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  • VERHANDLUNG VG Karlsruhe, Di. 27.03.18, 16 Uhr: 27. März 2018

Autor Thema: VERHANDLUNG VG Karlsruhe, Di. 27.03.18, 16 Uhr  (Gelesen 4048 mal)

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VERHANDLUNG VG Karlsruhe, Di. 27.03.18, 16 Uhr
Autor: 12. Januar 2018, 00:08
Verhandlung

Verwaltungsgericht Karlsruhe

Dienstag, 27.03.18

16 Uhr


Nördliche Hildapromenade 1

76133 Karlsruhe

Auch hier:

vor der gesamten Kammer!!

Vorsitzender Richter, zwei weitere Richter und 2 ehrenamtliche Richter!

Dies wurde auch hier sicher nicht extra beantragt!!!!

Dabei gibt es hier sogar eine Besonderheit und sicher wurde in diesem Falle
nicht nach der gesamten Kammer gefragt, da die Klägerin wohl nicht „ladbar“ ist.

Warum?

Nun, am Brett mit den Terminen für die Verhandlungen hängt für diese Verhandlung
ein sogenannter Zustellungsaushang, soll heißen, die Klägerin konnte unter der
genannten/ bekannten Anschrift nicht für diese Verhandlung direkt angeschrieben werden, warum auch immer.

Der § dazu wurde auch benannt: Benachrichtigung gemäß § 186 Abs. 2  ZPO bzgl. öffentlicher Zustellung.

Dieser Aushang wurde gestern, am 10.01.18 ausgehangen und wird dort bis zum 13.02.18 dort hängen und dies gilt dann wohl in diesem Sinne als zugestellt.!

google-maps:
https://www.google.de/maps/place/Verwaltungsgericht+Karlsruhe/@49.0128105,8.3842744,15z/data=!4m2!3m1!1s0x0:0xc3f46ab90c6f5f41?sa=X&ved=0ahUKEwjz9cKc7cbSAhVMSZoKHSM4CPIQ_BIIaTAN


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Zitat
Am 27.03. läd Richterin N. und ihre gesamte 8. Kammer nochmals zur Kammervorstellung um 16 Uhr ein.
Das Schauspiel besteht nur aus einem Akt. Der Kläger ist uns nicht bekannt.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aktualisierung:

Die erste Verhandlung beginnt um 14.45 Uhr,
zweite Verhandlung um 15.30 Uhr ,
dritte Verhandlung um 16.00 Uhr.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Die erste Verhandlung beginnt um 14.45 Uhr,
zweite Verhandlung um 15.30 Uhr ,
dritte Verhandlung um 16.00 Uhr.

Es fand nur eine Vorstellung der besonderen Art dieses K.......theaters statt.
Bericht wird folgen.

Nur soviel: sie begann wesentlich früher und dauerte mehr als doppelt so lang wie vorgesehen.


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Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

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Der Kläger hat heute, Dienstag, 10.04.18, das Urteil "im Namen des Volkes" erhalten.

Verhandlung begann um 15.25 Uhr und endete um 16.32 Uhr (laut Protokoll des VG Karlsruhe)

Damit die im nächsten Beitrag folgenden Teile des Urteils (insgesamt über 22 Seiten, hauptsächlich
bekannte Textbausteine, die der Kläger allerdings nicht "beanstandet hatte!") nicht durch wichtige
Anmerkungen aus dem Zusammenhang gerissen werden, hier die 2 wichtigen Anlagen, die in
der Verhandlung den Richtern überreicht wurden. Im nachfolgenden Urteilstext dann nur noch
als Anlagenummern bezeichnet.

Keine Sorge, es folgen keine der schon bekannten Textbausteine der 22 Seiten, sondern
nur die speziellen Äußerungen des VG Karlsruhe, zu den extra vorgebrachten Punkte, aber
auch die haben es in sich.


Folgende 2 Anlagen wurden während der Verhandlung den Richtern überreicht
(werden dann auch in der Urteilsbegründung erwähnt)

Anlage 1

Zitat
1. persönlicher Brief an Prof. Dr. Paulus

An das
 
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
 
1. Senat, bzw. z.Hd. Prof. Dr. Paulus
 
Schloßbezirk 3,
 
76131 Karlsruhe
 
Betreff: Ruhendstellen bzw. Aussetzung meiner Klage (Thema Rundfunkbeitrag) beim VG Karlsruhe (AZ 8 K 2778/16, Dienstag, 27.03.18, 15.30 Uhr)
 
 
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Paulus,
 
in der Übersicht für das Jahr 2018 sind Sie als Berichterstatter in Punkt 16 zum Thema
Rundfunkbeitrag benannt. (über 150 Verfahren)
 
Im Jahr 2014 legte ich beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit diesem Thema Klage ein.
(Bin vor einem Jahr nach Hamburg gezogen, deshalb die Adresse)
 
Mit Ausfertigung vom 20.11.14 erließ vormals das VG Karlsruhe in meinem Falle den Beschluß,
...wird das Ruhen des Verfahrens…..angeordnet. (Berichterstatter: Richterin Neu)
 
Es wurde nach 3 Jahren allerdings wieder aufgerufen, um einer Verjährung entgegen zu wirken.
 
Die Notwendigkeit auf höchstrichterliche Entscheidung zu warten, hat sich dadurch aber nicht verändert.
 
Anfang Januar 2018 schrieb mich das VG Karlsruhe an, um mir mitzuteilen, dass sie
per Gerichtsbescheid entscheiden würden und ihre Tendenz dazu. Dabei bezog sich das
VG Karlsruhe auch auf Verfahren, die z.T. sogar als Leitverfahren jetzt beim Bundesverfassungsgericht liegen, also noch nicht abschließend geurteilt sind.
 
In 22 Seiten legte ich meine Sicht dar und bat auch um einen Aussetzung meiner Klage,
(Ergänzung: Ruhendstellen) bis eben beim Bundesverfassungsgericht entschieden wurde.
 
In den 22 Seiten waren auch Kopien einiger der Beschlüsse der Verwaltungsgerichte beigeheftet,die
die Aussetzungen befürworten:
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Verwaltungsgericht Göttingen, Verwaltungsgericht Hamburg, Verwaltungsgericht Darmstadt.
Von anderen Klägern, die auch beim VG Karlsruhe in selbiger Angelegenheit geklagt haben,
erfuhr ich, dass das VG Karlsruhe einer Aussetzung nicht nachkommen würde.
 
Da jedoch eine Aussetzung schon allein aus prozessökononischen Gründen, dringend angesagt
ist, denn alle Gründe liegen ja schon beim Bundesverfassungsgericht durch namhafte Beschwerde-
führer vor. U.a. mehrere von Prof. Dr. Koblenzer, Rechtsanwalt Bölck, Prof. Dr. Degenhart u.s.w.
 
Auch zeigt ja die Versendung des Fragenkatalogs am 31. August 2017 durch Prof. Dr. F. Kirchhof an 41 Adressaten, dass es einer höchstrichterlichen/bundesverfassungsrechtlichen Klärung bedarf.
Dieser ausführliche Fragenkatalog legt nahe, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht von vornherein für offensichtlich aussichtslos – unzulässig oder unbegründet hält.
 
Ich hätte nun eine ganz dringende Bitte an Sie, Prof. Dr. Paulus:
Könnten Sie mir nicht einfach irgendwie eine Empfehlung für meine Klage Ende März beim
Verwaltungsgericht Karlsruhe ausstellen, in dem Sie sich einfach äußern bzgl. einer Aussetzung
meiner Klage zuzustimmen?
 
Alternativ, vielleicht einfach kurz Kontakt zu Frau Richterin Neu aufzunehmen und ihr
diese Empfehlung einer Aussetzung meiner Klage zuzustimmen, nahelegen.
 
Seit über 5 Jahren nagt diese Situation an meinem Leben.
Ich habe immer ehrlich dafür bezahlt, was ich konsumiert habe.
Jetzt konsumiere ich absolut nichts mehr und soll bezahlen?
 
Ich würde mich sehr freuen, wenn ich Unterstützung erfahren würde (s.o.)
 
Vielen Dank schon mal im voraus,
mit freundlichen Grüßen


Und als Anlage 2 folgendes Schriftstück (was im Urteil etwas unklar von den Richtern/vorsitzende
Richterin wiedergegeben wurde)

Versehen mit den persönlichen Daten des Klägers (Aktenzeichen etc. Unterschrift und dem
Hinweis, im Sinne dieser immer noch gültigen Rundfunkurteile und in denen klar
wird, dass nur Rundfunkteilnehmer und Rundfunknutzer gemeint sind und der Kläger eben
definitiv "kein Rundfunknutzer" ist!!
(Begründung in den Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichten in Leipzig 2016) Dies wurde auch sehr deutlich verbal
und schriftlich geltend gemacht.

Zitat
Das BVerwG bezieht sich in seinen Urteilen seit 18.03.2016 auf "Rundfunkteilnehmer", für die die Rundfunkbeitragspflicht gilt. Das sind alle "Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit", auf die sich die Beitragspflicht erstreckt. Die Rundfunkbeitragspflicht gemäß RBStV gilt also nicht pauschal für alle Wohnungsinhaber, sondern nur für alle Rundfunkteilnehmer, die gleichzeitig Wohnungsinhaber sind! Das Zitat des BVerwG Uteils ist in Zusammenhang zu sehen mit den darauf folgenden Zitaten aus BVerfG Entscheidungen.

Urteil: BVerwG 6 C 16.15.
Zitat
BVerwG 6 C 16.15
http://bundesverwaltungsgericht.de/de/170316U6C16.15.0

RN 17
Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <201>; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>).

Das BVerwG zitiert BVerfG Entscheidungen, um die Rundfunkbeitragspflicht auf alle Rundfunkteilnehmer erstrecken zu können. Ein größerer Kreis von Beitragspflichtigen, der darüber hinaus auch die Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umfasst, ist damit ausgeschlossen. Das BVerfG hat den Rundfunkteilnehmer so definiert:

Zitat
1 BvR 199/11 vom 22.08.2012
http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html

RN 16
Die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs werden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Zunächst hatten die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung der Rundfunkgebühr. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; 119, 181 <219>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, S. 649). Die Rundfunkgebühr ist außerdem dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG, BVerfGE 90, 60 <105>; 92, 203 <238>; 121, 30 <46>) zuzuordnen.


Das BVerwG unterschlägt die notwendige besondere sachliche Rechtfertigung für die Rundfunkbeitragspflicht über deren reinen Finanzierungszweck hinaus, die das BVerfG für erforderlich hält:
Zitat
2 BvL 9/98 vom 19.03.2003
http://www.bverfg.de/e/ls20030319_2bvl000998.html

RN 50
(1) Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.


Dann noch mehrmaliger Hinweis, dass dringend eine Aussetzung prozeßökonomisch angesagt
wäre, zumal ja schon über 150 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht
vorliegen und diese in 6 Leitverfahren gefasst wurden.

Die vorsitzende Richterin meinte dazu immer: Nein, werden WIR (??) nicht machen.
Die anderen Richter, vorallem die ehrenamtlichen, die sich sehr eifrig und interessiert
Notizen gemacht hatten, wurden doch noch gar nicht dazu „gehört“!

Im nächsten Beitrag kommt noch der Text des Urteils.

Da ja mittlerweile am Freitag, 07.04.18 bekannt gegeben wurde, dass das Bundesverfassungsgericht
über 4 Leitverfahren zum Thema „Rundfunkbeitrag“ am Mittwoch, 16.05.18 und Donnerstag, 17.05.18
verhandeln wird, hat der Kläger schnell noch einen Brief dazu an die vorsitzende Richterin persönlich
verfasst, am Montag, 09.04.18 in den Postkasten geworfen und heute, Dienstag, 10.04.18, das Urteil im „Namen des Volkes“
erhalten.

Sind nicht auch wir ein Teil dieses Volkes?

Wir wollen solche Vorgehensweisen und Urteile nicht, oder?

Die Anlagen 1 und 2 wurden hier ausführlich dargestellt und im folgenden Urteilstext nur
als Nummern benannt, siehe dazu dann hier.

Bitte dann besonderes Augenmerk auf die schriftliche Darstellung „im Namen des Volkes“
zum Thema Gültigkeit der Rundfunkurteile für den jetzt geltenden Staatsvertrag!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2018, 23:46 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Da hat man sehr schnell ein Urteil verfasst. Leider wird die Ergänzung zum Antrag auf Aussetzung nicht mehr berücksichtigt.

Bisher haben die ehrenamtliche Richterinnen und Richter eher malende Bewegungen mit einem Stift und Papier gemacht. Ich bin mir nicht sicher, ob sich diese Notizen zur Verhandlung machen  ;)


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Ich habe diese Erfahrung mit Klägern mehr als einmal gemacht. Was nicht innerhalb der Verhandlung noch abgegeben wird, kommt im nachhinein nicht mehr zur Berücksichtigung.
Ich finde diesen Spruch " Im Namen des Volkes" immer sehr witzig. Welches Volk ist da gemeint ? die Zwangsbeitragszahler ? Oder müsste es nicht besser heisen " Im Namen der öffentlich rechtlichen" Das brächte es doch eher auf den Punkt  >:(


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  • Beiträge: 882
Als interessante Anmerkung:
Anfang Januar wurde ich (zum wiederholten Male) mit dem exakt identischen Schreiben wie karlsruhe angeschrieben. Mein Verfahren fand aber nicht statt. Ev. lag das an Klagespezifika bei mir. Allerdings hatte ich in der Antwort auch angeführt, dass ich nicht ausschließlich gegen die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags klage, sondern gegen die verfassungswidrige Umsetzung des Vertrags (z.B. staatsnahe Gremien, Auftragsverweigerung/Entartung, Willkürliche Höhenfestlegung etc. pp.). Vielleicht wäre das in Zukunft die Antwort, die man geben müsste? Die ist nämlich selbst bei "gültigem Gesetz" noch lange nicht gesichert (und auch tatsächlich nicht vorhanden).


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Hier nun aus dem Urteil (ohne die üblichen, schon allesamt bekannten Textbausteine, sondern was
im Rechtsgepräch erörtert wurde und was daraus im Urteil gebastelt wurde)

Teil 1/2

….
Die Berichterstatterin trug den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten erörtert

Der Kläger erklärte bis Ende 2012 die damaligen Rundgebühren immer pünktlich und ordentlich bezahlt zu haben…

(Anmerkung: von 2011 bis Ende 2012 nur Radio, da 2011 der Fernseher den Geist aufgab und entsorgt wurde)

Zunächst regte der Kläger ein Ruhen des Verfahrens an dem die Beklagtenvertreterin jedoch nicht zustimmte. Weiterhin beantragte der Kläger die Aussetzung des Verfahrens. Ihm wurde erläutert, dass
eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nur erfolge, wenn das Gericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages habe. Da solche Zweifel nicht bestehen würden, komme eine Aussetzung nicht in Betracht. Die Aussetzung nach….(Textbaustein)
verwies zudem auf die höchstrichterliche Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgericht.

Der Kläger übergab dem Gericht eine Mehrausfertigung mit dem Betreff „Ruhendstellen bzw.
Aussetzung (Siehe Anlage 1 im vorherigen Beitrag)

Es handele sich um einen Brief an Prof. Dr. Paulus des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts, indem er ihn um Unterstützung bar. Insbesondere solle er eine Empfehlung für seine Klage Ende
März beim Verwaltungsgericht Karlsruhe abgeben, in welcher er sich äußern solle bezüglich einer Aussetzung seiner Klage und einer Aussetzung zustimmen soll.

Die Vorsitzende erklärte dem Kläger, dass das Verwaltungsgericht unabhängig ist und keinen Weisungen des Bundesverfassungsgerichts untersteht. Die Aussetzung nach § 94 VwGO stehe im Ermessen des Gerichts – hier des Verwaltungsgerichts Karlsruhe – und nicht im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts.

(Anmerkung: aber unterstellt sich ohne wenn und aber dem Bundesverwaltungsgericht?)

Zudem thematisierte der Kläger, dass über 150 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig seien, wovon sieben Verfahren Leitverfahren seien. Auch haben die Verwaltungsgerichte Darmstadt, Frankfurt am Main, Göttingen und das Oberverwaltungsgericht Hamburg Verfahren in ähnlich gelagerten Fällen ausgesetzt. Es bestehe auch ein Fragenkatalog von Prof. Dr. F. Kirchhof. Eine Aussetzung sei aus prozessökonomischen Gründen unabdingbar. Auch habe er noch mit einer Frau an der Pforte des Bundesverfassungsgerichts gesprochen.
Die Kostenbelastung in der zweiten Instanz würde den Rechtsweg erschweren.

(Anmerkung: im Nov. 2014 regte diese vorsitzende Richterin aus damals genannten
Kostenbelastungen an, die Klage ruhend zu stellen, beide Parteien stimmten damals zu)


Auch sei in den Bundesverwaltungsgerichtsurteilen die Wohnung der Anknüpfungspunkt. Nur aufgrund der Wohnungsinhaberschaft bestehe die Zahlungspflicht. Dies sei Grundlage für die Beitragspflicht. Rundfunknutzer sei seiner Ansicht nach jedoch nur derjenige, der den Rundfunkbeitrag auch wirklich nutze.

(Anmerkung: die vorsitzende Richterin meinte dann, dass viele Kläger vergessen würden,
dass sie ja auch mit ihrem Handy (i-Phone) immer empfangsbereit wären. Nun den,
der Kläger holt sein unkaputtbares Nokia heraus, Alter ca. 15 Jahre und zeigt es vor,
halt zum telefonieren geeignet)

Weiter im Text des Urteils:

Er zeigt sein Handy vor, welches nach seinen Angaben keinen Internetempfang besitze.

(Anmerkung: Iss aber so, ist nur zum Telefonieren!)

Die Vorsitzende wies darauf hin, dass nahezu die gesamte Bevölkerung ein Empfangsgerät in irgendeiner Form besitze.

(Anmerkung: wieviele sind nahezu die gesamte Bevölkerung, wie erfasst? Siehe Fragenkatalog)

Der Kläger erklärte, er sei kein Teilnehmer. Seiner Rechtsansicht nach gelten die damaligen Urteile zu den Rundfunkgebühren noch. Er übergab dem Gericht eine Mehrfertigung die zu den Akten genommen wurde (Anlage 2 zur Niederschrift), wonach insbesondere Urteile von 2012 und 2003 ihre Wirksamkeit weiterhin entfalten und wonach das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerät Voraussetzung für die damalige Rundfunkgebührenpflicht sei. Darin erklärt er auch, er habe in der Wohnung ………. weder einen Internetanschluss noch einen Festnetzanschluss und ab 2012 keinen „Rundfunkempfangsanschluss“ besessen. Entsprechende Geräte seien 2012 von ihm entsorgt worden.

(Anmerkung: siehe Urteil zur Fragestellung: Hostels ohne Empfangsgeräte, beitragspflichtig: NEIN!)

Er erklärte, er habe keine Aufklärungsbrief erhalten und wisse  nicht, dass der SWR der ARD angehört. (Anmerkung: ?)
Die Beklagtenvertreterin erwiderte, dass in den jeweiligen Festsetzungsbescheiden explizit der SWR steht und eine Adresse sowie Telefonnummer angegeben worden sei.

(Anmerkung: Adresse Köln Freimersdorfer Weg, und kostenpflichtige Telefonnummer,
selbst öfters ausprobiert: Call-Center, mit Frage und in welcher Stadt bin ich jetzt gelandet?)




Der Kläger erklärte, die Rundfunkgebührenurteile hätten weiterhin Bestand. Er halte das Gericht für befangen. Auf Nachfrage der Vorsitzenden, stellte der Kläger klar, dies sei seine Meinung, es handele sich aber nicht um einen Antrag auf Befangenheit.

Der Kläger beantragte
1. die Bescheide…….aufzuheben
2. festzustellen, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Beitragsverhältnis besteht, welches eine Beitragspflicht begründet.

Hinsichtlich des Antrages zu 2 wurde auf Verlangen des Klägers zusätzlich zur rechtlichen Begründung aufgenommen, dass seiner Ansicht nach aufgrund der bestehenden Rundfunkurteile zu Rundfunkgebühren zwischen ihm und dem Beklagten kein Beitragsverhältnis bestehe.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.


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Teil 2/2

Hier nun der Tatbestand und die Begründung im Urteil

Im Namen des Volkes
Urteil

…..

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

(kurze Darstellung der persönlichen Situation, dann Textbausteine zu Themen, die gar nicht in den Schriftsätzen angesprochen wurden bis Seite 9, dann Text zum geführtem Rechtsgespräch)

II. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, zwischen ihm und dem Beklagten bestehe kein Beitragsverhältnis, welches eine Beitragspflicht begründe, ist diese Feststellungsklage subsidär
(§ 43 Abs. 2 Satz1 VwGO) und daher unzulässig.

(Anmerkung: ?)

Nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- und Leistungsklage verfolgen kann und hätte verfolgen können.

(Anmerkung: ?)

Vorrangig ist die – hier erfolgte – Anfechtung der jeweiligen Bescheide, mit denen Rundfunkbeiträge festgesetzt werden. Daneben kann nicht zusätzlich die abstrakte Feststellung begehrt werden, eine Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkbeiträge bestehe nicht (vgl. VG München, Urt. v. 01.06.2016 – M 6 K 15.5638 -, juris)

(Anmerkung: ?, diese Passagen bitte nicht kommentieren, habs zwar wirklich nicht verstanden
ist aber auch nicht mehr wichtig. Aber zu den nun noch folgenden Text, gerne Kommentare
)

Im übrigen sind die vom Kläger angeführte Rundfunkurteile zur Rundfunkgebühren aus den Jahren
2003 und 2012, welche an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts anknüpfen, durch die Gesetzesänderung am 01.01.2013 überholt worden.

(Anmerkung: aber der zitierte Text beinhaltet doch noch eben diese Umstände siehe….
Und schwupps gilt das nicht mehr, wie das?)


Die traditionelle Gesetzeskonzeption wurde durch die fortschreitende Medienkonvergenz und das Internet in Frage gestellt.

(Anmerkung: Internet und Rundfunk sind aber zweierlei)

Der Gerätebezug bis zur Gesetzesänderung führte zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand, sowohl bei den Landesrundfunkanstalten und der GEZ als auch bei den Rundfunkteilnehmern.

(Anmerkung: ?)


Angesichts der Verbreitung von Rundfunkgeräten kam die Überlegung auf, die Abgabepflicht nicht mehr an die Rundfunkempfangsgeräte selbst anzuknüpfen, sondern an die Raumeinheiten, in denen die Geräte typischerweise stehen bzw. genutzt werden.

(Anmerkung: bei mir stehen solche Geräte aber nicht und meine Wohnung kann und will auch gar nichts empfangen)

Rechtssicherheit, Praktikabilität, Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensökonomie sind in einem Massenfallrecht wie die Erhebung von Rundfunkabgaben nur  durch eine Typisierung herzustellen.
……

(Anmerkung: Säumniszuschlag, Gerichtsvollzieher, Parkkralle, Vermögensauskunft, Schufaeintrag mit in Kauf genommener Existenzvernichtung, Inhaftierung bis zu 2 Monaten, aktuell geschehen, Pensionsrückstellungen in Millardenhöhe, Indentantengehälter, …)


….
Am 15.12.2010 unterzeichneten die Ministerpräsidenten aller Bundesländer in Berlin den 15. R…


Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs.2 VwGO i.V.m. § 124 a Abs. 1 VwGO gegeben ist.

(Anmerkung: ?, aber dann folgt eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Hinweis auf Berufung?)

Der Streitwert wird auf 123,88 € festgelegt.

(Anmerkung und Frage, d.h. jetzt ist erst einmal nur dieser Betrag, wenn überhaupt, abzudrücken?
Was ist dann aber mit den insgesamt schon aufgelaufenen weiteren 1000 Euronen? Wie kommen
die nach dem Urteil ins Spiel, soll heißen, durch wenn und wie etc. werden die jetzt
gefordert und durchgesetzt? Auch diesen Betrag bis nach den Tagen beim Bundesverfassungsgericht
zurückhalten (siehe Rückabwicklung etc.))


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
(Anmerkung und Frage, d.h. jetzt ist erst einmal nur dieser Betrag, wenn überhaupt, abzudrücken?
Was ist dann aber mit den insgesamt schon aufgelaufenen weiteren 1000 Euronen? Wie kommen
die nach dem Urteil ins Spiel, soll heißen, durch wenn und wie etc. werden die jetzt
gefordert und durchgesetzt? Auch diesen Betrag bis nach den Tagen beim Bundesverfassungsgericht
zurückhalten (siehe Rückabwicklung etc.))

Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, ist der Betrag genauso sehr oder genauso wenig "abzudrücken", wie auch schon bisher.
Die Rechtskraft des Urteils wird nur noch gehemmt, indem fristgerecht Rechtsmittel dagegen eingelegt werden.
Da Berufung erst mal nicht zugelassen wurde, würde ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden müssen - da hierfür prinzipiell erst mal Anwaltspflicht besteht, würde man mind. ~15...25 Anwälte suchen und deren (erwartbare, mind. ~15) Absagen dokumentieren - und den Antrag ohne Anwalt stellen ;) näheres hierzu siehe u.a. unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html

Die weiteren aufgelaufenen 1000€ sind ja vmtl. noch nicht einmal per Bescheid festgesetzt.
Insofern sind auch diese genauso sehr oder genauso wenig "abzudrücken", wie auch schon bisher.

Anmerkung:
Eine Person B hat seit 01.01.2013 nichts (mehr) bezahlt, einen vollen Instanzenweg hinter sich, die Verfassungsbeschwerde hat einen "Streitwert" von ~55€ (ein Bescheid), gegen einen zwischenzeitlichen weiteren Bescheid der vmtl. wegen ansonsten eintretender Verjährung alle noch offenen Beträge von ~550€ seit 2013 bis Ende 2015 festgesetzt hatte, befindet sich nun in 2. Klage (Absurdistan lässt grüßen) - und der gesamte offene Betrag liegt derzeit bei vmtl. ebenfalls reichlich über 1.000€.
Mahnung? Fehlanzeige.
Vollstreckung? Fehlanzeige.

Seit 01.01.2013 ("legal") nichts bezahlt - und immer noch auf freiem Fuß und ohne jegliche Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen.
GEZahlt wird NICHTs! ;)


Soviel in aller Kürze.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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