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Einzelrichter am Landgericht Freiburg weist Beschwerde zurück - Willkür

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Lambsdorf:
Es ist zu befürchten, dass zukünftig ähnliche Beschlüsse auf Beschwerden gegen ZV vom LG Freiburg verschickt werden.

Das einzige Rechtsmittel gg. diese "objektive Willkür" scheint eine Verfassungsbeschwerde zu sein.

Wenn jetzt irgendeine Person XY solch einen Beschluss erhält, wie könnte sie vorgehen, um die Verfassungsbeschwerde einzureichen und welche §§ könnten zur Begründung herangezogen werden?

Oder gibt es möglicherweise schon Verfassungsbeschwerden zu Fällen, in denen ein Landgericht keine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zulässt?

muuhhhlli:

--- Zitat von: Markus KA am 12. Januar 2018, 20:38 ---Mit der „Nicht-Zulassung“ der Rechtsbeschwerde, hat das LG Freiburg den weiteren zivilen Rechtsweg für die Schuldnerin beendet.

--- Ende Zitat ---

Beendet - jein / Es ist durchaus die Überprüfung der Rechtsanwendung der Entscheidung möglich.
Bedingung - man muss sich durch einen Rechtsanwalt der beim Bundesgerichtshof eine Zulassung hat vertreten lassen.

http://www.bgh-anwalt.de/index.php?id=10

Markus KA:

--- Zitat von: muuhhhlli am 15. Januar 2018, 12:02 ---
--- Zitat von: Markus KA am 12. Januar 2018, 20:38 ---Mit der „Nicht-Zulassung“ der Rechtsbeschwerde, hat das LG Freiburg den weiteren zivilen Rechtsweg für die Schuldnerin beendet.

--- Ende Zitat ---

Beendet - jein / Es ist durchaus die Überprüfung der Rechtsanwendung der Entscheidung möglich.
Bedingung - man muss sich durch einen Rechtsanwalt der beim Bundesgerichtshof eine Zulassung hat vertreten lassen.

http://www.bgh-anwalt.de/index.php?id=10

--- Ende Zitat ---

Auf Anfrage der Schuldnerin wurde ihr von einer am BGH zugelassenen Anwältin mitgeteilt:


--- Zitat ---"damit eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, muss die sog. Beschwer 20.000,- € übersteigen, vgl. §§ 544 ZPO, 26 Nr.8 EGZPO."
--- Ende Zitat ---

PersonX:
Vielleicht muss das Ganze ja doch als Familiensache betrachtet werden ;), denn da gibt es wohl weniger Einschränkungen.

Vielleicht findet sich dazu auch eine weiterführende Aussage hier. Im Menüpunkt gibt es noch weitere Stichpunkte.

Der nachfolgende Link führt zu einer externen Webseite eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof. Beschrieben wird dort unter Allgemeines, welche Weg zum BGH führen. In weiteren Punkten folgen Erklärungen.

http://www.ra-nassall.de/index.php/allgemeines.html
http://www.ra-nassall.de/index.php/rechtsmittelverfahren.html


Diese Grenze nach §26 Abs. 8 EGZPO (https://dejure.org/gesetze/EGZPO/26.html) gilt soweit ersichtlich im zivilen Bereich.

---

Wahrscheinlich kommt man im Verwaltungsrecht zwar nicht zum BGH, aber dort sind die Regeln wohl anders.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__133.html

muuhhhlli:
Mein Jein und das hatte ich gelesen, dass die Beschwer 20.000,--€ betragen muss/soll?

Der genau Grund oder die Berechnung für den Betrag kenne ich ebenso wenig wie die genau Zuständigkeit des BGH.

Zu hinterfragen bleibt, wie kam der Fall vom LG Tübingen zum BGH.

So meine Erkenntnis hat die Sendeanstalt SWR den Fall zur Überprüfung des Urtels beim LG-Tübingen zum BGH eingereicht.

Nun stellt sich die Frage, gilt die Beschwer von 20.000,-- Euro für ein Verfahren beim BGH nur für private Urteile und der SWR muss sich dieser Wertgrenze nicht unterwerfen? Wie hat der SWR dieses Verfahren zum BGH gebracht um dort das Verfahren/Urteil vom LG-Tübingen einer Überprüfung unterziehen zu lassen?

Es kann nicht sein, dass die Möglichkeit einer Überprüfung eines Verfahrens nur einer Parteiseite zur Verfügung steht und die Beschwerhöhe dann zusätzlich auch noch unerheblich ist. Hat die Rechtsabteilung beim SWR einfach mal 20.000,-- € Zwangsbeiträge dem Gericht vorgestreckt?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „LG Tübingen“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Einzelrichter am Landgericht Freiburg weist Beschwerde zurück - Willkür“.
Das LG Tübingen hat, im Gegensatz zum LG Freiburg, in seinem uns bekannten Urteil die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

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