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Autor Thema: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?  (Gelesen 8949 mal)

p
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Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
Autor: 04. Januar 2018, 17:26
Hallo,

Person B hat einen Cousin, der zu 50% schwerbehindert ist,
er erhällt zudem Erwerbsminderungsrente zu 100% ausgezahlt und hat deshalb nichts mehr mit dem Jobcenter zu tun,
weshalb er jetzt den vollen Quartalsabschlag entrichtet.
Er lebt mit extrem geringen Mitteln, weshalb A sich nun hier einmal genauer vergewissern will, ob es doch zumindest eine Minderung des Beitrags zu erwirken gibt.

Über jegliche Hilfe ist Person B sehr dankbar!

LG
Protti111

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.


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p
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Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
#1: 08. Januar 2018, 12:27
Tut mir leid wenn ich noch mal nachfrage, aber hat hier wirklich keiner eine Antwort für mich?

LG


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d
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Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
#2: 08. Januar 2018, 12:53
Hallo,
um sich "offiziell" befreien zu lassen bzw. einen verminderten Beitrag zu bezahlen muss man eine der folgenden Kriterien erfüllen:

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/menschen_mit_behinderung/index_ger.html

Über diese Seite kann man mit den geforderten Dokumenten einen entsprechenden Antrag beim "Beitragsservice" stellen, welcher dann dort geprüft wird.

In dem geschilderten Fall wird von bei Person Y von einem Behinderungsgrad von 50% gesprochen. Eine Ermäßigung gilt erst ab 80% Behinderungsgrad.

Daher wäre nachzuschauen, ob Person Y ggf. unter eine der folgenden Sozialleistungen fällt und darüber eine "Befreiung" erreicht werden kann:

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html


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p
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Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
#3: 08. Januar 2018, 13:06
Hallo und Danke für die Antwort!

Nach all dem was ich da jetzt so gelesen habe, könnte ein Kriterium die Erwerbsminderungsrente von 100% eine Rolle bei der Beitragssenkung spielen.
Gibt es dafür einen Beleg, oder soll man selbst einen Brief verfassen und absenden, mit der Bitte um Prüfung?

LG


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P
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Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
#4: 08. Januar 2018, 13:15
Zitat
Nach all dem was ich da jetzt so gelesen habe, könnte ein Kriterium die Erwerbsminderungsrente von 100% eine Rolle bei der Beitragssenkung spielen.
Gibt es dafür einen Beleg, oder soll man selbst einen Brief verfassen und absenden, mit der Bitte um Prüfung?

Dazu gilt, wenn die Möglichkeit in Betracht kommt Antrag stellen und Nachweise bei legen, bedenken, dass Originale dort nach dem Öffnen der Briefe möglicherweise zerstört werden, wegen der automatisierten Posterfassung. -> Also maximal beglaubigte Kopien senden.


Leider ist das System zurzeit immer noch gestört, so das andere Wege vielleicht schneller zum Ziel führen.

http://www.giga.de/unternehmen/gez/specials/gez-befreiung-2016-das-sind-die-voraussetzungen/

Geht es nach den Angaben, so würde gelten Person A soll zahlen, möglicherweise kommt eine Reduzierung auf ein Drittel in Betracht ->dazu also Anträge stellen, dass kann bereits vor dem Bescheid erfolgen.


Aber allgemein gilt, zusätzlich vor einer Zahlung erst den tatsächlichen Bescheid abwarten, Widerspruch einlegen und bei Erhalt des Widerspruchsbescheid Klagen und davor im Widerspruch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht vergessen.

Zusätzlich könnte immer ein Antrag auf Befreiung wegen Härtefall gestellt werden, ob das sinnvoll ist hängt vom Einzelfall und den Lebensumständen ab. Person A wird dabei nicht daran gehindert diese Anträge für einen weiteren Zeitraum jeweils neu zu stellen.

---

Ob in Bezug auf Erwerbsminderungsrente eine Befreiung oder direkt auch eine Nichtzahlung in Frage kommt, dass hängt so gesehen von den gesamt Einkünften ab. Sind diese so gering das diese unter bestimmten Grenzen liegen, dann prüfen ob die Zahlung nicht besser gleich ganz vermieden wird mit dem Risiko, dass es in einen Vollzug geht, welche dann aber nicht zum Ziel führt. -> Sprich wenn bei Person A nichts zu holen ist, dann kann das die schnellste Lösung sein. -> Person A müsste also prüfen ob bei Ihr überhaupt was zu holen ist.

Wenn Person A in Summe nur Mittel unter der Vollstreckungsfreigrenze (Pfändungsfreigrenze) verbleiben sollte die Zahlung mit sofortiger Wirkung eingestellt werden.
--> Erforderlich sind damit dann aber jeweils die richtigen Reaktionen in Abhängigkeit des dann beginnenden Vollzugs.
Zu prüfen wäre also in wie weit das Renteneinkommen pfändungssicher ausgezahlt werden kann, gegeben falls müssen dazu später Anträge beim Sozialgericht erfolgen, damit nicht vor Auszahlung in die Rente gepfändet wird.


also aktuelle Freigrenzen für die eigenen Einkommensarten suchen

http://www.schuldnerhilfe-direkt.de/schuldnerberatung/zwangsvollstreckung-pfaendungen-gerichtsvollzieher/aktuelle-pfaendungsfreigrenzen/

https://www.akademie.de/wissen/pfaendungstabelle

gegeben falls ein P-Konto einrichten und mit Bescheinigung die Freigrenze belegen, wenn der persönliche Bedarf über dem Grundfreibetrag liegt.

Bescheinigung organisieren z.B. für die Erhöhung des Freibetrags bei P-Konto
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/fuenf-wege-zum-erhalt-der-bescheinigung-zur-erhoehung-des-grundfreibetrags-6428

Was man zum P-Konto noch wissen sollte
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/umfang-der-pfaendung-von-guthaben-auf-einem-p-konto_206_295286.html


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Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
#5: 08. Januar 2018, 14:21
Ganz wichtig: wenn die Befreiung aufgrund der Einkommensituation möglich ist, geht das auch rückwirkend für drei Jahre! Der Cousin von B zahlt ja anscheinend fleissig.


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cleverle2009

Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
#6: 08. Januar 2018, 14:25
@PersonX

zu beachten ist, dass bei einer Eintragung in das Schuldnerregister auch ein Schufa Eintrag automatisch erfolgt. Die Folgen sind dann bei verschiedenen Rechtsgeschäften eine Nachfrage, ob in den letzten fünf Jahren so ein Schufa-Eintrag besteht und deshalb das Rechtsgeschäft verweigert werden kann. Die Schufa ist der Hebel, den Bürger in Versklavung zu halten.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
#7: 08. Januar 2018, 15:30
...
Er lebt mit extrem geringen Mitteln, weshalb A sich nun hier einmal genauer vergewissern will, ob es doch zumindest eine Minderung des Beitrags zu erwirken gibt.
...

Ergänzend zum bis hier von den anderen Foristen Gesagten wäre verdeutlichend vielleicht noch anzumerken, dass ein Leben mit "extrem geringen Mitteln" - verstanden als Einkommen um das Existenzminimum herum - im Prinzip einen erstrangigen Befreiungsgrund von der Pflicht zur Zahlung des sogenannten "Rundfunkbeitrags" abgibt, egal, ob man HartzIV bezieht oder nicht. Diesbezüglich existieren sogar bereits drei Entscheide des BVerfG aus 2010/2011 (die Verfahren bzw. Aktenzeichen lassen sich sicherlich im Forum auffinden).

Dass dennoch Hunderttausenden Bedürftigen (entgegen Art. 3/1 GG als dem Gleichbehandlungsgrundsatz) diese Befreiung regelmässig versagt zu werden pflegte bzw. pflegt, hat mit notorisch und vorsätzlich willkürlicher Auslegung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) seitens der sogenannten Anstalten bzw. deren Etablissements in Köln zu ihren eigenen Gunsten zu tun. Ferner damit, dass z. B. entgegen & ungeachtet bereits vom BVerfG vorgegebener Auslegungsweise der Härtefallbestimmungen des RBStV auch der größte Teil der dt. Verwaltungsgerichte oft entgegen geltendem Recht dieses beschriebene Spielchen von Anstalten & "Beitragsservice" mitspielt und diesen mit der Masse seiner Urteile pro ÖRR die Stange hält.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

P
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Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
#8: 08. Januar 2018, 15:37
Wenn sehr viele Personen erst einmal so einen Eintrag haben wird das System an dieser Stelle auch sehr unbrauchbar.

Wichtig ist zu wissen, dass es in zwischen eine Reihe von Personen gibt, welche mit so einem Eintrag leben und immer noch leben. Natürlich ist so ein Eintrag nicht jedermann Sache, deswegen gibt es auch rechtliche Mittel dagegen insbesondere Anträge auf Aussetzung, Aufhebung, Vollstreckungsgegenklage und wahrscheinlich vieles mehr. Alles verbunden mit zeitlichem Aufwand usw.., jedoch nicht mit Angst.


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Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
#9: 08. Januar 2018, 18:08
Dennoch ist die Option "aufgrund des niedrigen Enkommens nicht pfändbar zu sein" der falsche Weg. Wer nichts hat und nichts verdient muß auch dem JUSTITIAR und der SED-Schranze nicht die Taschen füllen, basta. Da darf es in einem Rechtsstaat weder einen Schufa-Eintrag noch andere Repressalien geben, wenngleich die letzte SEDARD-Vorsitzende das nicht verstehen kann. Man stelle sich vor, die 100% erwerbsgeminderte Person B hat auch einmal Glück im Leben und macht eine Erbschaft. Zack schnappt der Zwangsrundfunk zu und pfändet einschließlich aufgelaufener Zinsen. Deshalb mit aller Kraft befreien lassen, den Bescheiden widersprechen und notfalls bis vor das Verfassungsgericht.


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Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
#10: 08. Januar 2018, 18:13
Es ist, wie ich sehe ein sehr komplexes Thema, da ich aber eher einfach gestrickt bin, weshalb ich hier auch bei euch Hilfe suche: Er hat ca. 850€ Pi mal Daumen zur verfügung pro Monat, für Miete, Essen, Medikamente.

LG


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Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
#11: 08. Januar 2018, 18:56
Schau mal hier, das hilft Person B weiter.

Du hast ein Einkommen unter der Pfändungsgrenze. Siehe https://www.p-konto-info.de/pfaendungstabelle.html und da den Pfändungsrechner.
Da würde die LRA wohl keinen Cent sehen.

M. Boettcher


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Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
#12: 08. Januar 2018, 19:01
Heißt das aber, dass er sich sturr stellen soll und seine Zahlungen einfach einstellen soll ohne vorherige Kommunikation? Person XY, die gesund ist, hat das gemacht, ihr wurde obwohl sie in etwa eine ähnliche Rente hat (schon über 70j alt) das gesamte Konto und die darauf folgenden Beträge die eingingen gepfändet. War aber kein P-Konto.

Wen möglich würde ein offizieller Weg, evtl. über Formular oder Anschreiben nicht mehr Sinn machen?

LG


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Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
#13: 08. Januar 2018, 19:18
ihr wurde obwohl sie in etwa eine ähnliche Rente hat (schon über 70j alt) das gesamte Konto und die darauf folgenden Beträge die eingingen gepfändet. War aber kein P-Konto.
LG

Das ist unser solidarischer Rundfunk. Rentnern, die fast nichts haben und sich nicht wehren können, den letzten Rest wegzunehmen um die Luxuspensionen der Rundfunkfunktionäre zu bezahlen.
Die Pfändung war sicherlich rechtswidrig, vieleicht kann ein motivierter Anwalt hier noch was rausholen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Re: Schwerbehinderter 50% - Muss zahlen?
#14: 08. Januar 2018, 19:28
Pfändungen unterhalb der Pfändungsgrenze wären rechtswidrig. Dagegen vor zu gehen, auch gegen den GV persönlich, wäre vermutlich ein Selbstgänger.
Alternative: Antrag auf Sozialhilfe stellen. Selbst wenn der abgelehnt werden sollte, so hat man ein amtliches Papier in der Hand.

Nur so als Ansatz zur Kalkulation: Ich meine mich zu erinnern, dass man z. B. für einen Studenten von monatlichen Kosten in Höhe von 1.000 € und mehr aus geht. Muss jemand, der nicht Student ist, mit weniger auskommen? Es gibt zudem  diese H4-Sätze. Dazu kommt die Miete zzgl. Nebenkosten. Das wäre doch angeblich das Minimum, was man benötigt. Es gab m. W. ein BVerfG-Urteil, dass man erst dann zahlen muss, wenn man monatlich die Sozialhilfe zzg. 50% der Rundfunkgebühr erhält.

Meiner Meinung nach muss sich jemand, der über nicht mehr als 850€ monatlich verfügt, mit aller Kraft wehren. Es kann doch nicht sein, dass sich ein Intendant eines ÖR-Sendes mit bis zu 400.000 jährlich von Menschen aushalten lässt, die über so wenig Geld verfügen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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