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Autor Thema: Nachforderung wegen nicht abgemeldeten Nebenwohnsitz  (Gelesen 3798 mal)

H
  • Beiträge: 6
Hallo Zusammen,

folgender hypotetische Sachverhalt:

Person A und Person B sind zusammen gezogen - Person A bezahlt seit längerem Beiträge. Person B hat vor einiger Zeit in einer WG gewohnt und auch Beiträge bezahlt, ist aber nach ein paar Monaten wieder zu den Eltern gezogen und hat aber den Nebenwohnsitz nicht bei der GEZ abgemeldet. Nun kam ein fiktiver Brief von der GEZ,dass sie die neue Adresse vom Einwohnermeldeamt bekommen haben und fordern den Beitrag für die Zweitwohnung seit Auszug aus der WG nach(der Zweitwohnsitz wurde nicht beim Einwohnermeldeamt abgemeldet, es gibt aber einen Nachweis des Auszugs aus der WG) ... Wie stehen die Chancen für Person B, dass die Nachzahlung umgangen werden kann, der Beitrag für den Hauptwohnsitz wurde ja über die Eltern von Person B nachgezahlt und ab dem Zeitpunkt des Zusammenzuges werden die Beiträge von Person A bezahlt.

Gruß :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2018, 16:03 von Huma«

D
  • Beiträge: 28
Die Beschreibung ist irgendwie konfus für Ausenstehende:

Person A bezahlt seit längerem Beiträge.  -> A hat also kein Problem

Person B hat vor einiger Zeit in einer WG gewohnt und auch Beiträge bezahlt  - > also kein Problem
nach ein paar Monaten wieder zu den Eltern gezogen     - > also kein Problem (Die Eltern bezahlen wahrscheinlich)

fordern den Beitrag für die Zweitwohnung seit Auszug aus der WG  -> Welche Zweitwohnung ??? WG?

Brief von der GEZ,dass sie die neue Adresse vom Einwohnermeldeamt bekommen  -> also hat sich B irgendwo angemeldet


Hat Person B keine Ummeldung gemacht? Ich dacht, dass dann die Adresse beim alten Einwohnermeldeamt automatisch ausgetragen wird.



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H
  • Beiträge: 6
Es werden Nachforderungen für die Zweitwohnung gestellt, Person B hat da zusammen mit einer anderen Person gewohnt, ich gehe davon aus, dass Person A für die Zweitwohnung bezahlt hat, sonst wäre sie ja nicht bekannt gewesen.

Person B hat sich an der Wohnung von Person A angemeldet, also den Hauptwohnsitz von den Eltern zu Person A geändert. Der GEZ war wahrscheinlich die damalige Hauptwohnung von Person B nicht bekannt, und ist erst jetzt wieder im System aufgetaucht.

Person B hat wohl nie den Zweitwohnsitz bei den Behörden abgemeldet bis sie zu Person A gezogen ist - wahrscheinlich vergessen.

Der Hauptwohnsitz von Person B war ja bis dahin immer der selbe, wurde nur über die Eltern von Person B bezahlt.

Was mich halt stuzig macht, ist wieso keine schreiben an den alten Hauptwohnsitz von Person B kamen, als die aus der Zweitwohnung ausgezogen ist... weil wenn sie die Zweitwohnung nie abgemeldet hat, wieso wurden dann die Forderungen bis zum jetzigen Zeitpunkt eingetellt ?


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Wie ich gerade erfahren habe hat Person B in der Zeit als sie in der Zweitwohnung gelebt hat BAB bezogen, ist hier nicht eine rückwirkende Befreiung möglich ?


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Eine Befreiung kommt immer in Betracht, dazu müsste jeweils ein Antrag gestellt werden. Bei einer Ablehnung gibt es einen Rechtsmittel fähigen Bescheid, auf diesen kann dann Widerspruch eingelegt werden dabei immer auch den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs stellen. Damit liegt der Ball wieder bei der Gegenseite, je mehr Personen das so machen desto besser.

->
Das bedeutet die Gegenseite ist gehalten über Anträge schnell zu entscheiden, jede Entscheidung Bescheid müsste wohl ein Rechtsmittel angeben. Bei Mitteilungen wo die Rechtsbelehrung fehlt müsste die passende Reaktion geprüft werden. Das System wird je mehr Personen die Zahlung einstellen und zusätzlich bei Reaktion auf Forderungen Anträge stellen und bei Entscheidungen Widerspruch verbunden mit Anträgen auf Aussetzung an die Belastungsgrenze herangeführt. Der Grund ist die Beschränkte Anzahl von Beamten oder ähnlichem, welche überhaupt über Anträge entscheiden dürfen.

-> Anträge auf Aussetzung stellen die dem Widerspruch vielleicht fehlende Aufschiebende Wirkung her, dadurch das diese zu bescheiden sind. Die Nichtbescheidung führt zur Möglichkeit eine Vollstreckung, sofern diese bei Nichtzahlung auf einen Bescheid erfolgt, zusätzlich vor Gericht bezüglich der Aussetzung anzufechten.

Anträge auf Aussetzung können jeder Zeit gestellt werden. Üblicherweise werden sie zusammen mit jedem Widerspruch auf jeden Bescheid gestellt.

Eine richtige Mahnung soweit bekannt folgt erst nach einem Festsetzungsbescheid, wenn die Mahnung Gebühren erhebt, dann ist das so gesehen eine Maßnahme vgl. Verwaltungsakt, darauf kann wieder Widerspruch und natürlich Antrag auf Aussetzung gestellt werden. -> Also auch, wenn die Gegenseite behaupten will oder wird, dass die Mahnung kein Verwaltungsakt ist. Gibt es dazu anders klingende gerichtliche Entscheidungen.


Das gesamte System Rundfunkbeitragserhebung ist nicht dafür ausgelegt, einen Deutschland weiten Protest durch Nichtzahlung verbunden mit Anträgen zu überleben. So ein Protest führt wie eine Abstimmung mit Füßen zu einer Änderung.

Wenn jedem dass bewusst wäre hätten viele weniger Angst diesen Schritt der Nichtzahlung zu gehen.




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  • Grossherzogtum Baden
Person B soll alle Schreiben die kommen ganz einfach ignorieren und gut ist, wo ist das Problem ?  ;)

Edit "Markus KA":
Das Forum stellt klar, dass davon abzuraten ist Schreiben (z.B. Bescheide) zu ignorieren.
Der Aufwand einer Zwangsvollstreckung mit rechtlichen Mitteln gegenüberzutreten ist deutlich aufwendiger, als auf ein Schreiben mit einem Widerspruch zu antworten.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2018, 06:31 von Markus KA«
*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*

D
  • Beiträge: 28
Und A sollte auch die Zahlung einstellen: Bis Bescheid - Widerspruch - Widerspruchsbescheid durch sind, hat das BVerfG entscheieden. Und wenn nicht kann man entwerder  klagen oder als Hasenfuß dann weiter Zahlen mit dem Zusatz "Unter Vorbehalt und unter Zwang". Der Säumniszuschag ist 8Eur, aber man hat dann gute Chancen sein Geld wieder zurückzubekommen. (Am sichersten ist natürlich gar nicht etwas zu zahlen ...)


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