
Die nach Ziffer 2 und 3 anhängigenRechtsmittelverfahren werden nach hiesiger Kenntnis nicht ausgesetzt.

Frage 3:Wenn nicht, was tut das sächsische Staatsministerium der Justizn um einheitlicheRechtsanwendung zu gewährleisten?
Frage 4:Sieht die Staatsregierung Möglichkeiten, in diesem Sinne auf die laufendenVerfahren im Sinne des Rechtsfriedens einzuwirken?


Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4:

Das Staatsministerium der Justiz hat keine Möglichkeit auf anhängige gerichtliche Verfahren einzuwirken. Dies würde einen Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz darstellen. Die Unabhängigkeit der Justiz wird als Ausfluss der Gewaltenteilung verfassungsrechtlich nach Maßgabe der Artikel 20, 92 und 97 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie Artikel 77 Absalz 7 der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährleistet. Die Richter sind demnach sachlich und persönlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Da die Rechtsanwendung den Richtern obliegt, besteht für das Staatsministerium der Justiz insoweit kein Handlungsspielraum im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung.

Frage 5: Wie viele Mahnverfahren gegen die Zahlungsverweigerer laufen jährlich in Sachsen? (Bitte die Entwicklung seit 2012 darstellen.

Rundfunkbeiträge werden in der Bundesrepublik Deutschland durch den ,,ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice", einer seit dem 1. Januar 2013 in Köln durch die neun öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und dem Deutschlandradio gemeinsam betriebenen Gemeinschaftseinrichtung, eingezogen. Da der ,,ARD zDF Deutsch- landradio Beitragsservice" Vollstreckungstitel für rückständige Rundfunkbeiträge selbst schaffen kann, wird für die Beantwortung der Frage davon ausgegangen, dass mit dem fragegegenständlichen Begriff ,,Mahnverfahren" nicht das gerichtliche Mahnverfahren, sondern das Verfahren des ,,ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" zur Beitrei- bung rückständiger Rundfunkbeiträge gemeint ist.

Für die Jahre 2013 bis 2017 können die beim ,,ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" fur natürliche und juristische Personen in Sachsen geführten Beitragskonten mit Mahnstatus mitgeteilt werden. Für das Jahr 2012 liegen dazu keine lnformationen vor. Konten mit Mahnstatus sind solche, bei denen wegen eines Zahlungsrückstandes ein oder mehrere Schreiben (Erinnerungen, Festsetzungs- bescheide, Mahnungen oder Vollstreckungsersuchen) durch den ,,ARD ZDF Deutsch- landradio Beitragsservice" versandt worden sind. Dies bedeutet nicht, dass in jedem Einzelfall auch mit der Einleitung vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen begonnen wurde. Hinter diesen Beitragskonten stehen in der Regel natürliche und juristische Personen, die den Rundfunkbeitrag zwar grundsätzlich zahlen, sich mit der Zahlung jedoch in Verzug befinden.



Gez.
S.G.

Download Dokument (PDF, ~ 270 kb)
https://s3.kleine-anfragen.de/ka-prod/sn/6/11590.pdf

Alternativ hier im Anhang:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=25982.0;attach=19862

Danke an User P für den Hinweis auf den fehlenden Absatz.


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Zitat
Da der ,,ARD zDF Deutsch- landradio Beitragsservice" Vollstreckungstitel für rückständige Rundfunkbeiträge selbst schaffen kann ...
Konten mit Mahnstatus sind solche, bei denen wegen eines Zahlungsrückstandes ein oder mehrere Schreiben (Erinnerungen, Festsetzungs-
bescheide
, Mahnungen oder Vollstreckungsersuchen) durch den ,,ARD ZDF Deutsch- landradio Beitragsservice" versandt worden sind.

Hier wird also zugegeben, daß der nichtrechtsfähige "Beitragsservice" Verwaltungsakte erläßt und hoheitlich auftritt. Soll das noch rechtmäßig sein?


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Danke fürs posten.

Du hast die Zahlenangaben zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht weggelassen.  :)
Edit ChrisLPZ: wurde korrigiert. Danke für den Hinweis

Zitat
Frage 1:Wie viele Klagen gegen den Rundfunkbeitrag sind gegenwärtig an den sächsischen Verwaltungsgerichten anhängig? (Bitte nach Anzahl der Klagen vor dem jeweiligen Gericht und Kläger, Privat oder Unternehmen aufschlüsseln.)

Die erbetenen Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Außerdem waren dazu beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht am 31. Dezember 2017 insgesamt 43 Rechtsmittelverfahren anhängig, 37 von natürlichen Personen und sechs von juristischen Personen.

Dies sind nur die anhängigen Verfahren. Interessant wäre noch, wie viele abgeschlossen sind.

Bedauerlicherweise haben jedenfalls offensichtlich sehr viele gegen abschlägige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte kein Rechtsmittel eingelegt, denn die Zahl der anhängigen Verfahren ist doch recht gering. Ich nehme an, dass das auch viel mit dem am OVG gegebenen Vertretungszwang zu tun hat.


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Zitat
Da der ,,ARD zDF Deutsch- landradio Beitragsservice" Vollstreckungstitel für rückständige Rundfunkbeiträge selbst schaffen kann ...
Konten mit Mahnstatus sind solche, bei denen wegen eines Zahlungsrückstandes ein oder mehrere Schreiben (Erinnerungen, Festsetzungs-
bescheide
, Mahnungen oder Vollstreckungsersuchen) durch den ,,ARD ZDF Deutsch- landradio Beitragsservice" versandt worden sind.

Hier wird also zugegeben, daß der nichtrechtsfähige "Beitragsservice" Verwaltungsakte erläßt und hoheitlich auftritt. Soll das noch rechtmäßig sein?
Das ist lediglich nicht besonders kenntnisreich formuliert. Bescheide werden durch die Rundfunkanstalten erlassen. Mitarbeiter des Beitragsservices sind Mitarbeiter der Rundfunkanstalten. Sie erlassen Bescheide in ihrer Funktion als Mitarbeiter der jeweiligen Rundfunkanstalt. Das ist zwar eine außergewöhnliche Konstruktion, erscheint mir aber grundsätzlich in Ordnung. Persönlich finde ich allerdings schon, dass man an der Erkennbarkeit der erlassenden Behörde der Bescheide Zweifel haben kann. Dem Verfasser des obigen Textes von der Sächsischen Staatsregierung fehlt der Durchblick jedenfalls.


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Diese Auslagerung a la zentralem Beitragsservice schafft aber dahingehend Probleme, wenn nicht peinlich darauf geachtet wird, was die einzelne LRA überhaupt darf.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg164038.html#msg164038

Wie daraus hervorgeht, ist der RBB keine Behörde, somit sind die Dokumente, die der BS erstellt, keine Bescheide im abgaberechtlichen Sinne?


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P

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Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg164038.html#msg164038
Wie daraus hervorgeht, ist der RBB keine Behörde, somit sind die Dokumente, die der BS erstellt, keine Bescheide im abgaberechtlichen Sinne?
Das kann man daraus nicht schließen, siehe dortiger Thread.


Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte nicht durch Nebenbemerkungen in abschweifende Themen und Doppeldiskussionen abdriften, sondern hier bitte ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Kleine Anfrage SN: Klagen gegen den Rundfunkbeitrag
Alle weiteren Diskussionen in den entsprechenden Threads.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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M
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Hallo  8)

Lt. obigem Dokument entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht derzeit mit Blick auf die anstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über Verfassungsbeschwerden, die Rundfunkbeitragsbescheide zum Gegenstand haben, nicht über Verfahren gegen Rundfunkbeitragsbescheide (s. Antwort zu Frage 2, Konstellation 1):
Zitat
Frage 2: lst der Staatsregierung bekannt, ob, wie in anderen Bundesländer schongeschehen, die vor den sächsischen Gerichten laufenden Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt wurden?

Bei den drei sächsischen Verwaltungsgerichten werden nach den hiesigen Kenntnissen bisher Klagen gegen den Rundfunkbeitrag nicht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.

Nach den hiesigen Erkenntnissen unterscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgerichtbei den insoweit anhängigen Rechtsmittelverfahren zunächst zwischen folgenden drei Konstellationen:
1. Verfahren gegen Rundfunkbeitragsbescheide,
2. Verfahren, die die Vollstreckung bestandskräftiger Rundfunkbeitragsbescheide betreffen und
3. Verfahren, die auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialenGründen gemäß §4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gerichtet sind.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet derzeit mit Blick auf die anstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über Verfassungsbeschwerden, die Rundfunkbeitragsbescheide zum Gegenstand haben, nicht über die anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Ziffer 1.

Die nach Ziffer 2 und 3 anhängigen Rechtsmittelverfahren werden nach hiesiger Kenntnis nicht ausgesetzt.

Kann jemand (idealerweise aus eigener Erfahrung) sagen, ob diese Verfahren derzeit nur „auf die lange Bank geschoben“ werden oder ob es sich um
echte Aussetzungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 VwGO handelt?
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__47.html
Zitat
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
[...]
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

Wenn jemandem hier ein solcher Aussetzungsbeschluss bekannt ist, würde mich der Begründungstext, zumindest jedoch das Aktenzeichen des OVG Bautzen interessieren (gern auch per PM).

Vielen Dank schon mal!
Mikki


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2018, 21:40 von Bürger«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Kann jemand (idealer Weise aus eigener Erfahrung) sagen, ob diese Verfahren derzeit nur „auf die lange Bank geschoben“ werden oder ob es sich um echte Aussetzungen nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 VwGO [...] handelt?
Nach bisherigem Kenntnisstand liegen die Verfahren dort nur - ohne "offizielle" Ruhendstellung oder gar "offizielle" Aussetzung - einige schon seit 12...15 Monaten.
Aufgrund der beharrlichen Nicht-Aussetzung u.a. auch seitens VG Dresden, kommen aktuell ständig weitere Verfahren hinzu ;) in Form von
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html

Nennt sich "sächsische Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensökonomie"...
...und kann man augenscheinlich auch "studieren" :o ::) ;D (kleiner Scherz am Rande)

Das VG Dresden hat dieses "Liegenlassen" seitens OVG Bautzen in kürzlichen mündlichen Verhandlungen ebenfalls bestätigt.

Hinweis: Bei einer "offiziellen" Aussetzung würde es sich um eine Aussetzung nach § 94 VwGO handeln - nicht aber um § 47 (vgl. erst dessen Abs. 1 Nr. 2 > dürfte sich wohl nicht auf RBStV etc. beziehen) - siehe u.a. unter
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO? [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.0.html
Dort würde - sofern eine offizielle Aussetzung auch beim VG Dresden oder OVG Bautzen bekannt werden würde - diese dann sicher auch Erwähnung finden ;)


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