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Autor Thema: Einigungsstaatsvertrag  (Gelesen 1677 mal)

  • Beiträge: 7.255
Einigungsstaatsvertrag
Autor: 12. Januar 2018, 20:21
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)
https://www.gesetze-im-internet.de/einigvtr/BJNR208890990.html

Zitat
In Kraft gem. Bek. v. 16.10.1990 II 1360 mWv 29.9.1990

Zitat
Art 10 Recht der Europäischen Gemeinschaften
[...]
(3) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, deren Umsetzung oder Ausführung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sind von diesen durch landesrechtliche Vorschriften umzusetzen oder auszuführen.

->
Zitat
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Verträge über die Europäischen Gemeinschaften nebst Änderungen und Ergänzungen sowie die internationalen Vereinbarungen, Verträge und Beschlüsse, die in Verbindung mit diesen Verträgen in Kraft getreten sind.

Zitat
Art 3 Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

Mit dem Einigungsvertrag wurden sämtliche Länder der ehemaligen DDR verpflichtet, das Recht der Europäischen Gemeinschaft dort in Landesrecht zu überführen, wo die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben.

Da Rundfunk Landesrecht ist, steht die Frage im Raum, in welchem Gesetz die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste und deren Vorgänger in Landesrecht übernommen worden ist?

In welchem Gesetz des Landes Brandenburg findet sich die Aussage des EU-Gesetzgebers wieder, wonach die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken auch im Bereich Rundfunk zu gelten haben?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Einigungsstaatsvertrag
#1: 13. Januar 2018, 21:48
Eine ganz kleine Auflistung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften betreffs Rundfunk zuzüglich ausgewählter Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, zu deren Einarbeitung in Landesrecht auch das Land Brandenburg verpflichtet ist:

Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1515850515891&uri=CELEX:32010L0013

Zitat
Artikel 1

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
 i )
„audiovisueller Mediendienst“ [...] eine Dienstleistung [...] deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG ist.

Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1515876250913&uri=CELEX:32002L0021

Zitat
a) "elektronisches Kommunikationsnetz": Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;

Die technische Seite wird hier allerdings nicht weiter betrachtet.
------------

Die nachstehenden 4 Entscheidungen des EuGH betreffen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Bundesrepublik Deutschland:

Rn. 35
Zitat
Für die Auslegung des Begriffs der „Finanzierung durch den Staat“ oder durch andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen ist auf den Zweck der gemeinschaftlichen Richtlinien auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge abzustellen, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegt worden ist.

Rn .36
Zitat
Nach dieser Rechtsprechung besteht der Zweck der Richtlinien auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge darin, [...]die Möglichkeit auszuschließen, [...] dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt[...]

Rn. 47
Zitat
Schließlich darf es, [...] zu keiner unterschiedlichen Beurteilung danach führen, ob die Finanzmittel den öffentlichen Haushalt durchlaufen, [...], oder ob der Staat diesen Anstalten das Recht einräumt, die Gebühren selbst einzuziehen.

Rn. 48
Zitat
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine Finanzierung [...], die durch einen staatlichen Akt eingeführt worden ist, durch den Staat garantiert und mittels hoheitlicher Befugnisse erhoben und eingezogen wird, die Voraussetzung der „Finanzierung durch den Staat“ [...] erfüllt.

Rn. 55
Zitat
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass [...] die Existenz der fraglichen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst vom Staat abhängt. Das Kriterium der Verbundenheit dieser Einrichtungen mit dem Staat ist somit erfüllt, [...]

Rechtssache C-337/06
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1515861058037&uri=CELEX:62006CJ0337
-----

Rn. 33
Zitat
Zu betonen ist inbesondere die Bedeutung der Grundfreiheit zum Empfang von Nachrichten, deren Adressaten die Endnutzer und deren Garanten gemäß Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Mitgliedstaaten sind.

Rn. 37
Zitat
In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass die Aufrechterhaltung eines pluralistischen Rundfunkwesens, die die im Ausgangsverfahren streitige Regelung gewährleisten soll, im Zusammenhang steht mit der durch Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Meinungsfreiheit, die zu den von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten gehört [...]

Rechtssache C-336/07
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1515850515891&uri=CELEX:62007CJ0
-----

Rn. 44
Zitat
[...]Jedenfalls kann eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne für die Erreichung der in Art. 87 Abs. 3 EG genannten Ziele erforderlich zu sein, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden[...]

Rechtssache C-544/09 P
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1515861058037&uri=CELEX:62009CJ0544

Rn. 27
Zitat
Ist der Wortlaut einer Gemeinschaftsvorschrift in ihren verschiedenen sprachlichen Fassungen im Lichte der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und der Materialien, [...], so widersprüchlich und mehrdeutig, daß sich ihm keine Antwort auf die Frage nach seiner Bedeutung entnehmen lässt, so ist für seine Auslegung auf den Zusammenhang der Vorschrift und auf das mit der Regelung verfolgte Ziel abzustellen [...]

Rn. 50
Zitat
Jedoch stellen der Schutz der Verbraucher gegen ein Übermaß an geschäftlicher Werbung [...] zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können[...].


Rechtssache C-6/98
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1515861058037&uri=CELEX:61998CJ0006
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Nicht eine dieser hier in Teilen zitierten und im Forum mannigfaltig diskutierten  Entscheidungen haben die Länder in ihren Rundfunkstaatsverträgen in ihrer Gesamtheit beachtet; gerade Rn. 55 zu C-337/06 hätte wegen der national erforderlichen Staatsferne längst zum Umbau des dt. ÖRR führen müssen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2018, 21:56 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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