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Autor Thema: Ist Teilbetrag Einzahlung bei Zwangsvollstreckung hilfreich?  (Gelesen 2536 mal)

g
  • Beiträge: 31
Stellen wir uns mal folgendes vor:

Eine Person P zahlt keine Rundfunkbeiträge, wehrt sich juristisch (ohne) Erfolg bis zum Verfassungsgericht und die Zwangsvollstreckung mit Vorladung zur Vermögensauskunft wird eingeleitet.

Was würde passieren wenn P oder vielleicht besser ein befreundeter zahlender Rundfunkteilnehmer R (statt auf das Konto des Gerichtsvollziehers) das Beitragskonto von P um sagen wir einen Euro (oder auch einen Cent) auffüllt und dies direkt an die Freunde vom Beitragsservice überweist?

Da nach RBStV Zahlungen immer mit der ältesten Schuld verrechnet werden und diese im Normalfall auch zuerst zwangsvollstreckt wird - würde der Beitragsservice ja einen zu hohen Betrag zwangsvollstrecken wollen. Und das ist natürlich gesetzeswidrig.

Auf der anderen Seite könnte natürlich, wenn P selbst überweist, das einem Anerkenntnis der Forderung gleichkommen. Nehmen wir also an R hätte das (ohne Wissen von P) einfach mal so gemacht, weil er dem Beitragsservice etwas "Gutes" tun wollte.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2018, 01:21 von Bürger«

k
  • Beiträge: 27
Leider habe ich keine Antwort parat wie sich dieser Cent auf die Vollstreckung auswirken würde, da sich aber Person Y in identischer Situation befindet würde es mich auch interessieren.
Warum ich überhaupt antworte, bitte unbedingt ein neues Konto eröffnen ohne Dispo (gibt genug mit gratis Kontoführung) und von dort den Cent überweisen. Wer einmal dem Beitragsservice sein Konto (durch eine Überweisung) verraten hat, hat kurze Zeit später gleich die Pfändung drauf.


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H
  • Beiträge: 583
Leider habe ich keine Antwort parat wie sich dieser Cent auf die Vollstreckung auswirken würde, da sich aber Person Y in identischer Situation befindet würde es mich auch interessieren.

Die Zwangsvollstreckung wird fortgesetzt, weil nicht der volle Betrag geleistet wurde. Zwar wird man jetzt nicht mehr die volle Summe, wohl aber die Summe reduziert und den bezahlten teil, zwangsvollstrecken.

Das wäre ja wirklich ein Schildbrügerstreich, wenn jemand, der gegen sich eine Zwangsvollstreckung erdulden muss, diese mittels minimalster Zahlung einer Geldsumme (1 Cent) abwehren könnte.....

Die Forderung minus der reduzierten Zahlung ist somit weiter offen, und wird zwangsvollstreckt....

Grüße
Adonis


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f

faust

.. das könnte "zu kurz gesprungen" sein, aber das wissen wir eben nicht.

Es geht hier wohl um die Frage, ob das Vollstreckungsersuchen dann REIN FORMAL  :police: noch gültig ist, da es ja - eigentlich - nicht mehr korrekt ist ...


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Eine Person P zahlt keine Rundfunkbeiträge, wehrt sich juristisch (ohne) Erfolg bis zum Verfassungsgericht und die Zwangsvollstreckung mit Vorladung zur Vermögensauskunft wird eingeleitet.
Gerade in Fällen einer bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde mit eigenem Akten-/Verfahrenszeichen 1 BvR ____ /__ könnte es ggf. sinnvoll(er) und effektiv(er)/ wirkungsvoll(er) sein...

...siehe nunmehr u.a. auch unter
Vollstr. trotz Verfass.-beschw. > Vollstreckungsabwehrklage VG + Erinn. AG ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26395.0.html

Hinweis:
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Dies sind bisher nur Thesen basierend auf bisherigen Erkenntnissen/ noch keine Erfahrungswerte
und hier im Thread nicht zu vertiefen, da von der Eingangsfrage abschweifendes eigenständiges Thema,
welches mglw. im Forum in dieser Form noch nicht besteht, sondern erst noch (gut aufbereitet) erstellt werden müsste.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2018, 01:38 von Bürger«
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